Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Nachrichtenquelle

Begriff »Hochstapler«

Unter der Überschrift »Schicki-Micki-Prinz als Hochstapler enttarnt berichtet eine Boulevardzeitung über die Geschäfte eines Immobilienhändlers in den neuen Bundesländern. So habe der Mann Im März 1991 einen Kaufvertrag über 68 Hektar Bauland unterschrieben. Die Grundstücksbesitzer hätten bis heute (Oktober 1991) keinen Pfennig von der Kaufsumme gesehen. Auch die Gerichts- und Notarkosten sowie die Grunderwerbssteuer seien noch nicht bezahlt worden. Ein Makler sehe sich arglistig getäuscht. Er habe den Kaufvertrag angefochten. Die Zeitung verweist auf zwei weitere Makler anderorts, die für abgeschlossene Kaufverträge ebenfalls kein Geld erhalten haben. Ein namentlich genannter Makler wird mit den Worten zitiert: »Der ist der klassische Hochstaplern. Der Betroffene sieht sich in seiner Ehre verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Grundstücksverkäufer hätten deshalb noch kein Geld gesehen, weil der Kaufpreis noch nicht fällig sei. Gleiches gelte für die Grunderwerbssteuer. Das einem Makler unterstellte Zitat werde von diesem bestritten. Die Zeitung steht zu Ihrem Beitrag. Der Beschwerdeführer habe in einer Vermögensaufstellung Grundvermögen ausgewiesen, obwohl es zu dem Grunderwerb gar nicht gekommen sei. Die Kaufverträge seien von den Verkäufern wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Verkaufspreis nicht fällig sei, könne nur auf Verdrängung des tatsächlichen Sachverhalts zurückzuführen sein. Wer in unredliche Weise sein Vermögensverzeichnis aufblähe, um auf diese Art und Weise in den Genuss von Finanzierungshilfen zu kommen, könne selbst als Betrüger bezeichnet werden. Es sei Aufgabe der Medien, durch eine solche Berichterstattung insbesondere die Bevölkerung in den neuen Bundesländern vor derartigen Geschäftsleuten zu warnen (1991)

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Wiedergutmachung

Unter der Schlagzeile »Selbstmord aus Liebeskummer« schildert eine Zeitschrift drei Fälle von Selbsttötung. Die Betroffenen sind abgebildet. Über Oliver und Iris wird geschrieben: »Sie durften nicht heiraten. Den Eltern war die Religion wichtiger als Liebe und Glück.« An anderer Stelle wird behauptet: »Die Kirche, die Eltern drängten ihn, Iris fallen zu lassen: »Die ist keine von uns, die kannst du niemals heiraten. « Oliver sah nur einen Ausweg - Selbstmord mit Auspuffgasen.« Olivers Eltern beschwerten sich beim Deutschen Presserat: Ihre Einstellung zu der Beziehung zwischen Oliver und Iris werde unzutreffend beschrieben. Kein Mitarbeiter der Zeitschrift habe jemals mit ihnen über den Tod der beiden gesprochen. Sie, die Eitern, seien nie Mitglied der genannten Religionsgemeinschaft gewesen. Sie hätten erst nach dem Tod ihres Sohnes erfahren, dass er sich dieser Religionsgemeinschaft angeschlossen habe. Die Redaktion erklärt, vor der Beanstandung habe kein Anlass bestanden, an einer sorgfältigen Recherche zu zweifeln. Da der Autor des Beitrags, ein freier Mitarbeiter, im nachhinein nicht nachvollziehbar habe erklären können, in weicher Weise sich die Eltern zum Tod ihres Sohnes geäußert haben, sei die Zusammenarbeit mit ihm inzwischen beendet worden. (1991)

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Wiedergutmachung

Ein Bürgermeister sieht den guten Ruf seiner Stadt geschädigt: Ein Boulevardblatt behauptet, Eltern hätten das Grab für ihr Kind auf dem Friedhof der Stadt selber schaufeln müssen. Das dreijährige Kind, das im Dorfteich der Stadt ertrunken sei, ist abgebildet. Die Namen sämtlicher Familienmitglieder werden genannt. Die Redaktion der Zeitung hat sich geirrt: Der Vorgang hat sich nicht in der genannten Stadt, sondern in einem sieben Kilometer entfernt liegenden Dorf abgespielt. Die Zeitung entschuldigt sich und bietet als Wiedergutmachung eine neuerliche Veröffentlichung über die wirtschaftlich und touristisch aufstrebende Stadt an. (1991)

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Grenzen der Kritik

Der Vorsitzende eines Gemeinderats erleidet einen Herzinfarkt. Die örtliche Zeitung berichtet darüber und veröffentlicht dazu zwei Kommentare: »Ein ehrenwerter Bürger wurde zur Strecke gebracht« und »Die Jagd ist aus«. Im Bericht und in den Kommentaren wird ein Zusammenhang hergestellt zwischen politischen Attacken gegen den Kommunalpolitiker und seinem Herzinfarkt. Dem Betroffenen war zuvor von den Sprechern zweier oppositioneller Parteien vorgeworfen worden, seine Lederfabrik habe vergiftete Abwässer in die Kanalisation geleitet. Vertreter beider Parteien beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie sehen die Grenzen einer verantwortungsvollen Kommentierung deutlich überschritten. Dem Leser werde der Eindruck vermittelt, politische Konfrontation sei allein darauf ausgelegt, den politischen Gegner persönlich gesundheitlich zu schädigen. Die Redaktion dagegen macht den Beschwerdeführern den Vorwurf, den Vorsitzenden der Stadtverordneten wochenlang innerhalb und außerhalb des Parlaments öffentlich angegriffen zu haben, ohne einen Beweis für ihre Vorwürfe vorlegen zu können. Mit ihren unbegründeten Beschuldigungen hätten die beiden »selbstgerechten Herren« ihr Ziel erreicht, einen politischen Gegner aus dem Amt zu jagen. (1991)

