Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
In mehreren Beiträgen berichtet eine Sonntagszeitung über einen schweren Verkehrsunfall: Ein 23-jähriger Geisterfahrer war auf der Autobahn mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen, in dem sich zwei Frauen befanden. Die eine, Tochter einer bekannten Fernsehmoderatorin, war sofort tot, die andere wurde schwer verletzt. Der Geisterfahrer selbst verbrannte bis zur Unkenntlichkeit. Die Zeitung vermutet, dass der junge Mann die Trennung von seiner Freundin nicht verkraftet habe. Sie erwähnt auch, dass die Staatsanwaltschaft schon 1996 wegen fahrlässiger Tötung gegen ihn ermittelt habe. Die Großmutter des Mannes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Gegen ihren Enkel sei niemals wegen fahrlässiger Tötung ermittelt worden. Die Chefredaktion äußert sich zu der Beschwerde nicht direkt. Sie teilt dem Presserat mit, dass man mit der Beschwerdeführerin überein gekommen sei, mögliche Fehler in der Berichterstattung richtig zu stellen. Die zuständige Staatsanwaltschaft bestätigt dem Presserat, dass zu keinem Zeitpunkt gegen den jungen Mann wegen fahrlässiger Tötung ermittelt worden sei. (2001)
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Ein Internet-Magazin berichtet unter der Überschrift „Das suchen Frauen im Web“ über die Nutzung des Internets durch Frauen. Dem Beitrag beigestellt ist eine Liste von Seiten, die laut einer Exklusivumfrage von Frauen besonders häufig besucht werden. Die Zentralstelle der Obersten Landesjugendbehörden für Jugendschutz in Mediendiensten beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass ein Teil der aufgeführten Seiten pornografische Inhalte hätten. Sie seien Inbegriff einer sensationellen Darstellung von Gewalt und Brutalität. In eklatanter Weise werde hier die Menschenwürde verletzt. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Redaktion die erwähnten Seiten offensichtlich nicht auf ihren Inhalt geprüft habe. Kontext von Textbeitrag und Umfrageergebnis stünden in einem abstrusen Widerspruch, da sich die Frage stelle, weshalb in der Beliebtheitsskala von Frauen ausgerechnet eine Website wie rotten.com an oberster Stelle stehen sollte. Man vermute, dass das Umfrageergebnis von der Redaktion blind übernommen worden sei. Die Chefredaktion des Magazins gesteht ein, dass der Redaktion in der Tat ein schwerwiegender Fehler unterlaufen sei. Die fest verankerten Regeln von Recherche und Gegenrecherche seien verletzt worden. Dafür entschuldige man sich sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Presserat. Ähnlich äußert sich auch der Geschäftsführer der betroffenen Verlagsgruppe. In enger Kooperation mit jugendschutz.net wolle man in Zukunft derartige Fehler völlig ausschließen. (2001)
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Eine Zeitschrift berichtet, dass ein 23-jähriger Mann auf der Autobahn gezielt in das Auto einer jungen Frau gerast sei. Die Frau, Tochter einer bekannten Fernsehmoderatorin, starb, ihre Mitfahrerin wurde schwer verletzt. Auch der Geisterfahrer verlor sein Leben. In dem Bericht werden die Unfallbeteiligten vorgestellt. Über den lebensmüden Täter wird berichtet, er habe vor wenigen Jahren schon einmal einen schweren Unfall verursacht. Er sei betrunken gewesen und ein Mensch habe sterben müssen. Die Großmutter des Toten beschwert sich beim Deutschen Presserat und merkt an, dass ihr Enkel nie zuvor einen Menschen totgefahren habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, die Zeitschrift habe nicht geschrieben, dass der Betroffene einen Menschen totgefahren habe. Sie behaupte lediglich, dass er an einem Unfall beteiligt gewesen sei, bei dem ein Mensch habe sterben müssen. Hier sei anzumerken, dass die Recherchen der Redaktion zu dem unstreitigen Unfall des jungen Mannes in der Tat die in dem Artikel mitgeteilte Tötung eines Unfallbeteiligten zu Tage gefördert habe. Nachdem die Redaktion durch die vorliegende Beschwerde erfahren habe, dass der Mann zwar mehrere Unfälle verursacht habe, hierbei aber offenbar nicht verantwortlich für den Tod eines Menschen gewesen sei, habe sie darüber diskutiert, ob eine freiwillige Richtigstellung gemäß Ziffer 3 des Pressekodex geboten sei. Man sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass es nicht angebracht sei und eine persönliche Kontaktaufnahme zu der Beschwerdeführerin eine bessere Möglichkeit wäre. Auf Anfrage teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Presserat mit, dass zu keinem Zeitpunkt gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Tötung ermittelt worden sei. 1995 sei gegen ihn ein Verfahren wegen einer Verkehrsstraftat eingeleitet worden. Er habe aber damals keinen Personen-, sondern nur Sachschäden verursacht. (2001)
