Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

„Eine schrecklich vernetzte Familie“

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über einen möglichen Einfluss des SPD-Parteibuches und diverser Verwandtschaftsverhältnisse auf die Besetzung von bestimmten Positionen, Behörden und Abgeordnetenbüros in dem Bundesland, in dem die Zeitung erscheint. Diverse Beispiele werden unter der Angabe der vollen Namen der Betroffenen genannt. Gedruckt und online werden Überschriften formuliert, die jeweils den Begriff „Eine schrecklich vernetzte Familie“ enthalten. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes der Personen, die aufgrund von verwandtschaftlichen Beziehungen in bestimmte Positionen gelangt sein sollen. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass im Artikel 24 Personen benannt würden. Aus der Beschwerde sei nicht erkennbar, welche Familien der Beschwerdeführer eigentlich meine und welche Personen seiner Auffassung nach selbst keine Person des öffentlichen Interesses seien und deshalb nicht hätten namentlich genannt werden dürfen. Sein Pauschalvorwurf sei nicht ausreichend im Sinne der Benennung eines Beschwerdegrundes nach Paragraf 2, Absatz 1, Satz 2, der Beschwerdeordnung. Der Beschwerdeführer müsse konkret sagen, welche einzelnen Personen er meine.

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Das Öffentlichkeitsinteresse überwiegt

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Elma (17) wurde von Brian (19) erstickt“. Der Beitrag informiert über den Prozess gegen einen jungen Kenianer, dem vorgeworfen wird, ein 17-jähriges Mädchen vergewaltigt und getötet zu haben. Der Verdächtige wird als Brian S. bezeichnet. Er wird im Bild gezeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des möglicherweise noch minderjährigen Verdächtigen. Dieser sei durch die Berichterstattung identifizierbar. Der Beschwerdeführer hält überdies die Überschrift für vorverurteilend. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion über den Angeklagten in der vorliegenden Form berichtet habe, da es sich bei der ihm zur Last gelegten Tat um eine außergewöhnlich schwere Straftat im Sinne der Richtlinie 8.1 des Pressekodex handele. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit überwiege daher im konkreten Fall die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrages sei das Alter des Angeklagten mit 19 Jahren angenommen worden. Die Richtlinie 8.3 (Kinder und Jugendliche) sei daher nicht anzuwenden gewesen. Diese habe die Redaktion jedoch in der Folgeberichterstattung berücksichtigt, als klar geworden sei, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen sei. Eine Vorverurteilung hält der Chefredakteur nicht für gegeben, da die Berichterstattung durchweg im Konjunktiv gehalten sei. Die Überschrift sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da es aufgrund des Geständnisses des Angeklagten im Prozess völlig unstreitig gewesen sei, dass er sein Opfer erstickt habe.

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Zeitung unter dem Vorwurf der Einseitigkeit

Eine Regionalzeitung berichtet mehrfach über Sanierungen von Altbauten durch die örtliche Wohnungsbaugesellschaft (WGH) in einer Stadt ihres Verbreitungsgebietes. Der anonyme Beschwerdeführer kritisiert, dass die Artikel nicht ausgewogen seien. Sie stellten wichtige Tatsachen nicht richtig dar. Seit Jahren erschienen in der Zeitung immer wieder derartige Artikel, in denen einseitig nur der Vorstandsvorsitzende der Wohnungsbaugesellschaft zitiert werde. Dabei seien die Artikel den Inhalten der Mitgliederzeitschrift der Genossenschaft mindestens ähnlich. Die Öffentlichkeit werde von der Zeitung nicht richtig informiert. Was darin stehe, entspreche nicht dem, was der Beschwerdeführer aus anderen Quellen erfahre und im Alltag beobachte. Die vier vom Beschwerdeführer kritisierten Artikel enthielten die bekannten Werbefloskeln der WGH. Durch die Art der Berichterstattung sieht der Beschwerdeführer mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Für die Zeitung nimmt der Chefredakteur Stellung. Es gehe hier nicht um investigative Artikel, aber die Fakten seien richtig wiedergegeben. Dafür spreche auch, dass es ansonsten keine Hinweise auf Einseitigkeit gegeben habe. Manche Hinweise des Beschwerdeführers seien sicher richtig. Aber in den Artikeln sei es mehr um die reine Information über Bautätigkeit und Entwicklung gegangen. Der auch für seinen – des Chefredakteurs – Geschmack etwas „affirmative“ (bestätigende) Duktus der Artikel liege in der Geschichte der Stadt begründet. Völlig kriegszerstört und dann noch verkommen habe sich die Stadt erst nach der Wende wieder aufgerichtet. Die Redaktion habe diese Entwicklung immer mit großem Lokalpatriotismus begleitet.

