Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Schwindelgefühle nach Corona-Impfung

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Nach Corona-Impfung: Berliner Opernsängerin sagt alle Auftritte ab“. Im Beitrag berichtet die Redaktion von einer Künstlerin, die in den sogenannten sozialen Medien mitgeteilt hatte, dass sie nach der Corona-Impfung Kopfschmerzen und Schwindelgefühle bekommen habe und nun an einer leichten Gesichtslähmung und Störung der Bewegungskoordination leide. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Aussagen der Sängerin in dem Beitrag nicht als unbestätigte Vermutungen erkennbar gemacht worden seien. Auch vermisst sie eine erklärende Einordnung durch die Redaktion. Die Berichterstattung sei geeignet, bei der Leserschaft unbegründete Befürchtungen zu erwecken. Die Rechtsabteilung des Verlages betont in ihrer Stellungnahme, dass es sich bei dem beanstandeten Artikel um einen Erfahrungsbericht handele. Dies werde bereits im ersten Satz deutlich. Darin heiße es, dass die Opernsängerin „nach eigener Aussage mit schweren Impfnebenwirkungen zu kämpfen“ habe. Der Artikel konzentriere sich darauf, die Symptome der Frau aufzuzeigen. Für den objektiven Leser werde eindeutig erkennbar, dass noch keine abschließende Diagnose vorliege. Der Text werde der Aufgabe der Presse gerecht, auch über individuelle Erfahrungen zu informieren. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung) liege nicht vor. Der Bericht sei weder reißerisch dargestellt noch werde das Sensationsinteresse bei Leserinnen und Lesern bedient. Es gehe vielmehr um eine sachliche Darstellung einer individuellen Erfahrung.

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Zeuge filmt Sex-Szene im Flugzeug

Ein Internet-Portal berichtet unter der Überschrift „Blowjob auf einem Ryanair-Flug: Zeuge filmt heimlich mit!“ über eine Sex-Szene in einem Flugzeug. Ein Ire habe ein entsprechendes Video auf seinem Twitter-Account veröffentlicht. Dem Beitrag sind zwei Fotos eines Pärchens beigefügt, die offensichtlich dem Video entnommen worden sind. Auf einem Foto ist das Gesicht des Mannes verpixelt; von der Frau ist nur der seitliche Oberkörper zu sehen. Der Kopf ist verdeckt. Die Frau beugt sich über den Schoß des Mannes. Auf dem zweiten Foto ist nur die Frau von der Seite zu sehen. Ihr Gesicht ist komplett verdeckt. Eingebettet ist zudem ein Twitter-Beitrag einer schottischen Zeitung. Er zeigt das Paar. Das Bild ist verpixelt. Ein Nutzer des Portals sieht durch die Veröffentlichung den Pressekodex verletzt. Medien sollten nicht über einzelne Vergehen gewöhnlicher Menschen berichten. Die Verantwortlichen des Internet-Portals können nicht ausschließen, dass die gezeigten Personen nicht doch zu erkennen seien. Für die Stellungnahme zu der Beschwerde lässt sich das Internet-Portal anwaltlich vertreten. Die Redaktion bedauere, dass die Veröffentlichung auf Unmut gestoßen sei. Aus ihrer Sicht seien die Beteiligten nicht zu erkennen und deshalb die Beschwerde unbegründet. Ungeachtet dessen habe sich die Redaktion entschieden, den beanstandeten Beitrag von der Website zu nehmen.

