Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6642 Entscheidungen
Wirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus sind Thema in der Online-Version einer Boulevardzeitung. Diese zitiert die Virologin Ulrike Protzer von der TU München. „Ohne etwas zu tun, hätte das Coronavirus in Deutschland eine Million Menschenleben gekostet.“ Mit den nun getroffenen Maßnahmen könne man davon ausgehen, dass „man diese Zahl auf deutlichst unter 100.000, hoffentlich unter 20.000 senken“ könne. Ein Leser der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Nach Rücksprache mit Frau Professor Protzer handele es sich nicht um ein Originalzitat. Es sei sinnentstellend geändert worden. Frau Professor Protzer habe nach eigenen Angaben gesagt: „Ich habe nicht gesagt, dass das Virus eine bestimmte Anzahl Toter gekostet hätte, sondern dass es Berechnungen gibt, die das berechnet haben“. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Richtigstellung dringend erforderlich. Das falsche Zitat führe zu einer Verängstigung der Bevölkerung. Der Presserat befragt Frau Protzer selbst nach ihrem Originalzitat. Sie hat nach eigenen Angaben gesagt: „Es gab Berechnungen, die besagen, dass es bis zu einer Million Tote geben könnte, wenn man nichts tut.“ Ihre Aussage sei also „etwas weniger konkret, als es dort zitiert wird. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Zitat-Wiedergabe durch die Redaktion als allenfalls leicht ungenau und jedenfalls im Bereich der äußersten Geringfügigkeit. Der presseethische Vorwurf gegen die Zeitung reduziere sich allenfalls darauf, dass möglicherweise das in direkter Rede gehaltene Zitat besser in indirekter Rede hätte wiedergegeben werden sollen.
Weiterlesen
„Kinder-Psychologin und Ehemann von Sohn erschossen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Straftat. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass Vincent (21) erst seine Eltern und dann sich selbst erschossen hat. Weder die Eltern noch der Sohn sollen einen Waffenschein gehabt haben. Vincent, so die Ermittler, sei im zweiten Ausbildungsjahr zum Büchsenmacher gewesen, weshalb er leichten Zugang zu Waffen gehabt habe. Zum Beitrag gestellt sind mehrere Bilder. Gezeigt werden die getöteten Eltern und der mutmaßliche Täter. Im Bild gezeigt werden auch das Wohnhaus der Familie und der Abtransport einer Leiche in einem Sarg. Ein Leser der Zeitung wirft der Redaktion vor, regelmäßig – so auch in diesem Fall – Fotos von Tatverdächtigen zu veröffentlichen. Beanstandungen durch den Presserat ignoriere die Zeitung. Der Pressekodex fordere, auch bei Tatverdächtigen die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen zu berücksichtigen. In die Abwägung sei unter anderem der Verfahrensstand einzubeziehen. Dieser sei im vorliegenden Fall wenige Tage nach der Tat noch nicht sehr fortgeschritten gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung hält es für verstörend, dass der Presserat eine Beschwerde zulasse, in der die Zeitung geradezu bedroht werde. Der Chefredakteur zitiert aus dem Schreiben des Beschwerdeführers: „Tut endlich was gegen diese Zeitung oder es müssen andere Lösungen her“. Aus diesem Grund nimmt die Redaktion nicht Stellung zu der Beschwerde. Der Beschwerdeausschuss vertagt die Beschwerde und erweitert sie auf die Ziffern 2 und 8 (Identifizierbarkeit der Opfer). Die Redaktion solle sich auch zu dem Aspekt äußern, dass der Sohn nicht – wie in der Berichterstattung dargestellt – der mutmaßliche Täter war, sondern ebenfalls ein Opfer. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt mit Blick auf den bedrohenden Charakter des Beschwerdeschreibens zu der Beschwerde erneut nicht Stellung.
