Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Bürgermeisterwahl

In einer Stadt steht die Wahl eines neuen hauptamtlichen Bürgermeisters an. Eine Zeitung am Ort berichtet, dass sich den örtlichen Gremien einer Partei zwei Bewerber stellen. Unter der Überschrift “Turniertänzer tritt gegen Tennis-Spieler an” beschäftigt sich das Blatt mit beiden Kandidaten, wobei sie den einen sehr kritisch, den anderen sehr positiv darstellt. Der negativ dargestellte Bewerber kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die nach seiner Ansicht einseitige Darstellung. Während die Zeitung die Vorgesetzten seines Mitbewerbers befragt und deren überaus positive Einschätzung des Mitarbeiters wiedergegeben habe, habe der Autor des Berichts seinen Dienstherrn nicht befragt. Sein Konkurrent sei mit Lob geradezu überhäuft worden. Nach Erscheinen des Beitrags habe er seine Bewerbung zurückziehen müssen, weil sich ihm keine faire Chance mehr geboten habe. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, der Autor des Beitrags sei bei der Recherche im Vorfeld der Veröffentlichung wiederholt mit kritischen Sachverhalten und Äußerungen in bezug auf die Person des Beschwerdeführers konfrontiert worden. Es möge zutreffen, dass er keine Erkundigungen über den Kandidaten bei dessen gegenwärtigem Dienstherrn eingeholt habe. Er habe sich jedoch mit dem Beschwerdeführer selbst in Verbindung gesetzt und dessen Stellungnahme in seinem Artikel wiedergegeben. Insofern habe er seinen journalistischen Sorgfaltspflichten genügt. Der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen, dass sich die Öffentlichkeit und damit auch die Presse für Fakten und Vorkommnisse im Zusammenhang mit seiner politischen Vergangenheit interessieren würde. Dies gelte auch für den Mitbewerber. Auch dieser sei in der Folgeberichterstattung mit kritischen Fragen konfrontiert worden. Eine einseitige Demontage des Beschwerdeführers sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen und habe auch nicht stattgefunden. (1998)

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Foto eines Unfallopfers

Eine Boulevardzeitung berichtet mit einem großformatigen Foto über den Zusammenstoß zweier Autos, der beide Fahrer das Leben kostet. Leblos hängt eine Frau im Sicherheitsgurt. Der Ehemann ist Toten hält die Darstellung seiner Frau für unangemessen sensationell. Er fühlt sich durch die Veröffentlichung des Bildes belastet und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages entschuldigt sich für die Veröffentlichung des Fotos. Das Bild sei aufgrund eines technischen Versehens in der Hektik der Produktion veröffentlicht worden. Erst durch die Beschwerde beim Presserat habe die Redaktion erfahren, wie sehr die Veröffentlichung den Beschwerdeführer erschüttert hat. Sie werde sich deshalb bei ihm entschuldigen. (1998)

