Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung kritisiert, dass das Bildungsamt im Landratsamt ein Förderschulzentrum falsch geplant habe. Statt der prognostizierten 521 seien es nun nur noch 455 Schüler, zitiert sie den Bürgermeister der Stadt. Neun Räume blieben jetzt frei, der Flächenbedarf sinke beträchtlich. Die Zeitung lastet die Fehlplanung einem Mitarbeiter des Bildungsamtes an. Sie stellt dem Artikel ein Foto des Betroffenen bei, das diesen in sitzender Haltung mit den Füßen auf einem Aktenordner zeigt. In der Unterzeile wird der Mann persönlich angesprochen: „Auch mal reinsehen in die Akten, nicht nur die Füße draufstellen.“ In einem Kommentar dazu unter der Überschrift „Typischer Lapsus“ spricht der Autor von Behördenwirrwarr. Einen Tag nach den Veröffentlichungen wird eine Stellungnahme des Verantwortlichen zu den Vorwürfen veröffentlicht. Diesem Beitrag vorangestellt ist eine redaktionelle Einleitung, in der die Redaktion fragt, ob die nachfolgende Begründung für die veränderten Schülerzahlen aus einem Erklärungsnotstand resultiere oder ein Versuch der Reinwaschung sei. Der Mitarbeiter des Landratsamtes wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung des Fotos und die Unterstellung, er sei verantwortlich für die falschen Zahlen, seien ehrverletzend. Er allein sei an der Festsetzung der Schülerzahlen nicht beteiligt gewesen. Die Einleitung der Redaktion zu seiner Stellungnahme hält er für tendenziös. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde, das Foto dokumentiere in sachlicher Weise den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Dienstakten. Das Foto sei während einer öffentlichen Sitzung des Kreistages, in der das Thema „Förderschulzentrum“ eine herausragende Rolle gespielt habe, aufgenommen worden. Da kein weiterer Punkt der Tagesordnung den Arbeitsbereich des Beschwerdeführers betroffen habe, seien die Akten eindeutig der behandelten Thematik zuzuordnen. Den strittigen Artikel „Erhebliche Fehler bei den Schülerzahlen“ beruhe auf einer exakten Recherche. Während eines Pressetermins im Rathaus habe der Bürgermeister die veröffentlichten Zahlen im Beisein seines Pressesprechers bekannt gegeben. Beide stünden auch heute noch voll zu den getroffenen Aussagen. (2000)
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Ein Biologe schreibt einen Leserbrief und schickt ihn an eine Fachzeitschrift für Aquarienfreunde. Doch nur ein Teil seiner Ausführungen wird veröffentlicht. Da er sich darüber beschwert, veröffentlicht die Zeitschrift in der folgenden Ausgabe unter der Überschrift „Gegendarstellung“ das Schreiben ihres Lesers ungekürzt. Der Betroffene schildert den Vorgang dem Deutschen Presserat. Er habe die Redaktion seinerzeit darauf hingewiesen, dass sie den Text unverändert und im richtigen Kontext veröffentlichen sollte. Des weiteren habe er um einen Kontrollabzug gebeten. Schließlich merkt er an, dass im Impressum der Zeitschrift nicht ständig darauf hingewiesen wird, dass sich die Redaktion Kürzungen bei Leserbriefen vorbehält. Der Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift erklärt, dass er sein Blatt lediglich nebenberuflich herausgibt. Der Hinweis, dass Leserzuschriften gekürzt werden dürfen, erscheine nicht in jeder Ausgabe. Er bringe derartige Hinweis nur bei gegebenem Anlass. Der Herausgeber vertritt die Meinung, dass der Leserbrief des Beschwerdeführers nicht sinnentstellend gekürzt wurde. Er habe den Leser vorab informiert, dass er den bewussten Absatz des Schreibens als Leserstimme veröffentlichen möchte. Dieser habe schriftlich zugestimmt, wenn auch mit der Auflage „unverändert und Vorlage vor Druckbeginn“. Daraufhin habe er dem Autor des Briefes mitgeteilt, dass ein derartiges Verfahren nicht praktizierbar sei, dass aber Leserbriefe, wenn nötig, in jedem Fall sinnwahrend gekürzt würden. Er ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer daraufhin seinen Leserbrief hätte zurückziehen oder die Veröffentlichung unter diesen Umständen ausdrücklich hätte untersagen können. Dessen ungeachtet habe er dem Beschwerdeführer nach Erscheinen des Heftes vorgeschlagen, eine Gegendarstellung zu bringen, wenn er wirklich der Meinung sei, dass seine Aussage verfälscht worden sei. Diese Gegendarstellung sei dann auf Forderung des Beschwerdeführers sogar mit Abdruck des vorausgehenden Absatzes im folgenden Heft erschienen. (2000)
