Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Kritik an Graffiti-Sprayern

Schäden in Millionenhöhe, angerichtet von Graffiti-Sprayern, sind das Thema des Tages in einer Regionalzeitung. Die Zeitung zeigt Beispiele und fragt in der Überschrift. „Wer stoppt diese Schmierfinken?“ Zwei Leser stören sich an dieser Schlagzeile. Dies sei keine Nachricht, sondern eine als Frage getarnte Emotionalisierung. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat weisen sie darauf hin, dass die Fotos in der Zeitung Wände zeigten, die als beschmiert charakterisiert würden. Dabei zeige eines der Fotos eine von einer Grundschule gestattete Gestaltung. Dadurch werde die Sorgfaltspflicht in eklatanter Weise verletzt. Die Chefredaktion der Zeitung stellt klar, dass die Blumenbilder im Hintergrund tatsächlich von Schülern gestaltet worden seien, die schwarz-weißen Schriftzüge im Vordergrund seien jedoch Schmierereien. Zum Vorwurf der Beschwerdeführer, die Zeitung dramatisiere das Thema, weist die Chefredaktion darauf hin, dass in der Region 750 von 1000 Nahverkehrszügen beschmiert worden seien. Bei Bussen und Stadtbahnen entstünde dadurch jährlich ein Schaden von 800.000 DM. Von einer Dramatisierung könne daher nicht gesprochen werden. (2001)

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Vorverurteilung

Zitate – falsch oder richtig

Der Sprecher eines PDS-Kreisverbandes verteilt Flugblätter, in denen er einen 16-jährigen Mitbewohner des Dorfes einen „Jung-Faschisten“ nennt, der Nazi-Klamotten trage und ein Ratsmitglied bedroht habe. Die Eltern des Jungen sind entsetzt und bemühen das Amtsgericht. Dieses erreicht einen Vergleich, bevor eine Hauptverhandlung entscheidet: Die Flugblätter müssen im Keller bleiben. Die Zeitung am Ort berichtet über den Fall in Wort und Bild unter der Überschrift „Maulkorb für PDS-Mann“. Und sie kommentiert ihn auch, wirft dem Politiker vor, er bediene sich der Methoden derer, die er doch eigentlich bekämpfen wolle. Der Betroffene bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. In einem Gespräch habe er dem Autor des Artikels untersagt, ihn zu zitieren. Daran habe sich dieser nicht gehalten, ihn überdies noch falsch zitiert. In dem Kommentar sieht der Beschwerdeführer ehrverletzende Behauptungen. Die Redaktionsleitung widerspricht: Der Beschwerdeführer habe dem Redakteur entgegen seiner Aussagen nicht untersagt, ihn zu zitieren. Der Autor habe genau das in seinem Bericht wiedergegeben, was der Beschwerdeführer ihm in einem Telefonat erklärt habe. In der Beschwerde werde zudem nicht gesagt, was denn genau in dem Artikel falsch dargestellt worden sei. (2000)

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Musikensemble falsch benannt

Rund 50 Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums stellen in einer Sparkassenfiliale Schöpfungen ihres Kunstunterrichts aus. Die Zeitung am Ort berichtet darüber und zeigt in einem Foto das Schulensemble, das die Eröffnung der Ausstellung musikalisch umrahmt habe und nach Meinung der Autorin ein Beweis dafür sei, dass in dem Gymnasium nicht nur die bildende Kunst eine Heimstadt habe. Die Veröffentlichung löst die Beschwerde eines Lesers beim Deutschen Presserat aus. An dem genannten Gymnasium gebe es kein Schulensemble, teilt er mit, geschweige denn seien sämtliche abgebildeten Musiker Schüler dieser Schule. Ferner sei in dem Artikel eine Grafikerin erwähnt, deren Doppelname nicht korrekt wiedergegeben sei, was ihn wundere, da sie die Schwägerin der Autorin sei. Die Chefredaktion der Zeitung hat nach eigenem Bekunden keine Lust, sich mit der Beschwerde zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer gehöre zu jenen permanenten Querulanten, mit denen wohl jede Redaktion einmal zu tun habe. Irgendwann müsse damit Schluss sein. Dieser Zeitpunkt sei jetzt in der Redaktion erreicht. Auf Anfrage des Presserats teilt der Leiter des Gymnasiums mit, die Feststellung des Beschwerdeführers treffe zu. Die abgebildete Gruppe sei der Musizierkreis einer örtlichen Kirchengemeinde. Von den abgebildeten Musikerinnen seien allerdings drei Schülerinnen des Gymnasiums. Die fehlerhafte Bezeichnung sei schon in der Einladung durch die Sparkasse enthalten gewesen. Dies habe er jedoch in seiner Eröffnungsrede berichtigt. (2000)

