Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
„Log die Zeugin, um Sozialhilfe zu erschleichen? – Roma-Prozess: Anklägerin wird gegen Belastungszeugin ermitteln“ So überschreibt eine Regionalzeitung einen Prozessbericht. Darin geht es um den Vorwurf gegen eine 39-jährige Teppichhändlerin wegen Anstiftung zur Brandstiftung. Im laufenden Prozess scheint die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin fraglich zu sein. Die Zeitung weiter: „Der Richter ließ durchblicken, dass er trotz der Lüge der Frau bei der Schilderung ihrer persönlichen Situation nicht davon ausgeht, dass sie auch sonst die Unwahrheit gesagt habe“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Auffassung, dass die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Beteiligten für das Verständnis des berichteten Tathergangs erforderlich gewesen sei. (2001)
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„Vier Frauen, nach Aussage der Geschäftsführerin Sinti und Roma, haben ….in einem Laden….Abendkleider und ein Brautkleid im Wert von 12000 DM gestohlen“. Diese Kurzmeldung erscheint in einer Regionalzeitung. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Meldung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf die der Meldung zugrunde liegende Mitteilung der Polizei. Für das Verständnis des Tathergangs sei die Minderheitenkennzeichnung nicht erforderlich gewesen. Insofern sei dem Beschwerdeführer voll zuzustimmen. Dennoch hätte die Polizei im vorliegenden Fall ausdrücklich Wert auf die Nennung der Bevölkerungsgruppe gelegt, weil sie sich davon gezielte Hinweise aus der Bevölkerung versprochen habe. (2001)
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Eine Illustrierte veröffentlicht unter der Überschrift „Alle freuen sich über ihr Glück, doch die Astronomen warnen“ einen Artikel über die Heirat von Steffi Graf und Andre Agassi. In dem Beitrag wird ein Ausriss der Heiratslizenz der beiden abgebildet, der die Geburtsdaten und die Sozialversicherungsnummern von Graf und Agassi enthält. Eine Rechtsanwältin wendet sich in eigener Sache an den Deutschen Presserat. Sie kritisiert den Abdruck der Urkunde mit den vollen Sozialversicherungsnummern. Damit seien die beiden Betroffenen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt, da diese Nummern in den USA als Kernidentifikation dienten. Jeder, der Namen, Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer der beiden Prominenten kenne, könne nach amerikanischem Recht in deren Namen Führerscheine und Kreditkarten beantragen. Danach könnten dann Betrüger im Namen der beiden beliebig einkaufen, Mietverhältnisse eingehen und sonstige Rechtsgeschäfte vornehmen. Diese Straftat erfreue sich in den USA zunehmender Beliebtheit. Sie werde Identity Theft genannt. Die Chefredaktion der Illustrierten erklärt, im US-Bundesstaat Nevada, wo Graf und Agassi leben, würden Heiratsurkunden öffentlich ausgehängt. Sie könnten problemlos fotografiert werden, was in diesem Fall auch geschehen sei. Die Angabe der Sozialversicherungsnummer sei in Nevada Heiratsvoraussetzung. In den USA dürften Daten, die öffentlich zugänglich seien, von der Presse veröffentlicht werden. Abschließend teilt die Redaktion mit, dass sie durchaus vorgesehen hatte, die letzten Ziffern der Sozialversicherungsnummern zu schwärzten, was jedoch auf Grund eines technischen Versehens beim Schlussumbruch nicht geschehen sei. (2001)
