Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Werbeaktion – von einem Anbieter für Unterhaltungselektronik gestartet – ist Thema in der Online-Ausgabe einer Computerzeitschrift. In der Überschrift ist von einer „Rabatt-Schlacht“ die Rede und von der Art und Weise, wie die „Mega-Aktion“ funktioniere. Der Anbieter habe die Preise um die Mehrwertsteuer gesenkt. In den Beitrag eingebunden sind diverse Links zu dem Anbieter. Im letzten Absatz der Veröffentlichung wird erwähnt, dass auch andere Unternehmen Sonderpreise anbieten. Ein Link zu einem Vergleichsportal wird angegeben. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Ein einzelner Anbieter werde gezielt hervorgehoben. Auch seien in die Veröffentlichung Werbe-Links eingebunden. Ein öffentliches Interesse an dieser Art der Berichterstattung über die Aktion bestehe nicht. Der Chefredakteur der Zeitschrift sieht es als Aufgabe seines Blattes an, eine umfangreiche Berichterstattung über alle Themen rund um Internet, Smartphones, Hard- und Software zu bieten. Sein Medium biete aber auch Orientierung in einer extrem komplex und schnelllebig gewordenen „Online-Konsumwelt“. Dabei interessierten nicht nur die Produkte, sondern auch die Fragen, wo man etwas kaufen kann, was es kostet und wie man es am günstigsten bekommen kann. Für die Nutzer habe die Redaktion auf der Website eine Rubrik „Schnäppchen“ eingerichtet. In einer solchen sei auch der vom Beschwerdeführer kritisierte Beitrag veröffentlicht worden. Wer sich in diesem Bereich bewege, wisse von vornherein, dass es in diesen Beiträgen ums Kaufen gehe.
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„Wahlkampf mit dem Volksentscheid“ titelt die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung. Es geht um die Haltung der Parteien zu Verfahren der direkten Demokratie. In dem Beitrag wird eine Äußerung der Generalsekretärin der SPD wie folgt wiedergegeben: „´Verantwortung hat auch mit verantwortlich machen zu tun´, sagt Barley. Abgeordnete seien ihren Wählern rechenschaftspflichtig. In einem direktdemokratischen System aber können Abstimmungen auch von einer Gruppe initiiert werden, die dann die etwaigen Folgen gar nicht selbst tragen wolle. Das habe sich gezeigt an Ukip-Chef Nigel Farage, der am Tag nach dem Brexit sein Wahlversprechen zurücknahm, die vermeintlich durch einen Austritt aus der EU gesparten Gelder in die Gesundheitsversorgung einzuzahlen.“ Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen den Pressekodex. Farage habe das in der Passage genannte Wahlversprechen nie abgegeben. Vielmehr sei es ein Wahlversprechen der offiziellen Brexit-Kampagne gewesen, die gefordert hatte, die freiwerdenden Gelder in die Gesundheitsversorgung umzuleiten. Dieser gehörte Farage jedoch nicht an. Insofern werde Farage der Bruch eines Wahlversprechens unterstellt, das dieser nie gegeben habe. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer angesprochenen Passage sei relevant, dass dort die Äußerung einer politischen Meinung von SPD-Generalsekretärin Katarina Barley in der indirekten Rede wiedergegeben werde. Damit der Leser diese Meinungsäußerung einordnen könne, werde auf die entsprechende Berichterstattung der Wochenzeitung ein halbes Jahr vorher verwiesen. Weiter werde das Interview online im Original eingeblendet, auf das in der Berichterstattung Bezug genommen werde. Darin werde Farage zu Recht vorgeworfen, dass seine Distanzierung unglaubwürdig sei. Das Versprechen, die 350 Millionen Pfund wöchentlich dem Gesundheitssystem zugutekommen zu lassen, sei eines der zentralen Versprechen der Brexit-Bewegung, zu der unzweifelhaft auch Farage gehört habe. Dieses Wahlversprechen habe Farage vor dem Brexit-Votum nie dementiert. Das habe er erst getan, als die Abstimmung bereits gelaufen war.