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Schießsport und Olympia

Unter der Überschrift „Rauchende Colts“ berichtet eine Tageszeitung über den Schießsport bei den Olympischen Spielen 2000 in Sydney. Der Autor kritisiert in dem Artikel, dass solche Wettbewerbe der Sportschützen nur noch wenig mit dem olympischen Gedanken zu tun haben. Wörtlich schreibt er: „ Ihrem Sport gehen fast alle Charakterzüge ab, die das olympische Ideal verkörpern. Der Schießwettbewerb stellt keine Anforderungen an die Athletik der Teilnehmer, so dass auch Sportler mit Übergewicht oder im Rentenalter beim Treffen der Weltjugend konkurrenzfähig werden. Ihr präziser Umgang mit der Pistole oder dem Gewehr entfernt sie so weit vom Friedensgedanken der Spiele, dass selbst Mike Tyson dem Pazifismus fast näher steht.“ Der Artikel beschäftigt sich auch mit der Werbung der Waffenhersteller im Umfeld der Wettbewerbe. So zeige ein Katalog der Firma Beretta, der in Hollywood-Krimis schon mal Erwähnung finde, wenn das FBI den Verantwortlichen für ein Gemetzel aufzuspüren habe, auf 113 Seiten das gesamte Arsenal des traditionsreichen Hauses. „Neben Sportschützen wären auch Wehrsportgruppen vom Angebot begeistert.“ Beim Deutschen Presserat gehen drei Beschwerden gegen diese Veröffentlichung ein. Ein Sportschütze sieht in dem Beitrag eine Stimmungsmache und äußert Empörung und Bestürzung. Der Autor stelle Sportschützen als „Waffennarren“ dar und entblöde sich nicht, einen Mike Tyson, der bekanntermaßen als Vergewaltiger rechtskräftig verurteilt sei, als dem Pazifismus näher stehend zu charakterisieren und die Sportschützen mit Wehrsportgruppen auf eine Stufe zu stellen. Ein anderer Leser des Beitrages spricht dem Verfasser jegliche Fachkenntnisse ab. Dieser setze das olympische Ideal unterschwellig mit dem makellosen jugendlichen Athletenideal einer längst überwundenen Epoche gleich. Der Artikel äußere sich abwertend und verächtlich über Körpergewicht, Alter sowie über angeblich vorhandene Defizite, Mängel und Gebrechen verschiedener Sportschützen. Der Beitrag sei ein Hetzartikel gegen den Schießsport und diskriminiere zudem den Behinderten- und Seniorensport. Der dritte Beschwerdeführer gesteht, dass er kein Sportschütze sei. Aber die Art, wie in dem vorliegenden Beitrag über Menschen hergezogen werde, deren Freizeitbeschäftigung dem Autor wohl nicht in den Kram passe, könne er nicht unkommentiert lassen. Allein die Tatsache, dass der Bericht über eine olympische Sportart mit „Rauchende Colts“ überschrieben worden sei, sei der beste Beweis für eine mangelhafte Beschäftigung mit der Materie und lasse vermuten, dass hier nicht allein informelle, sondern auch persönliche Defizite vorlägen. Der stellvertretende Leiter des Sportressorts weist den Vorwurf der Hetze und Diskriminierung zurück. Er erklärt, der Beitrag sei zwar kritisch, aber nicht unzulässig. Der Autor dürfe sich die Frage stellen, ob bei Olympischen Spielen, die am Geist junger Menschen ausgerichtet sein sollten, Waffendisziplinen vertreten sein sollten. Auch dürfe er frei kritisieren, dass der Schießwettbewerb keine Anforderung an die Athletik der Teilnehmer stelle und insoweit auch schwergewichtige Personen teilnehmen könnten. (2000)

