Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Flambierter Döner? Schnellimbiss in der Sonnenallee explodiert“ über mehrere Explosionen im Erdgeschoss eines Hauses im Berliner Bezirk Neukölln. Das Restaurant sei ausgebrannt; vier Personen seien verletzt worden, zum Teil schwer. Sie seien vom Rettungsdienst behandelt und anschließend in umliegende Krankenhäuser gebracht worden. Die Redaktion hat den Beitrag einige Stunden später aktualisiert und die Überschrift geändert. Sie lautet nunmehr: „Explosion in Schnell-Imbiss in der Neuköllner Sonnenallee“. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits acht von 13 Beschwerden beim Presserat eingegangen. Zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung war die Ursache der Explosionen unbekannt. In Neukölln hatte es zuvor sowohl eine Serie von Brandanschlägen mit mutmaßlich rechtsextremem Hintergrund als auch eine Serie von Brandstiftungen gegen Autos ohne erkennbaren politischen Hintergrund gegeben. Die Polizei geht davon aus, dass Explosionen und Brand im Restaurant an der Sonnenallee auf unsachgemäßen Umgang mit Gasflaschen zurückzuführen sind. Mehrere Beschwerdeführer sehen in der ursprünglichen Überschrift einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Wortwahl in der Überschrift sei menschenverachtend. Einige Leser fühlen sich an den Begriff “Döner-Morde“ für die Anschläge des NSU erinnert. Es handele sich – so äußern sich einige – auch nicht um ein türkisches, sondern ein libanesisches Restaurant. Im Beitrag würden alle Völker und Küchen des muslimischen Kulturraums über einen Kamm geschoren und so rassistische Stereotypen bedient. Die Redaktion nimmt zu den Beschwerden nicht Stellung.
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„Wir stehen zu Hongkong“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag wird über das gewaltsame Vorgehen der Hongkonger Polizei gegen Demonstranten berichtet, die gegen das neue Überwachungsgesetz in Hongkong demonstrieren. Im Bericht heißt es unter anderem: „Wieder appelliert Joshua Wong (auf dem Weg über die Zeitung, d. Red.) an Deutschland: Ich bitte die deutsche Regierung: Schaut auf Hongkong, seht was hier passiert und nennt das Unrecht beim Namen!“ En Leser der Zeitung sieht durch den Artikel die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Der Hongkonger Demokratie-Aktivist werde dahingehend zitiert, er würde „wieder“ an Deutschland appellieren. Wong selbst habe jedoch erklärt, dass er der Zeitung in letzter Zeit kein Interview gegeben habe und dass die Zitate auch nicht aus früheren Interviews stammten, da er nicht von einem „Unrecht“ gesprochen habe. Mit ihrer Berichterstattung täusche die Zeitung offenbar eine falsche Aktualität vor und führe die Leser in die Irre. Der Beschwerdeführer wirft der Zeitung vor, sie gefährde das Leben von Joshua Wong. Ein paar Tage, nachdem in Hongkong das Nationale Sicherheitsgesetz in Kraft getreten sei, könne jede seiner Äußerungen zu Repressalien führen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine Frauenzeitschrift beschäftigt sich mit der Frage, wie man den Zuckerkonsum reduzieren kann. Gesprächspartnerin der Redaktion zu diesem Thema ist die Leiterin der Unternehmenskommunikation eines Discounters. In der Antwort auf eine Frage der Redaktion weist diese auf einen von ihrer Firma entwickelten Löffel hin, der von dem Unternehmen verschenkt wird und aufgrund seiner Form zu weniger Zuckerkonsum führen soll. Dieser Löffel wird in einer Anzeige mit dem Titel „Einfach weniger Zucker im Alltag“ beworben, die die Zeitung fünf Seiten vor dem redaktionellen Beitrag veröffentlicht. Eine Leserin der Zeitung sieht in dem redaktionellen Beitrag einen Fall von Schleichwerbung für den Discounter. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift spricht von einer Anzeige des Unternehmens, die normal bezahlt und mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet worden sei. Völlig unabhängig davon habe die Redaktion über einen Löffel berichtet, den der Discounter konzipiert habe, um den Verbrauch von Zucker zu reduzieren. Eine Verbindung zwischen der Anzeige und dem Artikel bestehe nicht. Unabhängig davon - so die Rechtsvertretung weiter – sei es üblich, dass Fachleute von Firmen zu Wort kämen und bestimmte Neuheiten vorstellten. Nichts anderes sei im konkreten Fall geschehen. Die Fachkompetenz der Firma anzuzweifeln, sei durch nichts begründet.
