Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Hundehaufen-Jäger bei der Arbeit

“Haufen-Razzia - Hier flüchtet eine Hundebesitzerin” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Frau, die den Kot ihrer beiden Chihuahuas in einer städtischen Grünanlage nicht entsorgt hat. Nach dem Zeitungsbericht wurde die Frau von zwei Mitarbeitern der Stadt beobachtet. Die Frau – sie ist Beschwerdeführerin – blickt auf dem veröffentlichten Foto über die Schulter und entfernt sich laufend von den Beobachtern. Das Gesicht ist um die Augen und um den Mund herum anonymisiert. Name oder Teile des Namens werden nicht genannt. Die Hundehalterin wurde nach Auskunft ihres Anwalts in ihrem Bekanntenkreis spontan wieder erkannt. Sie sei durch die Veröffentlichung Nachfragen, Belästigungen, Hohn und Spott ausgesetzt worden. Die Berichterstattung sei reißerisch übertrieben, in jeder Hinsicht unangemessen und enthalte obendrein unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Anwalt, der sich an den Deutschen Presserat wendet, fährt fort: In doppelter Weise setze der Artikel die Hundehalterin herab. Eine Razzia sei veranstaltet worden mit einer anschließenden öffentlichen Anprangerung, die an Bestrafungsformen des Mittelalters erinnere. Der Anwalt sieht zudem einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Frau sei in der Öffentlichkeit lächerlich gemacht und mit Bedacht dem Hohn und Spott anderer preisgegeben worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde aus formellen Gründen für unzulässig und in der Sache für unbegründet. Formell sei die Beschwerde unzulässig, weil sie missbräuchlich sei. Sie diene offensichtlich nur dazu, einen bereits abgelehnten zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch durchzusetzen. Inhaltlich, so die Zeitung weiter, sei die Beschwerde unbegründet. Es werde über ein zeitgeschichtliches Ereignis berichtet, an dem vor allem in Großstädten ein hohes öffentliches Interesse bestehe. Vor dem Hintergrund dieses Interesses müssten die vermeintlich verletzten Persönlichkeitsrechte der Hundehalterin zurückstehen. Die Verunreinigung der Straßen mit Hundekot stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Missstand sei mittlerweile so gravierend, dass viele Städte Aktionen gegen die Hundehalter eingeleitet hätten. Die Redaktion habe die Hundehaufen-Jäger bei ihrer Arbeit begleitet und darüber berichtet. Sie habe dieses “skrupellose Verhalten” als geschichtliches Ereignis im Bild festhalten und dieses dann auch veröffentlichen dürfen. Zum Schutz der Betroffenen habe die Zeitung ihr Gesicht unkenntlich gemacht. (2006)

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Das Foto eines erstochenen Schülers

“Schüler (16) bestialisch erstochen” – titelt eine Boulevardzeitung über den Mord an einem Jungen. Die Tat hatte sich nachts in einem Internat zugetragen. Die Zeitung druckt ein Foto des Opfers, das deutlich zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer moniert den Abdruck des Fotos. Dass der Getötete deutlich zu erkennen ist, verletze dessen Persönlichkeitsrechte auch nach dem Tod. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlags gibt an, das Foto des getöteten Jungen stamme von einer Gedenktafel, die von Lehrern und Schülern auf dem öffentlich zugänglichen Schulgelände aufgestellt worden sei. Ein freier Mitarbeiter habe das Bild des Jungen von dieser Gedenktafel abfotografiert. Eine direkte Kontaktaufnahme zu den Eltern des Opfers habe es nicht gegeben. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Eltern, die die Gedenktafel auf dem Schulhof wahrgenommen hätten, mit deren Aufstellung einverstanden gewesen seien. Aus diesen Begleitumständen, so die Rechtsabteilung weiter, ergebe sich, dass die Zeitung mit ihrer Veröffentlichung nicht in die Privatsphäre der Familie eingedrungen sei. Außerdem seien Klassenfotos mit dem später getöteten Jungen im Internet verbreitet worden. Sie vertritt die Auffassung, dass es zur öffentlichen Aufgabe der Medien gehöre, über erschütternde Gewaltverbrechen wie im vorliegenden Fall zu berichten. Der Leiter der betroffenen Schule betont, dass die Gedenktafel auf dem privaten Gelände der Schule stehe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Gelände nicht abgesperrt sei. Er verweist darauf, dass er gegenüber der Presse wiederholt erklärt habe, dass die Tafel nicht Gegenstand der Berichterstattung sein solle. Sie sei Ausdruck der persönlichen Trauer der Jugendlichen und nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt. (2006)

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Arztfamilie im Privatflugzeug verunglückt

