Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Bombe auf den Dortmunder Bus geworfen

Die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung berichtet über die Festnahme eines Mannes, der mutmaßlich den Bombenanschlag auf den Mannschaftsbus von Borussia Dortmund verübt hat. Eine Passage aus dem Artikel: „In den Morgenstunden nahm die Polizei nach Angaben der Bundesstaatsanwaltschaft einen 28-jährigen Deutschrussen fest.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Migrationshintergrund des Mannes erwähnt werde. Damit verletze die Redaktion Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten). Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung nimmt Stellung zu der Beschwerde. In diesem Fall habe es gute Gründe gegeben, die Person als Deutschrussen zu bezeichnen. Der Mann lebe seit vielen Jahren in Deutschland, stamme aber aus Russland. Die Staatsanwaltschaft habe offiziell bekanntgegeben, dass der Beschuldigte die deutsche und die russische Staatsbürgerschaft besitze. Es gebe keine Gründe, dem Mann mit rassistischen Vorurteilen gegenüber zu treten. Er sei in Deutschland integriert, habe eine Lehre gemacht, die Bundeswehr absolviert und als Elektriker in einem Betrieb in Baden-Württemberg gearbeitet. Der Beschuldigte habe darüber hinaus selbst einen Grund geliefert, über seinen Migrationshintergrund zu spekulieren. In seinen gefälschten Bekennerschreiben habe er die Verantwortung des sogenannten Islamischen Staates (IS) für die Tat reklamiert. Es habe also einiges dafür gesprochen, einen Täter mit arabisch-islamischem Hintergrund als Verursacher des Bombenanschlags zu suchen. Wenn sich nun herausstelle, dass ein Deutschrusse für die Tat verantwortlich sei, dann sei diese Information zur Abgrenzung von den Tatbekenntnissen des Beschuldigten erforderlich.

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Das Problem mit den Falschparkern

Ein Car-Sharing-Unternehmen in einer Großstadt hat ein Problem. Es muss immer häufiger für Strafzettel bezahlen, die fällig werden, wenn seine Kunden falsch parken. Eine örtliche Zeitung berichtet über das Thema und nennt den Namen des Unternehmens. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bericht versteckte Werbung für die Car-Sharing-Firma. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung sieht den Fall anders. Es gehe in diesem Beitrag um ein Phänomen, das in der Stadt eine Rolle spiele, weil immer mehr Autofahrer die Dienste von Car-Sharing-Unternehmen in Anspruch nähmen. Um Werbung handele es sich hier nicht. Wenn schon, dann wohl eher um Anti-Werbung.

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Eigeninteresse des Verlags nicht genannt

Eine Finanz-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Testbericht über mehr als tausend Online-Shops unter der Überschrift „Die besten Online-Shops“. Der Beitrag enthält eine Tabelle der Testsieger in verschiedenen Kategorien mit URL und Bewertungsnote. Beigestellt ist ein Kasten mit der Überschrift „Test und Methodik“. Die Frage an die Verbraucher: „Wie zufrieden sind Sie insgesamt mit den folgenden Online-Shops? Bitte beurteilen Sie aus eigener Kundenerfahrung in den letzten zwölf Monaten.“ Die Zeitschrift teilt mit, dass aus dem Mittelwert aller abgegebenen Stimmen ein Ranking aller Shops in 90 Kategorien erstellt worden sei. Der Befragung lägen mehr als eine Million Kundenurteile zugrunde. Die jeweiligen Sieger hätten das Prädikat „Bester Online-Shop“ erhalten. Anbieter, deren Kundenzufriedenheit weit über dem Mittelwert ihrer Branche liege, seien als „Top Online-Shop“ ausgezeichnet worden. Der Beschwerdeführer, der einen Online-Shop vertritt, sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex. Nach seiner Meinung habe überhaupt keine Recherche stattgefunden. Der Test führe Verbraucher in die Irre und sei somit unseriös. Er konterkariere die Bemühungen des Verbraucherschutzes in fahrlässiger Art. Ein Shop werde als Testsieger aufgeführt, gegen den schon seit Monaten oder gar Jahren massive Betrugsvorwürfe von Bestellern erhoben würden. Gegen seinen Betreiber ermittle die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Sie sei auf der Basis einer Studie eines renommierten Analyse- und Beratungshauses entstanden. Dieses Haus erstelle ähnliche Studien für andere renommierte Medien. Der Presserat prüft den Artikel im Hinblick auf eine Verletzung der Ziffer 7 des Pressekodex. Daraufhin antwortet der Chefredakteur erneut. Der als Verlagssonderveröffentlichung gekennzeichnete Beitrag stelle keine redaktionelle Qualitätsbeurteilung dar, sondern gebe jeweils die Kundenzufriedenheit wieder.

