Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Unter dem Titel “Finanzspritze” veröffentlicht eine Zeitschrift einen Beitrag, in es um das Angebot einer Bank an Studenten geht. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass eine klare Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und werblichen Aussagen nicht vorliegt. Nach seiner Auffassung hätte der Beitrag mit dem Wort “Anzeige” gekennzeichnet werden müssen. Er kritisiert zudem einen Artikel über ein Studienstart-Paket in der gleichen Ausgabe. Auch hier sei das Trennungsgebot verletzt. Die Geschäftsleitung der Zeitschrift teilt mit, dass der Artikel “Finanzspritze” ein redaktioneller Beitrag und keine Werbung sei. Eine Kennzeichnung “Anzeige” sei deshalb nicht nötig gewesen. Auch den Vorwurf, mit dem Beitrag über das Studienstart-Paket habe die Zeitschrift gegen das Trennungsgebot verstoßen, kann die Zeitschrift nicht nachvollziehen. (2006)
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“Es war wie auf einem Viehmarkt” titelt eine Regionalzeitung über die örtlich zuständige und namentlich genannte Amtsärztin beim Gesundheitsamt des Landkreises. Die Autorin wirft der Frau herrisches Auftreten, eine unhöfliche Art, einen demütigenden Umgang mit Kindern und arrogantes Verhalten gegenüber den Eltern vor. Dabei beruft sich die Zeitung auf die Aussagen zweier Mütter, die, namentlich genannt, Stellung beziehen. Der Ehemann der Ärztin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Seine Frau und die gesamte Familie seien durch den Artikel persönlich sehr betroffen. Der Zeitung sei vorzuwerfen, dass sie im Rahmen ihrer Recherche keine Stellungnahme der betroffenen Ärztin eingeholt habe. Der Redaktionsleiter bekundet sein Bedauern über den Vorfall. Weder in der Diktion noch in der Art, wie er zustande gekommen sei, finde der Beitrag die Billigung der Redaktion. Die Redaktionsleitung habe am Tag nach dem Erscheinen des Artikels dafür gesorgt, dass die zuständige Redakteurin mit dem Dienstvorgesetzten der Ärztin ein Interview zum Thema “Schultauglichkeit” im Allgemeinen und der Arbeitsweise der Amtsärztin im Besonderen führte. Dort sei das Thema dann differenziert dargestellt worden. Die Zeitung habe auch ein Interview mit dem Landrat abgedruckt, in dem dieser habe Stellung beziehen können. Schließlich seien Leserbriefe veröffentlicht worden, die sich ablehnend mit der Berichterstattung auseinandergesetzt hätten. (2006)
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“Alte Frau von Betreuer betrogen und erpresst?” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Fall eines Rechtsanwalts, der als Betreuer für eine ältere Dame eingesetzt war und in dieser Eigenschaft Schmuck erlangt und sich selbst als Alleinerben und Begünstigten einer Lebensversicherung eingesetzt haben soll. Der mutmaßliche Täter ist mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen unter Angabe seines Altes genannt. Außerdem ist in dem Artikel ein verfremdetes Ganzkörperfoto abgedruckt. Zusätzlich zum angeblichen Fehlverhalten des Anwalts wird über seine private Lebenssituation berichtet. Er lebe mit seiner Familie in einer “roten Backsteinvilla” in einem feinen Viertel der Stadt. Zudem sei er Vorsitzender eines Eishockey-Fördervereins. Sein Sohn sei Spieler in dem Eishockey-Club. Die Beschwerdeführerin – eine Leserin der Zeitung – kritisiert, dass die Zeitung mit ihrer Berichterstattung gegen die Achtung von Privatleben und Intimsphäre sowie gegen die Achtung vor der Menschenwürde verstoßen habe. Die Familie sei durch die Beschreibung der privaten Lebensumstände identifizierbar. Die Rechtsabteilung des Verlages weist auf ein bereits geführtes Gespräch zwischen den Betroffenen und der Redaktion hin. Man habe sich darauf geeinigt, dass die Redaktion eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die identifizierbare Berichterstattung über die Familie unterzeichne. Außerdem habe sich die Redaktion zu einer berichtigenden Meldung verpflichtet, falls das Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt eingestellt werde. (2006)