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Ein „Deutschtürke“ wird von der Polizei geehrt, weil er Frauen im Schwimmbad vor einem zudringlichen „Afghanen“ beschützt habe. In dem Beitrag einer Regionalzeitung wird erwähnt, dass es sich bei dem Afghanen um einen Asylbewerber handele. Eine Leserin der Zeitung kritisiert aus ihrer Sicht einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Die Berichterstattung schüre Vorurteile gegenüber Minderheiten. Der Chefredakteur der Zeitung hält es in seiner Stellungnahme für gerechtfertigt, die Nationalität des Täters und des Geehrten zu nennen. Zum einen trage es zum essentiellen Verständnis des Geschehens bei, zu wissen, dass der Täter aus einem anderen Kulturkreis stamme. Zum anderen reihe sich das beschriebene Ereignis in eine Kette von Vorfällen ein, die in den Medien und in der Öffentlichkeit diskutiert worden seien. Der Chefredakteur merkt an, das Missverhalten des Täters könne im Fall einer Verurteilung Einfluss auf seinen Status als Asylbewerber und sein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Aus dem Text gehe hervor, dass das aggressive Verhalten des Afghanen zu einem Strafverfahren wegen Körperverletzung geführt habe. Der Chefredakteur hält es für gerechtfertigt, die Nationalität und den Status zu nennen, um auch diese Dimension aufzuzeigen. Er stellt zum Abschluss seiner Stellungnahme fest, dass die Leser souverän genug seien, um die Vorfälle einordnen zu können und zu wissen, dass es sich immer wieder um Taten Einzelner handle – positiv wie negativ. Die Zeitung würde darauf verzichten, einen Teil der Wahrheit zu nennen, wenn sie die Nennung von Nationalität und Status außen vor ließe.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht auf der Titelseite eine Karikatur unter der Überschrift „America First“. Zu sehen ist offenkundig der amerikanische Präsident, der in einer Hand ein blutbeflecktes Messer hält und in der anderen den abgetrennten Kopf der Freiheitsstatue. Im Heft wird unter der Überschrift „Mephistos Plan“ über Donald Trumps politisches Agieren berichtet. Einundzwanzig Leser des Magazins wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie kritisieren im Kern, dass der demokratisch gewählte amerikanische Präsident als Schlächter dargestellt werde. Einige Beschwerdeführer sehen eine Assoziation zu einem IS-Terroristen, der sein Opfer geköpft habe. Sie sehen eine unerträgliche Herabwürdigung Trumps und in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex. Auch US-Präsidenten, deren Politik man vollständig ablehne, hätten ein Recht auf Menschenwürde. Außerdem würden die Opfer des islamistischen Terrors mit der Karikatur verhöhnt. Einige Beschwerdeführer kritisieren, dass ein unschuldiger Mensch in der Pose eines rassistischen Kopfabschneiders gezeigt werde. Die Darstellung komme einer üblen Nachrede gleich, sei ehrabschneidend und verletze auch Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Trump werde auf eine Stufe mit Mördern, Terroristen und gewalttätigen Gegnern der westlichen Demokratie gestellt. Im Artikel selbst werde Trump mit Mephisto aus Goethes Faust verglichen, also mit dem Teufel. Ein Leser kritisiert, damit werde der Präsident entmenschlicht und zu einem Monster gemacht. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins weist darauf hin, es handele sich für jedermann erkennbar um eine künstlerische Karikatur, eine satirisch-fiktive Darstellung ohne Wahrheitsanspruch im engeren Sinne. Diskussionswürdig sei aus Sicht des Magazins allein der Vorwurf der Verletzung der persönlichen Ehre und Menschenwürde des Präsidenten. Das Blatt stellt nicht in Abrede, dass die fiktiv-satirische Darstellung auf dem Titel kleine Kinder irritieren könne. Das sei auch bei jeder dokumentarischen Berichterstattung in Printmedien oder in TV-Nachrichten über Kriegsgebiete der Fall. Man könne und dürfe nicht nur unterschiedlicher Auffassung sein, welches die richtige Antwort sei. Die Diskussion darum sei vielmehr der eigentliche Sinn solcher Karikaturen. Es handele sich hier nicht um eine Karikatur um ihrer selbst willen. Es gehe um einen künstlerischen Beitrag zu der derzeit im Vordergrund stehenden politischen Debatte und Entwicklung. Auch der Presserat sei legitimer Akteur in dieser Diskussion. Er habe allerdings nicht die Aufgabe, Position zu beziehen. Er habe „lediglich“ Tabubrüche, Auswüchse sowie offensichtliche und gravierende Disproportionalitäten zu brandmarken. Solche lägen jedoch hier nicht vor.
