Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Acht Millionen Euro für einen Mord

„Teenager ermorden ´beste Freundin´“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über den Mord an einer 19-Jährigen. Gemeinsam mit einem Freund habe Denali Brehmer (18) aus Anchorage (US-Bundesstaat Alaska) die frühere Mitschülerin Cynthia Hoffmann (19) in einen Hinterhalt gelockt, mit Klebeband gefesselt und in den Kopf geschossen. Die Teenager – so die Zeitung – seien davon ausgegangen, dass sie umgerechnet acht Millionen Euro für den kaltblütigen Mord kassieren, bezahlt von einer ominösen Bekanntschaft aus dem Internet. Der Auftraggeber und der mutmaßliche Komplize werden mit Klarnamen und Alter genannt und mit unverpixelten Bildern gezeigt. Die Bildunterschrift zum mutmaßlichen Komplizen lautet: „Kayden McIntosh (16) soll geschossen haben.“ Über das Opfer heißt es unter anderem, es sei geistig zurückgeblieben gewesen und habe etwa die Reife einer Zwölfjährigen gehabt. Zum Artikel gestellt ist ein Porträtfoto des Opfers mit der Bildunterschrift „Cynthia Hoffmann (19) litt unter einer Lernschwäche, war geistig zurückgeblieben.“ Als Quelle des Fotos wird Facebook angegeben. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Artikel mehrere Gründe für seine Beschwerde beim Presserat. Die Zeitung stelle den Tathergang als Fakt dar, während die Angaben von der Anklagevertretung im noch laufenden Prozess stammten. Die Redaktion zitiere am Ende des Artikels den Vater der Ermordeten. Dieser kündige an, nicht eher zu ruhen, bis er die Beschuldigten zur Hölle geschickt habe. Da es in Alaska keine Todesstrafe gebe, sehe er – der Beschwerdeführer – dies als Ankündigung der Selbstjustiz. Das könne die Redaktion nicht unkritisch veröffentlichen. Ein weiterer Punkt: Der als Todesschütze beschuldigte Junge sei minderjährig. Dennoch zeige die Redaktion ein unverpixeltes Foto von ihm und nenne dessen Klarnamen. Auch das Opfer werde mit Klarnamen und Foto dargestellt. Die Zeitung verschweige die im verlinkten Artikel stehenden Hinweise auf den kinderpornografischen Hintergrund des Auftraggebers, was eine Veröffentlichung der Opferdaten besonders kritisch mache. Schließlich wirft der Beschwerdeführer der Redaktion vor, Richtlinie 13.1 (Unschuldsvermutung) verletzt zu haben. Der minderjährige mutmaßliche Täter plädiere im noch laufenden Gerichtsverfahren auf nicht schuldig. Damit sei der Fall juristisch noch nicht abgeschlossen. Somit gelte auch in diesem Stadium die Unschuldsvermutung. Im Hinblick auf das Opfer sieht der Beschwerdeführer vor allem Richtlinie 8.2 (Opferschutz) massiv verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion an der grundsätzlichen presseethischen Position festhalte, wonach die Öffentlichkeit bei spektakulären Geschehnissen und schwersten Kapitaldelikten ein Interesse daran habe, auch personalisierend mit Fotos und persönlichen Daten informiert zu werden. Die einzelnen Vorwürfe weist der Chefredakteur als unbegründet zurück.

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Gefahren durch psychisch kranke Täter

