Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Ethnische Gruppen

Eine 15-jährige Schülerin ist vergewaltigt worden. Verdächtigt werden drei Brüder. Ein mobiles Einsatzkommando der Polizei geht auf die Suche nach ihnen. Die örtliche Zeitung schreibt darüber. Im Text findet sich folgende Passage: “Normalerweise sind für einen solchen Einsatz ein paar Polizisten nötig. Nicht so in der ...straße. Vor allem nicht, wenn die Verdächtigen zu einer einschlägig bekannten Landfahrersippe gehören, in der Streitereien schon mal mit einem Schnellfeuergewehr ‘bereinigt’ werden.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Formulierung “Landfahrersippe”, die diskriminierend wirke. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht. (1995)

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Ethnische Gruppen

Ein Sozialarbeiter steht vor Gericht, weil er zwei Mädchen zu kriminellen Handlungen angeleitet haben soll. Beim Diebstahl von Christbaumschmuck soll der Mann Schmiere gestanden und den beiden Mädchen, als sie beim Verstauen der bunten Kugeln erwischt wurden, die Flucht ermöglicht haben. Er habe, so die Anklage, die Verkäuferin, die den Diebstahl bemerkt hatte, in einem Handgemenge festgehalten. Die Zeitung am Ort schildert den Ablauf des Gerichtsverfahrens und erwähnt, dass der Angeklagte als Jugendbetreuer der Sozialbehörde für die Sinti und Roma Union arbeite. Der Mann wird wegen Diebstahls und Nötigung zu sieben Monaten Haft verurteilt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Erwähnung der Sinti und Roma Union für nicht vertretbar. Sie sei für das Verständnis des geschilderten Vorgangs nicht notwendig und diskriminiere die Gruppe der Sinti und Roma. Die Zeitung entgegnet, es sei bei ihr nicht üblich, bei Berichten jeder Art auf die ethnische Zugehörigkeit der Menschen hinzuweisen. Im vorliegenden Fall sei aber die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Sinti und Roma Union ein Thema im Prozess gewesen. (1995)

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Ethnische Gruppen

Zwölf deutsche Tageszeitungen berichten über einen Überfall in Bulgarien auf den internationalen Schnellzug von München nach Istanbul. Eine 50-köpfige Bande hatte den Eisenbahnzug angehalten und die überwiegend türkischen Reisenden ausgeraubt. Vorlage für diese Berichte war die Meldung einer deutschen Nachrichtenagentur, die sich ihrerseits auf entsprechende Veröffentlichungen der Zeitungen in Sofia beruft. Die Agentur meldet den Vorfall unter der Überschrift “Roma überfielen Schnellzug München - Istanbul”. Im Text selbst ist siebenmal die Rede von Roma bzw. von einer Zigeunerin. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Täter als Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Nachrichtenagentur nennt die strafverfolgende Behörde in Sofia als Quelle. Der Zusammenhang der Berichterstattung erlaube, die Zugehörigkeit der Täter zu einer ethnischen Minderheit zu erwähnen. Die Chefredaktion räumt allerdings ein, dass die Bezeichnung “Roma” in der Meldung sehr häufig vorkomme. (1995)

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Werbung

Zwei Regionalzeitungen veröffentlichen jeweils auf einer ihrer Sportseiten Anzeigen eines Bierherstellers. Die Anzeige in einer der beiden Zeitungen zeigt ein stilisiertes Fußballstadion, auf dessen Bande der Markenname ständig wiederholt wird. Sie ist unter dem Text platziert. Im zweiten Fall wird ein Fußball gezeigt, auf dessen sechseckigen schwarzen Feldern sich stets der Markenname des Bieres wiederfindet. Diese Anzeige ist dreispaltig in der rechten oberen Ecke einer Sportseite platziert. Ein Medienbüro vermisst die nach Ziffer 7 des Pressekodex erforderliche Trennung von Text und Werbung und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der ersteren Zeitung verweist auf den Charakter der Anzeige als Streifenwerbung. Der Werbecharakter der Veröffentlichung sei für den Leser auf Anhieb erkennbar. (1996)