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Die deutsche Ausgabe einer französischen Satire-Zeitschrift veröffentlicht auf ihrer Titelseite eine Karikatur unter der Überschrift „SPIEGEL-LESER AUSSER RAND UND BAND“. Zu sehen ist Angela Merkel, die in der einen Hand ein Messer, in der anderen den abgeschnittenen Kopf des SPD-Kanzlerkandidaten Martin Schulz hält. Abgebildet ist auch das Cover „America first“ des kurz zuvor erschienenen Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“. Darauf ist US-Präsident Trump in gleicher Pose mit dem Kopf der Freiheitsstatue zu sehen. Ein Leser der Zeitschrift wirft dieser vor, mit der Karikatur die Bundeskanzlerin zu beleidigen und ihre Menschenwürde zu verhöhnen. Im Gegensatz zum SPIEGEL-Titelbild könne man in diesem Fall nicht sagen, es sei ja „nur“ ein Symbol, das geköpft werde. Die Chefredakteurin der deutschen Ausgabe des Blattes weist auf den typischen Charakter einer Satire-Zeitschrift hin. Die Redaktion sehe die Leser als mündige Bürger, die die verschiedenen Interpretationsebenen auseinanderhalten könnten. Es sei der Kern der politischen Satire, überzogene Darstellungen von Politikern zu nutzen, um auf deren Widersprüche hinzuweisen. Dieser Logik folgend, habe die Redaktion ad absurdum führen wollen, dass eine SPIEGEL-Leserin, in diesem Fall Angela Merkel, außer Rand und Band gerate, wenn sie das Titelbild mit einer Trump-Darstellung sehe und gleiches mit ihrem Rivalen Martin Schulz vollziehe. Es sei die Absicht gewesen, die scharfe Kritik mancher Leser am SPIEGEL-Titelbild als lächerlich zu entlarven. Die Deutung des Bildes lasse sich nicht, wie in der Beschwerde angeführt, als Handlungsanweisung verstehen. Sie sei eine symbolisch karikierte Darstellung, die auch etwas über den Einfluss und die besondere Verantwortung von Medien in hochpolitischen Zeiten sage. Das post-faktische Zeitalter spiele sicher eine wesentliche Rolle, da Emotionen mehr als Fakten von Bedeutung seien. Die Chefredakteurin schreibt, dass sich auch die Satirezeitung dem Pressekodex verpflichtet sehe, die Meinungsfreiheit jedoch auf besondere Art und Weise nutze. Dabei sei ihr durchaus bewusst, dass eine Zeichnung noch mehr als ein Text in ihrer Wirkung Emotionen auslösen könne.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Das Grab des Amok-Piloten“. Tags darauf folgt der Bericht unter der gleichen Überschrift in der gedruckten Ausgabe. Es geht dabei um das Grab von Andreas Lubitz, dem Co-Piloten des Germanwings-Flugzeuges, der im März 2015 die Maschine mit 150 Menschen an Bord in den französischen Alpen abstürzen ließ. Das Grab auf dem Friedhof der Stadt Montabaur im Westerwaldkreis wird im Detail beschrieben und mit Bild gezeigt. Die Aufschrift auf dem Grabstein wird zitiert. Sieben Beschwerden erreichen dazu den Presserat. Im Kern kritisieren die Beschwerdeführer Verstöße gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Das Grab stehe im Fokus der Berichterstattung. Die persönliche Grabinschrift der Familie werde an die Öffentlichkeit gezerrt. Dies verletze die Gefühle der Angehörigen und sei nicht von öffentlichem Interesse gedeckt. Es sei ein Unterschied, ob ein Friedhofsbesucher das Grab sehe oder ob die Zeitung darüber im Detail berichte. Einer der Beschwerdeführer merkt an, dass das Grab schon geschändet worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung beantragt, die Behandlung der Beschwerde auszusetzen. Zwei der Beschwerdeführer hätten eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Veröffentlichung des Grab-Fotos erwirkt. Die juristische Auseinandersetzung