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Zeitung lässt wichtiges Detail unerwähnt

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Online-Petition gegen die drohende Abschiebung einer Familie. Diese besteht aus vier Personen. Diese sind Krim-Tataren. Die Abschiebung hängt davon ab, ob sie von der örtlichen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Der Oberbürgermeister der Stadt habe in einer Reaktion auf die Petition deutlich gemacht, dass eine Abschiebung auch im derzeitigen Status der Duldung nicht unmittelbar bevorstehe. Durchatmen – so die Zeitung – könnten die Unterstützer der Betroffenen aber erst, wenn die Behörde dieser gut integrierten Familie eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt habe. Beschwerdeführer ist in diesem Fall der Oberbürgermeister der Stadt, der in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) sieht. Die Sichtweise der Stadtverwaltung zu dem Fall komme in dem Beitrag nicht vor, obwohl er, der Oberbürgermeister diese in einer Pressemitteilung dargelegt habe. Darin habe er Vorwürfe gegen die örtliche Ausländerbehörde zurückgewiesen. Die Stadt strebe für die von der Krim stammende Familie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen an. Leider sei eine der wesentlichsten Voraussetzungen, nämlich die Klärung der Identität, bislang durch die Familie nicht erfüllt worden. Die Redaktion der Zeitung berichtet, sie habe sich in der Berichterstattung der genannten Familie gewidmet, weil das Schicksal der gut integrierten Familie ein großes Thema am Ort gewesen sei und viele Menschen bewegt habe. Bereits bei einer laufenden Petition hätten sich etwa 450 Menschen für die Familie eingesetzt.

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Todesschuss nach Hinweis auf Maskenpflicht

Die Tötung eines 20-jährigen Tankstellenmitarbeiters in Idar-Oberstein mit einem Pistolenschuss ist Thema eines Berichts in der Online-Version einer Boulevardzeitung. Unter der Überschrift „Der war bekennender Querdenker“ zeigt die Redaktion Bilder und ein Video der Überwachungskamera der Tankstelle. Der Tatverdächtige ist jeweils unverpixelt zu sehen. Der Vorname und der erste Buchstabe des Nachnamens werden ebenfalls genannt. Im Video heißt es, die Fahndung nach dem mutmaßlichen Täter sei bereits abgeschlossen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bild und im Video einen Verstoß gegen den medienrechtlichen Anonymitätsschutz. Der Täter sei klar zu erkennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass an der Information über Straftaten immer ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestehe. Nach Absatz 2 der Richtlinie 8.1 veröffentliche die Presse u. a. Fotos, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiege. Die Überprüfung muss zugunsten des öffentlichen Interesses ausgehen, wenn eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliege und wenn die Straftat in aller Öffentlichkeit geschehen sei. Beide Punkte seien hier gegeben. Im Fall Idar-Oberstein wurde ein junger Mensch getötet, nur weil er den Täter auf die Maskenpflicht hinwies, was in Pandemie-Zeiten nicht wirklich überrasche. Der Täter selbst – so die Zeitung - habe betont, er habe ein Zeichen setzen wollen, weil das Opfer ihm keine Waren habe verkaufen wollen, solange er sich der Maskenpflicht verweigere. Es handele sich um einen Fall, der zeige, wie sehr sich die Szene der landläufig als „Querdenker“ bekannten Gruppierung radikalisiert habe. Diese Umstände seien zweifellos als „besonders“ im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex einzustufen. Fazit aus Sicht der Redaktion: Gleich zwei Regelbeispiele aus dem Kodex seien hier gegeben: Das öffentliche Interesse an dem Fall überwiege die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten.

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Zuneigung zu den „Ratten der Lüfte“

