Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Die deutsche Ausgabe einer amerikanischen Zeitschrift, die sich Themen aus dem Bereich Architektur, Inneneinrichtung und Design widmet, veröffentlicht ein Sonderheft mit dem Titel „Zukunft – Was bewegt uns morgen?“. Sie veröffentlicht ein Interview mit einem Auto-Designer und einem Zukunftsforscher, sowie diverse andere Beiträge, in denen immer wieder Automarken eines bestimmten und mehrmals genannten Herstellers eine tragende Rolle spielen. Dieser ist mit zwei Anzeigen vertreten, der einzigen Werbung im Heft. Ein Leser äußert in seiner Beschwerde an den Presserat die Vermutung, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine reine Werbung für einen bestimmten Autohersteller handelt. Mehrere Beiträge seien eindeutige Werbung, ohne als solche gekennzeichnet zu sein. Im Gegenteil: die redaktionelle Aufmachung und das abgedruckte Impressum der Zeitschrift erweckten zunächst den Eindruck, als habe es der Leser mit einer redaktionellen Produktion zu tun. Der Chefredakteur des Blattes erläutert, dass es sich bei dem Heft nicht um eine Werbebeilage, sondern um ein redaktionelles Sonderheft handele. Die Publikation beschäftige sich mit dem Thema „Zukunft – was bewegt uns morgen?“ und beleuchte diesen Aspekt in zehn Beiträgen. Sieben der Artikel beschäftigten sich überhaupt nicht mit Automarken. Eine Kennzeichnung des Heftes als Werbebeilage sei daher nicht erforderlich und wäre zudem irreführend gewesen. Dass die Anzeigenseiten in der Beilage nur von einem einzigen Kunden gebucht worden seien, sei im Hinblick darauf, dass für das Heft aufgrund des reduzierten Umfangs ohnehin insgesamt nur drei Anzeigenseiten vermarktet worden seien, nicht verwunderlich. Die Anzeigen seien auch ohne Kennzeichnung auf den ersten Blick als Werbung erkennbar. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Beiträge verstießen nicht gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Es handele sich um eine unabhängige, redaktionelle Berichterstattung und nicht um bezahlte Veröffentlichungen. Schwerpunkt sei, unter Berücksichtigung des Schwerpunktthemas des Sonderheftes, die Information über Zukunft und Entwicklung der (Auto-)Mobilität vor allem unter Design-Aspekten. Für die Erwähnung des Designs bei dem genannten Hersteller spreche objektiv ein journalistischer Anlass. Dabei betreffe die Beurteilung, welche Themen, Fälle und Beispiele eine Reaktion auswähle, den Kernbereich der Pressefreiheit.
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Unter der Überschrift „Der große Immobilien-Kompass“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über die Immobilien-Studie eines Startup-Unternehmens. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er teilt mit, dass in dem Artikel erwähnt werde, dass der Immobilien-Kompass kostenfrei über einen Link zu erreichen sei. Folge man diesem, komme man jedoch auf eine Eingabeseite, auf der man detaillierte Angaben zu sich und seiner Immobilie machen müsse. Man erhalte keine kostenlosen Marktinformationen, sondern gebe als argloser Kunde den Preis und die Ausstattung seiner Immobilie preis und füttere so die Datenbank des Startups. Der Leser erfahre auch nicht, dass der Verlag der Zeitung an dem Startup signifikant beteiligt sei. Einen Hinweis darauf enthalte der Beitrag nicht. Er hätte als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, dass, wer eine Markteinschätzung zu seiner Immobilie bekommen möchte, zwangsläufig die Daten zu dem betreffenden Objekt preisgeben müsse. Das sei auch bei anderen vergleichbaren Portalen der Fall. In einer iPad-Ausgabe sei es versäumt worden, darauf hinzuweisen, dass der Verlag mit zwei Prozent – also keinesfalls signifikant, wie vom Beschwerdeführer angeführt - an dem Startup beteiligt sei. Zudem gebe es eine durchaus übliche redaktionelle Kooperation im Hinblick auf die Verwertung der Daten. In der Onlinefassung der Veröffentlichung sei die Information über die Kooperation jederzeit transparent gewesen.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet in Form eines Livetickers über die Kölner Silvesternacht 2016/17. Textbeispiele: „22:08 Uhr: Eine Gruppe Nafris ist laut Polizei mit dem Zug aus Düsseldorf gekommen. Man schätzt, dass es sich um etwa 120 Personen handelt und geht von einer Verabredung aus.“ „21:59 Uhr: Die Verteilung der Personen am Hauptbahnhof geht weiter. Einige Nafris werden nach ihren Ausweisen gefragt, andere hingegen nicht.