Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Massiv in die Öffentlichkeit gedrängt

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt unter der Überschrift „Prozess gegen Schützen-Funktionär“ und online unter der Überschrift „Sexueller Missbrauch an Jugendlichen? So geht es im Fall des (…) Schützen-Funktionärs (68) weiter“ über die Anklage gegen einen Schützen-Funktionär wegen Missbrauchs von Jugendlichen. Die Anklage sei – so die Zeitung – zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Der Angeklagte bestreite die Vorwürfe. Der Beschwerdeführer äußert sich dazu. Er kritisiert, beide Artikel verbreiteten die gleichen Informationen. Er sieht in den Beiträgen eine Vorverurteilung. Er weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bereits mehrere Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung habe fallen gelassen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er durch den Artikel erkennbar sei und vorverurteilt werde. In Facebook-Kommentaren werde sein Foto gezeigt und sein Name genannt. Trotz eines Hinweises an die Reaktion seien die Angaben nicht gelöscht worden. Der Chefredakteur der Zeitung bestreitet den Vorwurf der Vorverurteilung. Im Gegensatz zu anderen Medien vermeide es die Redaktion, Hinweise auf die Identität des Beschwerdeführers zu geben, soweit dies möglich sei. Identifizierende Kommentare auf Facebook lösche die Redaktion, sobald sie ihr bekannt würden. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Kommentar sei auf Facebook schon lange nicht mehr vorhanden. Der Chefredakteur äußert sich zum Thema Identifizierbarkeit. Der Beschwerdeführer selbst sorge seit Jahrzehnten durch das massive Drängen in den öffentlichen Raum dafür, dass er leicht erkennbar werde. In vielfachen Funktionen – nicht zuletzt in der eines Schützen-Funktionärs – sei er immer wieder öffentlich in Erscheinung getreten. Vor der Berichterstattung über die Anklageerhebung im aktuellen Fall habe der Beschwerdeführer selbst in der Redaktion angerufen und um die Veröffentlichung einer Stellungnahme mit weiteren Details gebeten.

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Mutterschaft als internationales Geschäft

Eine Wochenzeitschrift berichtet online über das Fertilitätszentrum Mediterranean Fertiliy auf Kreta. Hier können kinderlose Paare eine Leihmutter finden. Die Autoren berichten, dass sie verdeckt recherchiert und sich als kinderloses Paar ausgegeben hätten. Der Kontakt mit der Klinik und die Abwicklung sei über eine namentlich genannte Vertreterin der Klinik erfolgt, die die internationalen Patienten betreue. Die beiden Reporter seien nach Kreta gereist und hätten sich mit der Klinikvertreterin getroffen, die ihnen eine Leihmutter aus Bulgarien vorgestellt habe. Die rechtliche Abwicklung, in deren Folge das Paar als leibliche Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen würden, erfolge über die Klinik, sei ihnen erläutert worden. Mit der Geburtsurkunde müsse das Paar dann in die deutsche Botschaft in Athen gehen. Aus Sicht der Reporter ist die Leihmutterschaft ein internationales Geschäft, bei dem Frauen und Babys die Ware seien. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die im Beitrag namentlich genannte Mitarbeiterin der auf Kreta ansässigen Klinik. Diese kritisiert, dass sie durch die Art der Berichterstattung identifizierbar sei. Sie berichtet, dass sie von einem Paar kontaktiert worden sei, das sich über eine Leihmutterschaft habe informieren wollen. Einige Wochen später sei der Artikel erschienen. Sie habe herausgefunden, dass es sich bei dem Paar um Journalisten gehandelt habe. Das Paar habe sich jedoch nicht als Journalisten zu erkennen gegeben. Die Beschwerdeführerin sieht Ziffer 4, Richtlinie 4.1, des Pressekodex verletzt, da die Journalisten der Klinik gegenüber eine falsche Identität angegeben hätten. Leihmutterschaft sei in Deutschland ein sensibles Thema. In Griechenland sei die Rechtslage anders. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass eine investigative Recherche unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses nicht gerechtfertigt sei. Sie wendet sich auch gegen die Offenlegung ihres Namens. Für die Zeitschrift antwortet deren Rechtsvertretung auf die Beschwerde. Die Recherche der Reporter habe ergeben, dass die Klinik nicht nur nach deutschem und europäischen Recht, sondern auch nach griechischen Gesetzen illegal tätig sei. Inzwischen werde in Griechenland gegen diese Klinik ermittelt, nachdem der jetzt kritisierte Artikel erschienen sei. Die Klinik und damit die Beschwerdeführerin setze ihr Geschäftsmodell bislang weiter fort. Die Zeitung denkt, dass dieses Geschäftsmodell auch als Menschenhandel verstanden werden könne. Ohne die Undercover-Recherche wäre dieser Sachverhalt nicht in der erforderlichen Klarheit beweisbar gewesen. Auch beim Thema Datenschutz widerspricht die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Datenschutzgrundverordnung, die in der gesamten EU gelte, habe in Form des Presseprivilegs eine entscheidende Ausnahme. Die Datenschutzgrundverordnung finde auf Sachverhalte, wie sie hier zu beurteilen seien, keine Anwendung. Alle Aussagen im Artikel seien wahr und rechtlich nicht zu bestanden. Die Rechtsvertretung weist auf Ziffer 4, Richtlinie 4.1, Absatz 2, des Kodex hin. Diese sehe die Möglichkeit der verdeckten Recherche vor, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichem Interesse beschafft werden könnten, die auf andere Weise nicht zugänglich seien. Das sei hier der Fall.

