Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Schleichwerbung für einen Architekten

Unter der Überschrift „Wo das Haus stehen sollte, können nun die Schafe weiden“ berichtet eine Lokalzeitung über einen Architekten und Stadtplaner, der Immobilienkäufern seine Beratungsdienste anbietet. In dem Beitrag wird sechsmal der Name des Mannes genannt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass er für seine Leistungen 155 DM pro Stunde berechnet. Ein Leser sieht in dem Text Schleichwerbung und meldet sich beim Deutschen Presserat. Was hier beschrieben werde, sei keine neue Dienstleistung. Das betreffende Angebot werde auch von tausend anderen offeriert. Die Chefredaktion der Zeitung kann in dem Beitrag keine Schleichwerbung erkennen. Der Artikel behandele vielmehr ein Problem, das viele Grundstückskäufer betreffe, und informiere über eine Dienstleistung, die für viele Leser interessant sei. Der Text preise den genannten Berater nicht in ungebührlicher Weise an. Es sei ein durchaus journalistisches Verfahren, einen abstrakten Zusammenhang am Beispiel einzelner Personen oder Unternehmen verständlich zu machen. (2001)

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Foto einer Minderjährigen

Ein Boulevardblatt berichtet unter der Überschrift „Wir hatten vier Jahre keinen Sex“ bzw. „Ich war die Verlobte von Ulrikes Mörder“ über den mutmaßlichen Mörder eines zwölfjährigen Mädchens und dessen letzte Freundin. In dem Beitrag wird ein Brief der Ex-Freundin an den Verdächtigen veröffentlicht, ebenso ein Foto von ihr und zwei Bilder ihrer kleinen Schwester, für die sich der Verdächtige „interessiert“ haben soll. Ein Leser des Blattes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Er sieht sowohl das Persönlichkeitsrecht der Ex-Freundin verletzt, als auch das von zwei Personen, deren Daten teilweise aus dem abgedruckten Brief hervorgehen. Die Chefredaktion teilt mit, dass die Berichterstattung mit Einwilligung der Ex-Verlobten und der allein sorgeberechtigten Mutter erfolgt sei. Beide Frauen hätten bereitwillig Details aus ihrem Leben erzählt. In dem Gespräch sei nicht einmal vereinbart worden, dass der Name der Ex-Verlobten verändert oder ihr Gesicht mit einem Balken anonymisiert werden solle. Diese Maßnahmen habe die Redaktion selbstständig zum Schutz der Betroffenen vorgenommen. Auch die Veröffentlichung des Briefes der Ex-Verlobten sei in vollem Einverständnis erfolgt. Dass dabei die Telefonnummer einer gewissen Melanie zu erkennen gewesen sei, könne man nicht beanstanden, da zum Zeitpunkt der Berichterstattung diese Telefonnummer nicht mehr geschaltet gewesen sei. Die Identifizierbarkeit von "Melanie“ könne daher wohl ausgeschlossen werden. Insgesamt sei die Berichterstattung in dieser Form durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt. (2001)

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Diskriminierung der Engländer

Der Kolumnist einer Boulevardzeitung bezieht Stellung zu dem Verhalten der Engländer nach der 1:5-Niederlage der Deutschen im Fußball-Länderspiel. In dem Beitrag ist folgende Feststellung enthalten „So sind die Engländer auch. Schales Bier, schales Hirn.“ Weiterhin enthält die Kolumne die Formulierungen „Aufgedunsener, rot gebratener Tommy-Sack“ mit „BSE-Wampe“. Zudem heißt es, dass „diese Art Engländer hammelhaft stinken“ würden. Eine Leserin hält die Kolumne, die auch im Internet-Angebot der Zeitung erschienen ist, für verleumderisch und ehrverletzend. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, der sicherlich scharf gezeichnete Kommentar sei die Antwort auf eine Veröffentlichung in einer englischen Zeitung, auf deren Titelseite die Beerdigung des deutschen Fußballs mit einem verbrannten Handschuh dargestellt worden sei. Dazu sei folgender Text gestellt worden: „Der Körper von Oliver Kahns Handschuh wird eingeäschert und seine Asche nach England überführt.“ Auf diese Häme habe der Kolumnist mit den Worten eines attackierten, sich mit Oliver Kahn solidarisierenden Fußballanhängers scharf reagiert. Er habe dabei nach dem Motto „Auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil“ gehandelt. Die Fußballsprache sei bekanntlich immer etwas grober als die allgemeine Umgangssprache. Die Veröffentlichung in England habe eine solch deftige Antwort zugelassen. (2001)

