Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet, ein 27-jähriger Marokkaner sei in einer Dresdner S-Bahn angegriffen und verprügelt worden. Der Artikel beginnt so: „Schon wieder Sachsen! Schon wieder ein fremdenfeindlicher Angriff in Dresden.“ Am Ende des Berichts heißt es, über den Hintergrund der Tat lägen bislang keine Erkenntnisse vor. Ein Polizeisprecher wird mit den Worten zitiert, seine Behörde ermittle in alle Richtungen. Hinweise nehme die Bundespolizeiinspektion Dresden entgegen. Ein Leser der Zeitung kritisiert Widersprüche in der Berichterstattung. In der Überschrift sei von einem fremdenfeindlichen Angriff in Sachsen die Rede, während am Ende des Berichts mitgeteilt werde, der Polizei lägen keine Erkenntnisse über den Hintergrund der Tat vor. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die kritisierte Berichterstattung verstoße unter keinem Gesichtspunkt gegen den Pressekodex. Bei lebensnaher Betrachtung sei es jedenfalls als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass es sich bei dem beschriebenen Vorfall um einen fremdenfeindlichen Angriff gehandelt habe. Diese Vermutung habe der Autor im Rahmen der Berichterstattung äußern dürfen. Dass im Bericht nicht gesicherte Erkenntnisse geschildert würden, sondern es sich um eine Annahme der Redaktion gehandelt habe, gehe aus der Darstellung eindeutig hervor. Unmittelbar nach Eingang der Beschwerde habe die Redaktion das Wort „fremdenfeindlich“ entfernt. Die hier beanstandete Fassung sei online nicht mehr abrufbar. Die Geschäftsstelle des Presserats merkt an: Der Duden nennt als Synonyme zu „fremdenfeindlich“: ausländerfeindlich, rassistisch.
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Ein Internet-Portal veröffentlicht auf seiner Facebook-Seite einen Artikel unter der Überschrift „Dieser Kinderschänder muss in die Psychiatrie“. Der Autor kommentiert den Beitrag wie folgt: „Anfang Mai missbrauchte das Schwein zwei Kinder in (…)“. Ein Nutzer des Portals kritisiert diese Kommentierung. Er hält es für presseethisch unzulässig, den Verdächtigen als Schwein zu bezeichnen. Auch die grenzwertigen Kommentierungen dieses Artikels durch Nutzer würden von der Redaktion nicht oder nur sehr zögerlich gelöscht. Die von dem Internet-Portal beauftragte Anwaltskanzlei teilt mit, die Redaktion bedauere die Veröffentlichung der kritisierten Passagen. Diese seien nur wenige Stunden lang im Netz zu lesen gewesen.
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„Vergewaltigten Flüchtlinge einen Teenie und filmten die Tat?“ titelt ein Internet-Portal. Im Bericht geht es um Ermittlungen gegen mehrere afghanische Asylbewerber wegen des Verdachts, sich an einem 17-Jährigen vergangen zu haben. In einem Anreißer zu dem Beitrag heißt es: „Ekelhaft! Asylbewerber vergingen sich an einem 17-Jährigen und nahmen die Gräueltat auf Video auf.“ Ein Nutzer des Portals hält den Anreißer (Teaser) für vorverurteilend. Er vertritt auch die Meinung, dass die Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Asylbewerberstatus der Verdächtigen zum Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich waren. Die Rechtsvertretung des Verlages, der das Internet-Portal betreibt, teilt auf die Beschwerde hin mit, dass die Verdächtigten zu Recht als „Flüchtlinge“ und „afghanische Asylbewerber“ bezeichnet worden seien. In beiden Angaben gehe es nicht um Diskriminierung. Sie seien Bestandteil einer wahrheitsgemäßen, sorgfältigen und umfassenden Berichterstattung, zu der die Presse verpflichtet sei. Der in Richtlinie 12.1 des Pressekodex formulierte Minderheitenschutz werde in der heutigen Zeit durch Verschweigen der Nationalität von Verdächtigen oder Tätern bzw. von deren Asylbewerberstatus gerade verhindert. In Zeiten, in der diese Informationen über das Internet ohne weiteres abrufbar seien, sei es Aufgabe der Presse, Nationalitäten ebenfalls zu nennen, um sich mit den Umständen eines Falles umfassend und wahrheitsgemäß auseinanderzusetzen. Verschweige man die Nationalität, leiste dies nicht nur dem Vertrauensverlust der Presse Vorschub, sondern bestärke die Bevölkerung vielmehr in ihren Vorurteilen gegenüber Menschen anderer Nationalität. Der Presse würde in diesem Fall unterstellt, die Nationalität aus Rücksicht auf ausländische Straftäter bewusst nicht zu nennen. Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall der Anlass für die Berichterstattung eine öffentlichkeitswirksame Durchsuchung von Asylbewerberunterkünften durch etwa 30 Polizeibeamte gewesen sei. Die Berichterstattung über diese Durchsuchungen sei sinnvollerweise nur unter dem Hinweis darauf möglich, dass es sich bei den Verdächtigen, in deren Unterkünften die Durchsuchungen stattfanden, um Asylbewerber gehandelt habe. Eine Vorverurteilung liege auch nicht vor. Im Gesamtzusammenhang der Berichterstattung werde klar herausgestellt, dass eine Straftat zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht erwiesen gewesen sei, sondern lediglich ein entsprechender Verdacht vorgelegen habe.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift: „Raubmord an 79-jährigem Rentner: Polizei warnt vor ´Zigeuner´-Frauen“. Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz von Polizei und Staatsanwaltschaft werden Details zu dem Verbrechen bekanntgegeben, über die die Zeitung berichtet. Danach war der ältere Mann von zwei Frauen besucht worden. Bekannten gegenüber habe er diese als „Zigeunerweiber“ bezeichnet. Zitat aus dem Bericht der Zeitung: „Gab es doch in der jüngeren Vergangenheit im Raum (…) laut Auskunft von Oberstaatsanwalt (…) gleich mehrere Fälle, in denen junge Frauen, die als `Zigeunerinnen` beschrieben wurden, mit älteren Herren in Kontakt traten, sie in ihren Wohnungen aufsuchten und sie später auf verschiedenste Weise hintergingen und bestahlen.“ Eine Leserin der Zeitung ist der Ansicht, dass das mehrfache Zitieren der „rassistischen Zeugenaussage“ den falschen Eindruck erwecke, bei dem Begriff Zigeuner handele es sich um einen Begriff, der im normalen Sprachgebrauch üblich sei. Es werde suggeriert, Zigeuner seien Diebe und Mörder. Der Beitrag sei mehr dazu geeignet, rassistische Klischees zu bedienen, als zur Vorsicht gegenüber Trickdieben aufzurufen. Der Chef vom Dienst der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Wenn die Polizei „dringend zur Vorsicht“ bei Besuchen von Frauen rate, die von Zeugen als „Zigeunerinnen“ beschrieben würden, dann sei das eine Warnung. Es gehe im Beitrag nicht um Ladendiebstahl, sondern um ein Kapitalverbrechen. Mit der Bezeichnung „Zigeunerweiber“ habe das spätere Mordopfer möglicherweise die einzige Spur gelegt, die zu dem Raubmörder führen könnte. Der Chef vom Dienst berichtet, in der Redaktion sei vor der Veröffentlichung des Artikels eingehend darüber diskutiert worden, ob der Begriff „Zigeuner“ verwendet werden solle. Er werde definitiv nur dann verwendet, wenn er von Zeugen oder dem späteren Mordopfer ausgesprochen werde. Eine ähnliche Diskussion habe zuvor bei der Polizei und innerhalb der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Auch sie hätten in der Pressekonferenz das Wort verwendet, weil es die mit Abstand wichtigste Spur in dem Mordfall gewesen sei.
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Eine Regionalzeitung titelt „Streit unter Aramäern: Statt Geld gab´s Prügel“ in ihrer Online-Ausgabe. Es geht um eine Auseinandersetzung zwischen drei Männern wegen nicht beglichener Schulden. Zum Begriff „Aramäer“, den die Zeitung verwendet, kommt im Text noch der erläuternde Zusatz „syrische Christen“. Ein Leser der Zeitung vertritt die Meinung, die Hinweise auf Ethnie und Religionszugehörigkeit der Beteiligten seien für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich. Zahlungsstreitigkeiten, die in Handgreiflichkeiten und Körperverletzungsdelikte ausarteten, seien kein typisch aramäisches Problem. Auch christenspezifische Motive seien nicht erkennbar. Der Artikel beleidige und diskriminiere Aramäer. Der Redaktionsleiter der Bezirksausgabe, in der der kritisierte Artikel erschienen ist, nimmt Stellung. Er schreibt, dass der Beschwerdeführer seine Kritik nur auf die online verfügbare Fassung des reinen Gerichtsberichts beziehe. In der Printausgabe habe man das Verfahren allerdings in einem neben dem Text stehenden Kommentar unter der Überschrift „Die zweite Ebene“ bewertet. Der Autor habe im Kommentar erläutert, dass es bei dem strittigen Fall um Ehre und Stolz gegangen sei, um sprachliche Auslegung und die vermeintliche Verantwortung eines Familienoberhauptes auch für ungeratene Söhne. Erläutert werde auch der Druck, den die Gemeinde ausübe, um die weltliche Gerichtsbarkeit außen vor zu halten. Wegen dieser Hintergründe habe die Redaktion die Religionszugehörigkeit und die Ethnie genannt. Er – der Redaktionsleiter – habe selbst mehrmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen, der der Religionsgemeinschaft der Aramäer ebenfalls angehöre. Ein Leserbrief des Beschwerdeführers zum Thema sei abgedruckt worden.