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Abweichende Deutungen sind normal

Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein umfangreiches Porträt des Attentäters des ersten bayerischen Ministerpräsidenten Kurt Eisner, Graf Anton Arco Valley. Der Beschwerdeführer – ein Historiker - trägt vor, es gelte unter Zeitgeschichtlern als unbestritten, dass der Mord an Eisner eine politische Krise auslöste, in deren Folge sich die Situation in Bayern immer mehr radikalisierte. Der Aufstieg von radikalen Kräften in den 1920er Jahren in Bayern könne ohne diese Vorgeschichte nicht verstanden werden. In dem Artikel werde jedoch der politische Mord am Ministerpräsidenten relativiert. Zum Beispiel werde der „Rechtsextremismus“ oder „Rechtsradikalismus“ des Täters in Frage gestellt. Der Täter habe aus Liebe zum bayerischen Vaterland gehandelt. Problematisch scheine auch die Behauptung, dass Graf Valley den Aufstieg Hitlers hätte verhindern können. Es könne kein Zweifel bestehen, dass Graf Anton Arco Valley ein Teil der rechtsextremen Bewegung gewesen sei. Der Artikel schildere die historischen Realitäten in einer sehr verzerrten Weise. Der Beschwerdeführer sieht zudem Richtlinie 11.2 des Pressekodex verletzt. Der Autor bekunde eine offene Sympathie zu dem Mörder. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass der Beitrag von einem Historiker stamme. Inhaltlich lasse sich der Vorwurf, hier werde ein politischer Mord verharmlost, für die Redaktion nicht nachvollziehen. Ganz offensichtlich gehe es in der Beschwerde nicht um historische Fakten oder deren Leugnung, sondern um abweichende Ansichten oder Deutungen, wie sie in der Geschichtswissenschaft normal seien. Es habe dem Beschwerdeführer freigestanden, seine eigene Sichtweise etwa in einem Leserbrief zu artikulieren. Dies habe er leider nicht getan.

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Was hat Altkanzler Kurz wirklich gesagt?

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht ein Interview mit dem zurückgetretenen österreichischen Bundeskanzler Kurz. Auf die Frage, ob er in Zukunft eine Koalition mit der FPÖ ausschließe, antwortet er so: „Koalitionen sind im Moment kein Thema. Es gibt derzeit nur eine Koalition – und zwar aus SPÖ und FPÖ, die zum Ziel hatte, die Regierung niederzustimmen.“ Auf die weitere Frage, ob er eine Koalition mit der FPÖ nach der Wahl im Herbst ausschließe, antwortet er: „Es ist die SPÖ, die davon ablenkt, dass sie 2017 selbst Gespräche geführt hat mit der FPÖ und auf Länderebene eine Koalition mit der FPÖ hat. Jetzt zeigt sich, was ich immer gesagt habe: Es gab und gibt diese Kontakte! Was die ÖVP angeht, bitte ich um Verständnis, dass ich nach dem gestrigen Tag heute nicht über Koalitionen spreche. Was klar ist: Wir wollen als ÖVP unseren Regierungskurs im Herbst fortsetzen, aber ohne Einzelfälle und Skandale. Deshalb werben wir um große und klare Unterstützung der Bevölkerung.“ Eine Leserin der Zeitung fügt ihrer Beschwerde einen Handy-Screenshot bei, aus dem ersichtlich ist, dass das Interview angeteasert wird. Im Teaser (Anreißer) heißt es: „In (…) spricht der jüngste Altkanzler der Welt – Kurz schließt erneute Koalition mit der FPÖ nicht aus“. Nach ihrer Ansicht verstößt die Berichterstattung gegen mehrere presseethische Grundsätze. Der Titel des Teasers sei eine Irreführung. Wenn man nur diesen lese, werde der falsche Eindruck erweckt, dass Kurz dies eindeutig formuliert bzw. gemeint habe. Er habe das aber so nicht formuliert. Das sei einfach nicht seine Aussage. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Die Redakteure, die das Interview mit Kurz geführt hätten, hätten zweimal gefragt, ob dieser Koalitionen mit der FPÖ in Zukunft bzw. nach der Wahl im Herbst ausschließe. Die Antworten dürften Journalisten dahingehend zusammenfassen, dass er eine erneute Koalition von ÖVP und FPÖ nicht ausgeschlossen habe. Der Chefredakteur verweist auf diverse andere Medien, die vergleichsweise berichtet hätten.