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Selbsttötung

Unter der Überschrift „Sohn sprang aus dem Fenster – tot“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Selbstmord einen 35-jährigen Mannes. Über das Motiv der Tat spekuliert die Zeitung in ihrer Dachzeile: „Weil er seine Mutter nicht mehr leiden sehen wollte.“ Dem Beitrag ist ein Bild beigestellt, das Mutter und Sohn zeigt. Der Mann ist erkennbar, das Gesicht der Mutter wurde mit einem Augenbalken versehen. Auf einem zweiten Foto ist die teilweise abgedeckte Leiche des Mannes zu sehen. Die Mutter wird in dem Beitrag wie folgt zitiert: „Wir sind beide gehbehindert. Andreas hat sich immer aufopferungsvoll um uns gekümmert. Doch jetzt wollte er sein eigenes Leben führen, sich mal selbst was gönnen.“ Die Zeitung nennt die Vornamen und das Initial des Nachnamens der Betroffenen, gibt deren Alter an, nennt den Stadtteil und die Straße, in der sie wohnen. Die Schwester des Selbstmörders teilt dem Presserat in einer Beschwerde mit, dass die Zeitung keine Einwilligung für den Abdruck des Fotos habe. Ihr Bruder werde mit dem Foto eindeutig identifizierbar, da er nicht durch einen Augenbalken unkenntlich gemacht worden sei. Weiterhin teilt die Beschwerdeführerin mit, dass ihre Mutter der Zeitung keine Auskünfte gegeben habe. Die Redaktionsleitung des Blattes erklärt, eine Praktikantin der Zeitung habe im Umfeld der Betroffenen nach den Motiven der Tat recherchiert. Die Aussagen der Nachbarn hätten, wie wiedergegeben, Aufschluss über die Hintergründe der Tat gegeben. Das Foto sei der Zeitung von einem freien Fotografen zur Veröffentlichung angeboten worden. Dabei habe dieser keinen Hinweis darauf gegeben, dass es bei der Veröffentlichung des Fotos eventuell Schwierigkeiten geben könne. Woher der Fotograf das Bild habe, sei nicht bekannt. (2001)

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PR-Aktion

Eine Boulevardzeitung berichtet, dass ein bekannter Schlagersänger, der sich zur Zeit in Geldnöten befinde, seine Freundin für ein Jahr einem Millionär überlasse, der dafür 500.000 DM zahle. Die Freundin selbst äußert in dem Bericht ihr Einverständnis. Vielleicht könne sich ihr Lebensgefährte dann eine neue Leber leisten. Aus Liebe zu ihm würde sie einfach alles tun. Alle Beteiligten sind abgebildet. Ein weiterer Beitrag berichtet über die Vertragsunterzeichnung, die im Foto gezeigt wird. Auch der Vertrag wird im Faksimile veröffentlicht. Ein Leser der Zeitung findet die Wortwahl der Beiträge entwürdigend. Vermutlich sei diese Zeitung die erste in Deutschland, die einen Zuhältervertrag wortwörtlich veröffentliche. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass alle drei Beteiligten in die Berichterstattung eingewilligt hätten. Sie hätten dafür sogar eigens einen kleinen Pressetermin arrangiert. Die Frau habe im übrigen selber Wert darauf gelegt, als „Dummchen“ zu erscheinen. Man könne geteilter Auffassung darüber sein, ob die von dem Sänger initiierte PR-Aktion besonders geschmackvoll sei. Es entspreche aber der Chronistenpflicht einer Tageszeitung, auch über die Absurditäten des Lebens zu berichten. (2001)

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Falsche Behauptungen

Eine Boulevardzeitung berichtet über die Reaktion eines „Homo-Paares“ auf den Spruch des Bundesverfassungsgerichts: Sie dürften eine Art Ehe schließen, eine Lebensgemeinschaft für Gleichgeschlechtliche. Die Hochzeitsreise der beiden, welche die reichsten Homos der Stadt seien, gehe nach Hawaii und werde an die 50.000 DM verschlingen. Entsprechend lautet die Schlagzeile: „Vor der Reise eine Party für 800 Gäste“. Zwei Wochen später werden die beiden Männer wieder im Bild gezeigt. Anlass ist ihr öffentlicher Protest mit 30 weiteren Homo-Paaren gegen den Sonderweg ihres Bundeslandes bei der Homo-Ehe. Auch in dieser Veröffentlichung ist vom reichsten Schwulen-Paar der Stadt die Rede. Der Anwalt der beiden Betroffenen stellt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat fest, dass die Veröffentlichungen sachliche Falschdarstellungen enthalten. So seien die beiden Männer keineswegs das reichste Homo-Paar der Stadt. Bei der erwähnten Party seien auch nicht 800, sondern wesentlich weniger Gäste eingeladen gewesen. Schließlich habe die gemeinsame Hochzeitsreise nicht 50.000 DM, sondern lediglich 10.000 DM gekostet. Die Redaktionsleitung der Zeitung stellt fest, dass allein der Umstand, dass die Beschwerdeführer als die reichsten Homos der Stadt vorgestellt würden, nicht bedeute, dass die Zeitung sie in die Nähe des Jet-Set gerückt habe, mit dem sie nichts zu tun haben wollten. Bei der Angabe der Gästezahl habe es wohl ein Missverständnis gegeben. Das Haus, in dem die Feier stattgefunden habe, fasse 800 Personen. Deshalb sei man davon ausgegangen, dass auch 800 Gäste eingeladen würden. Die Summe von 10.000 DM sei dem Autor des Artikels nie genannt worden. Im Hinblick auf eine Reise nach Hawaii sei dieser Preis extrem billig. Wenn sich die Beschwerdeführer etwas übertrieben dargestellt sähen, betone man, dass dies nicht beabsichtigt gewesen sei. (2001)