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Bezeichnung „Narr“

Ein Informationsdienst für Insider des Kapitalmarktes berichtet, dass Anleger eines namentlich genannten Fonds um ihre Gelder bangen, nachdem die Insolvenz eines beteiligten Unternehmens bekannt geworden ist. Den Autoren der Insiderinformation ist schleierhaft, dass der Anlagevermittler angesichts objektiver Zahlen behaupte, jetzt trotz allem noch zwei bis drei Prozent Rendite zahlen zu können. Das erscheine fast schon kriminell. Den der Betroffene habe sich zunächst privat Kick-backs in Millionenhöhe für die Vermittlung bezahlen lassen. Wenn er tatsächlich in der jetzigen Situation weitere Zahlentrickserei betreibe, dürfe er sich nicht wundern, wenn er plötzlich von der „grünen Minna“ in Handschellen abgeführt werde. In einer weiteren Ausgabe des Informationsdienstes steht der Name des Finanzberaters in der Überschrift mit der Feststellung verknüpft: „Für uns der Narr des Jahres“. Im Text selbst wird der Betroffene zweimal als „Narr“ bezeichnet. Die Rechtsvertretung des Finanzexperten ist der Ansicht, dass die Behauptungen des Informationsdienstes ehrverletzend seien. Sie legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Formulierung „Narr des Jahres“ richte sich an den Durchschnittsleser, der für einen solchen Faschingsscherz kein Verständnis habe. Ziel der Publikation sei vielmehr, den Beschwerdeführer abzuqualifizieren und lächerlich zu machen. Dessen Aussage, er könne trotz allem noch eine Rendite von 2 bis 3 % zahlen, werde als eine kriminelle Zahlentrickserei dargestellt. Zwischenzeitlich habe der Fonds auf der Grundlage eines entsprechenden Anlegerbeschlusses tatsächlich für das Jahr 1999 3 % Rendite ausgeschüttet. Was die Kick backs betreffe, so müsse dem Autor der Veröffentlichung eigentlich bekannt sei, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um Kick backs, sondern vielmehr um die vertraglich geschuldete Vergütung für eine Beratungstätigkeit handele, die dem Beschwerdeführer ausweislich des Prospekts gestattet war und die mit Ablauf des Jahres 1996 geendet ist. Die Rechtsvertretung des Informationsdienstes bittet um Berücksichtigung, dass die strittige Veröffentlichung zeitnah zum Karnevals erfolgte. Es sei üblich, dass rheinische Zeitungen und Informationsbriefe bei Veröffentlichungen in dieser „5. Jahreszeit“ Begriffe aus dem Karneval verwenden, selbst wenn sie vielleicht etwas spitz oder überzogen seien. Darin liege keine Missachtung des Beschwerdeführers. Der Sachzusammenhang, in dem die Bezeichnung „Narr“ verwendet worden sei, mache jedenfalls deutlich, dass dieser Artikel nicht völlig aus der Luft gegriffen sei. Die Beschwerde gegen den Beitrag stütze sich darauf, dass die vom Beschwerdeführer genannte Ausschüttung von 2 bis 3 % absolut realistisch und zutreffend sei. In einem Schreiben an die Anleger habe der Beschwerdeführer jedoch selbst deutlich gemacht, dass er noch gar nicht überblicken könne, wie hoch die Ausschüttung in Zukunft sein werde. Wenn in diesem Zusammenhang geschrieben werde, dass die Aussage des Betroffenen, 2 bis 3 % Rendite zahlen zu können, „schon fast kriminell erscheine“, so bedeute dies noch nicht, dass der Beschwerdeführer als „Krimineller“ bezeichnet werde. Der Begriff „kriminell“ sei lediglich ein Synonym dafür, dass dem Finanzexperten aus Sicht der Redaktion eine nicht ganz unerhebliche Mitverantwortung für das ganze Dilemma gegeben werden müsse. Und das Wort „fast“ besage, dass sein Verhalten eben noch nicht wirklich kriminell sei. (2000)

