Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Zwei Zeitungen drucken einen Agenturbericht, in dem die Hintergründe für das Betteln von Jugendlichen geschildert werden. Es handele sich meist um Schulabgänger ohne einen ordentlichen Abschluss. Zum Schluss wird auch das Problem bettelnder Kinder angesprochen. Wörtlich heißt es: »Augenzeugen berichten, dass die >Einnahmen< der zumeist Roma - und Sinti-Familien angehörenden Kleinen regelmäßig von ihren Verwandten oder Bekannten abkassiert werden.« Die Redaktion eine der beiden Zeitungen, mit der Beschwerde konfrontiert, bittet darum, die Beschwerde an die Agentur, die den Text geliefert hat, weiterzuleiten. (1990)
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Die Ehefrau eines prominenten Politikers der früheren DDR beschwert sich beim Deutschen Presserat über die »freie Erfindung« einer Boulevardzeitung. Diese hatte einen Kontoauszug der Frau veröffentlicht und im Text dazu behauptet, der Ehemann hätte das Konto auf den Namen seiner Frau eingerichtet aus Angst, sein Vermögen könne beschlagnahmt werden. Der auf dem Konto befindliche Betrag stamme in Wirklichkeit aus einer Erbschaft. Diese Tatsache sei staatsanwaltlich überprüft. Die Redaktion dagegen sieht ihre Veröffentlichung von der Pressefreiheit gedeckt. Die kritische Auseinandersetzung mit dem Leben ehemaliger DDR-Führungskräfte sei eine besondere Aufgabe und Pflicht der Presse. (1991)
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»Sohn erstach Mutter« lautet die Schlagzeile einer Boulevardzeitung. Im Bericht dazu über den Gerichtsprozess wird der volle Name des Sohnes, des Halbbruders und der Mutter genannt. Weiterhin wird der Wohnort, wo die Tat geschah, durch Stadtteil und Straßenname beschrieben. Der Angeklagte beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Autorin des Berichts habe sich zwar an die Anordnung des Richters gehalten, bestimmte Dinge nicht zu berichten, aber die Bloßstellung durch die Namensnennung sei eine menschenunwürdige Handlung. Die Redaktion hält dagegen die Namensnennung für zulässig, da der Betroffene eines Kapitalverbrechens beschuldigt werde. Eine menschenunwürdige Handlung sei der Totschlag der eigenen Mutter und nicht die Namensnennung. (1991)
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Im Atelier eines bekannten Malers hat es gebrannt. Eine Boulevardzeitung stellt in Schlagzeile und Text die Frage, ob der Künstler aus Versehen mit einer Zigarette das Feuer selbst gelegt habe. Der im Bericht zitierte Polizeisprecher geht von Fahrlässigkeit aus, da der Brand in einem Atelierschrank entstanden ist. In seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat erklärt der Betroffene, der Artikel lasse nur den Eindruck zu, er habe das Atelier absichtlich selbst in Brand gesetzt. (1991)
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In der Feuilletonbeilage einer Tageszeitung beschäftigt sich eine Redakteurin sehr kritisch mit einem autobiographischen Bestsellerroman und dessen Autorin. Die Eigenschaften der Schriftstellerin werden in polemischer Form mit denen der amerikanischen Bevölkerung gleichgesetzt. Ein Leser erhebt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat den Vorwurf, der Artikel vermittele weitgehend Vorurteile über Bürger der Vereinigten Staaten, die sich wegen ihrer diskriminierenden und ehrverletzenden Natur nachteilig für die in Deutschland lebenden Amerikaner auswirken könnten. Die Zeitung weist diesen Vorwurf zurück. Ihre Redakteurin nehme sich die Freiheit, gegenüber der Verfasserin des Buches den gleichen Stil anzuwenden, den sie in dem Buch entdeckt zu haben glaubt. (1991)
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In einer Folge von drei Artikeln berichtet eine Boulevardzeitung über den Umgang einer Erzieherin mit den Kindern im Kindergarten einer Pfarrei und die internen Auseinandersetzungen, an denen die Erzieherin, ihr Dienstvorgesetzter, ein Pfarrer, andere Kindergärtnerinnen sowie die Eltern der Kinder beteiligt sind. Die Zeitung erwähnt, die Eltern würfen der Erzieherin Terror-Methoden im Umgang mit den Kindern vor. In den Überschriften heißt es u. a. »Terror in Kindergarten« und »Terror-Kindergarten «. Die Erzieherin wird mit vollem Namen genannt. Ferner lässt die Zeitung ihre Leser wissen, der Pfarrer - auch namentlich genannt - fahre über Pfingsten gemeinsam mit der Erzieherin nach Lourdes. (1991)
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Drei Jugendliche brechen in ein Bürogebäude ein und finden dort eine Sofortbildkamera. Einer richtet die Kamera auf seine beiden Komplizen und drückt auf den Auslöser. Da sie offenbar nicht wissen, dass sich das Foto erst nach wenigen Minuten selbst entwickelt, lassen sie den Film am Tatort zurück. Mit Hilfe des inzwischen sichtbaren Fotos kann die Polizei die Täter schnell ermitteln: Eine Sonntagszeitung berichtet über den Fall und stellt in der Überschrift fest: »Wie kann man nur so blöd sein! Einbrecher fotografierten sich - und ließen das Bild liegen«. Die Zeitung zeigt das Farbfoto und nennt die Vornamen der darauf abgelichteten Täter. Ein Rechtsanwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung verstoße gegen den Schutz von jugendlichen Straftätern. Sie würden wegen einer vergleichsweise geringfügigen Straftat, die möglicherweise nur durch eine Ermahnung nach dem Jugendgerichtsgesetz geahndet werde, an den Pranger gestellt. Der Beitrag sei auch nicht durch die vermeintliche Komik des Falles zu rechtfertigen. Die Zeitung verweist darauf, dass die Polizei ihr das Bild als Fahndungsfoto zur Verfügung gestellt habe. (1991)
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