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Namensnennung

Taten von Strafunmündigen

Eine Sonntagszeitung berichtet, dass immer mehr Kinder von Kindern misshandelt werden. Dabei schildert sie u. a. einen Fall, der auch den Inhalt der Schlagzeile bestimmt: »Erst 13 - und schon Vergewaltiger!«. Der Bericht enthält den vollen Namen des Täters und gibt dessen Wohnort an. Zudem wird sein Foto gezeigt. Auch der Vorname des zehnjährigen Opfers und dessen vollständige Anschrift sind ersichtlich. Diese persönlichen Angaben sind einem Brief der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, der gleichfalls veröffentlicht wird. Darin teilt die Staatsanwaltschaft der Mutter des Mädchens mit, dass der Beschuldigte zur Tatzeit noch nicht 14 Jahr alt und damit schuldunfähig war. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, sieht in der Weise, wie hier über minderjährige Täter und Opfer berichtet werde, eine öffentliche Hinrichtung mit irreparablen Schäden für die betroffenen Kinder. Die Zeitung dagegen misst ihrer Veröffentlichung aufklärerische Wirkung bei. Die Eltern der betroffenen Kinder seien damit einverstanden gewesen. Die persönlichen Daten seien versehentlich nicht anonymisiert worden. (1991)

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Vertraulichkeit

Ein Journalist führt ein Gespräch mit einem ehemaligen Funktionär der früheren DDR. Dabei erhält er Informationen über die angebliche Tätigkeit eines früheren DDR-Ministers in der Hauptverwaltung Aufklärung des Staatssicherheitsdienstes. In einem Gespräch mit der Dienststelle einer Bundesbehörde lässt der Journalist die Angaben überprüfen. Die Dienststelle macht von diesem Gespräch einen Aktenvermerk. Aus diesem Vermerk geht hervor, dass der Journalist in dem Gespräch die Quelle seiner Informationen preisgegeben hat. Der Anwalt des Informanten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht die zugesagte Vertraulichkeit für das Informations- und Hintergrundgespräch verletzt. Die Vertraulichkeit werde auch durch eine Veröffentlichung des Gesprächsthemas in einer Tageszeitung verletzt. (1991)

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Tatsachenbehauptung

Eine Tageszeitung berichtet über ein Verfahren vor dem Amtsgericht sowie die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht. Angeklagt ist ein Hilfspolizist, den der Staatsanwalt beschuldigt, seinen Dienstherrn, einen Bürgermeister, beleidigt zu haben. Er soll in einem Schreiben die Behauptung aufgestellt haben, der Vorgesetzte habe telefonisch gedroht, ihm »den Arsch aufzureißen«. Diese Behauptung wirrt von dem Zeugen bestritten. In Ihrer Überschrift spricht die Zeitung von einer »bitteren Prozesspille« für den Bürgermeister. Die Unterzeile lautet: »Gericht: ... sagte im Zeugenstand die Unwahrheit«. Und im Vorspann heißt es: »Richter bescheinigen einem Bürgermeister, und das auch in der zweiten Instanz, als Zeuge die Unwahrheit gesagt zu haben«. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dem Leser werde der falsche Eindruck vermittelt, in dem Berufungsverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe in zwei Fällen die Unwahrheit gesagt. Diese Auffassung des Amtsrichters habe sich das Berufungsgericht gerade nicht zu eigen gemacht. Es sei zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte, jedenfalls was Zeitpunkt und Inhalt des angeblichen Telefonats angeht, nicht die volle Wahrheit gesagt habe. Im übrigen könne in einem Strafverfahren, das sich gegen einen Dritten Lichtet, nicht rechtskräftig festgestellt werden, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. Die Redaktion räumt ein, dass in dem Berufungsverfahren der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bezichtigt wurde, als Zeuge die Unwahrheit gesagt zu haben. Die Angelegenheit sei mit einer Gegendarstellung bereinigt worden. Außerdem habe die Zeitung am folgenden Tag die gesamte Sachlage noch einmal entsprechend dargestellt. (1991)

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Politische Bewertung

Der »mörderische Bruderkampf« auf dem Balkan und der Zerfall Jugoslawiens sind das Thema eines Magazinbeitrags. Serbien suche seine Vormachtstellung im Reich der Südslawen mit Terror zu behaupten, heißt es darin. Internationaler Druckhabe jedoch die Kür des Kroaten Mesic zum Staatspräsidenten erzwungen. Ein serbischer Pfarrer und seine Ehefrau sehen ihr Volk diffamiert. Die Autoren des Beitrags hätten einseitig bei kroatischen und slowenischen Quellen recherchiert. Die Redaktion dagegen will sich eine auf sorgfältig recherchierten Fakten beruhende politische Wertung nicht vorschreiben lassen. (1991)

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