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Eine Regionalzeitung beschäftigt sich mit einem möglichen Schutz vor Corona-Viren durch die Nutzung eines Sprays mit ätherischen Ölen. Ein Heilpraktiker und ein Mediziner kommen im Bericht zu Wort. Beide schließen eine Wirkung des Sprays nicht aus. Die Zeitung nennt ein konkretes Mundspray, das im Bild gezeigt wird. Der Vertriebsleiter des Herstellers kommt zu Wort. Er berichtet über eine riesige Nachfrage nach dem Produkt. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Die redaktionelle Veröffentlichung wirke wie eine Anzeige. Das Spray werde von der Zeitung positiv und unkritisch dargestellt, so dass der Beschwerdeführer nicht nur Ziffer 7 (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten), sondern auch Ziffer 14 (Medizin-Berichterstattung) des Pressekodex verletzt sieht. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung zu der Beschwerde und stellt fest, dass diese begründet sei. Der Text sei aus dem Online-Angebot der Zeitung gelöscht worden. Der Beitrag sei journalistisch gehörig missraten. Sowohl die zielgenaue Beschreibung der Zusammensetzung des Präpapats als auch die geschilderte Anwendung und Wirkungsweise kämen in einer für Werbung typischen Diktion daher. Sie ließen beim Leser womöglich den Eindruck zu, es handele sich um Schleichwerbung. Dieser Eindruck werde durch das beigefügte Foto noch verstärkt.
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Eine Zeitschrift veröffentlicht ein Interview mit einem bekannten Model. Es geht um dessen Aussehen nach einem anstrengenden 13-Stunden-Flug. Die Frau teilt mit, dass sie sich am liebsten in der Badewanne entspanne und dabei ein bestimmtes und im Bericht namentlich genanntes Badeöl verwende. Für das Gesicht nehme sie die Naturkosmetik einer ebenfalls namentlich genannten Firma. Ein beigestelltes Foto zeigt das Model gemeinsam mit den erwähnten Produkten. Im Bildtext werden sowohl die Marken als auch Preise und Bezugsmöglichkeiten genannt. Ein Leser der Zeitschrift erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex wegen fehlender Trennung von redaktionellem Text und Werbung. Außerdem sieht er einen Verstoß gegen Richtlinie 7.2 (Schleichwerbung) wegen Produkt-Werbung, die von dritter Seite bezahlt wird. Die Rechtsabteilung des Verlages beruft sich auf ein begründetes Informationsinteresse der Leserinnen. Für die Veröffentlichung des Interviews habe es keinerlei Bezahlung von dritter Seite oder sonstige geldwerte Vorteile gegeben. Grund für die Berichterstattung sei allein ein redaktioneller Anlass gewesen. Die Redaktion habe auch zwei weitere Anbieter von kosmetischen Erzeugnissen genannt. Resümee der Rechtsabteilung: Redaktionell ausgewogener könne eine Berichterstattung, die Hinweise auf Produkte enthalte, kaum sein.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht zunächst online einen Artikel über Kritik an einer Charité-Studie aus dem April 2020, die die Grundlage für die Schulschließungen im Zuge der Corona-Pandemie war. Die Überschrift lautet in der Online-Version: „Fragwürdige Methoden: Drosten-Studie über ansteckende Kinder grob falsch“. Tags darauf veröffentlicht die Redaktion den Text auf der Titelseite der gedruckten Ausgabe. Überschrift: „Schulen und Kitas wegen falscher Corona-Studie dicht – Kollegen von Star-Virologe Prof. Drosten räumen Fehler ein“. Auf Seite 2 wird die Berichterstattung fortgesetzt. Überschrift dieses Beitrages: „Fragwürdige Methoden! Drosten-Studie über ansteckende Kinder grob falsch“. Der Star-Virologe habe „komplett danebengelegen“. In der Studie der Charité kämen Forscher zu dem Ergebnis, dass Kinder genauso ansteckend sein können wie Erwachsene. Sie warnten die Politik dringend vor einer unbegrenzten Wiedereröffnung von Schulen und Kitas. Nun gerate Drosten wegen der Studie immer