Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Zeitschrift, die sich dem Thema Auto verschrieben hat, beschäftigt sich mit einem Mann, der vor einigen Jahren bei der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) eine Million Euro gewonnen hatte. Die Berichterstattung über ihn – er besucht die Redaktion - ist Teil eines Fahrzeugtests. Dabei wird mehrfach erwähnt, dass der Mann bei der SKL gewonnen hat. Das SKL-Logo steht über dem Beitrag. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Artikel sei nicht als Anzeige gekennzeichnet. Somit liege ein Fall von Schleichwerbung vor. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift stellt fest, dass es sich bei der monierten Berichterstattung um eine rein redaktionelle Veröffentlichung handele. Die SKL sei zwar Werbekunde des Hauses, der Beitrag sei jedoch redaktionell unabhängig konzeptioniert, recherchiert, erstellt und veröffentlicht worden. Die SKL habe darauf keinen Einfluss gehabt. Dass auf der fraglichen Seite das SKL-Logo platziert worden sei, sei auf einen Fehler in der Layout-Abteilung zurückzuführen. Dadurch sei möglicherweise der falsche Eindruck entstanden, dass es sich bei dem Bericht um eine bezahlte Veröffentlichung handele. Für diesen Fehler entschuldige sich der Verlag. Der Chefredakteur werde Kontakt zu dem Beschwerdeführer aufnehmen, den Sachverhalt klarstellen und sich für den Fehler entschuldigen.
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Gegenstand der Beschwerde sind drei auf der mobilen Internetseite einer Boulevardzeitung verbreitete Beiträge. Diese widmen sich dem Verhalten des Rappers Sido zum Thema Verschwörungstheorien. Ein Beitrag steht unter der Überschrift „Sido greift Kamerateam an“ und der Dachzeile „Verpisst euch, ihr Wichser!“ Zum Bericht gestellt ist Videomaterial. Dieses wurde von der Redaktion in Auftrag gegeben und stammt von einer Reporterin und einem Kameramann. Beide waren am privaten Wohngrundstück des Rappers erschienen und hatten diesen am Grundstückszaun gefilmt und befragt. Während des Drehs war es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kamerateam und dem Rapper gekommen, das zunächst verbal geführt wurde. Dann griff Sido nach dem Mikrofon des Kamerateams und beschädigte dieses. Einen Tag später veröffentlichte die Zeitung einen weitgehend inhaltsgleichen Beitrag unter der Schlagzeile „So wurden wir sexuell belästigt“. Wenige Tage später beringt die Zeitung einen weiteren Beitrag unter der Überschrift „Impfgegner, Reichsbürger, Weltverschwörer – Die gefährliche Allianz der Corona-Hetze“. Beschwerdeführer ist der anwaltlich vertretene Rapper Sido. Das Kamerateam der Zeitung sei an seinem Anwesen aufgetaucht und habe Grundstück und Wohnhaus gefilmt. Er habe das Team höflich und unter Hinweis auf seine Familie aufgefordert, die Filmaufnahmen zu unterlassen. Die Leute von der Zeitung hätten diesen und einen weiteren Hinweis ignoriert. Er – Sido – habe nach dem Mikrofon des Kameramanns gegriffen und dieses dabei beschädigt. Erst dann habe das Team seine Filmaufnahmen beendet. Sido wehrt sich auch gegen das Zitat „Verpisst euch, ihr Wichser!“. Er habe sich nicht so geäußert. Er teilt mit, dass er den Verlag wegen des Beitrages habe abmahnen lassen. Dieser habe teilweise eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wegen weiterer rechtswidriger Inhalte habe er eine einstweilige Verfügung beantragt, die vom zuständigen Landgericht auch erlassen worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach seiner Auffassung grenze die Beschwerde an Unverschämtheit. Der Beschwerdeführer trete die Pressefreiheit mit Füßen. Der Rapper habe in höchstem Maße unethisch gehandelt, indem er ein Kamerateam der Zeitung auf offener Straße angegriffen, beschimpft und beleidigt habe.
