Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Zeche geprellt und dann Passanten verletzt

Unter der Überschrift „Ägypter verletzt 4 Menschen mit Messer“ berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen Vorfall, bei dem ein Zechpreller auf seiner Flucht vor dem Wirt unbeteiligte Passanten mit einem Messer verletzt hatte. Die Zeitung berichtet, dass der Mann ein Asylbewerber aus Ägypten sei. Ein Leser der Zeitung hält die Angabe der Nationalität des Täters zum Verständnis des Vorgangs nicht für erforderlich. Durch ihre Erwähnung werde die Angst vor einem terroristischen Angriff geschürt. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Öffentlichkeit bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Im vorliegenden Fall habe der Verdacht eines Amoklaufes bestanden. Kein aufgeklärter Leser halte nach der Lektüre „alle Ägypter“ für potentielle Amokläufer und Messerstecher. Hier gehe es demnach nicht um eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Angabe der Nationalität sei auch gerechtfertigt, da dem Verdächtigen eine schwere Straftat zur Last gelegt werde. Da es sich um einen Asylbewerber handele, könne sein Antrag im Falle des Begehens schwerer Straftaten abgelehnt werden. Er laufe Gefahr, ausgewiesen zu werden. Im Rahmen der Aufarbeitung der Tat werde daher durch die Justiz nicht nur über eine mögliche strafrechtliche Sanktionierung entschieden, sondern mittelbar auch über die Bleibeperspektive des Mannes. All diese Gründe – so der Chefredakteur – hätten dafür gesprochen, die Nationalität des Mannes zu nennen.

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Massiver Schaden mit Phantasie-Zitaten

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Studien zeigen: Unglückliche Ehen mit wenig Sex sind besonders stabil“. In diesem Sinne hätten sich zwei namentlich genannte Psychologinnen zum Thema Paarbindung geäußert. Deren Rezept für eine lange Beziehung: Anhaltendes Unglück und Resignation, eine selbstbewusste Frau, ein unsicherer Mann und wenig Sex. Wenig Sex – so die in einer Studie festgehaltene Erkenntnis – helfe einer Langzeitbeziehung auch. Seltene Intimkontakte in einer längeren Beziehung deuteten darauf hin, dass beide Partner keine ständigen Liebesbeweise bräuchten und sich geborgen fühlten. Die Beschwerdeführerin in diesem Fall, eine der im Artikel zitierten Psychologinnen, teilt mit, sie beschwere sich beim Presserat über die Zeitung, weil diese auf ihre Kritik nicht reagiert habe. In ihrem Protestbrief an den Verlag habe sie festgestellt, dass sie im Beitrag falsch zitiert worden sei. Phantasiezitate, die die Zeitung ihr zuschreibe, seien frei erfunden gewesen. Die Zeitung habe ihr dadurch beruflich massiv geschadet. Der Lokalchef der Zeitung teilt mit, die Autorin des Beitrages habe sich erfolglos um ein Telefoninterview mit der Psychologin bemüht. Erfolglos deshalb, weil die Journalistin ihre Mail-Anfrage irrtümlich an eine falsche Adresse gerichtet habe. Der Lokalchef bedauert außerordentlich, falsche Aussagen der Psychologin (sie ist Prof. und Dr.) veröffentlicht zu haben.

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„Glücklich“ über einen Unfalltod-Bericht