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Wenn Wahnvorstellungen zum Tatmotiv werden“ über Gefahren für die Öffentlichkeit durch psychisch kranke Täter. Zum Thema Schizophrenie werden auch Ergebnisse einer Studie aus Schweden genannt. Die Beschwerdeführerin merkt im Namen des Bundesverbandes Psychiatrie-Erfahrener e. V. an, der Autor des Artikels berufe sich auf eine bestimmte Studie und gebe diese grob falsch wieder. Sie stört sich vor allem an dieser Passage im Beitrag: „Das Risiko, eine Gewalttat zu begehen oder sich selbst zu töten, ist bei Schizophrenen klar erhöht. Fünf Jahre nach der Erstdiagnose waren 14 Prozent aller männlichen Patienten tot oder wegen schwerer Gewalt inhaftiert.“ Es stelle sich die Frage, warum hier Verstorbene und Gewalttäter zusammengefasst werden, es sei denn, die genannte Zahl solle möglichst hoch sein. „Wegen schwerer Gewalt inhaftiert“ – so die Beschwerdeführerin weiter – sei eine unkorrekte Wiedergabe. In der Studie seien unter „violent crime“ auch einfache Körperverletzung, Bedrohung, Einschüchterung und Exhibitionismus enthalten. Es werde nicht zwischen diesen und schweren Gewalttaten differenziert. Die prozentualen Anteile wirklich schwerer Gewalttaten ließen sich aus dem Studienergebnissen nicht mehr ablesen. Die Studie sei selektiv ausgewählt und keine repräsentative Darstellung des Forschungsstandes, so dass mindestens mangelnde Sorgfalt angenommen werden könne. Der Artikel ignoriere den Befund, dass ein statistisch erhöhtes Risiko für Gewalttaten bei mit Schizophrenie Diagnostizierten primär auf das erhöhte Risiko bei Substanzmissbrauch zurückzuführen sei. Entsprechend werde von wissenschaftlicher Seite gefordert, dass gewaltpräventive Maßnahmen in erster Linie auf die Prävention von Substanzmissbrauch abzielen müssten. Die Chefredaktion der Zeitung übermittelt eine Antwort des Autors auf die Beschwerde. In einem Punkt ist dieser zu hundert Prozent mit der Beschwerdeführerin einig: Minderheiten müsse man vor Diffamierung schützen. Deshalb habe er an mehreren Stellen des Textes darauf verwiesen, dass die Betroffenen unter ihrer Lage litten und Hilfe bräuchten. Zudem werde unmissverständlich klargestellt, dass die große Mehrheit psychisch Kranker laut allen Expertenschätzungen ungefährlich sei. Mit den im Artikel gegebenen Informationen zur Studie sei die Quelle hinreichend benannt. Jedermann könne sie innerhalb von Sekunden googeln. Der Autor gibt der Beschwerdeführerin insofern Recht, als die Formulierung „wegen schwerer Gewalt“ missverständlich sei. Dabei habe er nicht bedacht, dass sein z.B. von der Kinder- und Trauma-Psychologie geprägter Gewaltbegriff nicht mit dem strafrechtlichen Gewaltbegriff identisch sei. Um Missverständnissen vorzubeugen, habe er den betreffenden Satz transparent korrigiert.

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Presse und Richter im Feierabendstreit

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Eine Poststelle und ihre Arbeitszeiten“ über mögliche Behördenpannen im Todesfall einer Minderjährigen. Die Zeitung schreibt, die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht die Suche nach dem geflohenen mutmaßlichen Täter beantragt. Die Genehmigung sei ihr aber erst am Freitagmorgen zugegangen, obwohl die Polizei schon am Abend zuvor auf die Erlaubnis zur Foto-Fahndung gewartet habe. In einem Kommentar habe die Redaktion die Frage gestellt, ob der Amtsrichter seinen Feierabend nicht um ein paar Stunden habe verschieben können. Der Amtsrichter antwortet: Nicht er, sondern die Poststelle des Amtsgerichts habe zu früh Feierabend gemacht. Laut Redaktion stellt sich die Frage, warum der zuständige Amtsrichter nicht in der Lage war, für eine unverzügliche Zustellung des Beschlusses an den Staatsanwalt zu sorgen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der namentlich genannte Amtsgerichtsdirektor. Dieser stellt fest, dass die Verfahrensleitung der richterlichen Unabhängigkeit unterliege. Es obliege der Entscheidung des Richters oder der Richterin, in welcher Form und mit welcher zeitlichen Maßgabe er Beschlüsse der Staatsanwaltschaft zuleite. Darauf habe er – der Amtsgerichtsdirektor – die Zeitung, verbunden mit einem Richtigstellungsverlangen, hingewiesen. Bis zur gesetzten Frist sei die Richtigstellung nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer wirft dem bearbeitenden Redakteur vor, dass er es vor der Veröffentlichung des Beitrages unterlassen habe, beim Amtsgericht die Hintergründe für die aus seiner Sicht nicht unverzügliche Übersendung des Beschlusses zu hinterfragen. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf einen Kommentar unter dem Titel „Stümperei von Justiz und Behörden“. Darin sei dieser plakative, scharfzüngige Satz formuliert worden: „Die Genehmigung für die Veröffentlichung eines Fahndungsfotos, beantragt am Donnerstagnachmittag? Offenbar nichts, für das ein (….) Amtsrichter seinen Feierabend verschieben wollte.“ Damit habe der Autor kritisch aufgegriffen, dass die Justiz die Genehmigung des Fahndungsaufrufs nicht mit der nach einem aufsehenerregenden Mordfall gebotenen Konsequenz betrieben hat und den Beschluss nicht noch am Donnerstag an die Staatsanwaltschaft geschickt hat.