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Unter der Überschrift „EU-Kommission berät Schritte gegen Terrorismus“ berichtet eine Regionalzeitung über die Vorschläge der EU-Kommission für einen europaweit geltenden Haftbefehl und vereinheitlichte Terrorismus-Strafgesetze. Der Artikel enthält die folgende Passage: „Bislang existieren nur in Deutschland und in weiteren fünf EU-Staaten Rechtsvorschriften für Terrorismus“. Ein Leser der Zeitung kritisiert das Wort „für“. Dies sei nach seiner Ansicht falsch, da es sich nicht um Rechtsvorschriften für, sondern gegen den Terrorismus handle. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, dass es selbstverständlich um „die Rechtsvorschriften für Terrorismusbekämpfung“ gehe. Warum ein Wortteil fehle, sei nach mehreren Wochen nicht mehr feststellbar. Aus dem Kontext sei jedoch eindeutig ersichtlich, dass es in dem Artikel um den Kampf gegen den Terrorismus gehe. Deshalb habe bei dem Leser kein falscher Eindruck wegen der Textpassage entstehen können. Weiterhin teilt die Redaktionsleitung mit, der Beschwerdeführer durchforste die Zeitung seit Jahren akribisch auf der Suche nach Fehlern, die er der Geschäftsleitung, dem BDZV und nun auch dem Presserat mitteile. Dabei gehe es nicht um sachliche Hinweise auf unbestrittene Fehler, sondern um das Anschwärzen der Redaktion. Diese und die Geschäftsleitung des Blattes hätten in der Vergangenheit mehrmals Gespräche mit dem Leser geführt, die jedoch offensichtlich erfolglos geblieben seien. (2001)
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Eine Kommunalpolitikerin sieht in der Berichterstattung der örtlichen Zeitung über die Einführung einer Papiertonne Polemik und Manipulation. Aus ihrer Sicht missbrauche die Zeitung ihre Veröffentlichungen, um eine gebührenpflichtige Papiertonne zu verhindern, welche auch die durch ihr Produkt entstehenden Entsorgungskosten transparent machen würde. Dies stelle einen Missbrauch aus purem Eigeninteresse das. Eine entsprechende Eingabe beim Deutschen Presserat erscheint diesem bereits in der Vorprüfung als offensichtlich unbegründet. Lediglich bei einem der eingereichten Berichte ergeben sich Bedenken, ob die Leserinnen und Leser kodexkonform informiert werden. Dabei handelt es sich um eine Passage, in der die Zeitung über eine eigene Internet-Umfrage unter den Bürgern der Stadt zum Thema Papiertonne berichtet. Das Meinungsbild habe sich, schreibt die Zeitung, ganz offensichtlich nicht ganz ohne Manipulationen durch die Nutzer schlagartig verkehrt. Die Chefredaktion der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sich die Behauptung, die Internet-Abstimmung sei offensichtlich manipuliert worden, nach Auswertung der kompletten Abstimmung belegen lasse. So hätten sich im Zeitraum vom 5. bis 12. März 2001 365 Personen an der Umfrage beteiligt. 57,3 Prozent seien für, 42,7 Prozent gegen die Einführung der Tonne gewesen. Noch am 8. März habe dieses Verhältnis ganz anders ausgesehen. Zu diesem Zeitpunkt seien 73 Prozent der Abstimmenden gegen und nur 27 Prozent dafür gewesen. Nach der Veröffentlichung des Zwischenergebnisses sei das Votum schlagartig gekippt. Dies sei nicht nur im eigenen Haus aufgefallen, sondern habe auch zu Reaktionen im Leserkreis und selbst im Rathaus der Stadt geführt. Neben der reinen Abstimmung per Klick hätten die Umfrageteilnehmer auch die Möglichkeit gehabt, einen Kommentar zum Thema zu hinterlassen. Hiervon hätten während der gesamten Aktion 108 Personen Gebrauch gemacht, von denen sich 52 für die Papiertonne ausgesprochen hätten. Auch hier sei nach der Veröffentlichung des Zwischenergebnisses ein deutlich anderer Trend erkennbar gewesen. Von den folgenden insgesamt 58 Einträgen seien 35 für die Tonne gewesen. Betrachte man die nach dem 9.März getätigten Einträge näher, so komme man unter Zugrundelegung des Telefonverzeichnisses der leitenden Mitarbeiter des Zweckverbandes Abfallwirtschaft zu dem Ergebnis, dass von den 35 zustimmenden Meinungsäußerungen immerhin dreizehn persönlich oder über Ehepartner eingegeben worden seien. Auch mindestens zwei namentlich bekannte Müllwagenfahrer seien unter den Kommentarschreibern. Zudem seien im Ergebnis Eintragungen enthalten, die sich namentlich zwar nicht dem Zweckverband zuordnen ließen, deren Argumentation aber exakt jener entspreche, die der Zweckverband Ende des Monats März den Bürgern auf dem