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Unangemessene Gewalt am Vatertag?

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Zwischenfall an einem See am Verlagsort. Es geht um die Frage, ob die Polizei am Vatertag unnötige Gewalt angewendet habe. Im Internet sei ein Video zu sehen, das entsprechende Szenen zeigt. Die Sequenz zeigt, wie ein Jugendlicher von Polizisten auf Pferden zunächst gestellt und dann von mehreren Polizeibeamten in Schutzkleidung hart zu Boden gedrückt worden sei. Dem Artikel beigestellt ist ein Screenshot aus dem Video, auf dem der 17-Jährige zu sehen ist, wie er auf dem Boden liegend von zwei Polizisten fixiert wird. Sein Gesicht ist dabei von der Seite zu sehen. Ein Leser der Zeitung kritisiert, im ursprünglichen Artikel sei nicht nur das Foto von der Festnahme veröffentlicht, sondern auch das Video verlinkt worden, worin der Jugendliche zu erkennen sei. Er sehe einen Verstoß gegen die Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Vor allem bei betrunkenen Jugendlichen sei der Schutz der Persönlichkeit besser zu wahren. Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an dem Vorgang sei nicht zu erkennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich per E-Mail an die Redaktion gewendet und gefordert, den Jugendlichen „unkenntlicher“ zu machen. Die Redaktion habe das kritisierte Foto umgehend gelöscht. Das fragliche Video sei bei Eingang der Beschwerde nicht mehr abrufbar gewesen.

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Identifizierbar durch eine rote Krücke?

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Todes-Drama im Stau! Lkw überrollt Frau an Krücken“. Der Beitrag informiert über einen tödlichen Verkehrsunfall in Berlin. Eine Frau, die mit Hilfe von Krücken unterwegs war, sei auf die Straße getreten und von einem gerade anfahrenden Lkw überrollt worden. Zum Bericht gestellt sind Fotos, auf denen die Krücken der Frau zu sehen sind. Eine davon steckt im Kühlergrill des Lkw. Im Artikel wird mitgeteilt, dass die Polizei bis zum Abend keine Angehörigen habe benachrichtigen können. Ein Leser der Zeitung kritisiert eine identifizierende und herabwürdigende Darstellung, vor allem durch die veröffentlichten Fotos. Diese ermöglichten im Zusammenhang mit weiteren Details die Identifizierung zumindest für Verwandte und Bekannte, bevor diese überhaupt hätten informiert werden können. Die Chefredakteurin widerspricht der Beschwerde. Keine der am Unfall beteiligten Personen sei durch die Berichterstattung identifizierbar. Das Argument des Beschwerdeführers, man könne die verunglückte Frau anhand einer roten Krücke erkennen, sei absurd. Bei der Berichterstattung handele es sich um eine sachliche, nachrichtliche und chronologische Darstellung des Geschehens, mit der die Zeitung auf die drohenden Gefahren im Straßenverkehr aufmerksam machen möchte. Der Beitrag sei weder unangemessen sensationell, noch werde das Opfer herabgewürdigt.

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Es besteht die Gefahr der Verallgemeinerung

Eine Lokalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag, in dem es um eine Schlägerei am örtlichen Bahnhof mit drei Verletzten geht. Dabei wird die Nationalität der Beteiligten, zwei Afghanen und ein Syrer, genannt. Nach Ansicht eines Lesers ist die Angabe der Nationalität nicht von öffentlichem Interesse. Er wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, dass wenige Wochen vor der nunmehr kritisierten Berichterstattung der Bahnhof vom Innenminister des Landes als „Kriminalitätsbrennpunkt“ bezeichnet worden sei. Im Artikel sei dies auch so wiedergegeben worden. Der Oberbürgermeister habe inzwischen gemeinsam mit Polizei, Bundespolizei, Ordnungsamt und Streetworkern Maßnahmen für mehr Sicherheit am Bahnhof eingeleitet. Im Zusammenhang damit habe es auch eine offene und sachliche Debatte über die mutmaßlichen Tatverdächtigen gegeben, die für zahlreiche Gewalttaten am und rund um den Bahnhof verantwortlich seien. Bei ihnen habe es sich oft um Menschen aus anderen Staaten, vor allem aus Syrien und Afghanistan, gehandelt. Es sei, so die Chefredakteurin, von öffentlichem Interesse, warum der Bahnhof mittlerweile ein Kriminalitätsschwerpunkt sei. Dieses öffentliche Interesse sei auch bei der Beantwortung der Frage gegeben, woher die Leute kämen, die den Bahnhof und seine Umgebung unsicher machten. Die Chefredakteurin betont, dass man die Nationalität mutmaßlicher Straftäter nenne und auch bei der Polizei direkt danach frage. Dies gelte für deutsche und nichtdeutsche Personen gleichermaßen. Bei Ereignissen und Straftaten, die von vielen Menschen wahrgenommen würden, sei es der Zeitung wichtig, unter Beachtung aller bekannten Informationen zu berichten. Das gelte auch für die Gewaltkriminalität am örtlichen Hauptbahnhof.