Eine Lokalzeitung berichtet online unter der Überschrift „16-jährige Radlerin stirbt bei Unfall“ über den Verkehrsunfalltod einer jungen Frau. Die Leser werden aufgefordert, darüber abzustimmen, was sie über den Beitrag denken. Zur Auswahl stehen die Optionen „traurig“ (441mal angeklickt), „wütend“ (51mal angeklickt), „freudig erregt“ (10mal ausgewählt), „glücklich“ (9mal angeklickt) und „beunruhigt“ (7mal ausgewählt). Ein Leser kritisiert, dass die Redaktion die Auswahlmöglichkeiten „freudig erregt“ und „glücklich“ auch bei einem Artikel zur Wahl stellt, der über den Tod eines Mädchens informiert. Solche Ratings – insbesondere mit diesem Abstimmungsergebnis – beschädigten das Ansehen der Presse nach Ziffer 1 Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Außerdem seien die vom Beschwerdeführer genannten Auswahlkriterien (Emojis) sofort nach einem Hinweis des Beschwerdeführers entfernt worden. Emojis – so der Chefredakteur – seien heutzutage im Internet allgegenwärtig. Mit ihnen drückten Menschen ihre Gefühle aus. Da viele Medien ihre Kommentarfunktionen mittlerweile geschlossen hätten, sei dies oft die einzige Möglichkeit, Anteilnahme auszudrücken. Das wünschten sich die Nutzer. Sie wollten teilhaben. Unter Artikeln von traurigen Ereignissen nur bestimmte Emojis anzeigen zu lassen, sei leider nicht möglich. Die Zeitung bedauere, dass einige Leser der Zeitung „glücklich“ oder „freudig erregt“ angeklickt hätten. Die Redaktion habe alle Emojis zu diesem Artikel deaktivieren lassen.

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Zweijähriger in einem Kindercafé vergessen

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Lukas allein im Café“ über einen Zweijährigen, der mit seinen Eltern und vier Geschwistern in einem Kindercafé gewesen und dort vergessen worden sei. Der Vater des Jungen beschwert sich beim Presserat über die Berichterstattung. Seine Familie werde durch die veröffentlichten Details für einen größeren Personenkreis identifizierbar. Dem widerspricht der Chefredakteur der Zeitung. Die Stadt, in der die Familie wohne, habe 40.000 Einwohner. Kinder namens Lukas gebe es dort mehrere hundert. Der Nachname der Familie werde nicht einmal abgekürzt genannt. Die Angaben „Familie mit fünf Kindern“ und „Zweijähriger“ seien für das Verständnis des Sachverhalts wichtig. Nur angesichts der vielen Kinder werde klar, warum man eines von ihnen vergessen konnte. Zudem mache es einen Unterschied, so der Chefredakteur, ob ein Zweijähriger oder ein 14-Jähriger vergessen worden sei, der sich selbst hätte helfen können. Schließlich merkt der Chefredakteur an, dass man es hier nicht mit einer Straftat oder einem Opfer zu tun habe, das laut Ziffer 8 des Pressekodex unter besonderem Schutz stehen würde. Dass es der Familie peinlich sei, von Verwandten oder näheren Bekannten erkannt zu werden, sei verständlich, könne aber der Zeitung nicht zur Last gelegt werden.

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Kennzeichnung als Werbung reicht nicht aus

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Wochenzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Was macht ihr eigentlich mit unseren Daten?“ eine redaktionell gestaltete Anzeige von Google. Die Werbung ist an zwei Stellen mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet. In der Einleitung der Anzeige, die wie ein redaktioneller Artikel aufgemacht ist, heißt es: „Unsere Autorin hat sich auf den Weg zum Entwicklungszentrum von Google gemacht.“ Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Leser über den Werbecharakter der Veröffentlichung getäuscht werden. Dies geschehe vor allem durch die Formulierung „Unsere Autorin…“ sowie den redaktionell wirkenden Inhalt. Nach Meinung der Rechtsvertretung der Wochenzeitung erfüllt die Anzeige die in Richtlinie 7.1 formulierten Anforderungen an Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. So sei der Text neben dem Zeitungslogo mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet. Noch einmal finde sich das Wort „Anzeige“ an anderer Stelle. Die Veröffentlichung sei also doppelt als „Anzeige“ gekennzeichnet worden. Ebenso ergäben sich aus der Gestaltung der Anzeige selbst klare Hinweise auf den werblichen Charakter. Schließlich – so die Rechtsvertretung – sei am Ende der Veröffentlichung ein „Impressum“ platziert, das die Verantwortlichen der Anzeige nenne. Hier sei ausdrücklich die Firma Google mit Adresse und Kontaktdaten und dem weiteren Hinweis „Dies ist eine Anzeigensonderveröffentlichung von Google“ genannt.