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Ein regionales Online-Portal veröffentlicht einen Beitrag mit der Überschrift „Schlimmer als Atom-Bombe – Asteroid nimmt Kurs auf Erde: Experten berechnen Einschlag für 2022“. Im Vorspann wird mitgeteilt, dass Experten sicher seien, dass der Asteroid im Jahr 2022 auf der Erde einschlagen werde. Im Text wird jedoch festgestellt, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Asteroid mit der Erde kollidieren werde. Wahrscheinlich werde er an ihr vorbeifliegen. Ein Nutzer des Portals sieht in der Veröffentlichung Click-baiting und Panikmache. Ein Beauftragter des Internet-Portals vertritt die Auffassung, dass keine Ziffer des Pressekodex durch die Veröffentlichung verletzt worden sei. Eine sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität, Leid oder Katastrophen enthalte der kritisierte Beitrag nicht. Die Redaktion habe lediglich einen komplexen Bericht der NASA verständlich dargestellt und mit faktischen Schlussfolgerungen unterlegt. Im Übrigen enthalte der Pressekodex keine eindeutige Definition von „Clickbait“.
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Eine Programmzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Schmerzen bei Knie-Arthrose stoppen“ über eine Behandlungsmethode bei Arthrosen. Unter dem Zwischentitel „Mit Hyaluronsäure gegensteuern“ heißt es, eine OP lasse sich in der Regel dank Hyaluronsäure vermeiden. Die Redaktion beruft sich dabei auf die Studie eines namentlich genannten Orthopäden. In einem weiteren Beitrag informiert das Blatt unter der Überschrift „Dem Kopfschmerz keine Chance geben“ über die Gefahr der Bildung „von Schmerzgedächtnis“. Es nennt und empfiehlt ein bestimmtes Präparat. Ein Leser der Zeitschrift sieht in beiden Artikeln Fälle von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung des Verlages beruft sich auf das begründete öffentliche Interesse bzw. das Informationsinteresse der Leserinnen und Leser an Gesundheitsthemen. Die Presse sei berechtigt, über medizinische und wissenschaftliche Themen frei zu berichten. Dabei dürfe sie auch redaktionelle Empfehlungen aussprechen und beispielhaft Produkte nennen, die in den Kontext der Berichterstattung passen. Da es sich – so die Rechtsvertretung weiter – hier um Inhalte handele, die die Redaktion gänzlich unabhängig recherchiert und erstellt habe, komme eine Kennzeichnungspflicht als Werbung und damit ein Verstoß gegen Ziffer 7 nicht in Betracht.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht den Beitrag „Hammer-Urteil zur TV-Gebühren-Erhöhung – Von diesem Richter werden wir zur Kasse GEZwungen“. Unter der Überschrift abgedruckt ist ein fast seitenbreites Foto des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Professor Stephan Harbarth. Ein weiteres Foto des Juristen und der damaligen Kanzlerin Merkel findet sich im Beitrag. Darin wird über die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts berichtet, der zufolge 40 Millionen deutsche Haushalte ab sofort 18,36 Euro Rundfunkbeitrag zahlen müssten statt bisher 17,50 Euro. Weiter heißt es, der zuvor erhobene Einspruch von Sachsen-Anhalt gegen die Anhebung sei verfassungswidrig. Im Text steht diese Passage: „Außerdem seien ARD und ZDF für eine ausgewogene Berichterstattung unverzichtbar. Es sei Aufgabe der ´Ländergesamtheit´, die ´funktionsgerechte Finanzierung´ von ARD und ZDF zu gewährleisten. Das schreibt der Verfassungsgerichtspräsident Stephan Harbarth in seinem Urteil.“ Zwei Leserinnen bzw. Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Eine Leserin sieht Verstöße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Sie spricht von einer Anstiftung zum Hass, Gewalt und Tätlichkeit durch die Schlagzeile, verbunden mit dem Bild des Richters. Solche Veröffentlichungen könnten das Leben der Angeprangerten gefährden. Ein weiterer Leser bemängelt vor allem die Zeile „Von diesem Richter werden wir zur Kasse GEZwungen“. Er sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 1 des Kodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Menschenwürde von Professor Harbarth werde missachtet. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes würden vom gesamten Senat getroffen. Damit sei jede Aussage, die diese Entscheidung auf die Person des Senatsvorsitzenden reduziere, unwahr. Zu rügen sei auch das Wortspiel „GEZwungen“. Das Kürzel sei als Codewort derer bekannt, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk abschaffen wollten. Mit wahrhaftigem Journalismus seien solche Manipulationen unvereinbar, zumal die Redaktion nicht einmal den Versuch unternehme, eine Trennung von Nachricht und Kommentar vorzugaukeln. Sie inszeniere einen Skandal, wo keiner sei. Die Zeitung hat zu den Beschwerden nicht Stellung genommen.