Eine bundeslandeigene Zeitung veröffentlicht gedruckt und online den Beitrag „Irre Zuneigung zu den Ratten der Lüfte“. Darin heißt es, das Thema Taubenplage kocht durch eine „fundamentalistische Tierschützerin“ erneut hoch. Die Frau – zum Teil mit vollständigem, zum Teil mit abgekürzten Nachnamen genannt – füttere seit zwölf Jahren illegal Tauben und habe dafür zwei Bußgeldbescheide kassiert. Doch sie füttere die Tiere nicht nur. Sie sei als Tierschützerin auch politisch aktiv und übe Kritik am Umgang mit Tauben. Dem Printbeitrag ist ein Porträtfoto der Frau beigefügt. Es zeigt diese mit Glatze. Im Bildtext steht dieser Hinweis: „In (…) bekannt als schräger Vogel: Taubenmutter (es folgt der komplette Name)“. Die Tierschützerin wendet sich wegen des Beitrages mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie macht Verstöße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex geltend. Kern ihrer Beschwerde ist zum einen das Bild, das sie während ihrer Straßentheaterzeiten vor 17 Jahren zeigt. Nach Bearbeitung sei von dem damaligen Bild nur ein Kopf mit Glatze übriggeblieben, was mit der Verleumdung „fundamentalistisch“ verbunden werde. Auf einen ersten flüchtigen Blick könnte man an ein Verbrecherfoto glauben. Ihre weltanschauliche und sittliche Überzeugung, dass Tiere ähnlich unveräußerliche Rechte hätten wie Menschen, werde mit dem Wort „irre“ in den Bereich der Psychopathie gerückt. Mit dem Begriff „Ratten der Lüfte“ würden Tauben dämonisiert und zu Ekelobjekten herabgestuft. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Er habe den entsprechenden Artikel aus dem Internetangebot genommen. Mit einer Mail an die Beschwerdeführerin habe er sich dafür entschuldigt, dass die sonst üblichen Kontrollmechanismen in diesem Fall versagt hätten.

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Computerspiele mit eindeutigem Rechtsdrall

Eine Zeitschrift mit dem Themenschwerpunkt Computerspiele veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Rassismus, Islamhass, Transphobie: Das Studio Destructive Creations und die rechte Szene“. Es geht dabei um ein aktuelles Dossier der Initiative „Keine Pixel für Faschisten!“ Dieses sei in Zusammenarbeit mit dem Verein „Gesicht zeigen: Für ein weltoffenes Deutschland!“ erstellt worden. Im Dossier werde aufgedeckt, dass der namentlich genannte Geschäftsführer und verschiedene Entwickler, die ebenfalls namentlich genannt werden, über ihre Spiele rechtsextremes Gedankengut verbreiteten und mit Neonazi-Gruppierungen sympathisierten. Die Redaktion zitiert mehrfach aus dem Dossier. Ein Leser sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er nennt die Kodexziffern 2, 4, 8, 9, und 13. (In der Vorprüfung wurde das Verfahren auf mögliche Verstöße gegen die Ziffern 2, 8 und 9 des Pressekodex beschränkt. Verstöße gegen die übrigen Ziffern waren nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wirft der Redaktion vor, der Artikel greife ein „Dossier“ eines anonymen Internetprangers („Kein Pixel für Nazis!“) auf. Dieses Dossier nenne keine Autoren. In ihm wird behauptet, einzelne Mitarbeiter eines genannten polnischen Spieleentwicklers hätten Verbindungen in die rechte Szene. Die Betroffenen würden mit vollem Namen genannt. Sehe man das Dossier durch, sei die Faktenlage doch eher dünn. Einzelne Mitarbeiter des Studios würden in Wort und Bild identifizierbar dargestellt. In geradezu obszöner Weise werde aus dem „Dossier“ zitiert. Jede noch so steile These werde weitgehend im Wortlaut übernommen. Fazit: Die Zeitschrift gebe anonym verfasste Vorwürfe wieder. Die Redaktion hinterfrage ihre Quellen nicht und schaffe ein für alle Zeit verleumderisches Google-Suchergebnis auf den Spieleentwickler. Der Autor bezeichne die Spieleentwickler einfach als Neonazis. Der Chefredakteur der Zeitschrift nimmt Stellung. Die Redaktion habe vor der Veröffentlichung des Beitrages die Quelle auf Korrektheit und Plausibilität geprüft, Kontakt zu den Betreibern aufgenommen, um konkrete Informationen zu den Verfassern des Dossiers zu erhalten und das Entwicklerstudio mit den Vorwürfen konfrontiert und dieses um eine Stellungnahme gebeten.

