Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Autor verharmlost nicht mütterliche Gewalt

„Wegen Fünf in Deutsch: Mutter schlägt Sohn mit dem Gürtel“ titelt eine Regionalzeitung online. Im Bericht geht es um die Gerichtsverhandlung gegen eine Mutter, die ihr Kind wegen einer schlechten Note geschlagen hatte. Sie sei zu sechs Monaten Haft mit Bewährung verurteilt worden. Der Autor des Beitrages äußert im ersten Absatz ein gewisses Verständnis dafür, dass der Frau „die Hutschnur“ geplatzt sei, da sie unter Stress gestanden habe. Ein Leser der Zeitung moniert, dass diese Passage zum Auftakt der Berichterstattung Gewalt verherrliche. Der Autor spiele die Schwere der Tat herunter. Die Zeitung werde dadurch der Verantwortung für die Gesellschaft nicht gerecht. Ein Rechtsvertreter der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Einleitung des Beitrages weder gewaltverherrlichend sei noch den Eindruck erwecke, der Autor wünsche sich die Zeit zurück, in der Gewalt gegen Kinder geduldet worden sei. Der Autor habe lediglich zutreffend herausgestellt, dass es vor 50 Jahren sogar der Gesetzeslage entsprochen habe, dass Eltern ihre Kinder auch körperlich hätten züchtigen dürfen. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Züchtigungsrecht der Eltern sei erst im Jahr 2000 endgültig abgeschafft worden. Heute sei die Rechtslage anders – zum Glück, wie auch der Autor finde. Die Schwere der Tat werde nicht heruntergespielt. Der Tatverlauf werde sachlich beschrieben. Der Prozess werde zutreffend und wahrheitsgemäß dargestellt. Der Rechtsvertreter der Zeitung teilt mit, dass der Autor des Artikels die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurückweise. Die Einleitung des Artikels verdeutliche lediglich, dass sich die Wahrnehmung und Bewertung von Gewalt in der Erziehung gesellschaftlich und rechtlich glücklicherweise zur Gewaltfreiheit gewandelt habe.

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Mutter und Kind vor einfahrenden ICE gestoßen

Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Menschen waren leichenblass, haben geweint“ über eine Gewalttat im Frankfurter Hauptbahnhof. Ein Mann habe eine Frau und deren achtjähriges Kind vor einen einfahrenden ICE gestoßen. Das Kind sei gestorben. Die Zeitung lässt mehrere Zeugen zu Wort kommen. Unter einer neuen Überschrift geht es um den mutmaßlichen Täter. Dieser komme Polizeiangaben zufolge aus Eritrea. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion übertrieben sensationell berichtet habe. Sie unterstreiche dies durch pietätlose Zitate von Zeugen. Außerdem nenne die Zeitung die Herkunft des Verdächtigen, ohne dass die entsprechende Relevanz für die Tat erkennbar sei. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Nach dem Pressekodex sei es der Presse ausdrücklich aufgetragen, über Straftaten zu berichten. Aufgrund der Art und Dimension der in diesem Fall begangenen Straftat überwiege eindeutig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei dem beanstandeten Bericht handele es sich lediglich um eine nachrichtliche, chronologische Schilderung eines Geschehens von besonderem öffentlichem Interesse. Im Übrigen seien die Zeugen-Zitate keineswegs pietätlos. Vielmehr trügen sie zur Aufklärung des Tathergangs bei und seien Teil einer informativen, authentischen Berichterstattung. Einen Verstoß gegen die Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) vermag der Chefredakteur nicht zu erkennen. Ähnliches gelte für den Vorwurf der Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Erwähnung des Herkunftslandes des Tatverdächtigen sei nicht diskriminierend, sondern schlicht Teil der Nachricht.

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Anzeigenhinweis im Inhaltsverzeichnis

Eine Zeitschrift, die sich Themen rund ums Auto widmet, veröffentlicht in ihrem Inhaltsverzeichnis einen Hinweis auf eine im Innenteil des Heftes veröffentlichte Anzeige eines bestimmten Autoherstellers. Auf der angegebenen Seite erscheint eine redaktionell gestaltete Werbung für das angekündigte Modell. Ein Leser der Zeitschrift ist der Auffassung, dass der Hinweis auf eine Anzeige im Inhaltsverzeichnis den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Er selbst habe die Anzeige am angegebenen Platz nicht als solche wahrgenommen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift sieht keine Verletzung des Trennungsgebots nach Ziffer 7 des Kodex. Im vorliegenden Fall sei die Veröffentlichung klar als Anzeige gekennzeichnet. Für den Leser sei deutlich und auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um Werbung handele. Neben der Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ sei die Werbung zusätzlich durch einen roten Rahmen vom übrigen Inhaltsverzeichnis getrennt. Damit sei zusätzlich eine gestalterische Abgrenzung erfolgt.