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Eine Regionalzeitung berichtet über die anstehende Debatte über Abbiegegebote für Autofahrer auf der Fahrradstraße. Dadurch solle der Durchgangsverkehr verbannt werden. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung). Er kritisiert vor allem diese Passage: „Aus Sicht der Polizei haben sich die Verkehrsteilnehmer an die neuen Regeln für eine Fahrradstraße gewöhnt. Gab es in den ersten Wochen mehrfach Verstöße gegen die geänderten Vorfahrtsregeln, liegen laut Auskunft einer Sprecherin nun keine mehr vor. Zu den Besonderheiten einer Radstraße gehört unter anderem, dass Autofahrer, Radfahrer etc. vorfahrtsberechtigt sind.“ Die Behauptung – so der Beschwerdeführer, wonach Radfahrer auf Fahrradstraße vorfahrtsberechtigt seien, sei falsch. Hier gelte, wie bei allen anderen Straßen auch, rechts vor links, es sei denn, die Vorfahrt werde durch zusätzliche Beschilderung oder bei Straßeneinmündungen durch einen abgesenkten Bürgersteig eingeräumt. Der falsche Kommentar führt nach Meinung des Beschwerdeführers dazu, dass nicht vorfahrtsberechtigte Radfahrer, die im Vertrauen auf die im Beitrag gegebene Information davon ausgingen, vorfahrtsberechtigt zu sein, bei einem Unfall diesen nicht nur schuldhaft verursachten, sondern auch Gesundheit und Leben aufs Spiel setzten. Der Beschwerdeführer teilt mit, er habe die Redaktion umgehend über den Fehler informiert. Eine Richtigstellung sei nicht erfolgt. Für die Zeitung antwortet deren Rechtsvertretung auf die Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer vermisste Richtigstellung sei sehr wohl veröffentlicht worden. Die Korrekturmeldung sei wegen eines Versehens nicht sofort übernommen, sondern etwas zeitversetzt verbreitet worden.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über Jugendliche auf einem Turnhallendach, die einen Rettungseinsatz auslösten. In den Überschriften der beiden Beiträge ist von harten Folgen die Rede, die auf eine Bierlaune gefolgt seien. Eine Leserin der Zeitung beschwert sich vor allem über diese Vorspann-Passage: „Zudem wertet die Polizei noch aus, ob die Drogen nicht nur in der Tasche waren.“ Diese Aussage widerspreche den Ziffern 1 und 2 des Pressekodex, da nachweislich von Seiten der Polizei in keiner Weise Alkohol- oder Drogentests durchgeführt würden. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Er sieht den Pressekodex durch die Berichterstattung in keiner Weise verletzt. Er steht auf dem Standpunkt, dass der monierte Beitrag der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit entspreche. Der Chefredakteur verweist auf die Stellungnahme des Autors. Dieser beruft sich auf Angaben der Polizei. Er habe im Nachgang zu der Beschwerde den mittlerweile pensionierten Polizeichef kontaktiert. Der habe bestätigt, dass der Beitrag in vollem Umfang den Tatsachen entspreche. Bei den Jugendlichen auf dem Turnhallendach habe es deutliche Anhaltspunkte für umfangreichen Drogen- und Alkoholkonsum gegeben. Bei den Angaben, es seien keine Alkohol- und Drogentests durchgeführt worden, habe es sich um Aussagen von Behördenvertretern gehandelt. Dabei könne sich die Zeitung auf das Behördenprivileg berufen. Der Chefredakteur stellt fest, es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der Polizei nicht der Wahrheit entsprächen. Eine Stellungnahme der Jugendlichen sei der Redaktion nicht möglich gewesen, da die Polizei deren Identität im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht preisgegeben habe.