Weiterlesen
Aus Montenegro eingeflogen - Mafia-Boss in MHH eingeliefert“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über den Grund für die höchste Sicherheitsstufe an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Polizisten mit Maschinenpistolen streiften durch die Gänge. Die Intensivstation gleiche einem Sicherheitstrakt. Die Zeitung glaubt auch den Grund für diese besondere Lage zu kennen. Dieser Tage sei ein hochrangiges Mafia-Mitglied aus Montenegro eingeflogen worden. Unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen und in Begleitung eines Spezialkommandos sei der Mann vom Flughafen in die MHH gebracht worden. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 2 des Presskodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Die Zeitung setze unwahre Tatsachenbehauptungen in die Welt. Für die Behauptung, der Patient sei „Mafia-Boss“, gebe es keinen Beleg. Der Mann sei leitender Angestellter eines renommierten und etablierten mittelständischen Unternehmens und kein „Boss“ einer „Mafia“ oder einer sonstigen kriminellen Vereinigung, Bande oder Clan. Folgerichtig gebe es auch für die Bezeichnung des Mannes als „hochrangiges Mafia-Mitglied“ keinerlei Grundlage. Auch für die Behauptung der Zeitung, dass der Patient mit 27 Einschüssen ins Krankenhaus eingeliefert worden sei, gebe es keine Belege. Wie viele der insgesamt neun Schussverletzungen in Armen und Beinen lägen, wüssten der Patient und sein Arzt. Der Arzt unterliege der ärztlichen Schweigepflicht und der Patient habe nie mit der Presse gesprochen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Beschwerde lasse ihn ratlos zurück. Ob der in die MHH eingelieferte Mann nun 27 oder neun Schussverletzungen erlitten habe, sei nur von äußerst begrenztem Erkenntniswert. Unstreitig habe der Mann lebensbedrohliche Schussverletzungen erlitten. Ein unterstellter Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot nach Ziffer 2 des Kodex sei also denkbar geringfügig.
Weiterlesen
„Tausende demonstrieren in Stuttgart gegen Einschränkungen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Wochenzeitung online über eine Kundgebung der „Initiative Querdenker“. Unter anderem heißt es: „Unter den Demonstrierenden seien allerdings auch viele Impfgegner anwesend gewesen, berichtete der SWR. So trat neben Ballweg auch der Impfgegner Ralf Ludwig auf. Ludwig forderte die Teilnehmenden auf, sich gegen Impfungen zu wehren, und rief zum Widerstand gegen die aktuelle Regierungspolitik auf.“ Der Beschwerdeführer in diesem Fall trägt unter anderem vor, der Redner habe klar geäußert, dass er kein Impfgegner sei. Der Beschwerdeführer verweist zur Untermauerung seiner Anmerkung auf einen Videomitschnitt auf You Tube. Der von der Redaktion beauftragte Anwalt gibt dem Beschwerdeführer recht. Die Redaktion habe den betreffenden Beitrag bereits lange vor der Presseratsbeschwerde korrigiert und diesen Hinweis angebracht: „In einer früheren Version dieser Meldung hatten wir Ralf Ludwig fälschlicherweise als Impfgegner bezeichnet. Wir haben den Fehler korrigiert.“
Weiterlesen
„Liebesschmerz kennt kein Alter“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online ihren Bericht über eine Frau, die mit Unterstützung des Landkreises eine Selbsthilfegruppe für Menschen, die unter einer Trennung leiden, initiiert habe. Die Frau, von der hier die Rede ist, ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie berichtet, sie sei von einer Redakteurin der Zeitung angesprochen worden. Mit dieser und einem Fotografen habe man sich zu einem Interview verabredet. Die Frau teilt mit, sie habe nur einem Foto zugestimmt, auf dem sie nicht zu erkennen sei. Als der Bericht erschienen war, habe sie feststellen müssen, dass sie fünfmal mit vollem Namen genannt worden sei. Dies sei ihr mehr als peinlich gewesen. Sie habe die Autorin telefonisch zur Rede gestellt. Diese habe das Geschehene rückwirkend bedauert. Normalerweise würde sie in ihren Berichten Pseudonyme verwenden. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Beschwerdeführerin habe nicht gesagt, dass sie anonym bleiben wolle. Sie habe lediglich darum gebeten, ihr Alter nicht zu nennen. Auch das Foto sei nach dem Wunsch der Frau ausgefallen. Der Fotograf habe die Beschwerdeführerin nach ihrem Namen gefragt, um das Foto sauber verschlagworten zu können. Ohne einschränkende Anmerkungen habe sie dieser Bitte entsprochen. Einige Wochen nach dem Erscheinen des Artikels – so die Redaktion weiter – habe sich die Beschwerdeführerin bei der Autorin gemeldet und sich erschrocken über die Namensnennung gezeigt. Diese habe entgegnet, der Wunsch nach Anonymität sei seinerzeit nicht erkennbar gewesen. Weitere Forderungen, etwa nach der Löschung des Namens oder des gesamten Artikels, habe die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Das erkläre, warum der Artikel bis heute in seiner ursprünglichen Form abrufbar sei.