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Zeitung berichtet über Untreue-Verdacht

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel, in dem die Redaktion mitteilt, dass gegen den Bürgermeister einer Gemeinde bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung im Amt eingegangen sei. Dies habe die Staatsanwaltschaft bestätigt. Diese wolle zu den Details der Vorwürfe derzeit nichts sagen, da erst geprüft werden müsse, ob ein Anfangsverdacht vorliege. Der betroffene Bürgermeister sieht in der Veröffentlichung eine Rufschädigung. Die Zeitung berichte - und das auch noch eine Woche vor der Kommunalwahl – über eine Anzeige, bei der nicht einmal ein Anfangsverdacht überprüft worden sei. Er selbst habe bislang von der Staatsanwaltschaft noch nichts zu dem Vorgang gehört. Ein Vertreter des Verlages, in dem die Zeitung erscheint, teilt mit, dass der Redaktion selbstverständlich klar sei, dass ohne Einwilligung des Betroffenen nicht identifizierend über den Verdacht einer Straftat berichtet werden dürfe, wenn bislang nicht mehr als eine Strafanzeige vorliege. Im konkreten Fall habe der Betroffene jedoch in die Berichterstattung eingewilligt. Die Autorin des Beitrages habe ihn zunächst selbst zur Strafanzeige befragt. Er habe sie gebeten, mit seinem Anwalt zu sprechen. Das habe sie getan. Der Anwalt habe ihr gesagt, es sei klar, dass der Betroffene als Bürgermeister im öffentlichen Interesse stehe und daher eine Meldung über die Strafanzeige aushalten müsse. Diese Aussage des Anwalts sei als Einwilligung des Betroffenen in die Berichterstattung über den Verdacht zu bewerten. Die Zeitung habe unter Wahrung der Unschuldsvermutung berichtet.

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Putsch-Hintergrund nicht endgültig geklärt

Eine überregionale Tageszeitung berichtet gedruckt und online über die Beweggründe des türkischen Präsidenten Erdogan zur Annullierung der Kommunalwahl in Istanbul. Unter anderem heißt es im Text: „Seit dem Umsturzversuch, den die ehemals mit ihm verbündeten Gülenisten am 15. Juli 2016 unternahmen, führte er unablässig….“. Einige Wochen später berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Sie werden in den Bus gezerrt und sind weg“ über Maßnahmen der türkischen Regierung gegen die Opposition. Davon betroffen seien vor allem Personen, die der Gülen-Bewegung nahe stünden. Der Streit, der zwischen Erdogan und den Gülen-Anhängern entbrannt sei, nachdem sie jahrelang gemeinsam die Türkei regiert hätten, sei blutig geendet. Die Zeitung schreibt: „Als sie erkannten, dass sie auch aus der Armee herausgeholt werden sollten, schritten die Gülenisten zur Tat und griffen am Abend des 15. Juli 2016 mit Panzern und Kampfjets nach der Macht“. Über die Gründe, warum die Verschleppungen ohne große öffentliche Resonanz blieben, heißt es: „Zum einen hassen Erdogan-Anhänger im wahrsten Sinne des Wortes die Gülenisten, die putschten, um ihre eigene Regierung zu stürzen.“ Der Beschwerdeführer - ein Universitätsprofessor – kritisiert die Tatsachenbehauptung, dass der „Umsturzversuch“ in der Türkei von den ehemals mit Erdogan verbündeten Gülenisten unternommen worden sei. Er sehe in dieser Tatsachenbehauptung eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die nach seiner Meinung falsche Tatsachenbehauptung werde in dem späteren und von ihm erneut kritisierten Beitrag erneut aufgestellt. Zwei Beauftragte des Verlages stellen fest, dass die Hintergründe des Putschversuches vom 15. Juli 2016 bis heute nicht bis zum letzten Detail geklärt seien. Sorgfältig recherchierte Anhaltspunkte des Autors sprächen jedoch dafür, dass der Putschversuch den Gülenisten zugeschrieben werden könne.

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