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Beitrag erscheint ohne redaktionelles Zutun

Eine Zeitschrift veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Dschihadisten unterwegs nach Libyen“. Darin heißt es, Ibrahim Moussa, ehemals Sprecher des allgemeinen Volkskomitees, habe gesagt, dass laut gut informierten Kreisen eine Koordination zwischen dem britischen Geheimdienst MI6, dem türkischen Geheimdienst (MIT) und der „Einheitsregierung“ besteht, um über die internationalen Flughäfen von Misrata und Mitiga etwa 6000 multinationale Terroristen aus der syrischen Stadt Idlib nach Misrata und Tripoliis zu fliegen. Die Situation in Libyen sei unhaltbar und die „Einheitsregierung“ in Tripolis werde nur durch die Unterstützung übelster Milizen, die vom Ausland mit Kämpfern und Waffen unterstützt würden, künstlich am Leben erhalten. Weiter heißt es: „Eine weitere Unterstützung dieser terroristischen Tripolis und Misrata-Milizen kann nur heißen: Man ist an einer Friedens- und demokratischen Lösung in Libyen nicht interessiert.“ Ein Leser der Zeitschrift sieht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze, weil eine schwerwiegende Behauptung ohne grundlegende Beweise aufgestellt werde. Wenn man so etwas schreibe, sollte man zumindest den Konjunktiv benutzen. Hier werde aber die Behauptung einer Kriegspartei als Tatsache bewertet. Der Feind besehe nur aus ausländischen IS-Leuten, die von finsteren Geheimdiensten ins Land gebracht würden. Dies sei kein Journalismus. Die Geschäftsführung der Zeitschrift stellt fest, der kritisierte Beitrag stamme nicht aus der Redaktion, sondern sei auf den Community-Seiten der Online-Ausgabe erschienen. Damit habe er sich in einem Blog befunden, den die Zeitschrift jedem Nutzer zur Verfügung stellt, der sich dort lediglich mit seiner E-Mail-Adresse registriert. Community-Beiträge seien farblich anders gekennzeichnet als redaktionelle Beiträge. Sie enthielten den entsprechenden Hinweis. Auf die Tatsache, dass der Beitrag die Meinung des Autors wiedergebe und nicht notwendigerweise jene der Redaktion der Zeitschrift, werde ebenfalls hingewiesen. Im Fall des beanstandeten Beitrags habe man sich dafür entschieden, ihn offline zu stellen.

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Wann Herkunft nennen und wann nicht?

„Penis im Zug entblößt: 25-jährige Frau aus (…) wird von Kameruner belästigt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Fall sexueller Belästigung. Die Nationalität des Tatverdächtigen wird in der Überschrift und einmal im Text genannt. Eine Leserin der Zeitung sieht die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung. Sie verweist auf die Praxisleitsätze. Danach besteht das Risiko einer Verallgemeinerung unter anderem darin, dass die Gruppenzugehörigkeit unangemessen herausgesellt wird, etwa durch Erwähnung in der Überschrift oder durch Wiederholungen im Text. Der Autor des Beitrages erwidert, er habe sich bewusst dazu entschieden, die Staatsangehörigkeit des mutmaßlichen Täters zu nennen. Der Zeitung sei es in der Vergangenheit von Lesern sehr häufig vorgeworfen worden, dass man den Lesern Informationen – so etwa die Staatsangehörigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen – vorenthalten habe. Seit einiger Zeit benenne die Redaktion immer dann die Staatsangehörigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen, wenn sie ihr vorliege. Im Übrigen verfahre die Redaktion ebenso, wenn es sich um Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit handele. Eine Nachfrage bei der Bundespolizeiinspektion, von der die Meldung ursprünglich stammte, habe ergeben, dass diese die Staatsangehörigkeit vor allem dann nenne, wenn die begangene Straftat ausländerrechtliche Maßnahmen nach sich ziehe.

