Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Im Umkleideraum eines Hallenbades gibt es Streit unter einigen Badegästen. Erst durch massiven Einsatz der Polizei kann die Schlägerei beendet werden. Drei Männer sind verletzt. Einer von ihnen muss im Krankenhaus behandelt werden. Die Zeitung am Ort berichtet darüber und erwähnt, dass es Sinti und Roma waren, die sich in die Haare geraten sind. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ruft den Deutschen Presserat an, erinnert an einen Erlass, mit dem Reichsinnenminister Wilhelm Frick am 7. Dezember 1935 anordnete, “bei allen Mitteilungen an die Presse über Straftaten von Juden die Rassenzugehörigkeit hervorzuheben”. Die Kennzeichnung der Streitenden im vorliegenden Bericht entspreche diesem Geist und schüre rassistische Vorurteile gegen die gesamte Minderheit der Sinti und Roma in Deutschland. Der Leiter der Redaktion sieht die Ursache der Auseinandersetzung in der unterschiedlichen Gruppenzugehörigkeit der Streitenden. Aus der Sicht seiner Redaktion sei die Benennung der ethnischen Zugehörigkeit zum besseren Verständnis des Vorganges erforderlich gewesen. (1997)
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Ein 40-jähriger Mann wird wegen Beihilfe zum schweren Raub, unerlaubten Waffenbesitzes und Hehlerei zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Eine Lokalzeitung berichtet über den Verlauf der Gerichtsverhandlung und erwähnt, dass der Kroate ein Roma-Angehöriger ist. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht darin eine Diskriminierung und trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Die Redaktion der Zeitung berichtet, dass der Betroffene in der Verhandlung großen Wert auf die Feststellung gelegt habe, dass er der Gruppe der Roma angehöre. Dennoch sei einzuräumen, dass man mit dem Hinweis auf diese ethnische Zugehörigkeit gegen Ziffer 12 des Pressekodex verstoßen habe. Eine Richtigstellung erscheine jedoch im gegebenen Fall keinen Sinn zu haben. (1997)
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In der Cafeteria einer Universitätsklinik geraten rund 30 Personen in Streit. Sie bewerfen sich mit Tassen und Tellern und schleudern Stühle durch den Raum. Die Randalierer gehören offenbar zwei verschiedenen Familien an. Die Polizei rückt mir mehreren Streifenwagen an und hat alle Mühe, die verfeindeten Familien voneinander zu trennen und weitere Handgreiflichkeiten zu verhindern. Zum Glück ist niemand ernsthaft verletzt. Die Polizeibeamten stellen die Personalien der Streithähne fest und versuchen zu klären, warum sich Besucher der Cafeteria gestritten haben. Über den Vorfall wird anderntags in einer Boulevardzeitung berichtet. Im Foto wird gezeigt, wie die Randalierer in einem eigens angeforderten Feuerwehrbus abtransportiert werden. Sowohl in Überschrift als auch Text erwähnt die Zeitung, dass die Streitenden Sinti waren. Dagegen protestiert der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Bericht schüre rassistische Vorurteile gegen die gesamte Minderheit der Sinti und Roma in Deutschland. Die Redaktion der Zeitung bezweifelt, ob der Streit von der Polizei auf herkömmliche Weise hätte geschlichtet werden können. Hätte man auf den Hinweis, dass es sich um Sinti handelte, verzichtet, sei der Eindruck entstanden, 30 Deutsche wären sich hier ohne erkennbaren Grund in die Haare geraten. Andererseits wäre gleichzeitig der Eindruck vermittelt worden, Angehörige der Sinti-Gruppe würden sich nie etwas zu schulden kommen lassen. (1997)
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“Der kleine Dieb vom Bahnhof Zoo” – unter dieser Überschrift beschreibt eine Zeitung das Leben eines 8-jährigen Jungen aus Rumänien. Der Roma-Junge mit dem gehetzten Blick sei kleiner als sein Etagenbett im Kinderwohnheim, doch nicht einmal die Polizei könne seine steile “Karriere” stoppen. Fast täglich stehle er oder breche er irgendwo ein. Die Zeitung verweist auf Vermutungen der Polizei, dass rund zwei Dutzend diebische Roma im Kindesalter von ihren volljährigen Landsleuten gelenkt werden. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht für die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit keinen begründbaren Sachbezug. Unter objektiven Gesichtspunkten bleibe als einzige Funktion die Stigmatisierung, schreibt er in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Zeitung fragt in ihrer Stellungnahme, wie beim Leser das notwendige Verständnis für den berichteten Sachverhalt erreicht werden könne, wenn ihm nicht dargestellt werde, welche offensichtlich bandenähnliche Verbindungen zwischen den kriminellen Kindern und Jugendlichen nach Erkenntnissen der Polizei bestehen. Ohne die Angabe, dass die Kinder Roma seien, könne das Problem nicht erhellt werden. (1997)
