Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

„…dann ist es nicht die eigene Altersvorsorge“

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über sogenannte „Siegfriedtaler“, die von einem Edelmetallhändler im Internet angeboten werden und sich in Kreisen von Verschwörungstheoretikern großer Beliebtheit erfreuen. Die Münzen würden unter anderem von Attila Hildmann und anderen Verschwörungstheoretikern ihren Anhängern angepriesen. Manch ein Käufer habe sein gesamtes Vermögen investiert und stehe nun vor dem Nichts. Hildmann glaube , dass Geld „nach dem Zusammenbruch des BRD-Besatzer-Konstrukts“ nichts mehr wert sei. Er behauptet, „nur Edelmetalle sind echtes Geld“. In einem Video biete Hildmann an, Interessenten mit seinem „persönlichen Broker“ zu vernetzen. Die Sache mit den „Siegfriedtalern“ habe aber einen Haken. Die Medaillen wögen etwas weniger als zwei Unzen Silber. Der Marktpreis dafür liege bei knapp 40 Euro. Bei der „Deutschen Edelmetallkasse“, einem Goldhändler, der die Marke Siegfriedtaler“ eingetragen habe, würden sie allerdings für rund 185 Euro gehandelt. Die Zeitung zitiert einen namentlich genannten Münzhändler mit der Äußerung, dass die Münzen wertlos seien, weil es sich nicht um ehemalige Zahlungsmittel handele. Die Münzen hätten keinen Sammlerwert und würden wegen der großen Auflage auch keinen entwickeln. Attila Hildmann habe eine Anfrage unbeantwortet gelassen. Eines sei aber klar: Wenn man mit „Siegfriedtalern“ eine Altersvorsorge absichere, dann sei es nicht die eigene. Beschwerdeführer in diesem Fall ist das anwaltlich vertretene Unternehmen, das auf der Internetseite des im Beitrag erwähnten Edelmetallhändlers dessen deutscher Vertriebspartner ist. Laut Homepage der Beschwerdeführerin ist der sie vertretende Rechtsanwalt zugleich Vorsitzender ihres Aufsichtsrates. Der Beschwerdeführer wirft der Zeitung vor, dass die Berichterstattung gegen den Pressekodex verstoße. Schon die Überschrift ziele darauf ab, sämtliche im Goldverkauf involvierten Personen in ein gemeinsames Lager der „Verschwörungserzähler“ zu stellen. Der Beschwerdeführer bemängelt auch, dass die Zeitung ihn vor der Veröffentlichung nicht zur Sache angehört habe. Die Zeitung teilt mit, die angesprochene Unterstellung des Beschwerdeführers finde sich so im kritisierten Artikel nicht. Der Autor habe dort lediglich geschrieben, dass Herr Hildmann versucht habe, die erwähnten „Siegfriedtaler“ zu verkaufen. Auch, dass sein Video mittlerweile gelöscht sei, werde im Artikel erwähnt. Der Beschwerdeführer kritisiert weitere Passagen des Beitrages als unkorrekt bis unwahr.

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Wer hat Anspruch auf FFP2-Masken?

Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online eine Agenturmeldung. Unter der Überschrift „Gericht urteilt: Hartz-IV-Empfänger haben Recht auf 20 FFP2-Maken pro Woche“ und der Unterzeile“ Arbeitsloser hatte mit seinem Eilantrag Erfolg“ wird über einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Karlsruhe berichtet. Im Beitrag heißt es, Jobcenter müssten Arbeitssuchenden kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen. Nach einem Beschluss des Sozialgerichts stünden Hartz-IV-Empfängern zusätzlich zum Regelsatz wöchentlich 20 FFP2-Masken zu oder als Geldleistung monatlich 129 Euro. Damit habe ein Arbeitsloser mit seinem Eilantrag Erfolg gehabt. Der Kammerbeschluss sei rechtskräftig. Der Beschwerdeführer sieht in der Schlagzeile sowie im Text eine Falschmeldung. Nach dem Karlsruher Urteil habe nur der Kläger seinen Antrag auf Masken bzw. die Geldleistung durchgesetzt. Es habe damit aber nicht jeder ALG-II-Bezieher einen Anspruch darauf. Der Artikel mit dieser Schlagzeile und Falschinformation habe für viele Hass-Kommentare gesorgt. Die Agentur teilt mit, dass die beanstandete Meldung nicht gegenpresseethische Grundsätze verstoße. Entgegen der Einordnung durch den Beschwerdeführer entfalte die rechtskräftige Karlsruher Entscheidung nicht nur gegenüber dem dortigen Antragsteller Wirkung, sondern enthalte allgemeinverbindliche Aussagen für vergleichbare Fälle.