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Begriff „Folter“

Eine Tageszeitung berichtet über einen Prozess, in dem es um die Zahlung von Entschädigungen für die Hinterbliebenen von Naziopfern in Griechenland geht. Die Autorin bezieht sich dabei auf die Darstellung eines deutschen Staatswissenschaftlers, nach der die deutschen Besatzer zahlreiche als „Vergeltungsaktionen“ bezeichnete Überfälle auf griechische Dörfer verübten, Männer, Frauen und Kinder folterten und ermordeten, Häuser niederbrannten und das Hab und Gut der Dorfbewohner stahlen. Ein Rechtswissenschaftler nimmt Anstoß an der Darstellung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Es sei schlicht unerträglich, wie Journalisten mit der Gnade der späten Geburt von höchster moralischer Warte aus Urteile über das Verhalten von Menschen in einer Lage fällten, die sie selbst niemals erlebt hätten. Wer wie er im Partisaneneinsatz in Russland gewesen sei und grauenhaft verstümmelte Kameraden gefunden habe, wisse, wie schwer es sei, einen Exzess zu unterlassen und die eigenen Leute daran zu hindern. Es widerspreche den Grundsätzen eines verantwortlichen Journalismus, ohne intensive kritische Prüfung die Darstellung eines Dritten wiederzugeben, in der mit tatsächlichen Behauptungen schwere Vorwürfe gegen bestimmte Personen oder Personengruppen erhoben würden. Diese gebotene kritische Prüfung habe die Autorin nicht nur unterlassen, sondern sogar in der Wiedergabe der Darstellung des Dritten noch weitere schwere Vorwürfe hinzugefügt, die in der zitierten Darstellung nicht enthalten seien. Der Presserat beschließt, die Prüfung der Beschwerde auf die Behauptung zu konzentrieren, es seien im Zweiten Weltkrieg in Griechenland Männer, Frauen und Kinder durch deutsche Soldaten gefoltert worden, da sich für die Aussage, es seien damals auch Kinder gefoltert worden, in dem Beitrag des Staatswissenschaftlers keine Hinweise finden. Geschäftsführung und Chefredaktion der Zeitung erklären, die Autorin habe ihren Beitrag vor der Veröffentlichung einem griechischen Staatsrechtler vorgelegt, der keine falschen Angaben habe feststellen können. Schließlich habe auch das Auswärtige Amt die in dem Artikel enthaltenen Darstellungen bestätigt. Es könne daher keine Rede davon sein, die Ausführungen beruhten einseitig auf Informationen des genannten Wissenschaftlers. Die Aussage „...folterten Männer, Frauen und Kinder...“ finde sich nicht wörtlich in dessen Beitrag. Sie ergebe sich aber sinngemäß aus der Schilderung zahlreicher Gräueltaten und Massenhinrichtungen. Dass diese häufig als Vergeltungsmaßnahme bezeichneten Verbrechen mit Folterungen von Männern, Frauen und Kindern verbunden gewesen seien, sei offenkundig. Die Behauptung, die Deutsche Wehrmacht habe in Griechenland Männer, Frauen und Kinder gefoltert, sei daher in einer zusammenfassenden Berichterstattung bei Auswertung verschiedener Quellen zulässig. Die Stellungnahme der Zeitung schließt mit der Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer lediglich um eine rechtliche Bewertung der Vergeltungsmaßnahmen gehe. Dies lasse sich aus seiner Anmerkung schließen, ein Partisanenkrieg sei völkerrechtswidrig, Vergeltungsmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung nach Partisanenangriffen daher auch zulässig. Weiterhin räume er ein, dass es in einer begrenzten Zahl von Fällen bei Vergeltungsmaßnahmen der Wehrmacht zu Exzessen gekommen sei. (2000)

