Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Ethnische Gruppen

Leserbrief

Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Brief mit G’schmäckle“ über einen – nicht veröffentlichten – Leserbrief, den der Mitverfasser, ein Lokalpolitiker, noch vor einem möglichen Abdruck zurückgezogen hat. Der betroffene Lokalpolitiker beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in dem Beitrag der Zeitung eine Verletzung des Urheberrechts. Weiter glaubt er einen Verstoß gegen das Recht der freien Meinungsäußerung sowie eine einseitige Presseinformation mit gezielter Richtung und Absicht zu erkennen. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, ihr sei offiziell von der Schwester des Beschwerdeführers ein für eine Erbengemeinschaft verfasster Leserbrief zur Bebauung einer bestimmten Straße zugestellt worden. Die Wählervereinigung des Beschwerdeführers habe sich für eine Ausweisung dieses Gebietes als Bauland eingesetzt und der Beschwerdeführer selbst hätte – sofern es zu einer Ausweisung gekommen wäre – als Mitglied der Erbengemeinschaft davon deutlich profitiert. Dies sei der Redaktion selbstverständlich bekannt gewesen. Eine gewisse Brisanz habe der Leserbrief noch zusätzlich dadurch erhalten, dass als Absender eindeutig das Büro des Bruders zu identifizieren gewesen sei. Da der genaue Sachverhalt am Tage des Briefeinganges nicht mehr zu klären gewesen sei, habe man auf eine Veröffentlichung am folgenden Tag verzichtet. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer der Redaktion erneut den Leserbrief seiner Schwester zugefaxt mit der Bitte, ihn nicht mehr zu drucken. Im Laufe des Tages habe sich dann herausgestellt, dass das Schreiben das tagespolitische Gesprächsthema im Ort war, und zwar deshalb, weil der Leserbrief nicht nur an die Redaktion, sondern auch an alle Fraktionen des Gemeinderats und an die konkurrierende Zeitung gegangen sei. Letztere habe dann auch einen Artikel über den Inhalt des Briefes veröffentlicht, wodurch ohne Zutun der eigenen Zeitung die ganze Angelegenheit bereits zu einem öffentlichen Thema geworden sei. Die Zurücknahme des Leserbriefes – dessen eigentliche Verfasserin die Schwester war – durch den Beschwerdeführer habe man zwar respektiert, man habe den Lesern aber nicht zumuten können, über diese Angelegenheit länger schweigend hinwegzusehen, nachdem eine andere Zeitung bereits darüber berichtet hat und der Briefinhalt den Fraktionen des Gemeinderats bekannt war. (1999)

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Ausländer

Eine Lokalzeitung veröffentlicht drei Beiträge unten den Überschriften „Erste und letzte Station: Sozialhilfe“, „Jeder vierte kriegt ‚Stütze‘ “ sowie „Schweigekartell“. In allen Beiträgen geht es um die wirtschaftliche Situation von Ausländern in der Bundesrepublik. In dem Artikel unter der Überschrift „Erste und letzte Station: Sozialhilfe“ ist folgende Passage enthalten: „Die Bereitschaft, sich kriminell Geld zu besorgen, steigt“. Ein Leser des Blattes schreibt dem Deutschen Presserat. Er sieht in den Veröffentlichungen eine Diskriminierung von Ausländern, da sie den Eindruck erwecken, als seien allein Ausländer für die Misere im Sozialwesen verantwortlich. Die Chefredaktion der Zeitung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Autor der Beiträge ein Thema, das auf der politischen Ebene nachhaltig diskutiert werde, auf die lokale Situation herunter gebrochen habe, dass er die Leser über die problematische Seite der Zuwanderung informiere. Der Autor habe zuvor solide recherchiert und die Information von der Kommentierung getrennt. Der Beschwerdeführer sei offenbar Teil jenes Schweigekartells, das in dem Kommentar angesprochen werde. Seine Interpretation empfinde man als bösartig, wenn nicht gar als verleumderisch. Die Chefredaktion ist der Meinung, dass der Presserat sich nicht als Zensurorgan missbrauchen lassen sollte. Der Grundsatz der Antidiskriminierung dürfe nicht dazu führen, dass Tatsachen unterdrückt würden. (1999)