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Organisierte Reisen zu Tierbordellen?

Ein in Norddeutschland aktives Nachrichtenportal berichtet unter der Überschrift „Extrem perverser Tier-Trend: Darum fahren so viele Deutsche nach Serbien“ über organisierte Reisen von Zoophilen nach Serbien. Vor allem Dänemark sei für seine Tierbordelle bekannt gewesen, bis sie 2015 illegal geworden seien. Dieser Rang sei den Dänen von den Serben abgelaufen worden. Über das Internet würden organisierte Reisen zu den Tierbordellen angeboten. Das Portal zitiert dazu Pavle Bihal, Präsident der Organisation „Levijatan“, unter der Quellenangabe „kosmo“. Ein Nutzer des Nachrichtenportals wirft dem Autor des Beitrages vor, sich in Halbwahrheiten und unbewiesenen Aussagen zu verlieren. Dieser teile mit, es habe in Dänemark Tierbordelle gegeben, was eine deutsche Zeitung jedoch schon 2012 als Lüge enttarnt habe. Behauptungen, es gebe organisierte Reisen zu Tierbordellen in Serbien, ließen sich bei entsprechenden Recherchen nicht einmal im Ansatz belegen. Der Chefredakteur des Portals teilt mit, dass Autor und Redaktionsleitung nach nochmaliger Prüfung des Textes bei der bisherigen Darstellung blieben. Für die beanstandeten Tatsachenbehauptungen gebe es Belege, die die Schilderungen der Redaktion untermauerten.

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Streit endet mit einem Messerstich

In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung erscheinen zwei Beiträge, die sich mit einem Streit zwischen mehreren Personen beschäftigen. Dieser gipfelte darin, dass ein Mann niedergestochen wurde. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des blutüberströmten Opfers, dessen Gesicht unkenntlich gemacht wurde. Drei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie kritisieren die Veröffentlichung des Fotos. Es verletze die Menschenwürde und den Opferschutz. Zudem sei es unangemessen sensationell. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht den Beschwerdeführern. Die Redaktion habe über ein Verbrechen mitten in einer westdeutschen Großstadt berichtet, bei dem ein Mann in aller Öffentlichkeit niedergestochen worden sei. Die Straftat werde dem Drogenmilieu zugeschrieben und sei an einem sozialen Brennpunkt erfolgt. Es liege nicht nur im Interesse der Einwohner, sondern sei auch Auftrag der Presse, umfassend über die Entwicklungen und drohenden Gefahren an öffentlichen Brennpunkten zu berichten. Außerdem sei das Opfer nicht erkennbar abgebildet worden, da die Redaktion das Foto verpixelt habe. Auch sei der Name des Opfers nicht genannt worden. Man habe bewusst auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet. Im Übrigen – so der Chefredakteur – sei die Berichterstattung auch nicht unangemessen sensationell im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex, denn man dokumentiere schlicht den Ablauf der Tat und ihre Folgen in einer nachrichtlichen Weise. Dies sei unter Beachtung der Menschenwürde und der Ehre des Opfers erfolgt.