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In einem Kommentar unter der Überschrift „Leise kann man nicht Laut geben“ setzt sich der Chefredakteur einer Regionalzeitung in der Weihnachtsausgabe seines Blattes mit dem Glaubens- und Religionsverfall in der Gesellschaft auseinander. Bezogen auf hochrangige Politiker bis hin zum amtierenden Bundeskanzler und dessen Kabinett schreibt er u.a.: „Was haben sie in den zurückliegenden drei Jahrzehnten bis heute nicht alles durchgedrückt, erst Stück für Stück aufgeweicht, dann ausgehöhlt und schließlich völlig auf den Kopf gestellt in der Werteskala von Moral, Ethik und sittlichem Verhalten! Die Pornografie wurde gesetzlich freigegeben ... Ob Sexgeschäft, Homosexualität, massenhafte Abtreibung oder Ehebruch, überall reißen unsere sogenannten Volksvertreter die Dämme weg, und immer wieder beteuern sie, es sei nun wirklich an der Zeit, ‚die Dinge zu legalisieren‘... Nicht von ungefähr fragen viele hierzulande fatalistisch, ob denn diese Politiker eines nicht fernen Tages wohl auch noch schweren Raub, Kinderschändung und gar Mord und Totschlag ‚legalisieren‘ oder, vornehmer gesagt, ‚entkriminalisieren‘ wollten.“ Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dass der Autor des Kommentars den Bundeskanzler und andere verdiente Politiker mit den schändlichsten Straftaten in Verbindung bringe, grenze an Verleumdung und Diffamierung. Der Kommentar stelle eine üble Meinungsmache dar. Die Chefredaktion der Zeitung übersendet eine Stellungnahme an den Beschwerdeführer. Darin stellt sie fest, der Autor des Meinungsartikels habe sich gegen den (über-)mächtigen Strom des Zeitgeistes stellen wollen, um Ideologien und die Begünstiger politischer, „gesellschaftlicher“ und kultureller Fehlentwicklungen aufzuzeigen. (1999)
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Ein 13-jähriger Junge versetze sein Umfeld in Angst und Schrecken, berichtet eine Regionalzeitung. In knapp 30 Fällen sei bisher gegen ihn ermittelt worden. Ein Ende seiner Ganovenlaufbahn sei nicht in Sicht. Weil er ein Sicherheitsrisiko sei, wolle ihn der Landkreis in einem Heim unterbringen. Die Zeitung zitiert einen Polizisten: „Der 13-jährige tritt praktisch nie allein auf .... Häufig ist der streitsüchtige und robuste Junge in Begleitung von drei bis vier Kumpanen – meist sind junge Türken an seiner Seite.“ Ein Leser stößt sich an dem Hinweis auf die türkischen Begleiter und trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, bei der Textpassage handele es sich sicherlich um einen Fehler, jedoch keinen gravierenden. Dieser Fall sei dazu genutzt worden, die Redaktion noch einmal nachdrücklich auf die Empfehlung des Presserats hinzuweisen, dass diskriminierende Texte zu vermeiden seien. (2000)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über eine „Mega-Razzia“, ausgelöst durch den „Beinahe-Konkurs“ einer großen deutschen Baufirma. Es gehe um einen Sumpf von Untreue, Betrug, Bestechung und falschen Bilanzen. Zehn Staatsanwälte und 200 Polizeibeamte hätten in einer Blitzaktion 32 Objekte durchsucht. Unter den 17 verdächtigen Personen befinde sich auch ein ehemaliger Oberstadtdirektor, den die Zeitung mit vollem Namen nennt. Seine Villa sei durchsucht, kistenweise seien Akten und Unterlagen mitgenommen worden. Dem Mann werde Bestechlichkeit in Zusammenhang mit einem Großprojekt in der Stadt vorgeworfen. Nach Informationen der Zeitung gehe es um Dienstreisen in die USA, bei denen der Oberstadtdirektor sich von Vertretern der Baufirma habe bewirten lassen. Im Gegenzug soll der damalige Verwaltungschef der Stadt den Mitarbeitern der Firma eine vereinfachte und schnelle Abwicklung bei der Genehmigung für den Bau eines großen Hallenprojekts zugesagt haben. Den Artikel illustriert ein großes Foto des Betroffenen, dem in der Unterzeile bescheinigt wird, er sei Geschenken gegenüber schon immer aufgeschlossen gewesen. Der Leiter des städtischen Presseamtes reicht den Beitrag beim Deutschen Presserat ein. Seines Erachtens gebe es in der durch und durch untadeligen dienstlichen Vita des ehemaligen Oberstadtdirektors nicht den kleinsten Schatten eines Beleges, auf den sich diese – höchst infame – Bildunterschrift beziehen könnte. Daraus sei zu folgen, das durch den Beitrag ein Mensch „fertig gemacht werden“ sollte. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Ex-Oberstadtdirektor ermittele. Die monatelangen „Klüngel-Gerüchte“ um den Mann sowie die Tatsache, dass sein im Artikel zitierter Anwalt die Ermittlungen nicht bestreite, rechtfertigten die zugegebenermaßen ironische Bildunterschrift. (2000)
