Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht im Rahmen eines Horoskops einen Beitrag unter der Überschrift „September – Den Rhythmus regulieren“. Der erste Absatz lautet: „Beziehungen – Ihr Partner wird Sie diesen Monat nicht mit Samthandschuhen anfassen, blaue Flecken und Prellungen sind programmiert. Aber vielleicht musste das auch mal sein, denn nach dem großen Knall scheint sich alles wieder einzubringen. Sie fangen gemeinsam neu an, schließen endlich Frieden.“ Auf Twitter entschuldigt sich der Verlag später für diese Formulierung. Die Redaktion spricht von einem „fundamentalen Formulierungsfehler“ Die Textpassage stehe im vollkommenen Gegensatz zum Frauenbild der Zeitschrift. Diese stehe für starke und selbstbestimmte Frauen. Zwei Beschwerdeführerinnen sehen in dem Beitrag eine Verharmlosung von Gewalt gegen Frauen in der Partnerschaft. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift berichtet über zahlreiche negative Reaktionen und verweist auf ihre öffentliche Entschuldigung. Die Formulierung sei aus der französischen Ausgabe der Zeitschrift übernommen und mangelhaft übersetzt worden. Die Übersetzungsfehler hätten dem Text eine falsche Tendenz und Aussage verliehen.
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„Endlich: Die Polizei schnappt den Supermarkträuber – es ist ein 33Jähriger aus (…)“ titelt eine Lokalzeitung online. Im Bericht geht es um die Festnahme eines Mannes, der im Verdacht steht, eine ganze Serie von Überfällen auf Supermärkte verübt zu haben. In der Überschrift und im Vorspann des Beitrages wird mitgeteilt, dass die Polizei „den Supermarkträuber festgenommen“ habe. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil der Festgenommene von der Zeitung vorverurteilt werde. Der Chefredakteur übersendet eine Stellungnahme der Autorin des Artikels. Diese räumt ein, dass sie mit der Überschrift des Beitrages gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe. Nach dem Eingang des Presserats-Schreibens habe sie die Überschrift geändert. Diese laute nun so: „Polizei schnappt mutmaßlichen Supermarkträuber – es soll ein 33-Jähriger aus (…) sein“. Die Autorin betont, dass die Sachlage in dem Fall eindeutig sei. Der Tatverdächtige sei sofort inhaftiert worden. Es gebe ein gestochen scharfes Fahndungsbild aus einem der betroffenen Supermärkte. In der Wohnung des Verdächtigen sei die Tatwaffe gefunden worden. Weitere Spuren aus den überfallenen Supermärkten habe die Polizei dem Verdächtigen zuordnen können. Dennoch bedauert es die Redakteurin, wenn sie mit der Überschrift ihres Artikels gegen die Unschuldsvermutung verstoßen haben sollte.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Post auf Facebook unter der Überschrift „Augsburg: Dieser Kerl hat den Feuerwehrmann Roland S. (49) totgeprügelt“. Zum Beitrag gestellt ist ein Portraitfoto des Mannes, dessen Augen durch einen schwarzen Balken verdeckt sind. Das gleiche Foto wird im Online-Artikel unter der Überschrift „Dieser Kerl hat den Feuerwehrmann totgeprügelt“ verwendet. Die Bildunterschrift lautet: „Der mutmaßliche Haupttäter Halid. S. (17) soll den tödlichen Schlag ausgeführt haben.“ Ein weiteres Foto, ebenfalls mit einem Augenbalken versehen, zeigt einen mutmaßlichen Mittäter. Bildunterschrift: Auch Alessio S. (17) sitzt in U-Haft.“ Im Artikel gibt es diese Passage: „Strickmütze, Oberlippenbart – so möchtegern-cool zeigt sich Halid S. (17) gern in den sozialen Medien.