Weiterlesen
„Massives Polizeiaufgebot an MHH – Wird Clan-Mitglied behandelt?“ titelt der Landesdienst einer Nachrichtenagentur. Im Bericht geht es um einen Polizeieinsatz an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Nach Informationen einer Boulevardzeitung soll ein hochrangiges Clan-Mitglied aus Montenegro mit Schussverletzungen eingeflogen worden sein. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Er spricht von unwahren Tatsachenbehauptungen. Für die Behauptung, der Patient sei ein „Clan-Mitglied“, gebe es keinen Beleg. Der Patient sei leitender Angestellter eines renommierten und etablierten mittelständischen Unternehmens. Er sei nie Mitglied eines „Clans“ gewesen. Auch für die Bezeichnung des Mannes als „hochrangiges Clan-Mitglied“ gebe es keine Grundlage. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich die Agentur auf die Boulevardzeitung als einzige Quelle berufe. Presseethisch müsse sich die Redaktion mindestens auf zwei Quellen stützen. Sie dürfe so schwere Anschuldigungen nichts in Blaue hinein aufstellen. In der Bezeichnung „hochrangiges Clan-Mitglied“ sieht der Beschwerdeführer überdies einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung). Die Rechtsabteilung der Agentur weist die Vorwürfe zurück. Die kritisierte Meldung beschäftige sich völlig neutral und zunächst ohne jeden Personenbezug mit einem spektakulären Polizeieinsatz an der MHH. Es sei schlicht falsch, wenn der Beschwerdeführer behaupte, für die Berichterstattung über einen nach Hannover eingeflogenen Patienten habe es keinerlei Tatsachenanknüpfungspunkte gegeben. Lediglich am Schluss der Meldung werde mitgeteilt, dass es in anderen Medien geäußerte Vermutungen gebe, dass es sich bei dem Patienten um ein sogenanntes „Clan-Mitglied“ handeln könne, der die besonderen Sicherheitsvorkehrungen erforderlich gemacht habe. Es sei auch nicht presseethisch bedenklich, Berichte anderer Medienhäuser wörtlich oder sinngemäß wiederzugeben. Dies sei üblich. Soweit der Beschwerdeführer die Berichterstattung als “besonders personalisierend“ und in hohem Maße geeignet sehe, die Reputation des Patienten nachhaltig und irreparabel zu schädigen, erstaune diese Sichtweise doch außerordentlich. Die Agentur habe keinerlei identifizierende Merkmale des Patienten genannt. Die Rechtsabteilung stellt fest, dass die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Ziffer 13 komplett ins Leere liefen, da in der Meldung eine wie auch immer geartete Täterschaft oder der Verdacht einer solchen überhaupt nicht thematisiert werde. Die Bezeichnung „mutmaßliches Clan-Mitglied“ enthalt keine strafrechtliche Vorverurteilung oder die Missachtung der Unschuldsvermutung.