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Feiner Unterscheid zwischen Luftraum und „ADIZ“

Die Online-Version eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Beitrag, in dem die Redaktion über das Eindringen von 38 chinesischen Kampfflugzeugen in Taiwans Lufttraum berichtet. Dass chinesische Flugzeuge in den sogenannten taiwanesischen Verteidigungsluftraum ADIZ („Air Defense Identification Zone“) eindringen, passiere fast täglich. Die Redaktion erläutert in einem gesonderten Beitrag den Begriff ADIZ. Darin heißt es, die Zone umfasse nicht nur den eigentlichen Luftraum über der Insel Taiwan, sondern auch Teile der chinesischen Luftüberwachungsgebiete und sogar Teile von Festland-China. Man könne sie als eine Art Pufferzone verstehen, in der einfliegende Militärmaschinen gehalten seien, sich zu identifizieren und ihre Koordinaten fortlaufend zu melden. Ein Leser des Magazins stellt fest, die Überschrift „China dringt mit 38 Kampffliegern in Taiwans Luftraum ein“ sei schlicht falsch. Nicht der Luftraum von Taiwan sei verletzt worden. Vielmehr hätten die Flugzeuge die ADIZ durchflogen. Diese werde aber von China verständlicherweise nicht anerkannt, weil sie sich über chinesisches Territorium erstrecke. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins teilt mit, der Beschwerdeführer kritisiere nur die Überschrift des Beitrages. Diese stamme von einer Nachrichtenagentur und sei für sich genommen falsch. Die Redaktion habe die Überschrift mittlerweile korrigiert. Die Redaktion verwahre sich jedoch entschieden gegen den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Lüge, um Stimmungsmache und Propaganda zu betreiben.

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Verkehrsunfall: Drei beste Freunde tot

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Prozess wegen eines Verkehrsunfalls. Die Überschrift lautet: „Das war doch meine Familie!“. Die Unterzeile: „Prozess gegen jungen Mann, der mit einem Unfall bei (…) seine drei besten Freunde tötete“. Ein Leser der Zeitung wirft dem Autor vor, er vorverurteile in unverantwortlicher Weise den jugendlichen Fahrer. Er nehme Wertungen vor, die erst im beschriebenen Gerichtsprozess zu klären seien. Der Autor – so der Beschwerdeführer – beschreibe genau die soziale Ächtung, die der jugendliche Fahrer und einzige Überlebende des Unfalls im letzten Jahr erlebt habe. Umso unverständlicher und unverantwortlicher seien die Wertungen, die in diesem Artikel vorgenommen würden. Der Chefredakteur antwortet auf die Beschwerde. Er widerspricht dem Vorwurf der Vorverurteilung. Auch wenn die Redaktion die Auffassung vertrete, dass die entsprechende Formulierung zulässig sei, habe man diese in der Online-Fassung dennoch geändert, um jedes Missverständnis zu vermeiden. Die Änderung sei mit einem Transparenzhinweis versehen worden.

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Jugendamt entzieht einer Familie fünf Kinder