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Zwei Bullterrier-Mischlinge versetzen die Menschen in ihrer Umgebung in Angst. Einer der Hunde beißt einen Fußgänger in die Wade, und einer Frau, die ihren Pudel spazieren führt, wird der Ärmel zerfetzt. Ein Anwohner fühlt sich so sehr bedroht, dass er das Ordnungsamt informiert. Die Zeitung am Ort berichtet über dessen Einsatz, der mit einer Ermahnung der Hundehalter endet. Dabei erwähnt sie, dass es sich bei den Betroffenen um eine Roma-Familie handelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält diesen Hinweis für überflüssig, spricht von der Stigmatisierung einer Minderheit und fordert den Deutschen Presserat auf, diesen Missbrauch der Pressefreiheit zu rügen. Die Chefredaktion der Zeitung führt zwei Gründe an, welche die Identifizierung der Hundehalter als Roma-Familie ihrer Meinung nach notwendig machten. Zum einen hätte geklärt werden müssen, wem die Hunde überhaupt gehören. Den Behörden seien immer wieder die unterschiedlichsten Ansprechpartner als Besitzer genannt worden, bis sich herausstellte, dass die Tiere Gemeinschaftsbesitz einer Großfamilie sind. Dieser Umstand werde erst verständlich, wenn man wisse, dass es sich um eine Roma-Familie handele. Zum anderen liege im Bereich des “Tatortes” eine große Obdachlosenunterkunft, in der immer wieder verschiedene Probleme aufgetreten seien. Um bei dem vorliegenden Tatbestand Verwechslungen mit anderen Vorgängen und Bewohnern zu vermeiden, habe die Hundehalter-Familie näher beschrieben werden müssen.
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Ein Vater und seine Tochter werden vom Amtsgericht zu hohen Geldstrafen verurteilt, weil sie einem Juwelier um Schmuck im Werte von 97.000 Mark geprellt haben. Die Zeitung am Ort berichtet darüber. An drei Stellen des Berichts wird erwähnt, dass die Angeklagten der Roma-Gruppe angehören. Auch von der Teilnahme des Vaters an einer “Zigeuner-Konferenz” ist die Rede. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma nimmt Anstoß daran und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Im vorliegenden Falle werde die Pressefreiheit missbraucht. Die Zeitung ist anderer Ansicht. Die Einordnung des berichteten Vorganges in entsprechende Zusammenhänge rechtfertige die Erwähnung der Zugehörigkeit der Täter zur Roma-Gruppe. (1997)
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Die Zeitschrift einer Tierrechtsorganisation berichtet über Sodomie im Internet und äußert die Befürchtung, dass sich hier ein “Paradies für Tierschänder” auftue. Der Beitrag wird auf der Titelseite mit einem leicht entstellten Foto einer entsprechenden Darstellung im Internet illustriert. Im Text wird dargelegt, wie leicht entsprechende Bilder im Internet aufgefunden werden können. Der Bericht nennt sogar die einschlägige Internetadresse. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die recherchierten Fotos der Staatsanwaltschaft übergeben worden seien. Ein Leser reicht eine Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, dass diese Bilder, auch wenn sie im Internet gezeigt wurden, nicht geeignet sind, in dieser Aufmachung das Thema Sodomie zu behandeln. Der offene Versand der Hefte mache allein das Titelblatt für jedermann zugänglich. Die Bewältigung des Themas in dieser Form sei ekelhaft und unanständig. Der Beschwerdeführer verweist auf die Auswirkungen derartiger Darstellungen, ebenso wie von gezeigter Gewalt, auf das teilweise extreme Verhalten vieler Jugendlicher. Die Herausgeberin der Zeitschrift berichtet von einem Hinweis, den sie erhalten habe. Danach könne man über das Internet ganz leicht an sodomitisches Material gelangen. Ein Mitarbeiter habe nach intensivem Internetsurfen diverse Bilder auf seinen PC laden können. “Diese Ungeheuerlichkeit des Vorgangs und des Materials verlangte von uns als Tierrechtsorganisation, den Vorgang öffentlich zu diskutieren”, stellt sie fest. “Deshalb machten wir die Sodomie, die in ihrer gewalttätigsten Form offenbar immer mehr ‘Zulauf’ bekommt, zum zentralen Thema unseres Magazins. Gleichzeitig übergaben wir das Material der Kriminalpolizei.” Die Präsentation des Bildmaterials ist – verbunden mit dem Text – nach Ansicht der Organisation eindeutig nicht pornographisch, sondern verurteilend und aufklärend. Der Vorwurf der Verbreitung von Pornographie sei unbegründet. Man habe sich gezwungen gesehen, das Thema mit entsprechendem Material zu untermauern, um die Glaubwürdigkeit der Recherche zu stützen. Deshalb wird auch der Vorwurf der Effekthascherei nachdrücklich zurückgewiesen. Sollte man bei der Darstellung Geschlechtsteile zu wenig verdeckt haben, entschuldige man sich dafür. Diese Panne habe man bereits selbst erkannt. (1997)