Weiterlesen
„Mafia-Boss in Behandlung? Polizei kontrolliert alle Zufahrten an der MHH“. Unter dieser Überschrift berichtet eine örtliche Zeitung über einen Großeinsatz der Polizei rund um die Medizinische Hochschule Hannover (MHH). Nach Informationen der Zeitung hat der Einsatz mit einem einzigen Patienten zu tun. Es soll sich um ein Mitglied der Mafia aus Montenegro handeln. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Er spricht von falschen Tatsachenbehauptungen. Für die Behauptung, bei dem Patienten handele es sich um einen „Mafia-Boss“, gebe es keine Belege. In Wahrheit sei der Patient ein leitender Angestellter eines renommierten und etablierten mittelständischen Unternehmens. Er sei nie „Boss“ einer „Mafia“ oder sonst einer kriminellen Vereinigung, Bande oder Clan gewesen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung für ihre Behauptungen keine einzige Quelle nenne. Es sei davon auszugehen, dass sie keine Quelle habe. Bei derart schwerwiegenden Anschuldigungen bedürfe es presseethisch zwingend zweier Quellen. Der Konzerngeschäftsführer nimmt für die Redaktion zu der Beschwerde Stellung. Bei dem Patienten, der in der MHH behandelt worden sei, habe es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Fülle von Anknüpfungstatsachen gegeben, dass es sich um ein Mitglied von kriminellen Mafia-Strukturen handele. Zu seiner Identität hätten Behörden und MHH offiziell keine Angaben gemacht. Inoffiziell sei der massive Polizeieinsatz gegenüber der Redaktion in Hintergrundgesprächen mit den zuständigen Behörden aber damit begründet worden, dass der Mann aus Montenegro ein Mitglied der Mafia und in Clan-Auseinandersetzungen verstrickt sei. Er sei mit mehreren Schussverletzungen nach Hannover geflogen worden. Die Behandlung sei unter massiven Sicherheitsvorkehrungen erfolgt. Der Konzerngeschäftsführer: Die Redaktion habe den Schutz der Persönlichkeit des Patienten vorbildlich beachtet. Er bleibe anonym.
Weiterlesen
„Massives Aufgebot wegen Mafia-Mitglied: Polizei kontrolliert alle Zufahrten der MHH“ – unter dieser Überschrift berichtet eine örtliche Zeitung über eine Polizeiaktion an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Der Einsatz stehe nach Informationen der Redaktion im Zusammenhang mit einem Patienten. Offenbar werde in der Klinik ein hochrangiges Mafia-Mitglied aus Montenegro behandelt. Sollte sich der Verdacht bestätigen – so die Zeitung – , spielen die Vorgänge vor dem Hintergrund eines seit Jahren andauernden Bandenkriegs zwischen zwei Mafia-Clans in Montenegro. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Redaktion verbreite unwahre Tatsachenbehauptungen. Es gebe keinerlei Belege für die Behauptung, der Patient sei ein „Mafia-Boss“. Dieser sei ein leitender Angestellter eines renommierten und etablierten mittelständischen Unternehmens. Er sei kein „Boss“ einer „Mafia“ oder sonstigen kriminellen Vereinigung, Bande oder Clan. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung für ihre Behauptungen keine einzige Quelle nenne und nur diffus „Medienberichte“ als Quelle angebe. Bei derart schwerwiegenden Anschuldigungen bedürfe es presseethisch zwingend zweier Quellen. Er erkennt auch eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Kodex. Die Redaktion verweist darauf, dass es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Fülle von Anknüpfungstatsachen gegeben habe. Danach handele es sich bei dem Patienten um ein Mitglied von kriminellen Mafia-Strukturen. Diese Tatsachen würden im Bericht ausführlich geschildert. Der Mann habe zahlreiche Schussverletzungen erlitten. Die Behandlung sei unter massiven Sicherheitsvorkehrungen erfolgt. Der Fall habe nicht nur eine umfangreiche Berichterstattung, sondern auch eine hitzige politische Debatte ausgelöst. In deren Folge habe der MHH-Vizepräsident gehen müssen. Auch die niedersächsische Landesregierung sei unter Druck geraten. Die Redaktion habe den Schutz der Persönlichkeit des Patienten konsequent beachtet. Er bleibe völlig anonym.