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Vor dem Dom hatte er eine Klagemauer errichtet, um für Minderheiten zu demonstrieren. Jetzt muss er sich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in drei Fällen vor Gericht verantworten. Eine Boulevardzeitung am Ort berichtet darüber. Bei seiner Einweisung ins Krankenhaus hätten Experten bei dem arbeitslosen Lehrer eine „querulatorische Psychose“ diagnostiziert. Mit anderen Worten: Der Mann sei ein notorischer Querulant. Die Experten werden bereits in der Schlagzeile zitiert: Der Betroffene sei „gaga“. Eine Woche später veröffentlicht das Blatt das Urteil: „Amtlich: Herr der Klagemauer ist gaga“. Der Richter habe entschieden, dass der Angeklagte nicht schuldfähig sei und deshalb freigesprochen werden müsse. Eine Bürgerinitiative, die dem Betroffenen ein Jahr zuvor einen Friedenspreis zuerkannt hatte, ruft den Deutschen Presserat an und beschwert sich über die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung der Zeitung“. Hier werde Rufmord betrieben und gleichzeitig vorverurteilt. Den Zeitungslesern werde suggeriert, „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Betroffenen handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Das Gegenteil sei richtig: In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sei auf ein Gutachten aus dem Jahre 1976 Bezug genommen worden, das eindeutig zu dem Schluss gekommen sei, der Angeklagte sei weder in seiner geistigen Fähigkeit noch in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt. Eine psychiatrische Untersuchung habe weder in dem aktuellen Gerichtsverfahren noch damals stattgefunden, noch sei ein Beschluss hierzu gefasst worden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Kritik an den Artikeln für abwegig. Es sei lediglich darüber berichtet worden, was in öffentlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht erörtert und entschieden worden sei. Die Wortwahl entspreche dem Stil einer Boulevardzeitung. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)
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Eine Lokalzeitung berichtet in zwei Beiträgen über ein Gerichts-verfahren gegen den Initiator einer „Klagemauer“, dem Widerstand gegen Polizeibeamte vorgeworfen wird. Im ersten Bericht zitiert sie einen Psychiatrie-Professor, der bei dem Angeklagten zwar „keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gesehen“, gleichwohl „begründete Zweifel an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit“ angemeldet habe, ohne diese näher zu konkretisieren. Diese Zweifel ließen sich durch eine entsprechende Untersuchung zwar ausräumen, doch dazu sei es bisher allerdings nicht gekommen. Immerhin sei bei dem Angeklagten, der vor geraumer Zeit im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens von Mediziner-Kollegen in der Psychiatrie begutachtet worden sei, damals von einer „querulatorischer Psychose“ die Rede gewesen. Im zweiten Artikel berichtet die Zeitung über den Ausgang des Verfahrens. Der Angeklagte, der ein Jahr zuvor wegen seines unermüdlichen Einsatzes für Minderheiten von einer Bürgerinitiative mit einem Friedenspreis geehrt worden war, wird freigesprochen. Der Amtsrichter wird mit den Worten zitiert: „Ich habe Ihnen den Jagdschein geschenkt“. Es sei durchaus denkbar, dass bei dem Angeklagten eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ vorliege, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließe, heiße es in der Urteilsbegründung. Der Betroffene habe sich als ein Preisträger erwiesen, der dieser Auszeichnung nicht würdig sei. Der Preis stehe für ein Verhalten, das von „Gewaltlosigkeit, Courage und Frieden“ geprägt sei, doch sei es dem Angeklagten nicht gelungen, dies auch zu praktizieren. Besagte Bürgerinitiative ist anderer Ansicht und beschwert sich beim Deutschen Presserat über die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung“ der Zeitung. Sie spricht von Rufmord und Vorverurteilung. Den Zeitungslesern werde suggeriert, „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Angeklagten handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Nach Aussagen aller Prozessbeobachter sei die Berichterstatterin der Zeitung während des ganzen Verhandlungstages überhaupt nicht im Gerichtssaal gewesen. Man könne sich überhaupt nicht erklären, dass sie „wörtlich“ aus einer Urteilsbegründung etwas zitiere, was bei der Urteilsbegründung Anwesende nicht gehört haben. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, dass in keinem Punkt gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Die Fakten der Berichterstattung seien wahr. Tatsächlich sei die Berichterstatterin der Zeitung während der Urteilsbegründung nicht im Gerichtssaal gewesen, sie habe jedoch gemeinsam mit einem Kollegen das Gespräch mit dem Amtsrichter gesucht, der sie über den Ausgang des Verfahrens informiert habe. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)