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Vater und Tochter im Rio Grande ertrunken

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht das Foto eines im Rio Grande ertrunkenen Vaters mit seiner ebenfalls ertrunkenen knapp zweijährigen Tochter. Beide seien Migranten aus Mexiko und auf dem Weg in die USA gewesen, schreibt die Zeitung. Sie seien kein Einzelfall. 2018 habe es 238 solche Todesfälle gegeben. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) und Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung). Der Schwerpunkt seiner Beschwerde sei die unangemessen sensationelle Darstellung. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. So tragisch das Geschehen und das abgebildete menschliche Leid auch seien – die Veröffentlichung des Fotos verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze. Das Bild sei als Symbol für die schlimmen Zustände zu sehen, die an der mexikanisch-amerikanischen Grenze herrschten. Es stehe für das Leid all der Menschen, die mit allen Mitteln versuchten, in ein vermeintlich besseres Leben in den USA zu flüchten. Ziffer 8, Richtlinie 8.2, besage, dass das Wissen um die Identität von Opfern unerheblich sei. Vater und Tochter seien durch das Foto nicht identifizierbar. Außerdem sei das öffentliche Interesse an der Situation an der mexikanisch-amerikanischen Grenze und dem damit zusammenhängenden politischen Konflikt zwischen beiden Ländern so groß, dass die Veröffentlichung von Fotos dieses Konflikts dem Auftrag der Presse entspräche und nicht unethisch sein könne. Auch andere presseethische Grundsätze seien – so der Chefredakteur – nicht verletzt worden.

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Aufenthaltsort unter besonderem Schutz

Unter der Überschrift „Spezialeinheit sprengt Haustür auf“ berichtet eine Regionalzeitung online über eine Festnahme durch die Polizei. In einem Info-Kasten und im letzten Satz des Artikels wird auf eine vorangegangene Berichterstattung verlinkt. Die Zeitung informiert über einen Einsatz im Rahmen einer bundesweiten Razzia gegen mutmaßliche Hamas-Unterstützer. Die Lage des Wohngebäudes, das Zielobjekt des Einsatzes war, wird beschrieben. Ein beigestelltes Foto zeigt das Haus. Ein Mitglied der betroffenen Familie trägt vor, im Artikel werde ein Link auf den vorangegangenen Beitrag gesetzt. Mittlerweile jedoch sei ganz klar bestätigt, dass die seinerzeitige Aktion zum Ergebnis gehabt habe, dass seine Familie nichts mit der Hamas zu tun habe. Für seine Familie sei das vorangegangene Szenario und der daraufhin erschienene Bericht schon schlimm genug gewesen. Er halte es für ehrverletzend, dass die Zeitung erneut auf die Aktion Bezug nehme und auf ihren damaligen Beitrag verlinke. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Verlinkung der beiden Berichte sei aus seiner Sicht zulässig, da Zusammenhänge bestünden. Es gebe mehrere, parallel verlaufende Ermittlungsverfahren, die zum Teil noch nicht abgeschlossen seien. Die Chefredaktion sieht im Vorgehen der Online-Redaktion keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze.

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Atomkraft als Lösung des Klima-Problems?

Eine Wirtschaftszeitung veröffentlicht online unter der Überschrift „Wir brauchen eine ernsthafte, tabufreie Klimapolitik“ einen Gastkommentar des ehemaligen Chefs des Ifo-Instituts, Hans-Werner Sinn. Dieser kritisiert die aktuelle Energiepolitik und schreibt unter anderem: „So kann Deutschland ausländischen Atomstrom kaufen oder selbst neue Kernkraftwerke bauen. Schweden hat bereits 2016 den Ausstieg aus dem Atomausstieg verkündet. Auch Greta preist die Atomkraft als Lösung des Klimaproblems.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, Hans-Werner Sinn behaupte im Artikel: „Auch Greta preist die Atomkraft als Lösung des Klimaproblems.“ Gemeint sei Greta Thunberg, die exakt diese Unterstellung schon mehrfach zurückgewiesen habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ursprünglich habe Greta Thunberg in einem Facebookposting erklärt, dass Atomenergie „ein kleiner Teil einer sehr großen neuen kohlenstofffreien Energielösung“ sein könne. Es handele sich um eine Position, die ein beträchtlicher Teil der Experten aus Wirtschaft und aus dem Energiesektor bereits seit geraumer Zeit vertreten. Einige Tage später sei dieser Facebookeintrag dahingehend geändert worden, dass es anschließend geheißen habe: „Persönlich bin ich gegen Atomkraft. Aber laut dem IPCC (Weltklima-Rat) kann sie ein kleiner Teil einer sehr großen neuen kohlenstofffreien Energielösung sein." Dazu habe Greta Thunberg erklärt, sie habe „die kleine Änderung gemacht, weil einige Leute - sogar Zeitungen – meine Worte immer auf die Goldwaage legen und Teile der Sätze, die ich schreibe, weglassen.“ Auch nach der Korrektur ihres Postings publiziere Greta Thunberg weiterhin die Ansicht des IPCC, dass Atomkraft ein Teil einer kohlenstofffreien Energielösung sein könne.