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Richtigstellung

Unter der Überschrift “Protest gegen Republikaner” meldet eine Regionalzeitung, dass in Berlin 300 Menschen gegen den Einzug der rechtsextremen Republikaner in die frühere Villa eines jüdischen Fabrikanten demonstriert haben. Die Partei wolle in dem Haus ihre Bundeszentrale einrichten. Die Meldung ist mit dem Kürzel einer Nachrichtenagentur versehen. Ein Leser des Blattes übersendet der Zeitung einen Tag später die Meldung einer anderen Agentur, in der die Bundesgeschäftsstelle der Republikaner dahingehend zitiert wird, dass das Haus nie in jüdischem Besitz war. Gleichzeitig fragt er die Redaktion, wann sie die in der Kurzmeldung getroffene Aussage richtig stellt. Vier Tage später teilt ihm die Chefredaktion mit, dass sie von einer Richtigstellung absehe, da der Zeitabstand erheblich sei und viel zu umfangreich berichtet werden müsste, um dem Leser die Ursache der Falschmeldung klarzumachen. Der Leser wendet sich daraufhin an den Deutschen Presserat. Er sieht Ziffer 3 des Pressekodex verletzt, weil die Zeitung die Meldung nicht sofort richtiggestellt hat. Im Laufe des Verfahrens teilt der Beschwerdeführer dem Presserat das Ergebnis eigener Recherchen mit. Die genannte Villa befinde sich in einem desolaten Zustand und werde zur Zeit saniert. Nach Mitteilung des neuen Eigentümers werde der Sanierungsvorgang nicht vor Mitte 1999 abgeschlossen sein. Die Republikaner sollen inzwischen in das Gartenhaus eingezogen sein. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die Klärung des Sachverhalts durch die Agentur habe die Politikredaktion erst am Sonntag erreicht. Eine entsprechende Richtigstellung frühestens fünf Tage nach der Veröffentlichung der Acht-Zeilen-Meldung sei der Zeitung jedoch aufgrund des wenig bedeutsamen Vorfalls zu spät gewesen. Deshalb habe man darauf verzichtet. Unter Hinweis auf Veröffentlichungen in anderen Blättern führt die Chefredaktion weiter aus, dass die Agenturmeldung, auf die sich der Beschwerdeführer beziehe, journalistisch nicht der Weisheit letzter Schluss sei. Der Presserat bittet den zuständigen Baustadtrat um Erklärung des Sachverhalts. Dieser verweist auf eine Pressemitteilung, die er zwei Tage nach Erscheinen der kritisierten Kurzmeldung herausgegeben hat. Darin heißt es, dass das Grundstück Berliner Straße 126/127 sich von 1876 bis 1940 in jüdischem Eigentum befunden habe. Auf diesem Grundstück stehen besagte Villa und das Gartenhaus, in welches die Republikaner einziehen wollen. Das Grundstück Berliner Straße 128, das nicht zu jüdischem Eigentum zählte, wurde 1976 mit dem Grundstück Berliner Straße 126/127 verschmolzen. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Anbau, der mit dem Gartenhaus eine räumliche und funktionelle Einheit bildet. Die Agentur, welche die erste Meldung verbreitet hat, teilt auf Nachfrage mit, sie habe einen Tag später erneut eine Meldung zu dem Thema veröffentlicht. Darin heißt es, dass der Vermieter des Gebäudes, in das die Republikaner einziehen wollen, erklärt habe, das von ihm sanierte Gebäude sei nie in jüdischem Besitz gewesen. Es sei damit auch nicht von den Nationalsozialisten enteignet worden. Die Sicht des Vermieters hätte man selbstverständlich in die erste Meldung eingearbeitet, wenn er am Tage der Demonstration erreichbar gewesen wäre. So sei die Klarstellung erst zwei Tage später erfolgt. (1998)

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Satire

Richtigstellung

Eine Regionalzeitung berichtet im November und im Dezember, dass der Vorsitzende der Jungen Union in einer Stadt im Verbreitungsgebiet nicht mehr für dieses Amt kandidieren will. Der Betroffene setzt sich – nach seiner Aussage – nach Erscheinen des ersten Beitrages mit dem zuständigen Redakteur in Verbindung und teilt diesem mit, dass die Meldung falsch sei und er erneut kandidieren werde. Nach Erscheinen des zweiten Beitrages, in dem die Behauptung wiederholt wird, beauftragt der Nachwuchspolitiker einen Rechtsanwalt, eine Gegendarstellung zu erwirken. Noch am selben werden der Verlag und die für den zweiten Beitrag zuständige Redakteurin per Telefax zum Abdruck der Gegendarstellung aufgefordert. Zudem setzt sich der JU-Vorsitzende mit der Redakteurin telefonisch in Verbindung und bittet sie um Veröffentlichung der Gegendarstellung, was diese jedoch ablehnt. Daraufhin beauftragt der junge Mann seinen Anwalt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, durch welche die Zeitung zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet werden sollte. Noch bevor eine Entscheidung des Landgerichts in der Angelegenheit ergangen sei, erklärt der Betroffene, sei ihm durch die Rechtsvertretung der Zeitung per Telefax das Angebot unterbreitet worden, dass auf der ersten Seite des Lokalteils die Nachricht veröffentlicht werde, dass er bestreite, im Frühjahr aus beruflichen Gründen nicht wieder für den Vorsitz der Jungen Union der Stadt kandidieren zu wollen. Vielmehr habe er vor, 1999 erneut anzutreten. Sein Anwalt habe daraufhin in einem Telefongespräch mit der Rechtsvertretung der Zeitung vereinbart, dass die vorgeschlagene Meldung an einem bestimmten Tag in der Zeitung erscheint. Entgegen dieser Vereinbarung habe die Zeitung die Meldung jedoch nicht veröffentlicht. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Anwalt des Betroffenen die zweimalige Veröffentlichung einer Falschaussage über dessen Kandidatur und die Nichtveröffentlichung der zugesagten Richtigstellung. Dadurch seien die Chancen seines Mandanten bei der Aufstellung der Kandidaten für den Stadtrat erheblich gemindert worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung erklärt, der Beschwerdeführer habe nach Veröffentlichung der ersten Meldung – entgegen seiner Darstellung – die Behauptung, dass er nicht mehr kandidieren werde, nicht dementiert. Das Angebot einer richtigstellenden Meldung sei von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit der Bemerkung entgegengenommen worden, sie müsse dies zunächst mit ihrem Mandanten besprechen. Dabei sei in der Tat ausdrücklich der Tag des Erscheinens – wenn überhaupt – vereinbart worden. Für den Eingang der Einverständniserklärung habe die Rechtsvertretung der Zeitung eine Faxnummer für die Zeit bis 15 Uhr und eine solche für die Zeit ab 15 Uhr angegeben. Eine Einverständniserklärung sei jedoch unter keiner der angegebenen Nummern eingetroffen. Damit sei die Angelegenheit für die Zeitung erledigt gewesen. (1998)