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Foto eines verunglückten Skifahrers

Eine Boulevardzeitung berichtet über das „unglaubliche Glück“ eines 44-jährigen Skiwanderers. Bei einer Skitour im Kaisergebirge sei der Extrem-Skifahrer in 1.400 Metern Höhe über eine Felskante 150 Meter tief gestürzt. Die Zeitung schildert die Rettungsaktion und die überraschende Diagnose im Krankenhaus: Der Mann war mit einer leichten Knieverletzung davon gekommen. Der Beitrag nennt den Vornamen sowie den abgekürzten Nachnamen des Betroffenen, gibt sein Alter und den Beruf an und enthält sein Foto. Ferner werden mehrere Zitate des Verunglückten veröffentlicht. Der Anwalt des Mannes wendet sich an den Deutschen Presserat, beanstandet, dass durch die Veröffentlichung von Foto und Namen die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten verletzt worden sind. Der Verunglückte habe im Krankenhaus den Anruf eines Redakteurs der Zeitung erhalten. Dieser habe den Besuch eines Fotografen und eines Journalisten angekündigt. Der Patient habe dieses Vorhaben ausdrücklich abgelehnt und sich gegen jegliche Veröffentlichung in der Zeitung gewandt. Bei dem veröffentlichten Foto handele es sich um das Privatbild eines Bekannten, das anlässlich einer Bergtour entstanden sei. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung dieses Bildes habe sein Mandant nie gegeben. Der Ordnung halber weise man darauf hin, dass der Mandant in seinem Heimatkreis als Künstler und Bergsteiger einen gewissen Bekanntheitsgrad habe. Der Verlag der Zeitung erklärt in seiner Stellungnahme, dass der zuständige Redakteur von dem Unfall durch eine Pressemitteilung des Landesgendarmeriekommandos Innsbruck erfahren habe. Daraufhin habe sich der Journalist mit dem verantwortlichen Kollegen der Zeitung im Heimatort des Verunglückten in Verbindung gesetzt und von diesem erfahren, dass der Beschwerdeführer in seinem Landkreis als Bergsteiger bekannt sei. Im Anschluss daran habe der Redakteur ein Telefonat mit dem Skisportler im Krankenhaus geführt. Dieses Gespräch habe etwa 15 Minuten gedauert. Dabei seien auch die in dem kritisierten Bericht enthaltenen Äußerungen und Zitate gefallen. Während des gesamten Telefonats sei der Beschwerdeführer offen und freundlich gewesen. Die Bitte des Journalisten, wegen weiterer Fragen und wegen eines Fotos ins Krankenhaus kommen zu dürfen, habe der Betroffene jedoch freundlich abgelehnt. Er habe allerdings keineswegs darauf bestanden, dass seine Geschichte nicht in der Zeitung erscheinen solle. Auf Grund des Umstandes, dass er sich bei seinem Anruf von vornherein als Journalist zu erkennen gegeben habe, habe für den Redakteur unzweifelhaft der Eindruck entstehen müssen, dass der Gesprächspartner nichts gegen eine Veröffentlichung habe. Das veröffentlichte Foto sei im Archiv der Schwesterzeitung verfügbar gewesen und dort zum Abdruck abgerufen worden. Nach Informationen des Verlags sei der Sachverhalt auch von anderen Medien aufgegriffen worden. In der Sendung eines Privatsenders sei der Beschwerdeführer sogar als Interviewpartner aufgetreten. (2000)