“Absturz-Drama – Deutsche Arztfamilie tot” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über den Absturz eines Privatflugzeugs. Dem Artikel sind Fotos von drei Opfern ohne Anonymisierung beigestellt. Der Beschwerdeführer meint, die Berichterstattung verstoße gegen den Pressekodex. Nach seiner Auffassung wurde der Opferschutz verletzt. Die Abbildung der Opfer sei bei der Berichterstattung über Unglücksfälle nicht gerechtfertigt und diene allein der Schaulust des Lesers. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass die der Beschwerde zugrunde liegende Richtlinie 8.1 des Pressekodex kein absolutes Verbot enthalte. Vielmehr sei zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse abzuwägen. Für Personen der Zeitgeschichte seien Ausnahmen vorgesehen. Der verunglückte Arzt habe als Koryphäe in seinem Fach gegolten, sei Vorstandsmitglied in einem großen Hilfsprojekt gewesen und habe sich um Tsunami-Opfer gekümmert. Die Veröffentlichung der Fotos sei, so die Rechtsabteilung, aus zeitgeschichtlichen Erwägungen gerechtfertigt gewesen. Die gesamte Darstellung sei zurückhaltend und dem Ereignis angemessen ausgefallen. (2006)

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Berichterstattung im Wahlkampf

Der Bericht der örtlichen Zeitung über den Wahlkampf in einer mittelgroßen Stadt trägt die Überschrift “Der Kandidat kam nur einmal in die Stadt”. In dem Artikel heißt es, der Landtagskandidat einer der Parteien habe sich im Wahlkampf nur einmal in der Stadt sehen lassen. Überdies sei ein Europaabgeordneter der Partei, der für eine Wahlveranstaltung angekündigt gewesen sei, nicht gekommen. Dessen Brüsseler Büro habe von dem Termin nichts gewusst. Die Zeitung stellt die Frage, ob man in diesem Fall von Wahlkampforganisation sprechen könne. Der angegriffene Kandidat kritisiert falsche Aussagen in dem Artikel und schaltet den Deutschen Presserat ein. So sei er nicht einmal, sondern viermal in der Stadt gewesen. Er habe weitere Termine im betreffenden Wahlkreis gehabt. Dass der Europaabgeordnete von dem Termin nichts gewusst habe, sei falsch. Vielmehr habe er abgesagt. Von mangelnder Wahlkampforganisation könne also nicht die Rede sein. Überdies sei er nicht – wie fälschlich dargestellt – in Niedersachsen, sondern in Stockholm geboren worden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, bereits im Vorfeld der kritisierten Berichterstattung habe die Zeitung festgestellt, dass der betreffende Abgeordnete nur einmal in der Stadt aufgetreten sei. Dagegen habe die Partei nicht protestiert. Hätte sie das getan, wäre die Behauptung natürlich nicht wiederholt worden. Was den nicht gekommenen Europaabgeordneten betreffe, so habe die örtliche Parteivorsitzende der Zeitung gegenüber das Fernbleiben so geschildert: “Ich habe zwei, drei Tage vor dem Termin in seinem Brüsseler Büro angerufen. Die wussten von einem Termin in …. nichts.” (2006)

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“Herr Z.” und die Flasche mit Likör

Eine Glosse in einem Kulturmagazin befasst sich mit “Herrn Z.” Dieser war ein ehemaliger Redakteur, der sämtlichen Redakteurinnen und Anzeigenverkäuferinnen seines Magazins erfolglos nachgestellt habe. Nur bei einer Unternehmergattin habe er Erfolg gehabt und sei schließlich mit ihr “im Bett gelandet”. Außerdem habe er über das Internet eine Frau kennen gelernt und sich mit ihr in ihrer Wohnung getroffen. Nachdem sich aber keine weitere Beziehung entwickelt habe, habe er die mitgebrachte Flasche Likör der Dame in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer erkennt in der Glosse Eckdaten seiner Biografie wieder und wendet sich ebenso wie zwei weitere Personen an den Deutschen Presserat. Diese Daten seien zwar phantasievoll ausgeschmückt und sein Name nicht genannt worden, doch wer ihn kenne, wisse, dass er gemeint sei. Er hält es für unzulässig, sein Privatleben auf diese Art in die Öffentlichkeit zu ziehen. Es handle sich in Wirklichkeit um die Aufarbeitung eines Streits, den er als ehemaliger Mitarbeiter des Vorgänger-Magazins mit dem jetzigen Herausgeber führe. Dieser Streit sowie die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung seien zu Unrecht öffentlich behandelt worden. Der Chefredakteur teilt mit, er wisse nicht, was der Beschwerdeführer für ein Verständnis von Presse habe. Das Magazin habe wahrheitsgemäß berichtet und den Beitrag so weit wie möglich verfremdet. Die Beiträge der Zeitschrift würden von drei Juristen gegengelesen. (2006)