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die unkommentierte Verwendung des Begriffs „Nafri“. Er sieht darin Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Pauschal werde ein Personenkreis wegen seiner Herkunft verunglimpft. Die Berichterstattung fördere Vorurteile gegen Minderheiten und Rassismus. Der Beschwerdeführer vermisst auch eine Aufklärung zu diesem Begriff. Die einfache Übernahme der Bezeichnung aus dem internen Polizeijargon widerspreche der journalistischen Sorgfaltspflicht. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe berichtet, der Begriff „Nafri“ werde von der Polizei für verdächtige Tätergruppen nordafrikanischer Herkunft verwendet. Darüber habe die Redaktion schon im Vorfeld des Silvesterabends berichtet. Gerade in Dom-Nähe sei diese Tätergruppe für eine Vielzahl von Delikten wie Raub, Diebstahl, Körperverletzung und Drogenhandel verantwortlich. Der Begriff sei der Öffentlichkeit also bekannt. In der kritisierten Berichterstattung habe die Redaktion offizielle Meldungen der Polizei aufgegriffen. Für und Wider abwägend, habe sich die Redaktion wegen des öffentlichen Interesses für die Nennung entschieden und dabei auf die Polizei als Quelle verwiesen. Die Redaktion habe in den folgenden Tagen und Wochen auch über unterschiedliche Ansichten bei der Verwendung des Begriffs „Nafri“ berichtet. Es liege ihr fern, Personen aufgrund ihrer Herkunft zu diskriminieren.
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„Jung, aggressiv, unberechenbar. So gefährlich ist die Nafri-Szene“ – so die Überschrift in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Im Bericht geht es um Probleme mit Zuwanderern aus Nordafrika und um die Ereignisse in der Kölner Silvesternacht 2016/17. „Bei der Polizei Nordrhein-Westfalen ist diese Szene unter der internen Bezeichnung ´Nafri´ bekannt“, heißt es im Beitrag. Ihr würden Kriminelle zugerechnet, die immer wieder wegen der gleichen Delikte auffielen. Dazu gehörten vor allem Diebstahl und Straßenraub. Eine Masche der Trickdiebe sei das sogenannte „Antanzen“. Der Beitrag ist mit einem Foto von einer Personenkontrolle der Polizei bebildert. Der Bildtext lautet: „In Düsseldorf ist die Polizei im Januar 2016 mit einer Großrazzia gegen kriminelle Nordafrikaner im sogenannten Maghreb-Viertel vorgegangen.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Verwendung des nach ihrer Ansicht diskriminierenden, rassistisch motivierten und abwertenden Begriffs „Nafri“. Sie sieht darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 des Pressekodex. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung ist die Bezeichnung „Nafri“ kein diskriminierender Begriff, der im Beitrag auch nicht so verwendet werde. „Nafri“ sei eine interne Arbeitsbezeichnung der Polizei Nordrhein-Westfalen für „Nordafrikaner“ oder „nordafrikanische Intensivtäter“. Damit werde ein Kategorie-Begriff definiert, unter dem Straftäter nordafrikanischer Herkunft zusammengefasst würden. Es sei nicht auszuschließen, dass eine Kategorie in abwertender Weise verwendet werde. Entscheidend sei der Kontext. Im Beitrag werde der Begriff ausnahmslos als Bezeichnung für nordafrikanische Straftäter verwendet. Dabei werde erläutert, dass nicht alle Flüchtlinge und Migranten aus nordafrikanischen Staaten Straftäter seien. Aus diesem Kontext ergebe sich somit nicht, dass die Bezeichnung in diskriminierender Weise verwendet werde.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet, die Polizei habe das Labor eines örtlichen „Drogenkönigs“ gesprengt und den Mann festgenommen. Die Redaktion verfälscht den Namen des Mannes. Ein Foto zeigt eine Karte, auf der ein Ort gekennzeichnet ist. Der dazugehörige Text lautet: „Eingangstüre Treppenaufgang videoüberwacht, eine Tür, dahinter Flur rechts, Doppeltüre, dort Wohnraum, Drogenlabor, Cannabisplantage Marco L… Herr L. versorgt das Groß der (…) Elektroszene mit allem, was der moderne Junkie braucht. Er stellt her und vertreibt jährlich tonnenweise MDMA, LSD.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Wohnort des Beschuldigten aus der veröffentlichten Karte ersichtlich ist. In der Bildunterzeile werde auch der abgekürzte Name des Beschuldigten genannt. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert, dass zumindest kurzzeitig der Vorname des Tatverdächtigen in einem Foto digital einsehbar gewesen sei. Der Nachname sei jedoch von Anfang an abgekürzt gewesen. Eine Identifizierung des Wohnorts des Verdächtigen sei aufgrund der schlechten Auflösung der Karte nicht möglich. Der Aufenthaltsort des Drogendealers befinde sich in einem schwer zugänglichen Firmengelände, das von Außenstehenden kaum zu identifizieren sei.