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Tragische Vorkommnisse in einem Schießkeller

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Drama in Schießkeller! Mann (40) schießt sich mit Leihwaffe in den Kopf“. Es geht um einen Suizid in einem Schießkeller, in dem man sich eine Waffe leihen kann. Ein 40-jähriger Mann habe dabei die Waffe auf sich selbst gerichtet. Die Zeitung berichtet, dass dies bereits der dritte Suizid in diesem Schießkeller seit 13 Jahren gewesen sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion über den Vorfall berichtet hat, obwohl es sich bei dem Schießkeller nicht um einen öffentlichen Raum handele. In der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf Ziffer 8, Richtlinie 8.7, des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit/Selbsttötung) erweitert. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Ansicht, bei der Selbsttötung an einem öffentlichen Ort und einem für jedermann frei zugänglichen öffentlichen Schießkeller handele es sich - insbesondere aufgrund der sich daraus ergebenden Fragen zur Sinnhaftigkeit der freien Zugänglichkeit - um ein Ereignis von erheblichem öffentlichen Interesse. Darüber könne sinnvoll nicht ohne Nennung der Umstände berichtet werden, die zu der Tat geführt hätten. In den vergangenen Jahren sei es in diesem Schießkeller immer wieder zu Vorfällen mit geliehenen Schusswaffen gekommen. Über den aktuellen tragischen Vorfall habe die Redaktion sachlich und wahrheitsgemäß mit der gebotenen Zurückhaltung berichtet.

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Da hatte die Ehefrau schließlich genug

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online die Schlagzeile „Blöd gelaufen – Pilot wird von Ehefrau verpetzt – jetzt ist er seinen Job los“. Im Bericht geht es um einen Piloten, der zu Hause zahlreiche gefährliche Waffen gehortet und seine Frau mit dem Tode bedroht haben soll. Die habe schließlich genug gehabt und das Hobby ihres Ehemanns an die Polizei verraten. Im Artikel ist die Rede davon, der Kapitän, der für eine asiatische Airline fliege, wäre wohl nie aufgeflogen, wenn nicht ein heftiger Streit mit seiner Ehefrau vorangegangen wäre. Sie habe nachts die Polizei angerufen und mitgeteilt, ihr Mann verprügele sie und habe sie mit dem Tode bedroht. Die Frau habe die Polizeibeamten zu der umfangreichen Waffensammlung mit 10.000 Schuss diverser Munition geführt. Der Pilot habe sich – so die Zeitung – vor dem Amtsgericht verantworten müssen. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Wortwahl in der Überschrift des Beitrages. Sie sehen eine Verharmlosung oder gar „Verniedlichung“ von Straftaten. Eine Frau, die ein illegales Waffenlager meldet, werde als „Petze“ verleumdet. Ihr werde von der Redaktion zur Last gelegt, sie sei „schuld“ daran, dass ihr Mann seinen Job verloren habe und dies aufgrund ihrer Anzeige. Im letzten Absatz verharmlose die Redaktion Fälle häuslicher Gewalt gegen Frauen als „Ehestreit“. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Er räumt allerdings ein, dass die Überschrift in ihrer Zuspitzung nicht angemessen gewesen sei. Die Redaktion habe sie daher neu formuliert. Sie bedauere, dass sich Leser verletzt gefühlt haben könnten.