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Bezeichnung “Konzert-Fake”

Unter der Überschrift “Das trojanische Konzert” berichtet eine Zeitschrift über den Veranstalter von Konzerten mit griechischen Künstlern. Der Verfasser äußert die Ansicht, dass es bei der Organisation der Konzertreihe nicht immer mit rechten Dingen zugehe. In diesem Zusammenhang erwähnt er die Verschiebung des Gastspiels eines bekannten griechischen Sängers. Ob die anderen angekündigten Konzerte jemals stattfinden werden, stehe in den Sternen. Der Beitrag endet mit der Feststellung: “Wer auf solch ein Konzert-Fake hereinfällt, kommt womöglich kein zweites Mal.” Der betroffene Konzertveranstalter, gleichzeitig auch Inhaber eines Buchladens und Herausgeber einer Monatszeitschrift, sieht in dem Artikel eine Schmähung, die seinen Ruf als Veranstalter und Buchhändler in der Öffentlichkeit herabsetze. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt er nachweisbar unwahre Behauptungen. Bei den Lesern werde der Eindruck erweckt, er arbeite mit unlauteren Methoden und mache falsche Versprechungen. Als Beispiel führt er u.a. die Bezeichnung “Konzert-Fake” an, die suggeriere, bei dem Organisator handele es sich um einen Schwindler, der die Veranstaltung von Konzerten nur vortäusche. Die Chefredaktion der Zeitschrift sieht in der Überschrift ihres Beitrages ein zulässiges Werturteil, das durch sorgfältige Recherchen gedeckt sei. Man habe genügend Hinweise, anzunehmen, dass das zitierte Konzert nie fest geplant war, sondern lediglich als zugkräftiger “Opener” den Blick auf eine neue Konzertreihe des Beschwerdeführers lenken sollte. Zu dem genannten Termin habe der Künstler eine Verpflichtung in einem Athener Musikclub. Die Zeitschrift habe Informationen, welche die Annahme stützen, dass das Management des Sängers lediglich eine Absichtserklärung, jedoch keine feste Buchung für ein Konzert abgegeben habe. (1999)

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Namensnennung bei Betrugsverdacht

Eine Tageszeitung berichtet, ein Radiosender habe unter Berufung auf vertrauliche Unterlagen gemeldet, die Staatsanwaltschaft klage zwei führende Herzspezialisten wegen Betruges an. Die Mediziner sollen von Zulieferfirmen auf medizinisches Gerät hohe Preisabschläge erhalten haben. Diese Rabatte hätten sie von ihren Rechnungen abziehen müssen, was nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft aber nicht geschehen sei. Der Beitrag enthält Fotos der beiden Professoren und nennt ihre vollen Namen. Die Betroffenen beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie sind der Ansicht, dass die Bekanntgabe ihrer Namen und die Veröffentlichung ihrer Fotos gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstößt. Des weiteren kritisieren sie sachliche Falschdarstellungen. Zudem erwecke der Artikel den Eindruck, es handele sich bei dem jetzigen Verfahren um ein neues. Dies sei jedoch nicht der Fall, den es gehe nach wie vor um bereits im Jahr 1993 erhobene Vorwürfe. In ihrer Stellungnahme erklärt die Chefredaktion des Blattes, ihre Berichterstattung sei inhaltlich zutreffend. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die Absicht, das Verfahren einzustellen. Vielmehr sei bereits Anklage erhoben worden. Die namentliche Nennung der beiden Professoren hält die Redaktion für zulässig, da ihnen Straftaten gegen die Allgemeinheit vorgeworfen werde, durch die in den Jahren 1991 bis 1993 einen Schaden zwischen 1 und 2,2 Millionen Mark entstanden sei. Bereits 1993 habe die Zeitung mit Namensnennung über den Vorfall berichtet und die Beschuldigten in Fotos gezeigt. Damals hätten die Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Veröffentlichung erhoben. (1998)