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Der Chef der Leipziger Hells Angels, der an einer Schießerei in Leipzig beteiligt gewesen sein soll, wird in Wien festgenommen. Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet darüber. Sie nennt den vollen Namen des Mannes und zeigt ein unverfremdetes Bild von ihm. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten durch die identifizierende Darstellung verletzt und damit einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass gegen den Festgenommenen Haftbefehl erlassen worden war, weil ihm vorgeworfen worden sei, bei einer Schießerei in Leipzig ein Mitglied einer anderen Rocker-Bande ermordet zu haben. Drei Wochen später sei der Haftbefehl aufgehoben worden, da die Ermittler festgestellt hätten, dass der Mann offensichtlich nicht geschossen habe. Einige Zeit darauf sei dann aber erneut nach dem Hells-Angel gefahndet worden, unter anderem mit einem unverfremdeten Foto. In Wien sei er schließlich unter spektakulären Umständen festgenommen worden. Etwa hundert schwerbewaffnete Polizeibeamte hätten das Clubhaus der Hells Angels in Wien gestürmt und den Verdächtigen festgenommen. Über diese Festnahme und die nachfolgende Auslieferung an die deutschen Behörden sei bundesweit mit voller Namensnennung berichtet worden. Am Anfang habe eine spektakuläre öffentliche Schießerei mitten in Leipzig gestanden. Der Tatverdächtige sei der Öffentlichkeit auch durch Verlautbarungen der Behörden bekannt, schreibt die Chefredaktion in ihrer Stellungnahme. Schließlich habe die Festnahme des Gang-Bosses in Wien großes Aufsehen erregt. Es gehe in der Anklage um Mord und Mordversuch. Somit handele es sich um ein über die normale Kriminalität weit hinaus gehendes Delikt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit habe nach der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht in vergleichbar schweren Fällen Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Verdächtigen. Sowohl die Schwere als auch die Umstände der Tat hätten die Namensnennung gerechtfertigt. Gegen die Unschuldsvermutung – so die Chefredaktion abschließend - habe die Redaktion ebenfalls nicht verstoßen.
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Ein Medienmagazin veröffentlicht die Anzeige einer Betriebskrankenkasse. Die Werbung trägt den Hinweis „Advertorial“. Ein anonymisierter Beschwerdeführer hält diesen Begriff als Kennzeichnung einer Anzeige nicht für ausreichend. Dem widerspricht der Chefredakteur. Aus seiner Sicht ist die Werbung für den Leser eindeutig als solche erkennbar. Dies zum einen durch die Kennzeichnung mit dem Wort „Advertorial“ und zum anderen durch das Layout. Anders als bei redaktionellen Artikeln gäbe es in dem Advertorial keinen Vorspann und keine Autorenzeile. Auch die Überschrift sei erkennbar anders gestaltet. Sie stehe in Weiß auf einer blauen Fläche und sei in das Foto gesetzt. Dies gebe es so oder so ähnlich an keiner anderen Stelle im Heft. Auch die Farbe unterscheide sich deutlich von jenen im redaktionellen Teil.