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Einflussnahme auf Sorgerechtsstreit

Unter der Überschrift „Wenn die Familie zum Albtraum wird“ berichtet die Lokalausgabe einer Regionalzeitung über einen Sorgerechtsstreit. Einem der Beteiligten, Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes, wird vorgeworfen, er habe seine Stellung benutzt, um Einfluss auf das Verfahren zu nehmen bzw. das Amt habe es an Zurückhaltung fehlen lassen. Der Mitarbeiter des Jugendamtes, neuer Lebensgefährte der Mutter des betroffenen Scheidungskindes, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass die Darstellung der Zeitung nicht korrekt ist, da er mit dem Fall nicht betraut war. Dies sei der Redaktion auch mitgeteilt worden. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, umfangreiche Recherchen einer Redakteurin im betroffenen Jugendamt hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Einfluss auf das Verfahren genommen habe, wenn auch nicht auf offiziellem Wege. So seien Kindergeldzahlungen verzögert und Briefwechsel verschleppt worden. Auch Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen seiner inzwischen erfolgten Ablösung und dem ihn persönlich betreffenden Falle habe es gegeben. Zum Schutz des Beschwerdeführers habe man diese Hinweise nur andeutungsweise verwertet und auch seinen Namen nicht genannt. (1999)

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Werbung für einen TV-Sender

Eine Boulevardzeitung weist in ihrem Regionalteil auf die Präsentation eines Pay-TV-Senders im Hauptbahnhof hin. Sie verwendet das Logo des Senders in der Überschrift, fordert zum Mitmachen auf, feiert das neue digitale „Bezahl-Fernsehen“ als ein gigantisches Ereignis, erläutert die unterschiedlichen Programme und schließt mit Hinweisen auf ein Preisausschreiben und die entsprechende Gewinn-Hotline. Ein Leser des Blattes ruft den Deutschen Presserat an, weil in dem Bericht seiner Meinung nach Schleichwerbung betrieben wird. Die Redaktionsleitung hält die Darstellung für zulässig, weil es sich hier um eine völlig neue Form des Fernsehens handele. Eine Vorstellung von Neuheiten sei ohne detaillierte Angaben nicht möglich. Da im Zusammenhang mit der Berichterstattung auch ein kleines Preisrätsel ausgelobt worden sei, habe sich die in der Überschrift enthaltene Formulierung „Mitmachen!“ als notwendiger Hinweis ergeben. Dies sei keinesfalls eine Aufforderung, Kunde des genannten Senders zu werden. (1999)

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Leserbrief

Unter der Überschrift „Gemeinderat ... als Ghostwriter“ kommentiert eine Lokalzeitung einen Leserbrief, der unverkennbar die Handschrift eines Mitgliedes des Gemeinderats zeigt, aber die Unterschrift seiner Schwester trägt. Thema des Briefes ist ein Baugebiet an einer bestimmten Straße des Ortes, an dem der Lokalpolitiker nach Ansicht der Zeitung ein besonderes Interesse zu haben scheint, weil er einer beteiligten Erbengemeinschaft angehört. In dem Kommentar wird auf ein Gespräch mit dem Betroffenen Bezug genommen. Der Kommunalpolitiker beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Redaktion habe ihn gegen Abend angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Leserbrief nicht veröffentlicht werde. Er sei damit einverstanden gewesen: „Für mich/uns galt der Leserbrief als zurückgezogen.“ Dass dennoch unter Bezugnahme auf den Inhalt des Leserbriefes am folgenden Tag berichtet worden sei, halte er für einen Vertrauensbruch und einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass sie den Leserbrief in wesentlichen Passagen zitiert habe. Im Telefonat mit dem Beschwerdeführer habe der zuständige Redakteur nur abgelehnt, den Leserbrief in seiner vollständigen Fassung noch vor der Kommunalwahl zu veröffentlichen. Eine Berichterstattung über den zu Grunde liegenden Vorgang habe er genau so wenig ausgeschlossen wie eine Veröffentlichung des Briefes in den Tagen nach der Kommunalwahl. Auf letzteres sei dann allerdings verzichtet worden. Die Tatsache, dass ein gewählter Gemeinderat sich hinter eine Erbengemeinschaft und hinter seiner Schwester verstecke, um öffentlich für ein Baugebiet zu plädieren, von dem er selbst einen beträchtlichen Vermögensgewinn hätte, sei der Redaktion als so gravierend erschienen, dass sie eine kommentierende Veröffentlichung des Sachverhaltes vor der Kommunalwahl für angemessen gehalten habe. (1999)