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Der Initiator einer „Klagemauer“, spektakuläres Ereignis vor dem Dom einer deutschen Großstadt, steht wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte vor Gericht. Der Aktivist für die Rechte der Obdachlosen wird wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochen. Eine Zeitung am Ort berichtet über den Verlauf des Verfahrens und sein Ergebnis: „Der Freispruch war nur zweiter Klasse“. Im zweiten Artikel wird der Richter zitiert, der auf das Gutachten eines renommierten Psychiaters und Neurologen verweist, welcher den Angeklagten während der Hauptverhandlung beobachtet und Zweifel an seiner Schuldfähigkeit geäußert habe. Durch ein Zeitungsinterview sei der Richter darauf aufmerksam geworden, schreibt die Zeitung, dass der Betroffene 1978 wegen Auffälligkeiten in seinem Verhalten einige Tage zwangsweise im Landeskrankenhaus untergebracht war. Eine Bürgerinitiative, die dem Angeklagten 1998 einen Friedenspreis verliehen hatte, wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die „unverantwortliche und diffamierende Berichterstattung“ der Zeitung. Sie hält die beiden Artikel für einen Rufmord an dem Betroffenen und eine gleichzeitige Vorverurteilung. „Experten“ seien zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Angeklagten handele es sich um eine psychisch abnorme Persönlichkeit. Das Gegenteil sei richtig: In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sei auf ein Gutachten aus dem Jahre 1976 Bezug genommen worden, das eindeutig zu dem Schluss gekommen sei, die geistige Fähigkeit des Mannes und damit seine Schuldfähigkeit seien keineswegs eingeschränkt. Eine psychiatrische Untersuchung habe weder in dem aktuellen Gerichtsverfahren noch damals stattgefunden, noch sei ein Beschluss hierzu gefasst worden. Der Verlag ist der Ansicht, die Zeitung habe den Pressekodex in allen Punkten eingehalten. Weder könne die Namensnennung beanstandet noch der Vorwurf einer Vorverurteilung erhoben werden. Das Gericht habe klargestellt, dass es den Tatvorwurf als gegeben ansehe, doch den Angeklagten wegen möglicher, nicht abschließend geprüfter Zweifel an der Schuldfähigkeit freispreche. Auf Anfrage des Presserats erklärt der Präsident des mit dem Fall befassten Amtsgerichts, der von ihm zu Rate gezogene Gutachter habe seinerzeit Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortung des Betroffenen geäußert. Dem Gutachter hätten in früheren Zeiten erstellte psychiatrische Gutachten, namentlich auch eine Krankenakte des Landeskrankenhauses vorgelegen. Und zwar sei im Jahre 1978 eine zwangsweise Unterbringung des Mannes mit der Diagnose „Verdacht auf querulatorische Psychose“ erfolgt. Die erstellten Gutachten hätten zwar eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bejaht, jedoch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen. Insoweit sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die damalige Bewertung unter heutigen Gegebenheiten der Überprüfung bedürfen. Zu einer neuerlichen Untersuchung sei es aber nicht gekommen, da der Betroffene seine Mitwirkung verweigert habe. Wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit sei daher auf Freispruch erkannt worden. (1999)
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Eine Regionalzeitung berichtet, dass zwei Polen vor Gericht stehen und sich wegen Schmuggelns von mehr als 36 Millionen “Glimmstängeln” verantworten müssen. Die beiden Brüder sollen monatelang Zigaretten – in hohlen Kanthölzern versteckt – aus Weißrussland unverzollt in die Bundesrepublik verschoben und einen Steuerschaden von neun Millionen Mark angerichtet haben. In dem Beitrag wird dreimal die Staatsangehörigkeit der beiden Angeklagten genannt. Im ersten Satz des Artikels werden sie zudem als “Kriminelle” bezeichnet. Ein Leser des Blattes legt den Text dem Deutschen Presserat vor. Er sieht in der Nennung der Staatsangehörigkeit eine Diskriminierung und in der Bezeichnung “Kriminelle” eine Vorverurteilung. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass die polnischen Staatsbürger auf frischer Tat ertappt worden seien. Deshalb sei es zulässig und gerechtfertigt, sie in der Berichterstattung als Kriminelle zu bezeichnen, zumal einer der Beteiligten bereits vor Beginn des Prozesses ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Auf Anfrage des Presserats teilt die zuständige Staatsanwaltschaft mit, dass nur einer der beiden Brüder vorbestraft sei. (2000)
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