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Das Transparenz-Gebot missachtet

„Neues Kita-Gesetz: CDU sieht eklatante Schwächen“ titelt eine Regionalzeitung über die Positionierung einer örtlichen Gliederung der CDU in dieser Sachfrage. Dabei kommen CDU-Vertreter ausführlich zu Wort. Ein Leser der Zeitung sieht eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Ziffer 2 des Pressekodex. Er stört sich daran, dass in weiten Teilen die Presseerklärung einer politischen Partei fast wortgleich abgedruckt werde, ohne dass dies kenntlich gemacht worden sei. Nur eine Sichtweise werde dargestellt. Eine Einordnung oder Gegenüberstellung erfolge nicht. Durch das Kürzel des Redakteurs werde angezeigt, dass es sich hier um einen redaktionellen Beitrag handele. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Es sei korrekt, dass die Berichterstattung auf einer Pressemitteilung der CDU basiere und von einem Redakteur bearbeitet worden sei. Die Aussagen seien sowohl in direkter als auch indirekter Rede klar einzelnen Sprechern der CDU zugeordnet. Es werde somit keineswegs der Eindruck erweckt, dass der Bericht ausschließlich das Ergebnis einer redaktionellen Arbeit sei. Da es sich um eine Reihe von Zitaten handele, liege es in der Natur der Sache, dass einige Passagen wortgleich mit der Pressemitteilung seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es werde nur eine Sichtweise dargestellt, entspreche nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe wohl vergessen zu erwähnen, dass einige Tage zuvor die Sichtweise der örtlichen SPD ausführlich dargestellt worden sei.

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Werbung für einen bestimmten Hersteller

Eine Frauenzeitschrift berichtet online unter der Überschrift „Abnehmen mit Globuli: So sollen die homöopathischen Kugeln gegen Heißhunger und Übergewicht helfen“ über homöopathische Abnehm-Hilfen. Nach ausführlichen Erläuterungen gibt die Redaktion drei Empfehlungen zu Präparaten, die je nach dem individuellen Grund für Übergewicht erfolgreich eingesetzt werden könnten. Unter den Empfehlungen ist das jeweilige Präparat mit Preisangabe abgebildet. Über der Abbildung steht der Hinweis „Affiliatelink“ (Internet-Vertriebsart). Abschließend heißt es im Artikel: „Die Wirkung von Globuli wurde bisher nicht durch wissenschaftliche Studien bestätigt. Probanden sind dennoch überzeugt von dem Erfolg der Präparate.“ Ein Leser der Zeitschrift wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Auch wenn die Empfehlungen insgesamt im Konjunktiv gehalten seien, unterstelle der Text zumindest unterschwellig eine Wirksamkeit der homöopathischen Mittel. Berücksichtigt würden die Produkte eines bestimmten Herstellers. Die Chefredakteurin der Zeitschrift trägt vor, es handele sich bei den beanstandeten Produktabbildungen bzw. Shop-Verlinkungen nicht um Schleichwerbung. Vielmehr seien diese jeweils als „Affiliatelink“ gekennzeichnet gewesen. Die Wirksamkeit homöopathischer Mittel sei auch nicht als sicher dargestellt worden. Dennoch sei man bei der Überprüfung des Artikels zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser insgesamt nicht den Standards der Zeitschrift entspreche, zu denen auch die Einhaltung des Pressekodex gehöre.

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Korrektur erfolgte nur unvollständig

„Frau bei ´Party Night´ in (…) brutal angegriffen“ - unter dieser Überschrift veröffentlicht die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung auch einen Facebook-Post. Die Dachzeile lautet: „Gewalt hat die Disco-Party im Burgtheater überschattet“. Beschwerdeführer ist der Veranstalter der Party Night. Die Zeitung habe den Vorfall eindeutig seiner Veranstaltung zugeordnet. Das sei falsch. Den Fehler habe die Redaktion nach entsprechenden Hinweisen eingestehen müssen. Sie habe die Überschrift geändert und den Artikel in einigen Punkten korrigiert. Dennoch sei trotz mehrfacher Hinweise die erste Version des Artikels auf Social Media nicht angepasst worden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Artikel habe sich vollständig auf die immer noch in dieser Form abrufbare Meldung der regionalen Polizeidirektion bezogen. Bereits in der Überschrift dieser Meldung sei von „mehreren Auseinandersetzungen bei Disco-Veranstaltungen“ die Rede. Es sei dabei nicht nur um den Angriff auf die Frau gegangen, sondern auch um zwei weitere Körperverletzungen auf dieser Veranstaltung, die der Beschwerdeführer als Veranstalter der „Party Night“ auch gar nicht bestritten habe. Der Chefredakteur berichtet, dass die Redaktion nach dem Anruf des Beschwerdeführers, in dem dieser über erhebliche Konsequenzen geklagt habe, sich dazu entschieden habe, die ursprüngliche Überschrift zu ändern. Auch habe man die Aussage des Beschwerdeführers, in der er einen Zusammenhang mit seiner Veranstaltung von sich gewiesen habe, in den Artikel mit aufgenommen.