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Über die “Chronologie einer Affäre” schreibt eine Regionalzeitung. Es geht um die Folgen der Entdeckung pornografischer Internetseiten, die unter der IP-Nummer des ehemaligen Direktors des örtlichen Gymnasiums aufgerufen wurden. Der Ex-Schulleiter gerät in den Verdacht, diese Seiten selbst angesurft zu haben. In dem Artikel wird auch über einen Schüler berichtet, der als Netzwerkadministrator Zugang zu sämtlichen Schulrechnern hatte. Er soll an der Aufdeckung des Skandals beteiligt gewesen sein. Auch über das Engagement seiner Mutter als stellvertretender Vorsitzenden des Elternbeirats wird berichtet. Beide werden – ebenso wie der Schulleiter – namentlich genannt. Die Zeitung berichtet weiter, der beschuldigte Schulleiter habe im Zusammenhang mit der Affäre die Schule verlassen. Der Schüler habe ebenfalls das Gymnasium gewechselt. Grund: Schlechte Zensuren. Die Mutter des Schülers kritisiert in ihrer Beschwerde an den Deutschen Presserat, dass sie und ihr Sohn in dem Artikel namentlich erwähnt und als Akteure der Affäre in den Mittelpunkt gestellt worden seien. Der Artikel enthalte Ergebnisse unsauberer Recherche, Diffamierungen und Unterstellungen. Der zuständige Redakteur habe es versäumt, weitere Quellen hinzuzuziehen bzw. sie zu befragen. Ihr Sohn werde in die Rolle eines Tatverdächtigen gerückt, der die anstößigen Seiten auf den Schulrechner geladen haben könnte. Die Schule habe der Sohn gewechselt, nachdem in einem anderen Zeitungsbeitrag über seine Zensuren berichtet worden sei und er mit dem Schulwechsel der Rufschädigung durch diesen Bericht entgehen habe wollen. Die in einer 6000-Einwohner-Gemeinde lebende Mutter beklagt eine enorme Rufschädigung durch die Berichterstattung. Der Redaktionsleiter der über den Fall berichtenden Zeitung hält an der beanstandeten Darstellung fest. Sie stützte sich auf gesicherte Fakten und zuverlässige Quellen. Der Autor habe drei Monate lang recherchiert und dabei insbesondere die Akten des Kultusministeriums eingesehen. Die Redaktion schreibt: “Der Ruf des ehemaligen Schulleiters des Gymnasiums wurde auf Betreiben des Elternbeirats und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin nachhaltig geschädigt. Hier wurde eine unbescholtene Person, die sich nach Lage der Dinge nichts hat zuschulden kommen lassen, in Misskredit gebracht.” Es sei Aufgabe der Presse, sich eines solchen Themas anzunehmen und darüber objektiv zu berichten. Man habe überdies der Beschwerdeführerin mehrmals erfolglos angeboten, mit ihr ein Interview zu führen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin stehe im objektiven Widerspruch zu den vom Kultusministerium dokumentierten Fällen. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin habe als Systemadministrator in der Affäre eine wichtige Rolle gespielt. Die Erwähnung seiner schlechten Zensuren sei gerechtfertigt, weil darin möglicherweise ein Motiv für die Computermanipulation liege. Wenn die Beschwerdeführerin schwere Geschütze gegen den Schulleiter auffahre, müsse sie sich auch gefallen lassen, dass eine kritische Zeitung über mögliche andere Ursachen für die auf dem Rechner des Schulleiters gefundenen Pornodateien berichte. (2005)
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“Aus Habgier ganze Familie getötet” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen fast dreißig Jahre zurückliegenden Mord an einer Bankiersfamilie. In dem Beitrag wird der verurteilte Täter und Beschwerdeführer namentlich genannt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat, weil durch die volle Namensnennung seine Resozialisierung gefährdet sei. Die Nennung seines Namens sei für das Verständnis des Artikels nicht erforderlich gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer angesichts der gegen ihn verhängten Strafen wohl nie mehr aus der Haft entlassen werde. Er verweist auf eine Veröffentlichung der Polizei, in der der volle Name des Inhaftierten genannt worden sei. Überdies sei der beanstandete Artikel Bestandteil einer Ankündigung einer Buchveröffentlichung mit dem Titel “Dem Verbrechen auf der Spur” und einer gleichzeitig anlaufenden Hörfunk-Reihe gewesen. Diese hätten dokumentarischen Charakter. Der Chefredakteur beruft sich außerdem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach gilt der Grundsatz, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht Straftätern keinen Anspruch darauf vermittelt, in der Öffentlichkeit nach einer gewissen Zeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. (2006)