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Humor und Ironie um eine Schusswaffe

Innerhalb der Rubrik “Männer und Methoden” berichtet eine Zeitschrift über eine bestimmte Handfeuerwaffe. Unter der Überschrift “Ich nehme das in die Hand” und nach der Einleitung: “Sie müssen ein Problem beseitigen? Sie haben keine Angst vor möglichen Konsequenzen? Dann erledigen Sie es stilvoll mit einer …. Der vielleicht besten Handfeuerwaffe der Welt” werden verschiedene Vorteile der Waffe geschildert. Es fehlt auch nicht der Hinweis, dass Arnold Schwarzenegger als “alternder Actionheld” schon 1999 die Waffe gelobt habe. Ein Leser der Zeitschrift hält den Artikel für Werbung, die nicht als Anzeige gekennzeichnet sei. Darüber hinaus stelle der einleitende Absatz möglicherweise die Aufforderung zu einer Straftat dar, zumindest jedoch deren Verharmlosung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitschrift erläutert, dass sich seine Zeitschrift als Entertainment-Magazin verstehe. Dabei spielten Humor und Ironie eine gewisse Rolle. In diesem Sinne sei die Wortwahl des Beitrages so eindeutig ironisch und flapsig, dass der Beitrag nur in dieser Weise interpretiert werden könne. Im Übrigen handle es sich um einen sorgfältig recherchierten Artikel, der sich informativ mit einer Waffe auseinandersetze, die sowohl in Filmen als auch von Sicherheitsbehörden verwendet werde. Dabei Werbung zu unterstellen, gehe völlig an der Realität vorbei, denn sonst dürften auch keine Autos, keine Mode und keine sonstigen Produkte mehr thematisiert bzw. vorgestellt werden. (2006)

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Todessprung wegen Zwangsräumung

“Mietschulden – Als die Gerichtsvollzieherin klingelte, sprang sie in den Tod” titelt eine Boulevardzeitung über eine Frau, die sich wegen der bevorstehenden Zwangsräumung ihrer Wohnung das Leben nahm. Zwei Bilder sind dem Artikel beigestellt. Auf dem einen ist die Frau abgebildet; das andere zeigt die abgedeckte Leiche, die mit einem roten Kreis besonders herausgehoben wird. Der Beschwerdeführer ruft den Deutschen Presserat an. Er sieht Richtlinie 8.5 des Pressekodex verletzt. Darin ist Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen geboten. Es sei über viele Details berichtet worden, so der Hochschullehrer weiter. Hinzu komme, dass die Frau auf dem Foto nicht unkenntlich gemacht und die abgedeckte Leiche auf dem zweiten Bild durch einen roten Kreis besonders hervorgehoben worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Beschwerde zurück, da sie Richtlinie 8.5 des Pressekodex durch die Berichterstattung nicht verletzt sieht. Die Frau habe durch ihr Verhalten Begleitumstände geschaffen, die ihre identifizierende Darstellung rechtfertigten. Im Kontext des Geschehens sei sie eine relative Person der Zeitgeschichte. Sie habe öffentliche Aufmerksamkeit dadurch erweckt, dass sie einen spektakulären Feuerwehreinsatz provozierte. Die Feuerwehrleute hätten versucht, die Frau von dem Sprung in die Tiefe abzuhalten. Dieser Vorgang habe großes öffentliches Aufsehen erregt. Die in der Richtlinie 8.5 definierte Ausnahmesituation habe in diesem Fall vorgelegen. In der Redaktion habe es eine ausführliche Diskussion über den Fall gegeben. Ergebnis: Das gemeinsam mit der Frau auf dem Bild zu sehende Kind sei unkenntlich gemacht worden. Das Foto mit der rot eingekreisten Leiche der Frau verstoße ebenfalls nicht gegen den Pressekodex. (2006)