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Der Mann, der Anis Amri erschoss

„Der Held von Mailand“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über den Polizisten, der den Berlin-Attentäter Anis Amri in Mailand erschoss. Der Beitrag erscheint auf der Titelseite und wird im Innenteil der Zeitung fortgesetzt. Der Beitrag ist unter anderem mit zwei Porträtfotos des Schützen und eines vor Ort ebenfalls anwesenden Kollegen bebildert. Zwei Beschwerdeführer kritisieren einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Chefredaktion der Zeitung ist der Ansicht, dass die Öffentlichkeit bei zeitgeschichtlich bedeutsamen Ereignissen, wie Terroranschlägen, Bombenattentaten oder Amokläufen ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend über alle Aspekte der jeweiligen Tat unterrichtet zu werden. Zu den Details zählen danach nähere Informationen über den Täter und auch über seine Opfer. Bei dem Polizisten, der Anis Amris Flucht mit einem Schuss beendete, handele es sich um eine am Geschehen wesentlich beteiligte Person, die daher auch personalisiert dargestellt werden durfte. Die Befürchtung, der Polizist könne aufgrund der Darstellung einem Racheakt zum Opfer fallen, sei – so die Chefredaktion – abwegig. Auf Presserats-Nachfrage teilt sie mit, dass die Pressestelle der italienischen Polizei die Fotos der beteiligten Beamten zur Veröffentlichung freigegeben habe. Ganz offensichtlich würden die beiden Beamten, die den Berlin-Attentäter gestellt und erschossen haben, in Italien als Helden gelten.

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Liste durch ein Datenleck ins Netz geraten

Eine Regionalzeitung titelt online „Auf den Spuren der AfD“ und berichtet über das Wirken dieser Partei in einer Stadt des Verbreitungsgebietes. Die Zeitung schreibt, ihr liege eine Liste mit den Teilnehmern beim Stuttgarter Parteitag der AfD vor. Die Liste habe durch ein Datenleck den Weg ins Netz gefunden. Dabei ist auch von einem namentlich genannten praktizierenden Zahnarzt die Rede. Dieser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er spricht von einer falschen Darstellung. Tatsache sei, dass er zu dem Parteitag angemeldet, dort aber nicht erschienen sei. Seiner Darstellung zufolge ist er ein halbes Jahr zuvor aus der Partei ausgetreten. Außerdem habe er mittlerweile seine Zahnarztpraxis aufgegeben. Die Zeitung nenne im Artikel selbst die illegal veröffentlichte Liste der Teilnehmer des Parteitages. Die Redaktion habe ihrer Berichterstattung eine illegale Sekundärquelle zugrunde gelegt. Der Chefredakteur der Zeitung habe sich geweigert, den Artikel aus dem Netz zu nehmen und behauptet, der Beschwerdeführer habe am Parteitag teilgenommen, wofür die Redaktion Belege habe. Der Chefredakteur beruft sich auf zwei voneinander unabhängige Quellen. Diese hätten bestätigt, dass es sich bei den im Netz veröffentlichten Informationen um die Teilnehmerlisten des Parteitages gehandelt habe. Es habe für die Redaktion keinen vernünftigen Grund gegeben, an der Echtheit und Authentizität zu zweifeln. Darüber hinaus habe die Redaktion sich ausreichend und nach den zeitlichen Umständen mehr als hartnäckig bemüht, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, was dieser erfolgreich abgewehrt habe. Nach Vertagung dieses Falles und erneuter Stellungnahme der Redaktion geht es um die Frage, ob die Nennung des Namens des Zahnarztes gegen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nach Ziffer 8 des Pressekodex verstößt. Die politische Tätigkeit – so der Chefredakteur – einer Person des öffentlichen Lebens gehöre nicht zur Privatsphäre, sondern zur Sozialsphäre der betreffenden Person. Bei dem Zahnarzt handele es sich im überschaubaren regionalen Umfeld um eine Person des öffentlichen Lebens.