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„Überfall im Park: Räuber springt aus Gebüsch“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Der Täter, der einen 31-Jährigen attackiert habe, sei laut Polizeibericht kräftig gebaut und habe „möglicherweise Migrationshintergrund“. Ein Leser der Zeitung sieht in diesem Hinweis einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. (Diskriminierungen und Berichterstattung über Straftaten). Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Formulierung selbst für „unglücklich“. Sie sei der Pressemitteilung der Polizei übernommen worden, die diese zum Zwecke der Fahndung herausgegeben habe. Die Polizei habe damit eine äußere Erscheinung im Sinne von „südländisches Aussehen“ oder „dunkle Haare“ beschreiben wollen. Dies sei bei Fahndungsmeldungen üblich und verstoße nicht gegen Richtlinie 12.1. Die missverständliche Formulierung bedauere die Redaktion.
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„Flüchtlinge belästigen Reisende im Zug“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Vorfall in einem Regionalzug. Bei der Gruppe Asylbewerber, die Fahrgäste belästigt hätten, habe es sich um Männer „augenscheinlich nordafrikanischer Herkunft“ gehandelt, die versucht hätten, ihre Hände in die Jackentaschen von anderen Fahrgästen zu stecken. Bei der Ankunft des Zuges habe die Polizei „fünf marokkanische Staatsangehörige im Alter zwischen 19 und 30 Jahren„ angetroffen, die zum Teil erheblich betrunken gewesen seien und den polizeilichen Anweisungen nur mit Widerwillen Folge geleistet hätten. Ein Mann sei in Gewahrsam genommen worden. Die übrigen Männer seien nach Feststellung ihrer Personalien aufgefordert worden, sich in den Landkreis zurückzubegeben, auf den ihr Aufenthalt beschränkt sei. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Herkunft der mutmaßlichen Täter im Zusammenhang mit der Tat überhaupt keine Rolle spiele. Außerdem werde nach den Personen nicht gefahndet, da deren Personalien bereits festgestellt worden seien. Er sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, der in Richtlinie 12.1 geforderte Sachbezug liege in der Information begründet, dass einige Tatverdächtige nach der Feststellung ihrer Identitäten in den Landkreis zurückgebracht worden seien, auf den sich ihr Aufenthaltsrecht beschränke. Im Übrigen weist die Rechtsabteilung darauf hin, dass die Ziffer 12 seit der Kölner Silvesternacht 2016/2017 keinen geeigneten, weil bis heute nicht bestimmbaren Maßstab bilde, um die Erwähnung von ethnischen Hintergründen presseethisch zu bewerten. Beim geforderten begründbaren Sachbezug für die Erwähnung der Herkunft und dem Gebot der Vermeidung von Vorurteilen gegenüber Minderheiten fehle es (bis zur beabsichtigten Überarbeitung der Ziffer 12 und hier besonders der Richtlinie 12.1) an hinreichender Schärfe und Klarheit.
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Ein Mann soll am Rande einer Demonstration des Thügida-Bündnisses in Dresden einen Mann verletzt und den am Boden Liegenden gegen den Kopf getreten haben. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet, gegen den mutmaßlichen Täter sei Haftbefehl wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung erlassen worden. Die Dachzeile zur Überschrift lautet: „Thügida-Anhänger tritt Mann gegen den Kopf“. Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, gegen presseethische Grundsätze verstoßen zu haben. Andere Medien hätten gemeldet, dass die Gewalt von „Linken“ gegen „Pegida“ ausgegangen sei. Der Vorsitzende der Chefredaktionen und Chefredakteur Digital nimmt zu der Beschwerde Stellung. Kurz nach Erscheinen des Artikels sei aufgefallen, dass die Dachzeile nicht zum übrigen Artikel gepasst habe. Sie sei geändert worden und laute nun „Mann gegen Kopf getreten.“ Lese man den gesamten Beitrag, so werde der korrekte Sachverhalt ebenfalls klar. Der Chefredakteur bezweifelt, ob eine kurzzeitig unzutreffende Dachzeile gleich den gesamten Artikel, wie der Beschwerdeführer meine, zu einer „vorsätzlichen Falschmeldung“ mache.
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