Weiterlesen
„Werder-Star Pizarro in häuslicher Quarantäne!“ titelt eine Boulevardzeitung online. Im Beitrag geht es um eine vom Verein unbestätigte, zweiwöchige Quarantäne für den Bremer Fußballer Claudio Pizarro wegen der Corona-Erkrankung seiner Tochter Antonella. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Kindes nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlages überwiege im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Antonella Pizarro sei nur eine Randfigur des Berichtes. Der Artikel beschäftige sich in erster Linie mit ihrem Vater, der seinem Verein zwei Wochen lang wegen Quarantänemaßnahmen fehle. Das Kind werde nur in einem Satz erwähnt. Seine Krankheit sei daher eine bloße Randinformation. Da sich das Land mitten in einer Pandemie befinde und auch über prominente Erkrankte berichtet werde, sei es in diesem Fall presseethisch akzeptabel, wenn am Rande der Berichterstattung über den Fußballer Pizarro die Erkrankung seiner Tochter erwähnt werde. Hinzu komme, dass die Kinder von Claudio Pizarro von ihren Eltern schon in jüngstem Alter in den Medien präsentiert worden seien. So zum Beispiel auf der Tribüne von Fußballstadien, beim Münchner Oktoberfest oder auf einer Pferderennbahn. Die Eltern Pizarro hätten damit die Privatsphäre ihrer Kinder jahrelang selbst geöffnet. Im Übrigen habe Claudio Pizarro Mitte Juni 2020 in einer internationalen Medienrunde offen über die Erkrankung seiner Tochter gesprochen.
Weiterlesen
Eine überregionale Tageszeitung berichtet online unter der Überschrift „Wirecard-Aktie: Dritter Tag in Folge große Verluste“. Unter dem Artikel, der eine Reihe von Statistiken zur Aktienentwicklung auflistet, wird auf die Quelle der Daten und deren Stand verwiesen. Dabei heißt es: „Dieser Artikel wurde automatisch erstellt. Dafür werden Daten von EOD Historical Data von ddna analysiert und in einem Börsenbericht ausgewertet. Die Kursdaten können zeitverzögert sein.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Schlagzeile „einen böswilligen Manipulationsversuch“ im Zusammenhang mit der Wirecard-Aktie. Die Zeitung behaupte, Wirecard sei drei Tage lang gefallen, obwohl die Aktie im fraglichen Zeitraum sogar der Gewinner im Dax gewesen sei. Diese falsche Behauptung schüre Angst bei den Anlegern und sei dazu geeignet, dem Unternehmen Schaden zuzufügen. Der Ressortleiter Wirtschaft, Finanzen, Immobilien räumt ein, dass der Beschwerdeführer recht habe. Die Wirecard-Aktie habe im Umfeld der Veröffentlichung zwar schwere Kursverluste hinnehmen müssen. Der Kurs sei am Tag vor der Veröffentlichung jedoch gestiegen. Er entschuldige sich für die falsche Überschrift. Nicht richtig sei allerdings die Annahme des Beschwerdeführers, es handele sich um eine böswillige Manipulation Der beanstandete Text sei kein redaktionell verfasster Artikel, sondern eine maschinell von einem externen Dienstleister erstellte Arbeit. Diese maschinell erstellten Berichte würden nur in der Online-Ausgabe publiziert, nicht hingegen in der gedruckten Zeitung oder in der Tablet-Version des Blattes. Die Redaktion sichert zu, diese Art von Beiträgen im Sinne einer effektiven Qualitätssicherung künftig besonders im Auge zu behalten.
Weiterlesen