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Eine Routine-Operation mit gravierenden Folgen

Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online über einen angeblichen Fall von „Ärztepfusch“ in einem Klinikum. Die Redaktion berichtet über einen Routine-Eingriff bei einer 57 Jahre alten Frau. Bei dem Eingriff sei die Rückenmarkhaut (Dura) verletzt worden. Durch die Öffnung seien Gehirnwasser und blutiges Serum ausgetreten. Im operierten Bereich habe ein knöchernes Teil geschwebt. Durch einen falsch gesetzten Katheter sei eine schwere Blasen- und Harnwegsinfektion ausgelöst worden. Die Patientin sei nach der OP dauerhaft inkontinent und müsse Windeln tragen. Die Zeitung berichtet weiter, dass die Patientin über die Komplikationen nach der OP nicht aufgeklärt worden sei. Auch im Entlassungsbericht sei davon nichts gestanden. Vielmehr habe es dort geheißen, dass der Verlauf komplikationslos gewesen sei. Die Zeitung will herausbekommen haben, dass sich in der Krankenakte Hinweise auf eine Manipulation gefunden hätten. Der OP-Bericht, der nun erstmals in einem Halbsatz die Dura-Verletzung erwähne, sei vier Tage nach der Operation geschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei in einem anderen Klinikum der Fehler festgestellt worden. Das in der Berichterstattung erwähnte Klinikum widerspricht der Darstellung der Zeitung. Es lässt sich von einem Anwalt vertreten. Die Zeitung habe eine Reihe von Unwahrheiten verbreitet, die in erheblicher Weise rufschädigend seien. Der Anwalt teilt mit, das Klinikum habe die Zeitung bereits außergerichtlich zur Unterlassung und zum Widerruf aufgefordert. Die Redaktion habe eine Vielzahl journalistischer Standards missachtet. Dem Klinikum würden Behandlungsfehler sowie deren Vertuschung durch Manipulation der Patientenakte vorgeworfen. Diese Darstellung sei falsch. Die Berichterstattung sei auch nicht ausgewogen. Es sei nicht „in alle Richtungen“ recherchiert worden. Der Chefredakteur der Zeitung stellt in seiner Stellungnahme fest, das Klinikum sei juristisch bereits damit gescheitert, eine Unterlassung des betreffenden Artikels durchzusetzen. Die vorgebrachten Beschwerdegründe – so der Chefredakteur – ließen sich leicht entkräften. Sämtliche journalistische Standards seien von der Autorin eingehalten worden. Das Fehlverhalten der Klinik (Dokumentationsmängel sowie Verstoß gegen medizinische Standards) seien sogar gutachterlich bestätigt worden.