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Parteifreunde im Streit

Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Artikeln über den Streit in einem CDU-Stadtverband, in dessen Verlauf dem Vorsitzenden der Stadtratsfraktion und seinem Stellvertreter die Fälschung einer Vorschlagsliste für die Besetzung der Ausschüsse vorgeworfen wird. Mit der manipulierten Liste wären vier der Fraktionsspitze nicht genehme Parteifreunde auf der Strecke geblieben. Der Autor eines abschließenden Kommentar fragt schließlich, was von dem stellvertretenden Fraktionschef zu halten sei, der schon einmal Plakate der politischen Gegner überklebe und jetzt unumwunden eine “kleine Fälschung” einräume. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er habe eine Fälschung der parteiinternen Unterlagen nicht eingeräumt. Im Wahlkampf 1994 habe er zwei Plakate der Partei “Graue Panther” mit dem Zusatzaufkleber “Senioren wählen CDU” versehen. Dieser geringfügige Vorgang eigne sich – auch bei allen journalistischen Freiheiten eines Kommentars – wenig, einen Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Vorwürfen herzustellen. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf ein parteiinternes Protokoll, in dem festgehalten sei, dass der Beschwerdeführer doch eine “kleine Fälschung” zugegeben habe. Das Protokoll sei mehrheitlich gebilligt worden. Zeugen könnten benannt werden. (1997)

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Richtigstellung vor Missbilligung

Eine Regionalzeitung hatte über einen Anwalt berichtet, der in einen internationalen Anlageschwindel verstrickt sei. Der Betroffene wandte sich an den Deutschen Presserat und erreichte, dass die Berichterstattung des Blattes missbilligt wurde. Die Aussagen in Überschrift und Text waren nicht durch Fakten gedeckt, so dass nach Ansicht des Presserats eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vorlag. Die Zeitung informierte ihre Leser über diese Entscheidung und stellte dabei fest, dass sie schon vor der Missbilligung durch den Presserat eine richtigstellende Meldung veröffentlicht habe und dass die Missbilligung die schwächste Form der Beanstandung durch den Presserat sei. In einer neuerlichen Beschwerde beim Presserat bestreitet der Anwalt, dass die Zeitung vor dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine Richtigstellung veröffentlicht habe. Auch sei die Missbilligung nicht die mildeste Form der Reaktion des Presserats. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf einen Artikel, der ein halbes Jahr zuvor mit einer umfangreichen Korrektur der vorherigen Verdachtsberichterstattung erschienen sei. Zum Vorwurf, die Maßnahme des Presserats falsch bewertet zu haben, äußert sich die Zeitung nicht. (1997)