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Wenn eine Grafik nicht zum Text passt

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Beitrag, in dem es um eine Umfrage zum bundesweiten Wählertrend geht. Dabei werden die Werte 21 Prozent für die SPD und 14,5 Prozent für die AfD genannt. „Die AfD legt im Vergleich zur Vorwoche zu…“, heißt es im Anreißer auf der Facebook-Seite des Online-Auftritts der Zeitschrift. Bebildert ist der Artikel mit einem Balkendiagramm der Werte der Parteien. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – kritisiert, dass auf dem Balkendiagramm die AfD im Verhältnis größer erscheine als die SPD. Dies sei irreführend und suggeriere, dass die AfD mehr Stimmen habe als die SPD. Im Artikel würden die Ergebnisse richtig mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hält die Darstellung für einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 2 des Pressekodex. Ein Vertreter der Zeitschrift räumt ein, dass ein Fehler bei der Umsetzung der Zahlen in die angezeigte Grafik passiert sei. Dies bedauere die Redaktion sehr. Sie habe den Fehler von sich aus sofort korrigiert. Das Missgeschick habe im Übrigen nicht nur die AfD betroffen. Auch der nur etwas kleinere Balken der „Links-Partei“ gebe eindeutig nicht deren Ergebnis in der richtigen Proportion wieder. In beiden Fällen passe die Grafik nicht zum Text. Da in einem kurzen Video jedoch die richtigen Zahlen genannt würden, gehe die Redaktion davon aus, dass es nicht zu einer Irreführung der Nutzer gekommen sei.

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„Der Fehler hätte nicht passieren dürfen“

Ein Verbrechen ist Thema in der Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Drei Männer hätten eine Frau mit einer Pistole bedroht, sie verhöhnt und offenbar vergewaltigt. Dies alles sei live auf Facebook anzusehen gewesen – so auch der Moment, in dem die Polizei die Wohnung gestürmt habe. Die Zeitung verweist beispielhaft auf andere Fälle, in denen ebenfalls Verbrechen live auf Facebook zu sehen gewesen seien. In einem Fall sei in Chicago ein Mann mit geistiger Behinderung von vier Männern gefesselt und misshandelt worden. Auch sie hätten ihre Tat gefilmt. Auch darüber hat die Zeitung berichtet. Dabei war von vier Männern die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Im Fall von Chicago seien nicht vier Männer die Täter gewesen, sondern zwei Männer und zwei Frauen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe den bedauerlichen Fehler in der Berichterstattung korrigiert. Der Fehler hätte nicht passieren dürfen. Er wiege im Kontext dieses abscheulichen Verbrechens jedoch keineswegs so schwer, dass der Tenor der Berichterstattung dadurch in irgendeiner Form in Mitleidenschaft gezogen worden sei.

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„Kranker Mensch an den Pranger gestellt“

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über einen Polizeieinsatz, in dessen Verlauf ein Sondereinsatzkommando der Polizei einen jungen Mann (27) in eine psychiatrische Klinik gebracht habe. Während des Einsatzes sei der Mann an die Öffentlichkeit gegangen, indem er das Eingreifen der Einsatzkräfte gefilmt und mehrere Videos in seinem öffentlichen Facebook-Auftritt veröffentlicht habe. Der Artikel enthält einen Link zu diesem Account. Ein Leser der Zeitung vertritt die Ansicht, dass die Berichterstattung gegen den Datenschutz verstoße. Über den Link auf die Facebook-Seite des Mannes sei dieser eindeutig identifizierbar, ebenso seine Familie und sein soziales Umfeld. Während die Polizei selbst bei Schwerverbrechern inzwischen nicht einmal mehr die abgekürzten Namen herausgebe, werde hier ein kranker Mensch an den Pranger gestellt. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, dass sich im Leserforum unter dem kritisierten Artikel sehr schnell eine Diskussion über die Verhältnismäßigkeit des SEK-Einsatzes entwickelt habe. Auch der Betroffene selbst habe diesen Einsatz offenbar für übertrieben gehalten. Deshalb habe er mit seinem Handy das Geschehen gefilmt und live ins Internet gestellt habe. Dies sei öffentlich und mit der Intention geschehen, möglichst viele Menschen über den SEK-Einsatz zu informieren. Die Aktivität des Betroffenen und die öffentliche Diskussion hätten die Redaktion nach reiflicher Überlegung dazu veranlasst, einen Link auf die Facebook-Seite des Mannes zu veröffentlichen. Entscheidend sei für die Redaktion gewesen, dass sich die Leser selbst ein Bild über die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes hätten machen können. Der Betroffene sei in der Berichterstattung nie identifizierbar gewesen. Man habe auch seinen Namen nicht erwähnt. Der Leser hätte also selbst aktiv werden müssen, um die Identität des Betroffenen zu erfahren. Nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts habe die Redaktion – so der Chefredakteur abschließend – inzwischen den Link zur Facebook-Seite gelöscht.