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Diskriminierung von Asylbewerbern

Unter der Überschrift „Glauben an Gerechtigkeit verloren“ erscheint in einer Regionalzeitung ein Leserbrief. Darin fordert der Autor, die Politik müsse den Asylmissbrauch stärker bekämpfen. Wörtlich schreibt er: „Wenn 95 Prozent der ,Asylbewerber‘ bewusst ihre Identitätsdokumente vor der Einreise in die Bundesrepublik vernichten, wenn also massenhaft versucht wird, unser viel zu liberales Asylrecht zu missbrauchen, setzt zwangsläufig eine starke Ablehnung gegen die Politiker ein, die diese Missstände nicht abzustellen versuchen.“ Weiterhin behauptet der Leserbriefschreiber, heute könnten auf nahezu jedem Bahnhofsvorplatz einer deutschen Großstadt illegale oder abgelehnte „Asylbewerber“ ihre kriminellen Drogengeschäfte abwickeln, doch die Polizei habe keinerlei Handhabe, einzuschreiten. Ein Leser des Blattes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Flüchtlinge, deren Asylantrag von deutschen Behörden abgelehnt worden sei, würden darin pauschal als kriminell hingestellt. Der Autor des Leserbriefes bleibe den Beweis dafür schuldig, dass 95% der Asylbewerber ihre Identitätsdokumente vor der Einreise nach Deutschland vernichten. Außerdem sei die Behauptung, dass illegale oder abgelehnte Asylbewerber ihre kriminellen Drogengeschäfte abwickeln, eine unzulässige Verallgemeinerung. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf amtliche Verbrechensstatistiken, aus denen man schließen könne, dass illegale oder bereits rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber auf praktisch jedem Bahnhofsvorplatz ihre kriminellen Geschäfte abwickeln könnten. Der Hinweis auf 95% der Asylbewerber, die ihre Identitätsdokumente vor der Einreise vernichten, basiere auf einer vorhergehenden Veröffentlichung der Zeitung. Darin sei unter Verweis auf entsprechende amtliche Erhebungen berichtet worden, illegal in die Bundesrepublik eingereiste Ausländer kämen offensichtlich in betrügerischer Absicht ins Land, da bis zu 95% keinerlei Ausweispapiere bei sich tragen würden. (2000)

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Lügengeschichten

Eine Zeitschrift berichtet von einem „grausigen Schocker-Geständnis“: In der Maske eines netten Erziehers habe ein 42-jähriger Serien-Mörder in einem französischen Kinderheim acht kleine Mädchen und Jungen mit einem Beil ermordet. Die Leichen habe er in seinem Keller wie Trophäen aufbewahrt. Der Bericht unter der Überschrift „Tagsüber liebe ich Kinder über alles, nachts bringe ich sie mit dem Hackebeil um...!“ basiert auf Gesprächen, die ein Reporter der Zeitschrift mit dem schizophrenen Kindermörder in einem französischen Hochsicherheits-Gefängnis geführt haben will. Der Betroffene wird ebenso wie seine Opfer im Bild gezeigt. Man sieht, wie er in seiner Zelle an den Gitterstäben rüttelt. Dem Artikel ist ein Kasten beigestellt, in dem ein Polizeipsychologe das Krankheitsbild von Schizophrenen beschreibt. Stellvertretend für zwölf Kolleginnen und Kollegen, die als Ärzte, Therapeuten, Krankengymnasten, Schwestern und Pflegepersonal in einer Klinik für Neurologie, Psychosomatik und Psychiatrie arbeiten, beschwert sich eine Ergotherapeutin beim Deutschen Presserat. Alle Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Artikel falsche Behauptungen enthält und reißerisch aufgemacht ist. An Schizophrenie Erkrankte würden verunglimpft, beleidigt und zu potentiellen Mördern gestempelt. Die Rechtsvertretung des Verlages gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab. (2000)

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