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Leserkritik

Ein “Bäderstreit” bestimmt das kommunalpolitische Geschehen in einer Stadt. Die Zeitung am Ort berichtet tagtäglich über den Fortgang der Diskussion, veröffentlicht auch einen Leserbrief, dessen Autor der kommunalen Entwicklungsgesellschaft u.a. die falsche Verwendung von Fördermitteln vorwirft. Der Leserbriefschreiber ist ferner der Auffassung, dass die Entwicklungsgesellschaft fähige Mitarbeiter vertreibe. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat weist die Gesellschaft den Vorwurf eines Subventionsbetrugs zurück. Dabei erwähnt sie, dass der Verfasser des Leserbriefes in einem Rechtsstreit die arbeitsrechtlichen Interessen einer ehemaligen Mitarbeiterin der Gesellschaft vertritt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, sie habe in der strittigen Sache insgesamt 13 Artikel veröffentlicht und mit der Veröffentlichung des Leserbriefes der Kritik innerhalb der Leserschaft Raum geben wollen. Den davon Betroffenen sei ausreichend Raum zur Darstellung ihrer Position gegeben worden. So habe die Beschwerdeführerin einen Tag nach Erscheinen des Leserbriefes unter der Überschrift “Mitarbeiter weisen Angriffe zurück” Gelegenheit zur Klar- und Richtigstellung gehabt. (1997)

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Geschäftsgebaren eines Bankdirektors

In mehreren Artikeln äußert eine Regionalzeitung den Verdacht, dass der Direktor einer Bank sehr enge Kontakte zu Immobilienhändlern der Region hat, dass er diese Firmen steuert und möglicherweise als Privatmann finanziellen Gewinn aus deren Geschäften zieht. In einem der Beiträge behauptet die Zeitung u.a., dass die Frau des Bankdirektors finanzielle Vorteile durch die Nutzung eines Fahrzeuges erlange, das lediglich formal als Dienstwagen einer anderen Firma zugelassen sei. Die Frau erstattet daraufhin Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft stellt aber die Ermittlungen bis zum Abschluss eines gegen den Ehemann laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufig ein. Die Zeitung druckt eine Gegendarstellung ab. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat legt die Betroffene eine Kopie des Kraftfahrzeugbriefes vor, der sie als Halterin des fraglichen Fahrzeuges ausweist. Zwar habe sie das Fahrzeug zuvor von der im Artikel genannten Firma gemietet, jedoch seien ihr daraus keine finanziellen Vorteile erwachsen. Dies begründet sie damit, dass in der von ihr gezahlten Miete für das Fahrzeug die Kosten für Steuern und Versicherung enthalten gewesen seien. Außerdem sei der Neupreis des Wagens geringer gewesen als in dem Artikel der Zeitung angegeben. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin Unterlagen vor, nach denen der Neupreis im Januar 1991 ca. 110.000 D-Mark, der Verkaufspreis im Februar 1997 rund 46.000 D-Mark betrug. Die Frau fühlt sich als Opfer einer gegen sie und ihren Mann lancierten Pressekampagne und sieht ihre Privatsphäre durch das Vorgehen der Zeitung verletzt. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf einer Pressekampagne zurück. Sie berichte fortlaufend lediglich über den Verdacht, der Ehemann der Frau nutze seine berufliche Position als Bankdirektor, ein “Geflecht” von Bau- und Immobilienfirmen zu dirigieren und daraus private finanzielle Vorteile zu ziehen. Zu diesem “Geflecht” gehöre auch die Firma, auf die das Fahrzeug der Ehefrau zwischenzeitlich zugelassen gewesen sei. Die Nutzung dieses Autos durch die Beschwerdeführerin sei daher ein “Mosaikstein im Gesamtbild” gewesen. Die falsche Bezeichnung von Typ und Preis des Autos erklärt die Chefredaktion damit, dass die Ehefrau auf die Frage, ob sie ein Mercedes-Coupé fahre, geschwiegen habe. Es sei daraufhin der Preis eines Coupés unterstellt worden. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin noch im April 1997 erklärt, dass sie das Fahrzeug gemietet habe, obwohl sie schon Halterin gewesen sei. Diesen Widerspruch habe die Redaktion aufklären wollen.

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