“ Laut Staatsanwaltschaft soll er den Feuerwehrmann mit nur einem Faustschlag gegen den Kopf getötet haben. So wie auf dem Foto – so die Zeitung – kennen ihn auch die Jugendlichen aus einem namentlich genannten Augsburger Problemviertel. Eine Leserin der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Vorverurteilung). Der Presserat erweitert die Beschwerde auf mögliche Verstöße nach Ziffer 13 des Kodex (Unschuldsvermutung). Der Chefredakteur sieht in der Berichterstattung keinen Grund für eine Beschwerde. Im Fall der Ziffer 8 verweist er auf die Chronistenpflicht der Presse. Das Informationsinteresse in diesem Fall überwiege die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Es gehe hier um ein Tatgeschehen, bei dem die Staatsanwaltschaft sicher sei, dass der Verdächtige Halid S. den Feuerwehrmann mit einem Faustschlag gegen den Kopf getötet habe. Um die Erkennbarkeit der Tatverdächtigen auszuschließen, habe die Redaktion weder den Familiennamen der Tatverdächtigen mitgeteilt noch anderweitig identifizierend über sie berichtet. Bei beiden verhindere ein Augenbalken auf dem jeweiligen Foto die Identifizierbarkeit. Auch eine Vorverurteilung nach Ziffer 13, Richtlinie 13.1, liege nicht vor. Gleich im ersten Absatz des Beitrages werde der Leser darüber informiert, dass die gegen die Verdächtigen erhobenen Vorwürfe zum Zeitpunkt der Berichterstattung alles andere als gerichtlich erwiesen seien.
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An einer Klinik sind sieben Patienten am Coronavirus gestorben. 61 weitere sind wegen einer Infektion in Behandlung. Eine Boulevardzeitung berichtet über das Krankenhaus und spricht in der Überschrift von einer „Todes-Klinik“. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Überschrift des Artikels eine Übertreibung. Die Formulierung sei geeignet, Angst zu schüren. Sie sei unangemessen. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Presse ein Krankenhaus, dessen Corona-Todesbilanz verheerend ausfalle, selbstverständlich als „Todes-Klinik“ bezeichnen dürfe. Die Verwendung von bewertenden Meinungsäußerungen sei von Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt und in einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig genehmigt worden. Von einem Verstoß gegen die Presseethik könne daher keine Rede sein.
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Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht ein Rezept für ein Fleischgericht. Sowohl bei der Angabe der Zutaten wie auch in der Darstellung der Zubereitung werden dabei Lebensmittelmarken mit konkret benannten Produkten erwähnt. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Erwähnung der Marken und der Produkte Schleichwerbung, da es auch noch andere Hersteller auf dem Markt gebe. Die Chefredakteurin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Um die kritisierte Produktnennung zu verstehen, erläutert sie kurz die Entstehung der Rezepte. Diese würden von den „Food-Redakteuren“ der Zeitschrift entwickelt, und dann in einer Versuchsküche gekocht und getestet. Außerdem erhalte der Leser zu jedem Rezept die genauen Nährwerte, die sich naturgemäß auf die verwendeten Produkte bzw. Marken bezögen. Dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, dass es verschiedene Sorten etwa von Sonnenblumenöl gebe. Die angegebenen Nährwerte würden sich beispielsweise auf genau das verwendete Produkt des genannten Herstellers beziehen. Die detaillierten Angaben seien für manche Leser von Bedeutung, etwa bei Diäten, Unverträglichkeiten etc. Die Chefredakteurin spricht von einem reinen Service für die Leser. Ebenso verhalte es sich mit der Erwähnung einer Gewürzmischung, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Alleinstellungsmerkmal gehabt habe. Die Redaktion habe es für erforderlich gehalten, die Produkte zu nennen. Die Chefredakteurin weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück.