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Falsche Behauptung

Eine Lokalzeitung erklärt ihren Leserinnen und Lesern in zwei Beiträgen eine neue Verordnung zur Hundehaltung, die am 1. September 2001 in Kraft treten solle. Dabei erwähnt sie in Überschrift und Vorspann, dass das Züchten und Halten von Bullterriern künftig verboten sei, weil auch diese zur Klasse der Kampfhunde gezählt würden. Eine Leserin des Blattes beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Aussage der Zeitung nicht korrekt sei. Zwar sei künftig die Zucht, aber nicht die Haltung von Bullterriern verboten. Die Redaktionsleitung hält die Überschrift „Auch Bullterrier ab September verboten“ für eine vertretbare Verkürzung des Artikelinhalts. Die Zucht von Bullterriern sei künftig tatsächlich verboten und ihre Haltung nur noch unter bestimmten, sehr strengen Bedingungen erlaubt. Sie habe der Beschwerdeführerin angeboten, ihre Stellungnahme zu diesem Thema zu veröffentlichen. (2001)

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Homosexualität

In einer Zeitschrift erscheint unter der Überschrift „Ich bin Hetero“ ein Kommentar zum Thema „Homosexualität“. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Homo-Ehe stellt der Autor fest: „Auch davon wird das Abendland wieder einmal nicht untergehen. Wie es noch nie durch eine Vergewaltigung, Abtreibung, Mord oder Völkermord untergegangen ist“. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Meinung, dass diese Passage des Kommentars diskriminierende Wirkung hat. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den Eilantrag Bayerns gegen die eingetragene Partnerschaft zurückzuweisen, werde in eine Linie gesetzt mit Vergewaltigung, Abtreibung, Mord oder Völkermord. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift bekundet, dass es sich bei dem Artikel um einen zulässigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handele. Dabei stehe es dem Autor selbstverständlich frei, seine inhaltliche Kritik sprachlich in plakative Form zu kleiden. Der Redaktion als bloßer Verbreiterin eines solchen Gastbeitrages könne der Vorwurf einer Missachtung journalistischer Grundprinzipien daher nicht gemacht werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde keineswegs in eine Linie mit Vergewaltigung, Abtreibung, Mord oder Völkermord gesetzt. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass auch andere – tiefgreifendere – Anfechtungen der gesellschaftlichen Werteordnung über die Maßen kritikwürdig seien, ohne dass diese den Untergang des Abendlandes nach sich zögen. Doch selbst wenn man den Beitrag im Sinne des Beschwerdeführers interpretieren würde, wäre die in Rede stehende Textpassage ein zulässiger Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf. Dem Medium, das einen solchen Beitrag verbreite, aber nicht selbst formuliere, könne kein Verstoß gegen journalistische Standesregeln vorgeworfen werden, da es zu den wesentlichen Aufgaben der Massenmedien gehöre, auch fremde Stimmen zu Wort kommen zu lassen. Dabei müsse einem Gastbeitrag die größtmögliche inhaltliche und gestalterische Freiheit eingeräumt werden. Im übrigen habe man dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, in einem Leserbrief zu der Veröffentlichung Stellung zu nehmen. (2001)