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Eine Straßenbahn AG und ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzender liegen im Rechtsstreit. Die örtliche Regionalzeitung nimmt dies zum Anlass, in einem Kommentar auf ein “kostenträchtiges Beschäftigungsprogramm für Anwälte” hinzuweisen. Der Autor bezieht sich auf eine von der Straßenbahn AG gegen die Zeitung erwirkte Gegendarstellung. Dabei bezweifelt er, dass es der Firma, die als Beschwerdeführerin beim Deutschen Presserat auftritt, nur um die Richtigstellung vermeintlich falscher Darstellungen gegangen sei. Er behauptet, die begehrten inhaltlichen Korrekturen seien eher banal, und mutmaßt, es gehe der Beschwerdeführerin eher darum, die für die Stadtoberen und die Beschwerdeführerin nicht immer erfreuliche Berichterstattung der Zeitung zu diskreditieren und zu disziplinieren. Eine Gegendarstellung habe man lediglich gedruckt, weil man es nicht habe verantworten wollen, dass weiterhin unsinnig Geld ausgegeben werde, das am Ende vom Steuerzahler berappt werden müsse. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berichterstattung über die Gegendarstellung. Zwar habe die Zeitung diese abgedruckt, sie jedoch gekürzt und geändert. In der gleichen Ausgabe habe der Chefredakteur der Zeitung die Gegendarstellung auf eine Art und Weise kommentiert, die deren Sinn und Zweck in ihr Gegenteil verkehre und die Rechte der Beschwerdeführerin gezielt vereitle. Diese sieht darin einen Verstoß gegen das Landespressegesetz. Mit einem weiteren Gegendarstellungsverlangen sei die Zeitung genauso unverantwortlich umgegangen. Statt die Gegendarstellung abzudrucken, habe das Blatt einen weiteren Artikel veröffentlicht. Diese Praxis missachte das Gegendarstellungsrecht der Betroffenen. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Straßenbahn AG Fragen des Gegendarstellungsrechts mit Grundsätzen des Pressekodex unzulässig vermische. Mit ihrem Vorwurf gegen den Kommentar versuchten die Anwälte der Gegenseite durch Verschweigen der ganzen Wahrheit und durch falsche Aussagen, den Presserat hinters Licht zu führen. Die Beschwerdeführerin verschweige u. a. einen Gewinn- und Verlust-Übernahmevertrag, wonach sämtliche Verluste der Straßenbahn AG von der städtischen Holding zu tragen seien. Für Gewinne und Verluste stehe daher immer der städtische Haushalt ein, also der Steuerzahler. Auf diese Fakten sei die Berichterstattung der Zeitung gestützt. Ein Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex sei daher nicht begründbar. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 3 des Pressekodex (Richtigstellung) liege nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, von ihr angestrengte Gegendarstellungen gäben die Wahrheit wieder, während die Berichterstattung der Zeitung falsch sei, sei dies unzutreffend. Die Redaktion habe in allen Punkten, die sich auf die Gegendarstellungen bezogen hätten, korrekt berichtet. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 6 des Pressekodex (Glaubwürdigkeit der Medien) sei nicht ersichtlich. Der Chefredakteur bezweifelt, ob der Presserat dafür zuständig sei, mutmaßliche Verstöße gegen das jeweilige Landespressegesetz zu ahnden. (2006)
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“Todesdrama in den Alpen – Dieser Chef-Arzt aus … sah seine Freunde sterben” titelt eine Boulevardzeitung und berichtet über ein Lawinenunglück, bei dem drei Männer getötet wurden und nur einer überlebte. Mit dem Artikel wurden Fotos von der Rettungsaktion, drei Ausweis-Fotos der Toten und ein verfremdetes Bild des Überlebenden abgedruckt. Der Überlebende wird als “Chefarzt einer Rheuma-Klinik in …” ausgewiesen. Einer der tödlich Verunglückten wird als “Chemiker” bezeichnet. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Abbildung der Opfer unter Angabe von Titel, Vorname, Alter, Beruf und Tätigkeitsfeld verletze Persönlichkeitsrechte. Er mutmaßt, dass die Fotos aus den Personalausweisen ohne Einwilligung abgedruckt wurden. Der Artikel degradiere die darin genannten Menschen zu Objekten. Insgesamt sei die Berichterstattung unangemessen sensationell. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, weist darauf hin, dass es sich bei den Fotos von der Rettungsaktion nicht um Originalbilder handeln könne, da es im Unglücksgebiet keine Liftstation gebe. Auch die angebliche Äußerung der zitierten Freundin eines der Opfer sei unwahrscheinlich. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht ein überwiegend öffentliches Interesse an der Berichterstattung und begründet dies damit, dass die Öffentlichkeit über Lawinenunglücke bei Skitouren informiert werden müsse. Um die gewünschte Betroffenheit und warnende Wirkung beim Leser zu erzielen, habe der Artikel personalisiert werden müssen. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen seien gewahrt worden. Auch sei der Artikel nicht unangemessen sensationell aufgemacht gewesen. (2006)