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Eine psychisch kranke Frau (71) muss sich vor Gericht wegen eines mutmaßlichen Mordversuchs an ihrem Ehemann verantworten. Laut Anklageschrift soll sie ihrem 72-jährigen Ehemann im gemeinsamen Haus ein Fleischermesse von hinten in den Rücken gerammt haben, berichtet die in der Region erscheinende Zeitung online. Die Frau soll dann ins Badezimmer gelaufen sein, um sich dort mit einer Rasierklinge die Pulsadern aufzuschneiden. Die Zeitung schreibt, dass dies nicht der erste tätliche Angriff der Frau gewesen sei. Seit vielen Jahren sei sie psychisch krank. Der Beschwerdeführer in diesem Fall gehört zum Kreis der betroffenen Familie. Er kritisiert, die Berichterstattung der Zeitung sei nicht sachlich und informativ, sondern reißerisch und drastisch formuliert. Das sei dem Sachverhalt nicht angemessen. Für alle Betroffenen sei das eine schwere und belastende Situation. Er – der Beschwerdeführer - habe sich mehrmals an die Redaktion gewandt und um eine sachliche Berichterstattung gebeten, aber ohne Erfolg. Der Chefredakteur teilt mit, der Beschwerdeführer habe mehrfach der Redaktion gegenüber sein Unverständnis über die Tatsache geäußert, dass diese überhaupt berichte. Er habe sich über die „übertrieben grausame Darstellung“ beklagt. Die Redaktion – so der Chefredakteur – habe sich die kritisierte Berichterstattung noch einmal vorgenommen, aber keinen Grund für eine Änderungen von Formulierungen gesehen. Der Chefredakteur betont das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Dieses sei angesichts der Tat und der Anklage wegen versuchten Mordes gegeben. Die eigentliche Tat werde in einem Satz geschildert, was für das Verständnis des Vorganges erforderlich gewesen sei. Er halte die Berichterstattung für angemessen.
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Zwei Hamburger Unternehmer wollen Millionen Masken aus China holen“ – so überschreibt eine Großstadtzeitung online ihren Bericht über eine Firmen-Neugründung namens TLG Health GmbH. Es geht um den Import von Schutzmasken in Corona-Zeiten. Die Firmen-Inhaber werden vorgestellt, sowie deren Schwierigkeiten, an Masken zu kommen. Unter anderem heißt es, die Unternehmer bekämen Unterstützung vom Logistikkonzern „Kühne + Nagel“. Eine Leserin der Zeitung vermisst im Bericht die Information, dass der TLG Health GmbH-Gründer Georg Schacht der Sohn des Kühne + Nagel-Vorstandes Otto Schacht sei. Der TLG-Mitbegründer Tim Meyer-Schell verkaufe eigentlich Nahrungsmittel für Sportler. Seine Firma GYMPRO sei im Bericht verlinkt. Der Dritte im Bunde – so die Zeitung – sei Lennart Heldmann. Dessen Familie wiederum gehöre eine Firma aus der Textilbranche, die viel in Asien produzieren lasse. Auch in diesem Fall werde die Firma verlinkt. Hier werde nicht nur eine schlechte Heldengeschichte erzählt, sondern unter dem Deckmantel dieser Geschichte Schleichwerbung zugunsten der Firma Kühne + Nagel betrieben. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 7.2 des Pressekodex. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine Lifestyle-Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Influencerin Carmushka über ihre liebsten Schmuckstücke, Selbstliebe und ihre Zukunftspläne mit ihrem Baby“. Carmushka wird über die wahren „Must-Haves“ der Beauty-Welt befragt. Sie nennt spezielle Marken und Hersteller. Im Einleitungstext und vier Mal innerhalb der Fragen wird auf Seiten des Schmucklabels mit Produktpräsentationen verlinkt. Fünf von zwölf Fragen des Interviews beziehen sich auf die Schmuck-Kollektion. Dem Artikel beigestellt sind fünf Fotos. Auf vier dieser Bilder wird Schmuck präsentiert. Als Quelle wird die Influencerin angegeben. Eine Leserin der Zeitschrift kritisiert, dass der Artikel als Interview deklariert sei. Tatsächlich sei es aber Werbung für einen namentlich genannten Schmuck-Hersteller. Der Artikel sei in Werbesprache formuliert und enthalte Links zum kommerziellen Angebot des Schmuck-Herstellers. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, die Redaktion habe es versehentlich unterlassen, die Veröffentlichung als Werbung zu kennzeichnen. Inzwischen sei die Veröffentlichung nachgebessert worden. An Ihrem Ende sei nun ein Werbe-Hinweis platziert.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über den Brand des Berliner Stadtschlosses Anfang April 2020. Die Redaktion zeigt ein Drohnenfoto der Unglücksstelle mit Rauch über dem Dach des Gebäudes. Als Quelle des Fotos wird angegeben: „SplashNews.Com“. Ein Leser der Zeitung vermutet eine unzulässige Bildmanipulation. Das Ausgangsbild scheine authentisch zu sein. Offensichtlich wurde der Rauch nachträglich in das Bild manipuliert, wie man an Verlauf, Farbe und den scharfen Kanten erkenne. Auf Presserat-Nachfrage präzisiert der Beschwerdeführer seine Beschwerde folgendermaßen: Rauchverlauf und Kantenverlauf des Rauchs seien unstimmig. Wie man auf den Vergleichsaufnahmen erkennen könne, sei der Rauchverlauf physikalisch korrekt undurchsichtig, dicht, schwarz und mit weich auslaufenden Kanten. Er vermutet, dass im Nachhinein ein Rauchpinsel im Spiel gewesen sei. Er vermutet, dass das Ursprungsfoto dramatisiert und verfälscht worden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung kontert mit einer einfachen Feststellung: Das Bild sei überhaupt nicht bearbeitet worden. Der Rauch auf dem Bild sehe aus, wie er aus der Optik der zu Demonstrationszwecken verwendeten Drohne nun einmal ausgesehen habe. Welchen Sinn sollte es aus Sicht der Redaktion auch haben, „einen scharfen Kantenverlauf“ in ein Foto einzuarbeiten? Dass es nach der Explosion am Berliner Stadtschloss Rauch über dem Gebäude gegeben habe, sei eindeutig – da müsse nicht in ein Foto „reingemalt“ werden. Die Beschwerde sei schlichtweg abwegig.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Reihe von Artikeln, in denen der Autor über seine Ausbildungszeit als Finanzbeamter Anfang der 1960er Jahre berichtet. Dabei nennt er viele Personen mit vollem Namen. Er berichtet auch zum Teil über deren Krankheiten. Eine Beschwerdeführerin meldet sich als Vertreterin des Bayerischen Landesamts für Steuern. Sie sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Beim Autor handele es sich um einen ehemaligen Finanzbeamten, der über seine Ausbildungszeit schreibe und dabei die Klarnamen der damaligen Kollegen nenne. Er bezeichne einen ehemaligen Kollegen als Alkoholiker, einen anderen outet er als Epileptiker. Insbesondere diese Passagen verletzten nach Ansicht der Beschwerdeführerin die genannten Personen in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Sie wolle erreichen, dass die Namen der ehemaligen Kollegen in der Online-Version geschwärzt werden. Mit einer entsprechenden Kontaktaufnahme zur Zeitung habe sie keinen Erfolg gehabt. Die Redaktion erklärt, die Persönlichkeitsrechte der namentlich genannten Personen seien umfassend und unter Berücksichtigung der journalistischen Sorgfalt beachtet worden. Die mit Klarnamen benannten Personen seien dem Autor bekannt. Er habe vorab in Erfahrung gebracht, dass diese bereits verstorben seien. Die Namensnennung sei daher zulässig, da Grundrechtsträger nach Artikel 2, Absatz 1, des Grundgesetzes nur eine lebende Person sein könne. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erlösche nach dem Tod. Die Nennung von Namen und Eigenschaften Einzelner diente der zeitgeschichtlichen Schilderung von Ereignissen in einem lokalen Finanzamt in der späten Nachkriegszeit und sei für die authentische Wiedergabe der beschriebenen Situation von Bedeutung. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse an den Vorgängen. Unabhängig davon habe die Redaktion entschieden, die Serie nicht fortzusetzen. Sie habe die beanstandeten Beiträge ohne Anerkennung von Rechtspflichten aus dem Netz genommen.
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