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Herkunftshinweis sorgt für erforderliche Klarheit

Ein Beitrag mit der Überschrift „Mordprozess: Somalier gibt Tötung von Seniorin zu“ erscheint online in einer Lokalzeitung. Es geht um einen Prozess vor der Jugendkammer eines Landgerichts. Einem 18-Jährigen wird vorgeworfen, 2016 an mehreren Bewohnern sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Bei der letzten Tat sei er von einer Bewohnerin des Hauses überrascht worden. Diese habe er getötet. Der Angeklagte hat die Tat zugegeben. Der Artikel ist mit einem Foto des Angeklagten und seines Verteidigers bebildert. Das Gesicht des Angeklagten ist verpixelt. Die Bildunterschrift lautet: „Im Prozess um den Mord in (…) muss sich ein 18-Jähriger vor der Jugendkammer des Landgerichts verantworten. Vertreten wird er von Rechtsanwalt Paul Vogel.“ Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung die Ziffer 12, Richtlinie 12.1 (Diskriminierungen bzw. Berichterstattung über Straftaten) verletzt. Der Presserat erweitert das Verfahren auf die Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem Verbrechen, das in der 10.000-Einwohner-Stadt die Menschen unmittelbar berührt habe. Die Nachricht habe sich auch ohne Zutun der Zeitung verbreitet. Die Zeitung habe rasch, seriös und nachrichtlich abgesichert über den Fall informiert und für Klarheit gesorgt. Dazu gehöre aus Sicht der Redaktion auch eine präzise Benennung des Tatverdächtigen. Von einer „diskriminierenden Verallgemeinerung eines individuellen Fehlverhaltens“ könne aufgrund der Berichterstattung keine Rede sein, so der Chefredakteur. Es sei nicht anzunehmen, dass auch nur einer der Leser nun alle Somalier für Mörder in Altenheimen halte.

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Magazin verletzt Frau in ihrer Ehre

In einem Magazin erscheint unter der Rubrik „Fehlanzeiger“ ein Ausschnitt aus einem Zeitungsbeitrag. Ein beigestelltes Foto zeigt eine örtlich bekannte Frau unmittelbar unter dem Schriftzug „Matratzen – Eine von uns“. Unter dem Bild steht: „Auch Top-Gebrauchte!“ Im Original des Beitrages aus der regionalen Zeitung sind die Matratzenwerbung und der Beitrag über die Frau unmittelbar untereinander platziert. En Leser des Magazins kritisiert die Veröffentlichung als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und die Würde der dargestellten Frau. Sie sei durch ihre sportliche Aktivität prominent. Auch sei sie in der Region dadurch bekannt, dass sie parteiloses Mitglied des Kreistages sowie Bürgermeister- und Landtagskandidatin war. Das Magazin habe auch gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht (Ziffer 2 des Pressekodex) verstoßen, da die Frau nicht – wie behauptet – die Matratzenanzeige selbst geschaltet habe. Insgesamt sei die Veröffentlichung unter der Rubrik „Fehlanzeiger“ eine Ehrverletzung nach Ziffer 9 des Pressekodex. Das Magazin nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Angeklagter identifizierend dargestellt