Postweg habe zukommen lassen. Das starke Engagement der Mitarbeiter des Zweckverbandes Abfallwirtschaft in der Angelegenheit sei auch in einer außerordentlichen Sitzung des Verbandsausschusses deutlich geworden. In einer Pressemitteilung hätte der Vorsitzende des Personalrats unverhohlen eingeräumt, dass die starke Präsenz eine Solidaritätsbekundung gegenüber dem Arbeitgeber darstelle, da die Mitarbeiter in Sorge um ihre Arbeitsplätze gewesen seien. Aus diesen Erkenntnissen ergebe sich deutlich, dass man seitens des Zweckverbandes Abfallwirtschaft nach dem 9. März, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zwischenergebnisses der Internet-Umfrage, alle Hebel in Bewegung gesetzt habe, um das Ergebnis in eigenem Sinne zu beeinflussen. (2001)
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„Wirt muss weiter im Knast schmoren“ titelte eine Boulevard-Zeitung in den neuen Ländern. Dem Mann, den die Zeitung als Promi-Gastwirt bezeichnet, werfe die Staatsanwaltschaft sechsfachen Betrug und dreifache Insolvenzverschleppung vor. Dem Beitrag ist ein Foto des Betreffenden beigestellt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt der Gastwirt eine Vorverurteilung. Außerdem sei sein Foto ohne seine Genehmigung veröffentlicht worden. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seines hohen Bekanntheitsgrades und des erheblichen Strafvorwurfes den Abdruck des Fotos hinnehmen müssen. Er habe sich von Fotografen der Zeitung wiederholt bei Veranstaltungen fotografieren lassen; die veröffentlichte Portraitaufnahme sei mit seiner Einwilligung gemacht worden. (2001)
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine weihnachtliche Ausstellung in einer Passage der Stadt, bei der Spenden für vielfältige wohltätige Aktionen gesammelt werden sollen. Dabei erwähnt sie, dass der Veranstalter in der Vergangenheit als Betreiber eines Pärchenclubs tätig gewesen sei, der den gleichen Namen getragen habe wie die erwähnte Ausstellung. Außerdem sei der Veranstalter wegen Herbeiführung einer Explosion und versuchten Versicherungsbetruges verurteilt worden. Er befinde sich zur Zeit im offenen Vollzug, was sich jedoch als unzutreffend herausstellte. Das stellt die Zeitung einen Tag später richtig. Der Betroffene wendet sich an den Presserat und wehrt sich in seiner Beschwerde gegen die Verbreitung personenbezogener, geschützter Daten. Er äußert überdies den Verdacht, dass die Zeitung seine Aktion in der Einkaufspassage kritisiert habe, um eine Konkurrenz ihrer eigenen weihnachtlichen Hilfsaktion klein zu halten. In ihrer Stellungnahme teilt die Zeitung mit, dass die Veröffentlichung der Daten nach sorgfältiger Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers mit dem öffentlichen Interesse erfolgt sei. Die Aufklärungspflicht gegenüber den Lesern hätte dabei den Vorrang gehabt. Es sei zu befürchten gewesen, dass die vom Beschwerdeführer gesammelten Spenden missbräuchlich verwendet würden. Die Vermutung, es habe einen Zusammenhang mit der seit Jahren laufenden Weihnachtsaktion der Zeitung gegeben, sei abstrus. Den Bezug zu seiner Vergangenheit habe der Beschwerdeführer durch die Namensgleichheit der Spendenaktion und des „Pärchen-Clubs“ selbst hergestellt. Eine Gegendarstellung habe die Zeitung aus formellen und inhaltlichen Gründen nicht veröffentlicht. Das Angebot an den Beschwerdeführer, sich in Form eines Leserbriefes zu äußern, habe dieser abgeschlagen. Zwei Klagen auf Abdruck der Gegendarstellung wurden vom Landgericht und dem Oberlandesgericht abgelehnt. (2001)