„Kinder morgens mit der Polizei geholt: Familie kämpft um Sorgerecht“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Familie, der das Jugendamt ihre fünf Kinder entzogen hat. Die Redaktion berichtet von vielen Ungereimtheiten bei diesem Fall von „Kindesinobhutnahme“, wie der Vorgang im Beamtendeutsch genannt wird. In der Berichterstattung werden die Eltern mit dem Vornamen und dem abgekürzten Nachnamen genannt. Sie werden im Bild gezeigt. Auch die Vornamen der Kinder werden genannt. Ein Foto zeigt das Haus der Familie. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Personenfotos und den bildlichen Hinweis auf das Wohnhaus. In Kombination mit den sehr persönlichen Inhalten könnte der Artikel für die Kinder gravierende soziale Konsequenzen haben. Die Redaktion habe nicht hinreichend darauf geachtet, die Kinder zu schützen. Zwar hätten, so die Beschwerdeführerin, die Eltern selbst sehr persönliche Familiendetails der Zeitung geschildert, doch greife die Redaktion erheblich in die Privatsphäre der Kinder ein. Vor allem stört sich die Leserin an dieser Passage des Berichts: „Aber eine Sache treibt den Vater zur Verzweiflung: Beim einzigen Treffen mit seinen Kindern am (…) berichtete seine Tochter Maymouna, dass sie nicht schlafen könne, weil ihre jüngere Schwester Mary, vier Jahre alt, nachts „Stöhngeräusche mache und sich in der ´Privatsphäre´ anfasse.“ Für die Beschwerdeführerin erschließt es sich nicht, dass diese Schilderungen von einem öffentlichen Interesse gedeckt sein könnten. Die Redaktion schildere, dass ein Kind angeblich masturbatorische Handlungen an sich vornehme. In einem Städtchen mit 15.000 Einwohnern führe eine solche Schilderung geradezu zwangsläufig zu Gerede. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Autorin des Beitrages die Vorwürfe mit äußerster Diskretion beschrieben habe. Dies sei erforderlich, um die Dringlichkeit und auch die persönliche Betroffenheit zu dokumentieren. Nach dem Erscheinen des Beitrages hätten sich zahlreiche weitere Eltern gemeldet, die ähnliche Erlebnisse und leider auch ähnliche Folgen berichtet hätten. Die Chefredaktion vermag in der Berichterstattung keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze zu erkennen.

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Erst abwarten und dann impfen

„Kimmich nicht geimpft“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über den Impfstatus des Bayern- und DFB-Nationalspielers Joshua Kimmich. Im Bildtext heißt es: „FCB-Profi Joshua Kimmich gründete mit Mannschaftskollege Leon Goretzka die Initiative ´#We Kick Corona´. Selber ist der Mittelfeldspieler nicht geimpft.“ Die Zeitung schreibt, der Cheftrainer des FC Bayern sei positiv auf Covid 19 getestet worden und befinde sich in Quarantäne. Der Cheftrainer wird mit einem Plädoyer für die Impfung zitiert. Joshua Kimmich kämpfe öffentlich auf vorbildliche Weise wie kaum ein anderer gegen das Virus und die Folgen. Er habe mit einem Mannschaftskameraden die Initiative gegründet, die Geld sammele, um Menschen und karitativen Einrichtungen zu helfen, die unter den direkten und indirekten Folgen von Corona leiden. Beide hätten bereits eine Million Euro gespendet. Es sei – so die Zeitung – überraschend, dass Kimmich selbst nicht geimpft sei. Wieso unterstütze Kimmich Impfungen bei anderen und lasse sich selbst nicht impfen? Aus dem Umfeld des Nationalspielers sei zu hören, dass er Langzeitstudien zu möglichen Impf-Folgen abwarten wolle. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 8 (Schutz der Persönlichkeit) und 9 (Schutz der Ehre). Die Gesundheitsdaten eines Menschen unterlägen der höchsten Datenschutzstufe. Dies schließe auch das Vorhandensein von Schutzimpfungen mit ein. Die Preisgabe von personenbezogen Daten bedürfe grundsätzlich der Zustimmung des Betroffenen. Aus dem Artikel gehe nicht hervor, dass Kimmich seine Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Information gegeben habe. Die Sportredaktion der Zeitung teilt mit, sie habe über den Fall berichtet, weil das Impfverhalten des bekannten Sportlers im Widerspruch zu seiner Rolle als Co-Gründer der Initiative „#We Kick Corona“ stehe. Im Übrigen habe Joshua Kimmich im Nachhinein sowieso in die öffentliche Erörterung seines Falles eingewilligt, wie diverse und auch eigene öffentliche Stellungnahmen zeige.

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