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Eine Zeitschrift berichtet über einen Bombenanschlag in Ägypten. Unter der Überschrift “Hört das denn nie auf?” ist auch das Foto einer verletzten jungen Frau abgedruckt, die sich mit geschlossenen Augen und offenem Mund am Arm eines Helfers festhält. Auf dem Bildausschnitt ist die Verletzte in Großaufnahme zu sehen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Foto abgedruckt worden sei, ohne dass das Opfer der Veröffentlichung hätte zustimmen können. Das Opfer werde zum Objekt der Leser-Schaulust degradiert. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift rechtfertigt die Abbildung mit einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Bild transportiere eine nachrichtliche Information. Es zeige, dass gerade die einheimische Bevölkerung, die durch die Abgebildete repräsentiert werde, unmittelbar von rücksichtsloser Gewalt betroffen sei. Durch das Bild werde den Lesern verdeutlicht, dass den Terroristen die Identität ihrer Opfer gleichgültig sei. Das Foto zeige den Wahnsinn, dem unschuldige Menschen weltweit durch Bombenterror ausgesetzt seien. Es lasse die Willkür, die Rücksichtslosigkeit und die Gefahr erkennen, die von Terroristen ausgehe. Die Rechtsabteilung verweist darauf, dass Bilder von terroristischen Gewalttaten und anderen Katastrophen grundsätzlich nachrichtlichen Wert hätten. Dies insbesondere, wenn das Leid von Opfern visualisiert werde. Die Zeitung sieht sich auch durch die Spruchpraxis des Presserats bestätigt. (2006)
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Mit Text und Fotos berichtet eine TV-Zeitschrift über ein neues Auto. Der Artikel ist überschrieben mit “Unterwegs mit einer Göttin”. Als Testerin tritt eine Schauspielerin auf, die für den Wagen regelrecht schwärmt. Privat – so heißt es – fahre sie einen Wagen des gleichen Herstellers. Der Beschwerdeführer sieht keine klare Trennung zwischen Werbung und Redaktion. Für ihn, der den Deutschen Presserat anruft, ist die Grenze zur Schleichwerbung überschritten. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, es handle sich nicht um eine bezahlte Veröffentlichung. Sie räumt jedoch ein, dass eine klare Trennung zwischen Redaktion und PR nicht zu erkennen sei. Die Chefredaktion habe den freien Autor, die Mantelredaktion und deren Textchef über die Beschwerde informiert, aufgeklärt und verpflichtet, künftig diese Art der Berichterstattung mit der nötigen journalistischen Distanz anzugehen oder gleich ganz zu unterlassen. (2006)
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“Mutter und Tochter haben Gericht belogen” überschreibt die Redaktion einer Regionalzeitung einen Leserbrief. Darin geht es um die Meinungsäußerung einer Leserin zum Gerichtsurteil gegen einen Mann, dem sexueller Missbrauch seiner Stieftochter vorgeworfen worden war. Sie ist der Auffassung, dass das Opfer und seine Mutter den Missbrauch erfunden hätten. Sie ruft zur Solidarität mit dem Verurteilten auf. Die beiden angegriffenen Frauen (BK2-42/06) sind der Auffassung, dass sie durch den Brief als Opfer zu Tätern gemacht würden. Sie fühlen sich verleumdet und in ihrer Menschenwürde verletzt und wenden sich an den Deutschen Presserat. Ein weiterer Beschwerdeführer (BK2-43/06) steht auf dem Standpunkt, auf Grund des Urteils und der gerichtlichen Feststellung der Schuld hätte der Brief so nicht veröffentlicht werden dürfen. Er missachte die Würde des Opfers und diffamiere das Gericht. Die Leser würden falsch informiert; für einen verurteilten Straftäter werde Stimmung gemacht. Der Redaktionsleiter nimmt Stellung. Er meint, bei der Beurteilung des Leserbriefes sei zu berücksichtigen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Der Angeklagte habe Revision eingelegt. Die Überschrift sei zugegebenermaßen sehr hart. In ihr werde jedoch die Kernaussage des Leserbriefes zum Ausdruck gebracht. Mehrere Briefe, in denen das Auftreten der Beschwerdeführerinnen vor Gericht wesentlich härter kritisiert worden sei, seien nicht veröffentlicht worden. Unabhängig von diesen Überlegungen habe sich der Chefredakteur des Blattes bei Mutter und Tochter entschuldigt. (2006)
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