stärker in die Kritik. Wissenschaftler aus mehreren Ländern würfen den Charité-Forschern vor, unsauber gearbeitet zu haben. Besonders brisant: Nach Informationen der Zeitung fände die Kritik auch Zustimmung in Drostens Forscherteam. Intern sei der Fehler bereits eingeräumt worden. Drosten dagegen hätte die Studie nach ihrer Veröffentlichung als „ganz saubere, statistische Analyse“ bezeichnet. Zum Beitrag gestellt ist ein Kasten unter der Überschrift „Drostens Kehrtwende in der Schulfrage“. Noch Anfang März habe Drosten von Schulschließungen nichts wissen wollen. Pünktlich zur Ministerpräsidentenkonferenz Mitte März 2020 habe er plötzlich für Schulschließungen geworben. Selbst die Kanzlerin sei wegen der Kehrtwende „perplex“ gewesen. 31 Leserinnen und Leser wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt: Die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2, das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 und die presseethischen Regeln zur Medizinberichterstattung nach Ziffer 14 des Pressekodex. Einige Beschwerdeführer werfen dem Autor des Beitrages vor, er fördere mit seinem Bericht die Denkweise von Verschwörungstheoretikern und rechten Populisten. Solche hetzerischen und nicht wissenschaftlich belegten Artikel spalteten die Gesellschaft und trieben immer mehr Menschen auf Hygiene-Demos. Andere werfen der Redaktion vor, seit Tagen zu versuchen, Professor Drosten mit Lügen, Halbwahrheiten, Verdrehungen und Verleumdungen zu diskreditieren. Die Zeitung nimmt zu den Beschwerden nicht Stellung.
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„ Warum Dietmar Hopp Greta Thunberg für außergewöhnlich hält“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online ein ausführliches und exklusives Interview mit Dietmar Hopp, unter anderem über Klimaschutz, Innovationen der SAP, zu seinem Leben und seinen Zukunftsplänen. Das Interview erscheint in der gedruckten Ausgabe unter der Überschrift „Reichtum verpflichtet“ Beschwerdeführer ist Hopp selbst, der sich von seinen Rechtsanwälten vertreten lässt. Die Rechtsvertretung wirft der Redaktion vor, die Autorisierungsvereinbarung gebrochen und das Interview mit nicht abgesprochenen Kürzungen veröffentlicht zu haben. Sie sieht die Ziffer 2 des Kodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) und die Präambel verletzt. Zur Vorgeschichte: Hopp sollte für die Print- und die Online-Ausgabe interviewt werden. Er habe mit der Redaktion eine branchenübliche Autorisierungsvereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung habe unter anderem vorgesehen, dass der Inhalt des Interviews von Dietmar Hopp vor der Veröffentlichung freigegeben werde. In der Printausgabe sei das Interview ohne die Fragen und Antworten zum „Heidelberger Bluttest-Skandal“ erschienen. Dietmar Hopp – so die Rechtsvertretung – sei über diese Streichung nicht informiert worden. Während die Chefredaktion sachlich-redaktionelle Gründe für die Streichung anführt, geht die Rechtsvertretung davon aus, dass die Streichung „wegen Nichtgefallens“ erfolgt sei. Der Chefredakteur führt an, dass Hopp im Bluttest-Skandal ein Beteiligter und kein neutraler Beobachter sei. Dass ihm die Berichterstattung - der Chefredakteur und der Autor wurden gerade mit dem Wächterpreis ausgezeichnet – nicht gefallen habe, sei naheliegend, weil Hopp der wichtigste Sponsor des Uni-Klinikums sei. Die Bluttest-Passage im Interview sei ein handwerklicher Fehler gewesen, den er nur durch die Streichung von Fragen und Antworten habe ausgleichen können. Der Chefredakteur teilt mit, er habe Dietmar Hopp gegenüber dies genauso begründet. Jede andere Entscheidung wäre ein Eingriff in die Pressefreiheit. Danach dürfe der Interviewte künftig zusätzlich zur Freigabe durch Gegenlesen auch noch bestimmen, welche Passagen des Interviews veröffentlicht werden dürften.