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„Die Nutzung entscheidet. Zahlen Sie nicht zu viel! Wir finden den besten Smartphone-Tarif für Sie“ und „Perfekt für alle, die viel reisen: Der Supergünstig-Handytarif von (genannt werden ein Nachrichten-Magazin und eine Computer-Zeitschrift)“ - unter diesen Überschriften berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über ein verlagseigenes Angebot. Ein Leser des Magazins ist der Auffassung, dass die Veröffentlichungen redaktionell gestaltete Werbung für ein verlagseigenes Angebot sind. Somit wäre eine Kennzeichnung als Anzeige notwendig gewesen. Im Rahmen der Vorprüfung durch die Geschäftsstelle des Presserats wird die Beschwerde auf den ersten Beitrag beschränkt, da das Eigeninteresse des Verlages in der zweiten Veröffentlichung bereits in der Überschrift deutlich wird. Die stellvertretende Chefredakteurin des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass im Gegensatz zu dem zweiten Artikel im ersten Beitrag auch allgemeine Informationen zum Thema Mobilfunk enthalten seien. Der Artikel informiere die Verbraucher z. B. darüber, wie viel Datenvolumen für verschiedene Nutzertypen angebracht sei. Diese allgemeinen Informationen, die ausschließlich redaktioneller Natur seien, würden durch einem Hinweis auf den verlagseigenen Tarif unterbrochen. Dabei werde das Eigeninteresse des Verlages deutlich. Die Redaktion habe sich unabhängig davon, dass sie sich aus ihrer Sicht an die Vorgaben des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex gehalten habe, dazu entschlossen, den Beitrag aus dem Online Angebot zu nehmen. In einer redaktionellen Anmerkung sei man auf die in der Beschwerde geäußerten Vorwürfe eingegangen.
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Ein Strafverfahren ist Thema in einer Boulevardzeitung. Es geht darum, dass der Ex-Mann einer Schlagersängerin sich vor einem Amtsgericht habe verantworten müssen, weil er eine scharfe Pistole im Handschuhfach gehabt habe. Wenige Stunden vor der Hauptverhandlung habe er „die Waffen gestreckt“ und nach Angaben seines Verteidigers einen Strafbefehl in Höhe von 1.200 Euro akzeptiert. Der Beschuldigte ist der Beschwerdeführer in diesem Fall. Er hält die Berichterstattung für presseethisch nicht zulässig. Sie verstoße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Bei der Angabe, er habe eine Pistole im Handschuhfach gehabt, handele es sich um eine unbewiesene Erfindung seiner Ex-Frau. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine Waffe im Handschuhfach befunden. Richtig sei vielmehr, dass er auf dem Grundstück seiner Ex-Frau einmal seine Waffe gereinigt habe. Falsch sei auch die Darstellung, er habe „die Waffen gestreckt“. Nicht er habe auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft vorgeschlagen, das Verfahren einzustellen. Falsch sei auch die Behauptung der Zeitung, er habe einen Strafbefehl über 1200 Euro akzeptiert. Richtig sei vielmehr, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage erfolgt sei. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ziffer 2 des Pressekodex sei allenfalls insoweit berührt, als es im Zusammenhang mit der Auswertung des Inhalts einer SMS des Anwalts des Beschwerdeführers zu einem handwerklichen – presseethisch lässlichen – Fehler gekommen sei. Der juristisch unkundige Verfasser des Artikels habe die SMS, die er erhalten habe, fälschlicherweise dahingehend verstanden, der Beschwerdeführer habe eine „Strafe“ in Höhe von 1200 Euro, mithin einen Strafbefehl, akzeptiert. Die Redaktion habe die Berichterstattung, die auch online erfolgt sei, unverzüglich und freiwillig korrigiert. Der Vorsitzende der Chefredaktion und Chefredakteur Digital teilt ergänzend mit, dass die Redaktion die Information, der Beschwerdeführer habe eine Waffe im Handschuhfach seines Autos aufbewahrt, von dessen Ex-Ehefrau erhalten habe.