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Satire

In einer Glosse beschäftigt sich eine Tageszeitung kritisch mit der Haltung des bayerischen Ministerpräsidenten zur Einwanderungspolitik. Sie bezieht sich dabei auf eine Agenturmeldung, laut der Edmund Stoiber vor einem Schnellschuss bei der Einwanderung gewarnt hat. Der Autor der Glosse schreibt u.a.: „Erst mal reinlassen und prüfen, wen man braucht. Dann die anderen schön langsam totmachen. Bloß keinen Schnellschuss Munition vergeuden. Da haben Sie, Doktor @mund Stoiber, völlig Recht. Noch besser wäre es, sie würden sich persönlich in Breeches und Schaftstiefeln an die Rampe stellen und die ‚durchrasste Gesellschaft‘ verhindern. Wie bitte, Doktor @mund Stoiber? Das hätten Sie wörtlich gar nicht gesagt. Die Agentur habe ihre Worte unzulässig wiedergegeben. Und ‚verboten‘ (Titel der Kolumne) würde Ihnen mit dieser Interpretation bitteres Unrecht zufügen? Doktor Stoiber! Sie reden doch sonst wie ein Herrenmensch!“ Ein Leser des Blattes hält die Glosse für ehrverletzend und schaltet den Deutschen Presserat ein. Stoiber werde offensichtlich mit den Selektoren an der Rampe von Auschwitz gleichgestellt. Das sei unanständig und einer Demokratie unwürdig. Der Leser fragt schließlich, ob dieser Stil tatsächlich durch Pressefreiheit und Recht auf freie Meinungsäußerung abgedeckt sei. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, der Beitrag sei deutlich erkennbar eine Glosse. Dieser sei eigen, dass sie Kritik mit den Stilmitteln der Ironie und Satire übe. Anlass für den Beitrag sei eine Agenturmeldung unter der Überschrift „Stoiber warnt vor Schnellschuss bei Einwanderung“ gewesen. Diese Meldung habe man im Zusammenhang mit hinlänglich bekannten Aussagen von Stoiber zum Thema „Zuwanderung“ zum Anlass für eine Glossierung seines Sprachduktus genommen. Stoiber sei bei dem Thema „Asylfrage“ nicht vorurteilsfrei und in seiner Wortwahl wenig zimperlich. Bei Gelegenheit habe er u.a. auch schon von einer „durchrassten Gesellschaft“ gesprochen. Die vorliegende Glosse übertreibe in durchaus zulässiger Weise den Sprachgebrauch von Edmund Stoiber und drücke ihn ironisch in die Nähe offenbar historischer Vorbilder, ohne ihn mit diesen gleichzusetzen. Die Glosse verstoße daher nicht gegen den Pressekodex und sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung abgedeckt. (2001)

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Bild des Propheten Mohammed

In einer Serie erklärt eine Boulevardzeitung den Islam. In einem der Artikel ist ein Bild eingefügt, das den Propheten Mohammed darstellen soll. Die Koordinierungsräte der Türkischen Vereine in Deutschland schreiben an den Deutschen Presserat und teilen mit, dass in den Quellen der islamischen Religion kein Bild des Propheten existiere. Die Muslime würden mit Wut und Zorn reagieren, wenn irgendwo ein Bild gezeigt werde, auf dem angeblich der Prophet Mohammed dargestellt sei. Gerade in einer Zeit, in der wegen der traurigen Ereignisse in den USA die Stimmung sehr angeheizt sei, hielten sie es für unverantwortlich, ein Bild von Mohammed zu drucken. Dies würde nur jenen Kreisen nutzen, die einen offenen Konflikt zwischen den Religionen wünschten. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, dass die veröffentlichte Holzschnittzeichnung des Propheten Mohammed als Bildnis im Rahmen eines Beitrages einer deutschen Zeichnung nicht den Regeln des Islam unterworfen sei. Generell treffe es auch nicht zu, dass niemals in der Geschichte des Islam Abbildungen des Propheten aufgetaucht seien. Einem Gutachten von Dr. Hans-Peter Raddatz, Autor des Buches „Von Gott zu Allah?“ und Co-Autor der Encyclopedia of Islam, könne man entnehmen, dass figurale Darstellungen einschließlich der des Propheten Mohammed vor allem auch Eingang in die Buchkunst gefunden hätten. Darin seien sie bis ins 12. Jahrhundert gepflegt worden. Auch die Quellen des Islam enthielten keine klaren Anweisungen, dass Prophetenbilder generell verboten seien. Im Grundsatz könne es allerdings unabhängig von der gutachterlichen Stellungnahme nicht angehen, dass es nicht zum Islam gehörenden Personen verboten sei, in ihrem geistigen und religiösen Raum Abbildungen des Propheten Mohammed zu zeigen, und sie sich damit Regeln einer anderen Religion unterwerfen müssten. Hinzu komme, dass es der abendländischen Kultur eigen sei, religiöse Figuren einschließlich der Gottvaterfigur bildhaft darzustellen. Im Anschluss an die kritisierte Veröffentlichung habe die Zeitungen einen Beitrag unter der Überschrift „Warum darf Mohammed nicht abgebildet werden?“ mit Begründungen der an der Serie beteiligten Autoren abgedruckt, warum Mohammed aus islamischer Sicht nicht abgebildet werden dürfe. In diesem Zusammenhang habe die Zeitung erklärt, dass man mit dem kritisierten Beitrag Muslime nicht habe verletzen wollen und die Veröffentlichung der Abbildung bedauere. (2001)

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