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Eine Berliner Zeitung berichtet gedruckt unter der Überschrift „Der Tesla-Wald ist weg“ und tags darauf online unter dem Titel „Plötzlich ist der ´Tesla-Wald´ verschwunden“ in einem inhaltsgleichen Artikel über die Rodung des „Tesla-Waldes“ und eine Demonstration gegen das Tesla-Werk in Grünheide bei Berlin. Einzige Rednerin sei eine Frau mit dem Vornamen Nicole gewesen, „ein kräftiger Trans-Mensch mit tiefer Stimme, Schminke und Stöckelschuhen, der früher Harald hieß. ´Nicole´ beschimpfte Politiker und Presse (…)“. Einige Tage später veröffentlicht die Redaktion den Bericht „AfD unterwandert Grünheider Bürgerinitiative gegen Tesla-Werk“. Beschwerdeführer ist die Frau mit dem Vornamen Nicole. Sie sieht durch die Berichterstattung eine Reihe von presseethischen Grundsätzen verletzt. Sie kritisiert vor allem diskriminierende und beleidigende Äußerungen gegen ihre Person sowie einen eklatanten Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Sie fordert die Zeitung auf, die Veröffentlichung ihres Namens, ihrer Personalien und ihres Wohnorts sowie transphobe Äußerungen oder solche, die im Kontext als solche zu verstehen sind, zu unterlassen. Die Erwähnung ihrer persönlichen Eigenschaften seien für das Thema „Tesla-Wald“ völlig irrelevant und hätten in dem Artikel nichts zu suchen. In der Vorprüfung wurde das Beschwerdeverfahren auf die Ziffern 9 (Schutz der Ehre) und 2 (Diskriminierungen) des Pressekodex beschränkt. Die Zeitung hat zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.
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Eine Regionalzeitung berichtet vom Angriff einer unbekannten Frau auf die zehnjährige Tochter eines im Verbreitungsgebiet des Blattes lebenden Kommunalpolitikers. Im Beitrag geht es auch darum, wie Politikerinnen und Politiker im regionalen Bereich auf den Vorfall reagiert haben. Der Bürgermeister der Stadt, der sich anwaltlich vertreten lässt, wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er stört ich vor allem an dieser Passage: „Sigrid … (Linke) meint gegenüber (…), dass es vollkommen ´indiskutabel sei´, wenn Erwachsene ihren Frust an Kindern auslassen - ´und da spielt es auch keine Rolle, dass es mal politische Gegner waren. Jan-Henrik B. (parteilos), seit 2015 Bürgermeister in (…), hatte sich bei der Stichwahl knapp gegen K. durchgesetzt.´“ Aus nicht nachvollziehbaren Gründen werde der Beschwerdeführer unverhohlen mit dem Angriff auf das Kind in Verbindung gebracht. Dies habe die Zeitung mit ihrer tendenziösen Berichterstattung erreichen wollen. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Berichterstattung aus der Stadt sei von jeher schwierig. Die Autorin kenne jedoch die politischen Lager und die dort agierenden Personen bestens und sehe sich zu Unrecht beschuldigt. Die Redakteurin sehe in dem Vorgehen des Beschwerdeführers den Versuch einer Einschüchterung und Diskreditierung. Mit der Aktion wolle der Beschwerdeführer Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Die hier kritisierte Berichterstattung sei ausschließlich von der Absicht getragen gewesen, den Lesern aufzuzeigen, zu welch dramatischen Folgen eine aufgeheizte politische Grundstimmung, wie sie am Ort leider herrsche, am Ende führen könne.
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„Beunruhigend: Coronavirus gefährdet Katzen und Hunde mehr als Menschen“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Artikel. Darin informiert eine Tierärztin darüber, dass das Coronavirus für Hausiere lebensgefährlich sein kann. Coronaviren lösten Darmentzündungen bei den Tieren aus. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung). Der Artikel sei wegen der Überschrift angesichts der aktuellen Nachrichtenlage dazu geeignet, Panik zu schüren. Opfer seien in diesem Fall die Haustiere. Nach bisherigem Kenntnisstand der WHO sei der Covid-19-Erreger nicht auf Haustiere übertragbar. Er werde von diesen auch nicht auf den Menschen übertragen. Die im Artikel genannten Coronaviren seien andere Stämme der Virenart, die ihren Namen von der Form des Virus hätten. Eine Aufklärung darüber liefere der Artikel nicht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem Artikel um den Gastbeitrag einer Ärztin handele. Diese thematisiere dabei Coronaviren als Krankheitserreger für Hunde und Katzen. Sie stelle klar, dass das Coronavirus ein bereits lang bekannter Erreger für diese Tiere sei. Um noch deutlicher gegenüber dem für Menschen gefährlichen bekannten Erreger SARS-CoV-2 zu unterscheiden, habe die Redaktion einen Transparenzhinweis hinzugefügt, da in einer früheren Fassung eine missverständliche Formulierung gestanden habe.
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