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Täterherkunft fünfmal genannt

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Polizei: Mauretanier schmeißt Steine gegen (…) Bäderbahn“ über einen Vorfall an einer Bahnstrecke in Norddeutschland. Erst habe ein Mauretanier eine Fahrkartenkontrolleurin der Bahn und andere Fahrgäste bespuckt und sei daraufhin aus dem Zug geflogen. Anschließend habe er sich mit Steinwürfen an einem weiteren Zug abreagiert. Zwei Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Einer erkennt in dem Artikel eine Verletzung der Richtlinie 12.1. Für die Berichterstattung sollte die Herkunft des Täters keine Rolle spielen, da zwischen ihr und der Tat kein kausaler Zusammenhang bestehe. Dennoch werde die Herkunft des Täters fünfmal erwähnt (Überschrift, Teaser, Bildunterschrift und zweimal im Text). Diese Überbetonung der Herkunft des Täters leiste Vorurteilen gegenüber Minderheiten Vorschub. Auf der Facebook-Seite der Zeitung habe die Berichterstattung unzählige rassistische und fremdenfeindliche Kommentare zur Folge gehabt. Eine weitere Beschwerdeführerin sieht ebenfalls kein begründetes öffentliches Interesse an der Nationalität des Täters. Es bestehe kein Sachbezug zum berichteten Vorgang. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, dass im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung Probleme im Zusammenhang mit Geflüchteten schnell und transparent öffentlich gemacht würden, um rechtsradikal motivierter Aufbauschung und Verzerrung solcher Vorkommnisse vor allem in sozialen Medien den Boden zu entziehen. Vor diesem Hintergrund sehe die Redaktion auch keinen Verstoß gegen den Pressekodex, sondern ganz im Gegenteil einen Beitrag, durch konkrete Informationen auch im Detail eben nicht zuzulassen, dass eine Bevölkerungsgruppe wie in diesem Fall stigmatisiert werde.

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Mit einem Foto wurde eine Grenze überschritten

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Bericht unter der Überschrift „Mann sticht auf Säugling ein und stürzt vom Balkon“. Der Artikel berichtet mit beigestelltem Foto sowie einem Video über den tödlichen Sturz eines Mannes aus dem zehnten Stock eines Wohnhauses. Ein Polizist habe noch versucht, ihn festzuhalten. Zuvor hatte der Mann in der Wohnung einen Säugling mit einem Messer schwer verletzt. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass das der Berichterstattung beigestellte Foto unangemessen sei, da es zeige, wie ein Mensch in die Tiefe stürzt. Der Chefredakteur erinnert an den 11. September 2001. Damals sei weltweit auch mit Bildern und Videos berichtet worden, wie verzweifelte Menschen aus den Türmen des World Trade Centers in den Tod gesprungen seien. Die Öffentlichkeit habe besonders bei spektakulären Straftaten ein besonderes Interesse daran, von den Medien umfassend und durchaus personalisierend und unter Einbeziehung von Bildern informiert zu werden. Es gehe in diesem Fall um die Misshandlung von Schutzbefohlenen in einem besonders schweren Fall. Der Vorfall habe ganz Deutschland schockiert. Der Chefredakteur stellt deshalb ein besonderes öffentliches Interesse an dem Vorgang fest. Er hebt auch hervor, dass das beanstandete Foto von einer Nachrichtenagentur stamme. Warum sollte die Agentur hier presseethikkonform berichtet haben, seine Zeitung aber nicht? Letztlich – so der Chefredakteur – habe die Redaktion nicht nur den abgebildeten Polizisten, sondern auch das Gesicht des Tatverdächtigen unkenntlich gemacht. Auch deshalb könne nicht von einer unangemessen sensationellen Darstellung gesprochen werden.

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