darüber sei noch im Gange. (Der Presserat kommt diesem Wunsch nach). Im Übrigen merkt die Rechtsabteilung an, dass es sich auch nach Auffassung des Presserats um eine außergewöhnlich schwere Tat gehandelt habe, die in ihrer Art und Dimension einzigartig sei. Dass über das Geschehen umfassend und identifizierend berichtet werden könne, ohne gegen den Kodex zu verstoßen, habe der Presserat ebenfalls festgestellt. Der Verpflichtung, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren, sei die Zeitung nachgekommen. Sie zeige das Lubitz-Grab und bilde die Reaktionen von Angehörigen der Opfer und eines Luftfahrt-Anwalts ab. Diese kritisieren, dass das Grab besonders auffällig gestaltet sei. In den Grabstein sei eine Bergkulisse, vom Mond beschienen, eingearbeitet. Vor allem habe dieses Detail bei den Angehörigen der Opfer Verstörung und größtes Unverständnis ausgelöst.
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Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Betrüger rauben Oma mit Telefon-Trick aus“ über ein Strafverfahren gegen einen Mann, der eine 82jährige Frau um insgesamt 404.636 Euro gebracht hatte. Hinter der Tat soll eine türkisch-libanesische Mafia stecken, die nach Informationen der Zeitung bereits rund 40 Millionen Euro erbeutet habe. Der Täter sei – so die Zeitung – von einem Amtsgericht wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Die Beiträge sind mit einem Foto illustriert, das den Verurteilten neben einem Justizbeamten zeigt. Beschwerdeführer ist der Verurteilte, der sich von einem Anwalt vertreten lässt. Dieser teilt mit, dass die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos seines Mandanten unzulässig sei. Die Aufnahme sei gemacht worden, als sein Mandant nach knapp sechsmonatiger Untersuchungshaft aus dem Gewahrsam über den Flur des Gerichts gefesselt zum Verhandlungssaal gebracht worden sei. Seine Hände seien vor dem Körper mit Handschellen gefesselt gewesen. Zusätzlich sei er mit der rechten Hand an den Justizbeamten gebunden gewesen. Der Beschuldigte habe angesichts der auf ihn wartenden Fotografen sein Gesicht zu verbergen versucht, was jedoch wegen der Fesselung nicht möglich gewesen sei. Der Justizbeamte habe den Angeklagten erbarmungslos direkt vor die wartenden Fotografen gezerrt. Der Vorsitzende der Chefredaktion und Chefredakteur Digital nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er ist der Ansicht, dass es sich hier um eine in Art und Dimension besondere Straftat im Sinne von Richtlinie 8.1 des Pressekodex handelt. Deshalb überwiege das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange des betroffenen Straftäters. Der Angeklagte müsse es hinnehmen, dass über ihn personalisierend berichtet werde.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „AfD: Die Partei-Mitgliedschaft von Professoren ist nicht privat“ über einen Hochschullehrer für Physik an einer Universität in Nordrhein-Westfalen. Dieser habe sich über einen Bericht in dieser Zeitung beim Presserat beschwert. Darin sei er als Mitglied der „selbst ernannten Alternative für Deutschland (AfD)“ öffentlich gemacht worden. Er habe sich durch den Bericht, der ihn in Verbindung mit der Partei gebracht habe, verunglimpft gefühlt. Auf einem AfD-Parteitag habe es ein Datenleck gegeben. Die E-Mail-Adressen einiger Mitglieder seien öffentlich geworden. Der Professor habe sich von seinem Dienstcomputer aus zum Parteitag angemeldet, was dem Rektorat nicht sonderlich gefallen habe. Privatangelegenheiten hätten in digitaler Post mit Uni-Mail-Adressen im Absender nichts zu suchen. Der Beitrag