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Ein Dekolleté in der Traditionsarena

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet über eine Frau, die bei einem Vorrundenspiel der Copa America auf der Tribüne das peruanische Team anfeuert. Der Artikel ist mit drei Fotos illustriert, die unter anderem Einblicke in das Dekolleté der Dame geben. In der Online-Version sind die Bilder jeweils bildschirmfüllend. Auf einem der Fotos zeigt ein Pfeil auf das Dekolleté. Ein anderes wird mit dem Satz „Wow, was für ein Moment“ kommentiert. Im Artikel enthalten ist diese Passage: „Denn: Die Dame beugte sich weit nach vorne, was für ein Anblick. (..) Und dieser Fan wurde dem altehrwürdigen Maracana-Stadion in Rio de Janeiro gerecht. Schon viele wunderbare Szenen spielten sich in der Traditionsarena ab – dieses Schauspiel dürften aber in der letzten Zeit die wenigsten Fans gesehen oder erwartet haben. Und wer genau hinsieht, der kann sogar an ihrer rechten Brust erahnen, dass da was rausblitzt.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. In seinen Augen sei der Beitrag äußerst sexistisch. Einen journalistischen Mehrwert könne er nicht erkennen. Gerade in der heutigen Gesellschaft empfinde er es als äußerst kritisch, solche Artikel zu veröffentlichen. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht.

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Eigeninteresse klar erkennbar gemacht

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Hamburgs zweiter Hafen“ über das „Discovery Dock“, einen virtuellen Hafen als Touristen-Attraktion in Hamburg. Ein Besuch der Erlebniswelt wird im Bericht mehrfach empfohlen. Das Angebot wird sehr positiv bewertet. Das Discovery Dock sei die weltweit einzige Mixed-Reality-Erlebniswelt, die einen Hafen spielerisch und interaktiv erlebbar mache. Unter anderem schreibt die Redaktion: „Gründer und Betreiber ist die DuMont Media GmbH. Zu den Partnern gehören die Reederei Aida Cruises, der Hamburger Hafen, die Logistik Aktiengesellschaft und die Hamburg Port Authority (HPA).“ Ein Leser der Zeitung sieht in dem Artikel das Trennungsgebot - Redaktion und Werbung für ein verlagseigenes Unternehmen (DuMont) - nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Ein Mitglied der Chefredaktion der Zeitung verweist drauf, dass die Redaktion für die Rubriken „Reise“ und „Mobilität“ Inhalt mit Service-Charakter biete. Zahlreiche regionale und überregionale Medien hätten über das neue Angebot berichtet, das von DuMont bzw. einer Tochterfirma verantwortet werde. Dieser Zusammenhang werde klar benannt, so dass dieser transparent und nachvollziehbar sei. Die Trennung redaktioneller und verlegerischer Tätigkeit sei im Verlag ein hohes Gut. Dass sich Angebote des eigenen Hauses in einer auf Service angelegten Beilage generell nicht wiederfinden dürften, wäre aus Sicht des Verlages eine nicht nachvollziehbare Diskriminierung, zumal bei einem Thema von offenkundig gegebener journalistisch-redaktioneller Relevanz.

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Ethnische Herkunft von Vergewaltigern genannt

Unter dem Titel „Jugendliche unter Verdacht“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Vergewaltigung. Fünf Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 14 Jahren sollen in einer Stadt in NRW eine junge Frau vergewaltigt haben. Die Verdächtigen stammten alle aus Bulgarien, schreibt die Zeitung. Im Bericht wird auf ein ähnliches Verbrechen in einer anderen Stadt hingewiesen. Dort hätten acht aus Bulgarien stammende Jugendliche ein 13-jähriges Mädchen vergewaltigt. In wiederum einer anderen Stadt laufe zurzeit ein Verfahren gegen elf Männer – die meisten seien Flüchtlinge – im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, die eine 18-Jährige vergewaltigt haben sollen. Ein Leser der Zeitung sieht eine diskriminierende Berichterstattung, da die Ethnie strafunmündiger Kinder genannt werde. Zudem würden unzulässige Verbindungen zu anderen Taten der gleichen Ethnie hergestellt. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Ziffer 12 des Pressekodex ein besonderes öffentliches Interesse an der Angabe der Herkunft der Verdächtigen bestehe. Von den Ermittlungsbehörden sei der Vorfall als „schweres Sexualdelikt“ bewertet worden. Das Interesse an einer umfassenden Berichterstattung spiegele sich auch in einer ausführlichen und die Herkunft der Tatverdächtigen einschließenden Berichterstattung von regionalen und überregionalen Medien wieder. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführte Richtlinie 12.1 mangele es zudem an einer Begründung, wieso man mit der Veröffentlichung des Agenturberichtes jemanden diskriminiert habe, so der Chefredakteur weiter. Dass in der Darstellung „unzulässig Verbindungen zu unabhängigen anderen Taten gleicher Ethnie hergestellt“ würden, möge die persönliche Auffassung des Beschwerdeführers sein.