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Eine Tageszeitung berichtet über einen Politikwissenschaftler, der vor dem Verwaltungsgericht gegen die umfangreiche Videoüberwachung im Sozialamt klagt. Im fraglichen Bezirk der deutschen Millionenstadt leben 40 000 Sozialhilfeempfänger. Sie alle haben regelmäßigen Kontakt mit dem Sozialamt, dessen Bedienstete durch die Videoanlagen gegen häufige Gewalt geschützt werden sollen. Die Zeitung hat mit dem betroffenen Sozialhilfeempfänger gesprochen und ist von diesem darauf hingewiesen worden, dass er anonym bleiben wolle. Sie entspricht diesem Wunsch und ändert den Namen, charakterisiert ihren Gesprächspartner aber als „50jährigen Bürger der Stadt“, als „Politikwissenschaftler, derzeit von Sozialhilfe lebend“, „als staatstragenden Linken mit Hornbrille und Dreitagebart“. Durch diese Beschreibung sieht der Mann seine Anonymität beschädigt. Er werde, so schreibt er an den Deutschen Presserat, von Freunden und Bekannten auf den Artikel und seine Klage gegen die Kameras angesprochen. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Meinung, der Betroffene sei in dem Gespräch mit dem Autor darauf hingewiesen worden, dass man auch seine Persönlichkeit darstellen wolle, um sein Engagement verständlich würdigen zu können. Er räumt aber ein, dass das engere private Umfeld des Beschwerdeführers auf dessen Person habe schließen können. Dies sei jedoch nicht die Absicht bei der Berichterstattung gewesen. (2001)
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Ein Sozialarbeiter steht vor Gericht. Die Anklage wirft ihm vor, nicht dafür gesorgt zu haben, dass zwei kleine verwahrloste und misshandelte Kinder der Mutter entzogen wurden. Die damals 25-jährige Frau war 1999 wegen Misshandlung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Schon 1997 hatte ein Kinderarzt einen „lebensbedrohlichen Zustand“ der eineinhalbjährigen Tochter wegen Unterernährung festgestellt, ein anderer Arzt auch bei dem 1997 geborenen Sohn. So berichtet es die Zeitung am Ort, wobei sie den Angeklagten beim Namen nennt. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Nennung seines Namens verletze sein Persönlichkeitsrecht, betont er. Des weiteren kritisiert er die Hinweise auf die angeblichen Äußerungen der Ärzte. Diese Aussagen seien falsch, da fünf als Zeugen vernommene Ärzte die Frage des Richters, ob die Kinder in einem lebensbedrohlichen Zustand gewesen seien, ausdrücklich verneint hätten. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Namensnennung für gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer als stellvertretender Ortsvorsteher eines Stadtteils und wegen zahlreicher anderer politischer Aktivitäten eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Dass in dem Bericht etwas Unwahres behauptet werde, sei der Zeitung gegenüber bislang nicht vorgetragen worden. Deshalb habe man auch keine Berichtigung veröffentlicht. (2001)
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Doppelten Ärger mit einer Boulevard-Zeitung hatte der Leitende Oberstaatsanwalt in einer Landeshauptstadt. Erst wollte er Landgerichtspräsident werden. Er hatte die Unterstützung des Justizministers, nicht aber die des Regierungschefs. Und dessen Votum war ausschlaggebend. Der Staatsanwalt blieb, was er war. Das Blatt nannte den Mann einen Egomanen, der bei Kollegen und Mitarbeitern nicht sonderlich beliebt sei. Dann warf ihm die Boulevard-Zeitung in einem Artikel unter der Überschrift „Staatsanwalt spielt mit Menschenleben“ vor, er habe bei Razzien in Arztpraxen Patientenkarteien beschlagnahmt und so im Fall einer paracetamol-allergischen Thrombosepatientin deren Wohl aufs Spiel gesetzt. Der Staatsanwalt schaltete den Deutschen Presserat ein. Die Boulevard-Zeitung wies die Vorwürfe des Juristen zurück. Ihr regionaler Redaktionsleiter rechtfertigt die Überschrift „Staatsanwalt spielt mit Menschenleben“ mit einem entsprechenden Zitat eines Arztes, das in dem Artikel wiedergegeben ist. Für ihn ist entscheidend, dass die Staatsanwaltschaft wichtige Patientenunterlagen zunächst nicht herausgegeben hat. Fazit des Redaktionsleiters: Ein journalistisches Fehlverhalten sei auch nicht in Ansätzen erkennbar. (2001)
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