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Schloss und Mall kommen zusammen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht das Foto eines neuen Einkaufszentrums, das am Verlagsort mit Elementen eines früheren Stadtschlosses einzieht. Im Bildtext heißt es: “Schlossarkaden haben an allen Seiten ihre endgültige Höhe erreicht.” Außerdem werde gut erkennbar, dass die “Mall” optisch hinter der Schloss-Rekonstruktion zurücktrete. Ein Leser moniert, dass beide Aussagen falsch seien, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Nur die Sandsteinfassaden hätten schon die endgültige Höhe erreicht. Die anderen Teile würden aber noch auf diese Höhe gezogen. Entsprechende Arbeiten seien auf der Baustelle bereits erkennbar. Darüber hinaus sei der Portikus Bestandteil des neuen Einkaufszentrums und könne daher gar nicht optisch dahinter zurücktreten. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Bildunterschrift hinsichtlich der Fassadenhöhe tatsächlich falsch gewesen sei. Es sei nicht zu ermitteln, warum eine korrigierende E-Mail, die der Leser an die Zeitung geschickt habe, nicht beantwortet worden sei. Die Mail eines anderen Lesers in gleicher Sache habe unmittelbar zu einer Korrektur im Blatt geführt. Der Chefredakteur entschuldigt sich dafür, dass die Leser-Mail nicht beachtet worden sei und somit die Korrektur nur sehr verspätet erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer zeigt sich nach der Erklärung der Chefredaktion und der veröffentlichten Korrektur zufrieden gestellt. Er vertieft allerdings die Frage der Begrifflichkeiten zu “Schloss”, “Schloss-Rekonstruktion”, “Mall”, “Einkaufszentrum” und “Kaufhaus”. Der Chefredakteur will diesen Streit demnächst öffentlich in der Zeitung dokumentieren. (2006)

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Bierflaschen passten gut zur “Farbwelt”

In einer Frauenzeitschrift findet sich unter der Rubrik “Living” eine Fotostrecke unter dem Titel “Ferien für einen Tag”. Abgebildet sind mehrere sommerliche Accessoires in den Trendfarben neongelb und neongrün. Sie werden hervorgehoben durch die Platzierung vor einem grauschwarzen Hintergrund. An drei Stellen werden grüne Bierflaschen abgebildet, bei denen in zwei Fällen ein bestimmtes Bier-Logo” zu erkennen ist. Ein Leser ist der Ansicht, dass die Flaschen gezielt platziert wurden, ohne den Hinweis “Anzeige” zu verwenden. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, vertritt die Meinung, dass das farbliche Konzept der Fotostrecke auch mit anderen Bierflaschen hätte umgesetzt werden können. Wo dies geschehen sei, könne man die Herkunft der Flaschen – im Gegensatz zu jenen der bestimmten Marke – nicht erkennen. Im Text tauche zudem die Formulierung “Limonengrün küsst Zitronengelb” auf, die verdächtig an den Slogan “Erfrischend, spritzig, limonig” erinnere, der für die mit Logo gezeigten Flaschen werbe. Nach Ansicht der Rechtsabteilung des Verlages enthält der beanstandete Beitrag keine Schleichwerbung. Die Idee zu dem Artikel und der ansprechenden Farbgestaltung sei entstanden, nachdem die verantwortliche Redakteurin auf verschiedenen Messen den neuen Trend der Sommersaison, nämlich lemon-grüne und schwarz-weiße Farben gesehen habe. Nach entsprechendem Briefing habe die Stylistin alle abgebildeten Gegenstände ausgesucht und angeordnet. Dabei habe die Redaktion keinen Einfluss genommen. Es sei falsch, dass sich das Konzept der Fotostrecke an der Farb- und Themengebung der Biermarke orientiert habe. Es sei vielmehr umgekehrt so, dass die Bierflaschen gut zur Farbwelt der Fotostrecke gepasst habe. (2006)

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Schleichwerbung mit Medikamenten

Unter der Rubrik “Rat und Tat” veröffentlicht eine Programmzeitschrift regelmäßig Tipps zu gesundheitlichen Themen. Gegenstand der Beschwerde sind die Beiträge “Nahrung für die grauen Zellen”, “Pflanzliche Hilfe für eine gute Verdauung” und “Pflanzliches Mittel hilft gegen geschwollene Beine und Füße”. In allen Beiträgen wird ein medizinisches Thema behandelt und eine Empfehlung für ein bestimmtes und namentlich genanntes Medikament ausgesprochen. Eine Leserin ist der Ansicht, dass in diesen Beiträgen das Gebot der klaren Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen nicht beachtet werde. Dies geschehe gezielt und regelmäßig. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beruft sich auf deren Konzept, Probleme des Alltags darzustellen und Lösungsmöglichkeiten zu bieten. Daher werde in der Rubrik “Rat und Tat” über Behandlungsmethoden und Medikamente informiert. Dazu gehöre zum Teil auch die Erwähnung von Produkten. In der Regel würden jedoch keine Produktnamen oder aber mehrere konkurrierende Produkte genannt. Die Zeitschrift legt dem Presserat 34 Ausgaben mit “Rat und Tat”-Tipps ohne jegliche Produktnennung vor. Die in den monierten Tipps erfolgten Produktnennungen bezögen sich auf neue Studien, die die Wirksamkeit der namentlich genannten Produkte untermauerten. So gehe auch die “Stiftung Warentest” vor, so dass es nicht zu beanstanden sei, wenn auch hier Studienergebnisse verwertet würden. (2006)

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