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Ärzte im Streit

Eine Regionalzeitung berichtet, dass die Kassenärztliche Vereinigung des Landes einem Arzt die Zulassung zur Dialyse nachträglich entzogen hat. Er müsse sich jetzt gegen den Vorwurf wehren, nicht mehr die Qualifikation zur Dialysebehandlung zu besitzen und dennoch Dialysepatienten behandelt zu haben. In diesem Zusammenhang erwähnt die Zeitung, dass der Arzt gemeinsam mit einem Kollegen eine Dialyse-Station plante, dieses Vorhaben aber gescheitert sei, als er erfahren habe, dass der Kollege sich um ein Grundstück zu Errichtung einer eigenen Dialyse-Station bemühe. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt jener Kollege klar, dass es nie Pläne zur Einrichtung einer gemeinsamen Dialyse-Station gegeben habe. Nach seiner Meinung erweckt der Artikel den – falschen – Eindruck, als beschäftige sich die Kassenärztliche Vereinigung in seinem (Wettbewerbs-) Interesse mit der Angelegenheit. Durch den Artikel werde er verunglimpft mit der Unterstellung, er habe seinen Kollegen durch Zusage einer gemeinschaftlichen Praxisgründung getäuscht und in eine Millioneninvestition hineingetrieben, um ihm dann die Zulassung nehmen zu lassen. Das Angebot der Zeitung, er möge einen Leserbrief schreiben, lehne er ab. Er verlange auch nicht, dass der Wortlaut seiner früheren Stellungnahme als Widerruf in der Zeitung veröffentlicht werde. Ihm gehe es vielmehr ausschließlich darum, dass die falschen Behauptungen in der Sache richtiggestellt würden. Dies könne auch in Form eines neuen Artikels geschehen. Die Redaktion der Zeitung verweist auf ihr Angebot, die Gegendarstellung des Beschwerdeführers in Form eines Leserbriefes zu veröffentlichen. Der Verfasser des Artikels erklärt, dass sein Beitrag auf Recherchen bei Vertretern der örtlichen Ärzteschaft, der Stadt und des Sozialministeriums sowie bei dem nicht zugelassenen Arzt beruhe. Im übrigen hätte auch der Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt. (1999)

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Kopplungsgeschäft

Ein Reisemagazin, das regelmäßig eine redaktionelle “Flugbörse” veröffentlicht, macht Reiseveranstaltern, die in der Börse erwähnt werden wollen, das Angebot, sie in die Börse aufzunehmen, wenn sie ein Anzeigenvolumen in Höhe von 1.000 D-Mark in Auftrag geben. Der Herausgeber eines konkurrierenden Magazins schaltet den Deutschen Presserat ein. Dieses Kopplungsgeschäft, meint er, verstoße gegen den Pressekodex. Das Unternehmen sei bereits durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs abgemahnt worden. Der betroffene Verlag erklärt, die Abmahnung habe ihn veranlasst, zu seinem alten Verfahren zurückzukehren. Teilnehmer an der ‚Flugbörse‘ müssten jetzt keine Aufnahmegebühr von 1.000 D-Mark Anzeigenumsatz mehr entrichten. (1998)

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Namen verwechselt

Eine Boulevardzeitung berichtet, dass Polizeibeamte in 900 Lebensmittelmärkten die Produkte bestimmter Lebensmittelhersteller untersuchen, weil ein neuer Erpresserbrief von “Robin Wood” eingegangen sei, in dem die Vergiftung von 20 Nahrungsmitteln mit Pflanzenschutzmitteln angekündigt werde. Die Umweltschutzorganisation Robin Wood sieht durch die Erwähnung ihres Namens eine falsche Berichterstattung gegeben. Zudem kritisiert sie eine Rufschädigung. Trotz einer entsprechenden Aufforderung seien die falschen Behauptungen nicht in angemessener Weise richtiggestellt worden. Die Redaktionsleitung des Blattes erklärt, man habe im Hinblick auf die Quelle der Information keinen Anlass gehabt, anzunehmen, der Name des Erpressers sei nicht Robin Wood. Dass die Erpressung nicht von der Aktionsgemeinschaft Robin Wood ausgegangen sei, habe auf der Hand gelegen. Als sich dann herausgestellt habe, dass sich der Erpresser “Robin Food” nannte, sei dies auch entsprechend in weiteren Veröffentlichungen berichtet worden. (1998)

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