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Druck auf die Redaktion wegen eines Prozesses

Eine Lokalzeitung berichtet über den Prozess gegen einen 39-Jährigen wegen Vergewaltigung von zwei seiner Lebensgefährtinnen. Befragt wurden während des Prozesses Freunde, Bekannte und Familienmitglieder des Angeklagten und der Klägerinnen. Der Mann wurde zu einer Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zwei Leserinnen der Zeitung kritisieren die Berichterstattung. Die Beschreibung der Sexualpraktik während der Vergewaltigungen sehen sie als einen Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung verteidigt die Autorin des kritisierten Beitrages gegen die Vorwürfe. Sie habe ihrer ethischen Verantwortung im Hinblick auf den Opferschutz voll entsprochen und eben nicht über Sexualpraktiken geschrieben, obwohl diese das dominierende Thema in der Gerichtsverhandlung gewesen seien. Da es in der Anklage um eine Vergewaltigung und erzwungenen Analsex gegangen sei, sei es für die Kollegen unvermeidbar gewesen, diese beiden Begriffe zu erwähnen. In der aufwändigen Verhandlung sei indes fortwährend und sehr detailreich von allen möglichen Sexualpraktiken die Rede gewesen. Diese habe die Redaktion, wissend um ihre Verantwortung, nicht erwähnt. Die Beteiligten seien am Ort sehr bekannt. Die Vergewaltigungsvorwürfe seien schon vor dem Prozess Gesprächsthema gewesen. Im Zusammenhang mit der Prozessberichterstattung habe die Redaktion so viel Druck bekommen, wie sie ihn bisher noch nicht bei einem solchen Verfahren erlebt habe. Die mutmaßlichen Vergewaltigungen hätten sich auf einer kleinen Insel abgespielt, wo jeder jeden kenne. Der Angeklagte sei dort in mehreren Vereinen engagiert gewesen. Viele der Alteingesessenen hätten ein Frauenbild, das noch aus der Zeit der Walfänger herrühre.

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Überschrift mit falscher Information

„Delta für geimpfte und Ungeimpfte gleichermaßen ansteckend“ – so überschreibt eine Großstadtzeitung online einen Bericht über eine Studie aus Großbritannien zur Delta-Variante. Danach seien Menschen, die sich mit der Delta-Variante infizieren, sehr ansteckend. Ob sie geimpft seien oder nicht, habe darauf keinen Einfluss. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Beitrag. Die Überschrift suggeriere, dass die Delta-Variante gleich ansteckend sei, egal ob man geimpft sei oder nicht. Entweder habe die Redaktion die beschriebene Studie nicht verstanden (was eher nicht der Fall sei, da sie im Artikel korrekt wiedergegeben werde), oder es werde in Kauf genommen, eine medizinische Fehlinformation in die Überschrift zu schreiben. Wie im Artikel beschrieben, besage die Studie, dass Patientinnen und Patienten, wenn sie sich einmal angesteckt hätten, ähnlich ansteckend für andere seien, egal ob sie geimpft seien oder nicht. Laut Überschrift wäre Impfen sinnlos. Das sei nicht das, was die Studie aussage, und in der aktuellen Lage eine gefährliche Falschinformation. Die Chefredaktion der Zeitung reagiert auf die Beschwerde mit dem Hinweis, dass die irreführende Überschrift redaktionsintern auch aufgefallen und bereits vor Eingang der Beschwerde geändert worden sei.

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„Sachliche Information ohne Werbung“

Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „AfD Wahlprogramm Arbeitsrecht“. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung eine AfD-Wahlwerbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Der Beitrag sei sowohl vom Schriftbild als auch vom Seitenlayout her exakt so wie die Artikel in der Zeitschrift gestaltet. Ein Vertreter des Verlages, stellt fest, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um Wahlwerbung handele. Die Beschwerdeführerin habe offenbar den vorderen Teil der Ausgabe der Zeitschrift nicht gelesen. Die kritisierte Veröffentlichung enthalte Auszüge aller im Bundestag vertretenen Parteien mit ihren jeweiligen arbeitsrechtlichen Programmen. Somit handele es sich um eine sachliche Information, die mit Werbung nichts zu tun habe. Man könne zur AfD stehen wie man wolle, doch sei sie eine vom Bundeswahlleiter zur Bundestagswahl zugelassene Partei und nicht verboten. Es sei befremdend, wenn offizielle Dokumente angeblich Wahlwerbung darstellen sollten.