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Eine Frage spitzt einen Konflikt weiter zu

Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt über eine Frage des ehemaligen Sprechers der Grünen-Fraktion, die dieser in einer Ratssitzung gestellt habe. Er habe den Bürgermeister der Stadt in die Nähe von Neonazis gerückt. Der hatte gesagt: „Wir müssen den Standort hochhalten, statt – vor allem in den asozialen Netzwerken – immer alles mieszumachen.“ Weiter zitiert die Zeitung den Grünen-Politiker, dass dieser angemerkt habe, der Begriff „asozial“ sei im Nationalsozialismus und in der DDR zum Rechtsbegriff gemacht worden. Er wolle vom Bürgermeister unter anderem wissen, ob der es für legitim halte, den Begriff wieder salonfähig zu machen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der namentlich genannte Fragesteller. Die Zeitung habe ihm unterstellt, den Bürgermeister in die Nähe von Neonazis und Rechtsradikalen gerückt zu haben. Richtig sei, dass der Bürgermeister dieser Meinung sei und dies als Beleidigung empfinde. Der Autor des Beitrages habe die Gelegenheit, mit ihm über die Angelegenheit zu sprechen, nicht genutzt. Der Chefredakteur bekennt, dass er „sehr unglücklich“ sei, dass sich der Konflikt so zugespitzt habe. Mit der Aussage im Rahmen einer Ratssitzung stelle der Beschwerdeführer selbst eine Verbindung zwischen den Aussagen des Bürgermeisters und dem Sprachgebrauch in den Regimen des Nationalsozialismus und der DDR her. Der Autor des Artikels habe dieses vom Beschwerdeführer geschaffene Verhältnis in der Schlagzeile zugespitzt. Nach Meinung des Chefredakteurs wäre eine differenziertere Schlagzeile möglich gewesen. Sachlich falsch sei diese Zuspitzung aber nicht.

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„Sportberichterstattung wäre undenkbar“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht auf der Titelseite ein Foto unter der Schlagzeile „Ferienzeit mit Badespaß“. Bei der Berichterstattung geht es um den Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern. Zu diesem Thema bringt die Zeitung im Innern der Ausgabe einen ausführlichen Bericht. Das Titel-Foto zeigt ein kleines Mädchen. Es trägt Schwimmflügel, deren Produktname deutlich erkennbar zu lesen ist. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Er kritisiert, dass der Produktname der Schwimmflügel „überdeutlich“ zu sehen ist. Ein Verlagsvertreter stellt fest, bei der Illustration der Berichterstattung über Ferien im Land Mecklenburg-Vorpommern ließe es sich nicht vermeiden, dass der auf den Schwimmflügeln angebrachte Herstellername auf dem Foto zu sehen sei. Dies allein begründe keine Schleichwerbung. Das gelte auch für Fotos, auf denen Menschen Kleidungsstücke oder Sportutensilien mit den Logos von Sportartikelherstellern trügen. Eine bebilderte Sportberichterstattung wäre sonst undenkbar. Der Verlagsvertreter weiter: Werbliche Formulierungen in der Textberichterstattung fehlten vollständig. Werbe- oder reklamehafte Anpreisungen seien nicht im Ansatz erkennbar. Die Grenze zur Schleichwerbung sei somit nicht überschritten worden.

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Hanauer Opfer erkennbar dargestellt

Eine Großstadtzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Gewalt-Orgie in Shisha-Bar: Attentat in Hanau – elf Menschen sterben“ über den Anschlag von Hanau. Die Redaktion zeigt Bilder vom Tatort. Ein Leser der Zeitung kritisiert vor allem ein Foto, auf dem ein offenbar erschossenes Opfer hinter dem Steuer eines Autos sitzt. Man kann dessen blutverschmiertes Gesicht erkennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung spricht von einem enormen öffentlichen Interesse an einer umfassenden Berichterstattung. Diese umfasse auch den Bildbereich. Das Bild, an dem sich der Beschwerdeführer störe, und die dazugehörende Berichterstattung habe die Zeitung von einer Agentur bezogen, bei der es sich um eine sogenannte privilegierte Quelle handele, so dass sich die Redaktion auf die Berichterstattung verlassen konnte. Die Redaktion habe das Foto schon vor dem Eingang der Beschwerde entfernt. Das Opfer – so die Rechtsvertretung weiter – sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsschutz) des Pressekodex sei also nicht gegeben. In jedem Fall bestehe an der Bildberichterstattung ein erhebliches öffentliches Interesse (Richtlinie 8.1). Die Hanauer Opfer seien zu keinem Zeitpunkt zum Objekt der Berichterstattung gemacht oder in irgendeiner Form herabgewürdigt worden. Die Zeitung habe ausgewogen berichtet, ohne dass einzelne Opfer erkennbar gemacht worden seien.

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