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Werbung

Auf der Sportseite einer Regionalzeitung findet sich unter einem Feature über die Stimmung im Wembley-Stadion vor dem Finale der Europameisterschaften im Fußball eine Illustration, welche die Kulisse eines Fußballstadions zeigt. Auf Fahnen im Vordergrund und auf dem Tribünendach ist eine Biermarke dargestellt. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er empfindet die Vermischung von redaktionellem Beitrag und Werbung als sehr störend. Optisch sei nicht zu erkennen, ob der Beitrag zur Werbung gehöre oder nicht. (1996)

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Leserbrief

Zeitgeschichte

Eine 87jährige Deutsche, die im Frühjahr 1945 drei jüdische Flüchtlinge vor ihren Verfolgern versteckt hat, erhält aus den Händen des israelischen Botschafters den Ehrentitel “Gerechte unter den Völkern”, die höchste Auszeichnung, die Israel an Nicht-Juden vergibt. Postum wird auch der Ehemann mit dieser Ehrung bedacht. Die Zeitung am Ort nimmt das Ereignis zum Anlass, aus dem Leben der alten Dame und über die Umstände ihrer guten Taten zu berichten. In einem ersten Bericht wird unter der Überschrift “Sie rettete Leben und verlor das Liebste” berichtet, Russen hätten ihren Mann 1945 erschossen. Zwei Wochen später wird in einem Beitrag über die Ehrung selbst erwähnt, der postum Ausgezeichnete sei damals von SS-Leuten ermordet worden. Eine Freundin der Geehrten wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die Behauptung, dass der Ehemann von Russen erschossen worden sei, stempele Angehörige der Sowjetarmee zu Judenmördern. Aus dem nicht weiter kommentierten Satz gehe nicht hervor, dass es sich um die in SS-Diensten stehenden russischen Soldaten des Generals Wlassow gehandelt habe, die auch nach dem Fall Berlins in Deutschland “Judensäuberungen” durchgeführt hätten. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, da die Berichterstattung den Tatsachen entspreche. Die Verfasserin des Artikels habe ein langes Gespräch mit der alten Dame geführt. Dabei habe diese ausdrücklich erklärt, ihr Ehemann sei “von den Russen” erschossen worden. Die Zeitung legt für diese Aussage weitere Belege vor. (1996)

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Homosexualität

Wahlforschung

Unter der Überschrift „Fälschen aus Gefälligkeit“ setzt sich ein Beitrag in einer Tageszeitung sehr kritisch mit der Wahlforschung auseinander. Der Autor nennt es verblüffend, wie verschiedene Institute jeweils Ergebnisse errechnen, die dem Auftraggeber passen. Als Beispiel nennt er eine Zeitschrift, die mit der Veröffentlichung entsprechender Ergebnisse vor Landtagswahlen in drei Ländern eine Partei gefördert und damit verschlüsselt zur Stimmabgabe für diese Partei aufgerufen habe. Die Zeitschrift beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie weist die in dem Beitrag der Zeitung enthaltenen Unterstellungen als falsch zurück und spricht von einer Diskreditierung der gesamten Branche der Meinungsforschung. Die Zeitung entgegnet, der streitige Artikel sei auf einer „Meinungsseite“ erschienen, enthalte also die persönliche Auffassung des Autors. Die angegriffene Passage, die bewusste Zeitschrift würde eine bestimmte Partei fördern, sei eine zulässige Meinungsäußerung. Die Annahme, der Zeitschrift würde das Fälschen von Meinungsumfragen vorgeworfen, sei absurd. Weder wörtlich noch indirekt werde diese Behauptung im fraglichen Artikel aufgestellt. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass verschiedene Meinungsumfrage-Institute verschiedene Ergebnisse errechnen. Dies werde als „verblüffend“ bewertet, also kommentiert. (1996)

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Geiselnahme

Eine Sonntagszeitung veröffentlicht auf ihrer Titelseite ein Foto des gekidnappten Jan Philipp Reemtsma, der von einem der Entführer mit einer Maschinenpistole bedroht wird. Ein Journalist ist der Ansicht, das Foto sei menschenverachtend und verherrliche die Gewalt. Die Zeitung sah sich in der Pflicht, das Foto zu veröffentlichen. Sie hält es für ein wesentliches Dokument, das die Öffentlichkeit darüber informiere, dass es dem Entführten entgegen der Erklärung der Ermittlungsbehörden wesentlich schlechter gehe. (1996)

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