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Die vermeintliche Sex-Affäre des amerikanischen Präsidenten Bill Clinton und die dadurch verursachte politische Krise sind Thema eines Magazinberichts. Die Zeitschrift veröffentlicht Fotos von Monica Lewinsky, Paula Jones und Gennifer Flowers mit z.T. deutlichen Hinweisen auf die sexuellen Aktivitäten des Präsidenten. In diesem Zusammenhang wird auch ein Bild Bill Clintons mit der Unterzeile gezeigt: “Musical-Besucher Clinton, Broadway-Tänzerin in New York: Jeden Tag neue Details, neue Merkwürdigkeiten”. Das Foto vermittelt auf den ersten Blick den Eindruck, Bill Clinton flirte mit der Tänzerin rechts im Bild. Ein Leser der Zeitschrift moniert das Foto in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat als unseriöse Berichterstattung. Der Leser, der die Zeitschrift einfach nur durchblättere, um sich zu orientieren, werde, wenn er den Bildinhalt nicht genau überprüfe, irrgeführt. Man gewinne den Eindruck, dass sich beide Blicke begegnen. Erst auf den zweiten Blick erkenne der geschultere Betrachter, dass es sich um eine Aufnahme mit einem Teleobjektiv handele. Bill Clinton ist scharf, die Tänzerin rechts ist unscharf abgebildet. Hieraus könne entnommen werden, dass die Tänzerin nicht neben Bill Clinton, sondern deutlich hinter ihm stand. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird eine Nachricht durch ein geschickt ausgewähltes Foto glaubwürdig gemacht, das den Inhalt der Nachricht gerade nicht bestätigt. Das Foto hätte als Symbolfoto entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Die Redaktion führt aus, die Aufnahmetechnik des Clinton-Bildes sei vom Beschwerdeführer korrekt beschrieben worden. Das Bild wurde in einem Broadway-Theater mit einer sehr langen Brennweite fotografiert. Eine Irreführung hält die Redaktion allerdings für ausgeschlossen. Schon durch die dreispaltige Aufmachung werde sofort offenkundig, dass die abgebildeten Personen auf unterschiedlichen Ebenen stehen und aneinander vorbei sehen. Auch die Bildunterschrift ändere nichts an dieser Bedeutung. Die Beschwerde sei allerdings Anlass gewesen, innerhalb der Redaktion die Frage des guten Geschmacks zu erörtern. Als Ergebnis räumt sie selbstkritisch ein, dass die Wahl dieses Fotos für den konkreten Textzusammenhang nicht glücklich gewählt war. Insoweit wird dem Beschwerdeführer in seiner Kritik Recht gegeben. (1998)
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Ein Foto von Johannes Paul II. illustriert das Titelblatt eines Nachrichtenmagazins. Der Papst stützt sich auf einen Bischofsstab, der die Plastik einer barbusigen Frau enthält, die ihre Arme wie bei einer Kreuzigungsszene weit auseinander breitet. Die Bildmontage ist mit einem Text versehen: “Kulturkampf um Sex und Abtreibung – Das Kreuz mit dem Papst – Wojtylas letztes Gefecht”. Die Zentralstelle der Deutschen Bischofskonferenz beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie hält die Fotomontage für eine Verletzung religiöser Gefühle und eine Diskriminierung der Frau. Das billig zusammengestellte Titelbild entspreche nicht nur schlechtem Geschmack, sondern verletze grundlegend Ziffer 12 des Pressekodex. Auch zwei Leser der Zeitschrift beschweren sich. Eine Leserin ist der Ansicht, diese Gotteslästerung überschreite alle Grenzen eines kritischen Journalismus. Ein Leser sieht einen Souverän herabgewürdigt und das höchste Symbol der Katholiken blasphemisch verspottet. Die Redaktion weist diese Vorwürfe zurück. Das Titelbild befasse sich plakativ und überspitzt mit dem Kern des Titelthemas, nämlich der Anweisung des Papstes an die deutschen Bischöfe, aus der staatlichen Schwangerschaftsberatung auszusteigen. Es überschreite nicht die Grenzen des Anstandes und des handwerklich Zulässigen. Dem Titelbild liege die Idee zugrunde, ein sehr bekanntes Papst-Foto zu verfremden, um eine Aussage optisch zu vermitteln: Diese Anweisung des Papstes trifft in Not geratene Frauen. Die Verfremdung des zentralen christlichen Symbols, des Kreuzes, sei weder beleidigend noch diskriminierend. Ganz bewusst sei darauf verzichtet worden, die Frau als Gekreuzigte darzustellen. “Vielmehr sollen die ausgebreiteten Arme ihre Hilflosigkeit gegenüber der Kirche dokumentieren.” Die Zeitschrift hat im Anschluss an die Veröffentlichung das zustimmende, aber auch das kritische Leserecho veröffentlicht. (1998)
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