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Ein Professor äußert sich über den Namensgeber der örtlichen Universität, Ernst Moritz Arndt. Er nennt ihn „einen Vater des Rechtspopulismus“. Die Regionalzeitung berichtet und zitiert aus dem Manuskript des Arndt-Kritikers für eine 24-Stunden-Vorlesung, der auch Kritik übt an der Darstellung der Hochschule im Internet. Der Professor scheibt: „Das, was heute auf der Arndt-Seite der Universität an unerträglicher Beschönigungs-, Beschwichtigungs- und Entschuldigungsliteratur für Arndt steht, ist in Wirklichkeit ein Ideologiebaukasten für Rechtspopulismus.“ Die entsprechenden Beiträge – so der Gelehrte – müssten gelöscht werden. Zwei Beschwerdeführer, einer davon der Verfasser eines der kritisierten Beiträge, beklagen sich über die Berichterstattung der Zeitung. Der Autor habe die Meinung des Professors lediglich wiedergegeben, ohne sie einzuordnen oder Gegenpositionen zu präsentieren. Der Beschwerdeführer empfindet den Text als diffamierend. Durch ihn werde er in die Nähe des Rechtspopulismus gerückt. Die Zeitung habe ihm auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor Erscheinen des Beitrags gegeben. Er sieht presseethische Grundsätze verletzt. Auch der Pressesprecher der Universität beschwert sich. Er hält die Berichterstattung für unreflektiert, weil darin keine Gegenpositionen genannt werden. Der Verfasser des Manuskripts unterstelle seinen Kollegen eine extreme politische Haltung, Unwissenschaftlichkeit und Demagogie. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung spricht von dem kritisierten Beitrag als einem Meinungsartikel. Es sei der Redaktion darum gegangen, die Forschungsergebnisse des Professors darzustellen. Der beanstandete Artikel sei Teil einer auch in der Zeitung geführten Debatte. Dabei sei es um die Namensgebung für die Uni gegangen. Die Zeitung habe auch kontroverse Meinungen in Form von zwei weiteren Beiträgen abgedruckt.
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„Janukowitsch bedauert, dass es kein ´Blutbad´ gab“ – unter dieser Überschrift beschäftigt sich die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung mit Aussagen des ehemaligen Präsidenten der Ukraine, Viktor Janukowitsch. Es geht um seine Entscheidung, die Armee seinerzeit nicht gegen die Aufständischen bei den Maidan-Protesten eingesetzt zu haben. Dies sei sein „größter Fehler“ gewesen, wird er zitiert. Der Einsatzbefehl wäre die einzige Möglichkeit gewesen, die Radikalen zu stoppen. Er habe sich aber nicht durchringen können – so die Zeitung – den Ausweg in einem Blutbad zu suchen. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass Überschrift und Vorspann nicht durch den Text gedeckt sind. Die Behauptung, dass Janukowitsch bedauere, dass es kein Blutbad gegeben habe, bzw. dass ein Blutbad der einzige Ausweg gewesen wäre, seien reißerische Verdrehungen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung ist der Auffassung, dass angesichts der Äußerungen Janukowitschs sowohl Überschrift als auch Vorspann zu vertreten seien. Andere Medien hätten dies ähnlich gesehen.
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„Rückgaberecht im Check: In diesen Online-Shops können Sie sorgenfrei einkaufen“. So lautet die Überschrift eines Beitrages in der Online-Ausgabe einer Computerzeitschrift, in dem diese über Einkaufsmöglichkeiten im Internet informiert. Die Redaktion empfiehlt den Einkauf bei großen Shops wie Amazon, Zalando, Otto, Saturn und notebooksbilliger und bietet Links zu diesen Anbietern. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Inhaber eines kleineren Onlineshops. Er sieht eine einseitige und werbende Berichterstattung zugunsten der „Großen“. Der Chefredakteur der Zeitschrift vermag die Auffassung des Beschwerdeführers, dass kleine Online-Shops in dem Artikel benachteiligt würden, nicht zu teilen. Der Autor des Beitrages betone, dass diese oftmals mit den günstigsten Preisen aufwarteten. Wahr sei aber auch, dass die großen Shops mit ihren etwas höheren Preisen sich häufig mehr Service und Kulanz leisteten. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten müssten sich die Nutzer entscheiden. Dabei habe der kritisierte Artikel helfen sollen. Dass dabei generalisiert werden müsse und keine konkrete Aussage über Tausende von Onlineshops möglich sei, liege auf der Hand. Es sei daher durchaus denkbar, dass es auch kleine Online-Shops mit höheren Preisen und besserem Service geben könne. Obwohl der Chefredakteur die Meinung vertritt, dass der Artikel presseethisch nicht zu beanstanden sei, habe die Redaktion ihn mittlerweile aus dem Angebot entfernt.
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