Der Strafprozess gegen einen Mann, dem Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen wird, ist Thema der Berichterstattung in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Der Mann soll in der Folge eines Streits über ein falsch geparktes Auto einen 72-Jährigen umgestoßen haben, der einen Schädelbruch erlitten habe und später verstorben sei. Die Startseite der Zeitung zeigt den Angeklagten neben seinem Verteidiger stehend im Gerichtssaal. Das Gesicht ist nicht verfremdet. In weiteren Beiträgen zu diesem Thema wird das Gesicht des Angeklagten mit einem schwarzen Balken unkenntlich gemacht. Der Name des Verteidigers wird komplett genannt; der Name des Angeklagten mit dem Vornamen und dem abgekürzten Nachnamen. In der Mobilversion eines der Beiträge wird der Verteidiger mit dem ausgeschriebenen Namen des Angeklagten benannt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist der ehemalige Angeklagte, der mittlerweile zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Er sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex. Es seien teilweise unverfremdete Fotos von ihm erschienen. Auch sei sein vollständiger Name veröffentlicht worden, wenn auch dieser dem Verteidiger zugeschrieben worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung sieht „beim besten Willen“ keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Nach seiner Meinung wahre die Berichterstattung die Vorgaben einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, so dass von einer Vorverurteilung keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer sei in der Berichterstattung durchgängig mit dem Vornamen und dem abgekürzten Nachnamen genannt worden. Die Verfremdung sei nur in einem für kurze Zeit abrufbaren Anreißer unterblieben. Dies allein begründe noch keinen Verstoß gegen den Pressekodex.

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Schwarzfahrer im Bericht als „Iraner“ genannt

Zufällig ist eine Polizistin dabei, als ein junger Mann mit einem Zugbegleiter aneinandergerät, weil der ihn als Schwarzfahrer ertappt hat. Die örtliche Zeitung berichtet. Passage: „Wie die Bundespolizei am Mittwoch mitteilte, war die uniformierte Beamtin zufällig zugegen, als ein 19-jähriger Iraner mit einem Zugbegleiter bei der Fahrkartenkontrolle aneinander geriet.“ Die Beamtin überwältigte den jungen Mann und übergab ihn an der nächsten Bahnstation an Kollegen. Ein Leser der Zeitung stört sich an der Nennung der Herkunft des Schwarzfahrers. Nach Auffassung des Chefredakteurs der Zeitung hat diese nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Die Nennung der Nationalität des mutmaßlichen Täters führe nicht zu einer generellen Diskriminierung von Iranern aufgrund des individuellen Fehlverhaltens eines Angehörigen dieser Nation. Nach Auskunft der Bundespolizei handele es sich bei dem Festgenommenen um einen abgelehnten Asylbewerber, der zurzeit nach dem Ausländerrecht in der Bundesrepublik „geduldet“ sei. Dies könnte der Grund dafür gewesen sein, dass er bei der Kontrolle seine Personalien nicht habe angeben wollen. Im Verlauf der Auseinandersetzung habe der Schwarzfahrer einem Zugbegleiter zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen.

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Versteckspiel unter dem Begriff „Partner“

„Wenn Ihre Bank die Hand aufhält, zeigen Sie ihr die rote Karte“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Der Artikel beschäftigt sich mit Girokonto-Gebühren und wie man dabei sparen kann. Er erscheint auf einer Seite, auf der oben links das Wort „Partnerinhalt“ steht. In einem Balken darunter erfolgt der Hinweis „Special – Ehrlich beraten“. Über dem Artikel steht die Anzeige einer bestimmten Bank. Im Text des Beitrages ist ein Link „Girokonten im Vergleich“ enthalten. Klickt man darauf, wird man zu einer Seite der inserierenden Bank geleitet, auf der diese ihr Kontomodell mit dem anderer Banken vergleicht. Ein Leser des Magazins hält die Veröffentlichung für Werbung, die nicht klar als solche gekennzeichnet ist. Sie sei bewusst so gestaltet, dass sie einen redaktionellen Charakter erweckt. Ein „Editorial Head of Local“ nimmt für die Redaktion Stellung. Es gehe in diesem Fall nicht um eine redaktionelle Veröffentlichung. Dies würde durch die Kennzeichnung als „Partnerinhalt“ eindeutig klargestellt. Ein Partnerinhalt stamme nicht von der Redaktion, sondern eben von dem Partner. Dies besage schon der Wortsinn. Wenn der Partner ein Wirtschaftsunternehmen sei – im konkreten Fall die genannte Bank – dann sei der Inhalt natürlich nicht redaktionell, sondern kommerziell. Aufgrund der klaren Kennzeichnung könne es sich hier nicht um Schleichwerbung handeln.

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