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Großes Lob für Angebot eines Hotels

Ein Magazin, dessen Schwerpunkt auf dem Wassersport liegt, berichtet auf einer Doppelseite unter der Überschrift „Freizeit-Package ´Altmühltal aktiv´“ über das Angebot eines Hotels im Altmühltal. Das Hotel sowie dessen Übernachtungspaket werden detailliert und tendenziell positiv dargestellt. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 7 des Pressekodex und hier vor allem Richtlinie 7.2 verletzt. Die vielen positiv beschriebenen Details des Angebotes des Hotels gingen weit über das Informationsinteresse der Leser hinaus. Dem Artikel fehle die objektive Distanz, die man von einem Presseorgan erwarten könne. Objektivität hätte durch die vergleichende Darstellung der Angebote verschiedener Hotels im Tal erreicht werden können. Die detaillierte Darstellung eines Einzelangebots in überschwänglich positivem Ton ohne jegliche kritische Anmerkung überschreite die Grenze zur Schleichwerbung. Die Redaktion nimmt Stellung. Die betreffende Meldung sei ihr von einer Münchner Agentur zugeschickt worden. Sie enthalte weder verkaufte Werbung noch stecke eine Kooperation dahinter. Die Objektivität sei gewährleistet, weil sich die Redaktion nicht ausdrücklich zu dem Angebot äußere. Vielmehr weise sie ihre Leser auf ein interessantes Freizeitangebot hin. Die Altmühl und das Altmühltal seien in der Zeitschrift schon mehrfach thematisiert worden. Insofern vermittle der Bericht für viele Leser einen willkommenen Service.

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Identifizierende Berichterstattung zulässig

Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung über einen Rechtsstreit, den die Ehefrau eines verstorbenen Verlegers mit ihrem Schwager austrägt. Dieser fordert nach Angaben der Zeitung Aktien einer Reederei, die ihm laut Erbvertrag zustünden. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Witwe des Verstorbenen. Sie ist der Meinung, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Privatangelegenheit handele. Ein öffentliches Interesse, das ihren Persönlichkeitsschutz überwiege, bestehe nicht. Sowohl sie als auch ihr verstorbener Ehemann seien durch die Berichterstattung eindeutig identifizierbar. Es entstehe der Eindruck, als sei sie pleite. Das sieht sie als Ehrverletzung an. Schließlich seien die Artikel vorverurteilend, da es als bewiesen dargestellt werde, dass ihr verstorbener Mann Aktien zweckentfremdet habe. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass der Informationsanspruch der Öffentlichkeit bei dem Thema des beanstandeten Beitrages herausragend sei und es sich keineswegs nur um eine private Erbsache handele. Tatsache sei, dass die Anteile an der Reederei als Sicherheit für die Gläubigerbanken widerrechtlich in eine Firma der Beschwerdeführerin eingebracht worden seien. Es gehe nach der Insolvenz und weiterhin bestehenden Bankschulden von 17 Millionen Euro um Hunderte Arbeitsplätze und um Betriebsrenten, die nicht ausbezahlt worden seien. Der verstorbene Verleger sei zeitlebens ein mächtiger Mann in seiner Heimatstadt gewesen. An ihm sei im Einzugsgebiet der Zeitung niemand vorbeigekommen. Auch seine Erben hätten ihren Reichtum und ihren Status als Verleger durchaus öffentlich zur Schau gestellt. Damit seien sie, so wie der Verleger einst selbst, auch als Personen des öffentlichen Lebens zu betrachten. Die Beschwerdeführerin – so der Chefredakteur – werde nicht dargestellt, als ob sie kein Vermögen mehr habe. Es werde lediglich ihre eigene Aussage zitiert, die sie vor Gericht gemacht habe. Zudem spreche man auch niemanden in der Berichterstattung „schuldig“ Man stelle lediglich den Sachverhalt dar, wie er in der Gerichtsverhandlung erörtert worden sei. Die Beschwerde sei unbegründet, da die identifizierende Berichterstattung in diesem Fall vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt gewesen sei.

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