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Eine Regionalzeitung druckt einen Leserbrief unter der Überschrift „Unrecht in der ehemaligen DDR“. Der Einsender befasst sich mit einem Artikel der Zeitung, den diese unter der Überschrift „Wen kümmern die Opfer“ veröffentlicht hatte. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verfasser des Leserbriefes, der von der Redaktion gekürzt wurde. Im eingereichten Leserbrief steht diese Passage: „Hat je einer untersucht wieviel CDU-Unrecht in der BRD geschehen ist. Nur das gesundheitlich medizinische soll hier stehen. Ich erinnere an den Skandal um das Medikament Contergan.“ (sic) In der veröffentlichten Version heißt es an dieser Stelle nach Ausführungen zur Diskussion zu Unrecht in der ehemaligen DDR: „Mit einer künstlich geschaffenen Opferrolle einer ganzen Reihe von Personen werden die wahren Opfer diskreditiert. Dafür gibt es eine Reihe belegbarer Beispiele. Ich erinnere an den Skandal um das Medikament Contergan…“ Der Beschwerdeführer kritisiert die bearbeitete Veröffentlichung seines Leserbriefes. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Die Redaktion habe sich viel Mühe mit dem Beschwerdeführer gegeben. Der jedoch glaube, Meinungsfreiheit sei das Recht auf Druck und Verbreitung seiner Meinung. Und da komme man nicht überein.
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Sieg gegen die Sparkasse“ über den Sieg eines Rentners gegen ein örtliches Kreditinstitut. Ein Leser der Zeitung nimmt zu dem Beitrag in Form einer Beschwerde an den Presserat Stellung. Im kritisierten Beitrag stehe eine Passage, in der es heiße: „…und das sagt die Bank zum Fall“. Die Zeitung berichte, dass die Kündigungen der Sparkasse wirksam wären und dies der BGH mit Entscheidung vom 27. Juli 2021 bestätigt habe. Er – der Beschwerdeführer – sei ebenfalls Betroffener einer Kündigung der Sparkasse München und habe einen renommierten Anwalt beauftragt. Allerdings sei weder seinem Anwalt noch ihm ein BGH-Urteil bekannt, welches die Position der Sparkasse bestätigt habe. Er habe dem Autor eine E-Mail geschrieben und um das Aktenzeichen der zitierten BGH-Entscheidung gebeten. Eine Antwort habe er nicht bekommen. Er habe den Verdacht, dass der Autor eine nicht existierende BGH-Entscheidung zitiert habe und folglich betroffene Bürger in die Irre geführt worden sein könnten. Der Chefredakteur trägt vor, das Urteil existiere sehr wohl. Er nennt das Aktenzeichen. Die Beanstandung durch den Beschwerdeführer weist die Redaktion zurück. Dass die E-Mail des Beschwerdeführers nicht beantwortet worden sei, bedauert der Chefredakteur. Man habe sie zur Kenntnis genommen, jedoch den Anwalt in der Verantwortung gesehen, sich um diese Angelegenheit zu kümmern. Zudem sei die Redaktion nicht befugt, einem Leser Aktenzeichen aus nichtöffentlichen Verfahren per E-Mail zu schicken.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „So sollten Regierungskritiker mundtot gemacht werden“. Es geht um den Vorwurf, in der Corona-Krise habe eine „False Balance“ in der Berichterstattung geherrscht. So sei auch die Aussage, dass wir „mit dem Virus leben müssen“ als absurde Außenseiter-Position diskreditiert worden. Jetzt wisse jeder: Sie stimme. In Wahrheit sei „False Balance“ ein politischer Kampfbegriff, um Andersdenkende auszuschließen. Die Zeitung dokumentiere, wie renommierte Medien, Politiker und sogar Kanzleramts-Berater kritische Forscher mit dem „False Balance“-Vorwurf attackierten, um sie mundtot zu machen. Illustriert ist der Beitrag mit einem Symbolbild gleich unter der Überschrift, auf dem bekannte Corona-Experten mit Pflastern über dem Mund dargestellt sind. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift einen Kodex-Verstoß. Diese suggeriere, dass die grundgesetzlich gesicherte Meinungsfreiheit eingeschränkt werden solle. Die Rechtsvertretung des Verlages stellt fest, dass die gewählte Überschrift selbst Ausdruck der Meinungsfreiheit sei. Von der im Text geäußerten Meinung mag man natürlich halten, was man wolle – sie mag unverständlich sein oder unbequem, nachvollziehbar oder weit hergeholt. Aber das sei das gute Recht einer jeden Meinungsäußerung. Unethisch, wie z.B. eine Beleidigung, werde sie dadurch noch lange nicht. Und im Übrigen: Jegliche Form von „Geschmackskontrolle“ durch Presseselbstregulierung verbiete sich von selbst.
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