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Jugendliche Terroristin im Bild gezeigt

„ISIS-Mädchen (15) hatte Terror-Auftrag aus Syrien“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Bericht über die mutmaßliche Täterin beim Messerangriff im Hauptbahnhof von Hannover. Die Zeitung berichtet über den Fall und die Ermittlungen. Sie zeigt ein unverfremdetes Bild des Mädchens. Ein Leser der Zeitung kritisiert die identifizierbare Abbildung der 15-Jährigen. Die Abbildung sei nach Richtlinie 8.3 (Resozialisierung) unzulässig. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Veröffentlichung für zulässig. Wenn sich jemand vor dem Staatsschutz-Senat des Oberlandesgerichts Celle verantworten müsse, weil er einem Polizisten am Hannoveraner Hauptbahnhof ein Messer in den Hals gerammt hat, müsse eine identifizierende Berichterstattung hinnehmen. Die Chefredaktion fügt ihrer Stellungnahme noch den Hinweis hinzu, dass das OLG Celle das Mädchen unter anderem wegen versuchten Mordes und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung für sechs Jahre ins Gefängnis geschickt habe. Damit sei erstmals eine ISIS-Sympathisantin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Übrigen sei über den Fall von den Medien bundesweit berichtet worden, und zwar durchweg unter Verwendung des unverfremdeten Fotos.

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Nachbarn streiten über Dachüberstand und Zaun

„2,5 Zentimeter können alles entscheidend sein“ (Print) und „Nachbarn streiten wegen weniger Zentimeter“ (Online) – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung über einen Nachbarschaftsstreit, der vor dem Amtsgericht ausgetragen wird. Es geht um einen Dachüberstand und um einen Zaun zwischen zwei Nachbargrundstücken. Den einen Nachbarn geht es um den Dachüberstand, den anderen um den Zaun. Der Online-Artikel ist inzwischen gelöscht worden. Der Enkel der einen Nachbarin (Dachüberstand) beschwert sich über die Veröffentlichung der Zeitung. Diese sei einseitig verfasst. Seine Großmutter habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Unter anderem bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Zeitung von 2,5 Zentimeter ausgehe, die zu der Auseinandersetzung der Nachbarn geführt hätten. Das sei falsch. Die Zeitung habe außerdem berichtet, vor Gericht gehe es um den Abriss eines Salons. Auch diese Angabe stimme nicht. Schließlich bemängelt der Enkel, die Zeitung nenne seine Großmutter mit vollem Namen und Adresse. Dies verletze ihre Persönlichkeitsrechte. Der Chefredakteur der Zeitung lässt den Autor des Beitrages antworten. Dieser teilt mit, er habe mehrfach vergeblich versucht, mit der Großmutter des Beschwerdeführers Kontakt aufzunehmen. Der Name der Frau sei in der öffentlichen Verhandlung genannt worden. Er sei auch öffentlich im Gericht ausgehängt worden. Um den Sachverhalt angemessen darzustellen, sei es kaum zu vermeiden gewesen, die Örtlichkeit zu benennen, um die es in diesem Fall gegangen sei. Einige Tage nach dem Erscheinen des strittigen Beitrages hätte sich die Großmutter telefonisch bei ihm – dem Autor – gemeldet. Man habe ein durchaus freundliches Gespräch geführt. Es wäre natürlich besser gewesen, wenn sie sich vorher bei ihm gemeldet hätte. Ergebnis dieses Gesprächs: Die Zeitung habe die Online-Version des Beitrags aus dem Netz genommen. Die Frau habe sich darüber erfreut gezeigt. Es sei also nicht verwunderlich, dass sie sich nicht selbst mit einer Beschwerde an den Presserat gewandt habe. Der Autor legt auch Wert auf die Feststellung, dass seine Berichterstattung korrekt gewesen sei. Dies lasse sich aufgrund der Unterlagen mühelos nachweisen.

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