rekapituliert die Entscheidung des Presserats. Er schließt mit dem Hinweis, dass man den Namen des Professors an dieser Stelle nicht wieder nennen werde. Er tue in diesem Fall nichts mehr zur Sache. Bemerkenswert sei allerdings, dass ein Physiker Mitglied einer Partei sei, die in ihrem Grundsatzprogramm beschlossen habe, dass es menschliche Einflüsse auf den Klimawandel nicht gebe und Kohlendioxid kein Schadstoff sei. Der im Beitrag erwähnte Professor wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er werde in dem kritisierten Beitrag nicht mit Namen erwähnt, doch enthalte dieser Details zu seiner Person, die ihn mit geringer Mühe binnen weniger Minuten recherchierbar machten. Die Darstellung, er habe sich mit seinem Dienstcomputer zum AfD-Parteitag angemeldet, sei falsch. Die Anmeldung habe er von seinem privaten PC aus vorgenommen. Weder seine Sekretärin habe vor dem ersten Artikel von seiner Parteizugehörigkeit gewusst, noch einer seiner sonstigen Mitarbeiter oder Studenten. Der Chefredakteur der Zeitung geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass die Zeitung sachlich zutreffend berichtet habe. Die Parteimitgliedschaft eines Universitätsprofessors sei nicht etwa seiner Privatsphäre, sondern der Sozialsphäre zuzurechnen. Eine Berichterstattung dazu sei entsprechend hinzunehmen.
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„Dieser Vater löschte seine Familie aus“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um einen Mann, dem vorgeworfen wird, seine Frau erschlagen und sich und seine Kinder daraufhin mit dem Auto zu Tode gefahren zu haben. Im Beitrag mutmaßt der Autor, dass finanzielle Probleme den Mann „zur Bestie, die ihre komplette Familie auslöschte“, gemacht hätten. Der Beitrag enthält unter anderem ein Porträtfoto des mutmaßlichen Täters. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Bei dem Mann handele es sich um einen Selbstmörder. Er werde auf dem Foto unverpixelt dargestellt. Dies sei ein eklatanter Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte. Der Vorsitzende der Chefredaktion und Chefredakteur Digital vertritt die Auffassung, dass am vorliegenden Fall schon aufgrund der Tragik der Geschehnisse ein großes Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden und gegebenenfalls personalisierenden Berichterstattung bestehe. Er hält deshalb die Beschwerde für unbegründet.
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag unter dem Titel „Mietshaus wird sturmsicher gemacht“. Es geht um die Ermittlungen im Hinblick auf Brandstiftung in einem Mietshaus. Das bislang noch nicht wieder instandgesetzte Gebäude werde derzeit winterfest gemacht. Die Redaktion nennt den Namen der Hausbesitzerin. Diese wird mit den Worten zitiert, es stehe noch nicht fest, was endgültig mit dem Gebäude passieren werde. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Sohn der Hauseigentümerin. Er stellt fest, dass seine Mutter nicht mit der Presse gesprochen habe. Daher wisse er nicht, woher ihre angebliche Äußerung zur Zukunft des Mietshauses stamme. Dazu sagt die Autorin des Beitrages, dass sie mit der Frau telefoniert habe. Die Behauptung des Sohnes, sie habe mit der Zeitung nicht gesprochen, sei falsch. Nach ihrer Erinnerung habe sie sich eindeutig als Reporterin der örtlichen Zeitung vorgestellt und ihr Anliegen geschildert. Sie habe die Eigentümerin um eine Aussage zur Zukunft des Gebäudes gebeten. Diesem Wunsch habe die Frau nicht widersprochen. Die dabei gefallene Äußerung sei in die Berichterstattung eingeflossen.
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