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Von der Rente im Alter sorgenfrei leben?

Mit dem E-Auto gegen den Klimawandel?

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Stephen Hawking machte in letzter Botschaft an die Menschheit eine Vorhersage über E-Autos“. Diese seien – so der Autor - auch für deutsche Autobauer wie die Daimler AG die Zukunft. Über E-Autos habe auch der bekannte Physiker Stephen Hawking geschrieben. Laut Hawking bezeichne der Fokus auf das E-Auto eine mögliche Entwicklung, die der Menschheit im Kampf gegen den Klimawandel helfen könnte. Hawkings Ideen – so die Redaktion weiter - seien so aktuell wie nie zuvor. Im Beitrag wird mehrfach auf ein namentlich genanntes Nachrichten-Portal eines Regional-Verlegers verwiesen. Ein Nutzer des Portals hält den Artikel für einen werblichen Beitrag, der nicht als solcher gekennzeichnet sei. Dem widerspricht der Redaktionsleiter. Der kritisierte Artikel sei ein redaktioneller Beitrag ohne jeglichen werblichen Charakter. Die Zeitung berichte häufig über den in der Region ansässigen Daimler-Konzern. Dieser habe als wichtigster Arbeitgeber der Region enorme Relevanz für ihre Leserschaft. Man informiere unabhängig und auch kritisch über den Konzern. Der Redaktionsleiter weist den Vorwurf, gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Redaktion und Werbung) zurück.

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Statt „Advertorial“ künftig „Anzeige“

Eine Fachzeitschrift für Sport-Themen veröffentlicht drei mit dem Hinweis „Advertorial“ gekennzeichnete doppeltseitige Anzeigen in redaktioneller Aufmachung. Dabei geht es um Nahrungsergänzungsmittel, einen Laufschuh und einen Reiseveranstalter. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass die Werbung nicht eindeutig als solche erkennbar sei. Der Geschäftsführer der Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde Stellung. Mit einem Relaunch der Zeitschrift im vergangenen Jahr habe man ein jüngeres, mit der englischen Sprache vertrautes Publikum ansprechen wollen. Dabei sei dem Verlag nicht bewusst gewesen, dass man damit womöglich andere Leser benachteiligen oder gar gegen den Pressekodex verstoßen würde. Für diesen Umstand entschuldige er sich in aller Form. Um nicht weiter gegen den Kodex zu verstoßen, habe er angewiesen, dass die Redaktionen der verschiedenen Magazine des Hauses künftig die deutsche Bezeichnung „Anzeige“ oder „Werbung“ verwenden sollten.

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Werbung in eine Beilage „eingestreut“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Beilage zu wirtschaftlichen Themen im Verbreitungsgebiet. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass in die Beilage mindestens drei Werbe-Artikel „eingestreut“ worden seien, die für den Normal-Leser nicht als Werbung erkennbar seien. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, die viermal im Jahr erscheinende Beilage begleite seit mehreren Jahren die städtebauliche Sanierung im Süden des Verlagsortes. In dieser einstigen Keimzelle der Stadt seien in den vergangenen Jahren mit Hilfe von Städtebaufördermitteln von Bund und Land, sowie Geldern aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) eine Fülle von Strukturmaßnahmen und sozialen Projekten der öffentlichen Hand und von Privatleuten unterstützt worden. Unmittelbar mit der Sanierung bzw. Projektförderung zusammenhängende Vorhaben würden im Rahmen einer Anzeige vom Sanierungsträger präsentiert. Bei den vom Beschwerdeführer kritisierten Beiträgen handele sich nicht um „Werbeartikel“, auch wenn die vorgestellten Unternehmen tatsächlich eine Anzeige in der Beilage geschaltet hätten. Einen Verstoß gegen den Pressekodex vermag der Chefredakteur nicht zu erkennen.

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