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Unter der Überschrift „Standesrecht durch Untreue verletzt“ berichtet eine Lokalzeitung über das Berufungsverfahren des Landgerichts gegen einen Rechtsanwalt, dem vorgeworfen werde, in zwei Fällen treuhänderisch verwaltete Gelder von Mandanten nicht weitergeleitet und auch keine Abrechnung seiner Honorarforderungen ordnungsgemäß vorgelegt zu haben. Der betroffene Anwalt beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Überschrift. Standesrecht sei gar nicht verhandelt worden. Zudem sei die Behauptung falsch, es sei keine Abrechnung von Honorarforderungen vorgelegt worden. In einem Fall habe es eindeutig eine Abrechnung gegeben. Die Redaktionsleitung der Zeitung gesteht ein, dass in der Tat das Landgericht nicht zuständig sei, über standesrechtliche Fragen zu entscheiden. Im Verlauf der Gerichtsverhandlung sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass ein entsprechendes Disziplinarverfahren nicht auszuschließen sei. Wenngleich eine andere Instanz zuständig sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass ein wegen Untreue verurteilter Rechtsanwalt mit dem Standesrecht in Konflikt geraten sei, auch wenn in der Sache noch keine Entscheidung ergangen sei. Die Honorarabrechnung sei nach Feststellung des Gerichts nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Vorsitzende Richterin habe klargestellt, dass Untreue der treuhänderisch verwalteten Gelder vorliege, solange keine Honorarabrechnung, wie in diesem Fall, ausgestellt worden sei. (2001)
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Eine Zeitschrift prangert perverse Tierversuche an. Ihr Reporter berichtet aus einem „Labor des Schreckens“ 100 Kilometer jenseits der deutschen Grenze, in das er sich als Vertreter der deutschen Industrie eingeschlichen hat: „Auch heute sterben irgendwo in Europa hunderte von harmlosen kleinen Affen den grausigen Feuertod zum Ausprobieren von neuem Billig-Feuerlöschschaum.“ Eingehend wird beschrieben, wie die Tiere mit Benzin übergossen und in Brand gesteckt werden. „Brüllend torkeln sie als lebende Fackeln übers Gelände. Kurz vorher werden an ihnen noch Brandsalben ausprobiert!“. In einem nebenstehenden Kasten kommentiert ein deutscher Tierschützer die Schilderungen des Reporters und beantwortet Fragen wie „Was fühlt ein Affe, wenn er brennt?“ Der Bundesverband Feuerlöschgeräte und –anlagen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er äußert die Ansicht, dass der Artikel offenbar frei erfunden ist. Auf Grund der bestehenden Gesetzeslage und der Zulassungsvorschrift für Feuerlöschgeräte sei es völlig ausgeschlossen, dass in Deutschland jemals Tierversuche bei der Erprobung dieser Geräte stattgefunden haben oder stattfänden. Solche Praktiken seien auch in anderen Ländern bisher nicht bekannt geworden. Mehrere Versuche, bei der Redaktion Näheres über die angeblichen Tierversuche herauszufinden, seien gescheitert. Der Verlag habe vielmehr darauf hingewiesen, dass er aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Hinweise geben könne. Verlag und Redaktion reagieren auch nicht auf die Bitte des Presserats um eine Stellungnahme. (2001)
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Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Im Reich der Finsternis“ in Wort und Bild über das fundamentalistische Regime in Afghanistan. Eines der Fotos zeigt eine Buddha-Statue. Die Unterzeile dazu lautet: „Zerstörungswut. Seit etwa 1500 Jahren steht diese 53 Meter hohe Buddha-Statue in Bamian, 150 Kilometer von Kabul entfernt. Schon in den vergangenen Jahren feuerten die Taliban mit Granaten und Raketen auf das Symbol einer verhassten Religion. Nun wurde die Sprengung angeordnet.“ Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat mit der Mitteilung, dass er bereits im Jahre 1964 die Statue fotografiert habe und das jetzt in der Zeitschrift gezeigte Foto im Vergleich zu seinen Bildern keine neuen Beschädigungen der Statue belege. Die Bildunterschrift des Zeitschriftenfotos enthalte unzutreffende Behauptungen. Sie versuche beim nicht informierten Betrachter den Eindruck zu erwecken, die dargestellten Schäden seien von den Taliban verursacht worden. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, dass es sich in der Tat um ein Foto vor der Zerstörung der Buddha-Statuen handele. Der Bildunterschrift der Zeitschrift sei aber nicht zu entnehmen, dass auf dem Foto aktuelle Schäden zu sehen seien. Die habe die Redaktion in einem Artikel 1999 eingehend beschrieben und fotografisch dokumentiert. (2001)
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„Das einsame Leben und Sterben der Hannelore Kohl“ ist das Thema eines Illustriertenberichts, der im Editorial mit Anmerkungen des Chefredakteurs angekündigt wird. Sie habe gefunden, dass sich ihr Leben im Schatten von Helmut Kohl nicht länger lohne. Dieser Freitod habe das Bild einer intakten Politikerehe, die uns jahrzehntelang vorgespielt worden sei, endgültig zertrümmert, ist darin zu lesen. Der Text selbst enthält viele Mutmaßungen. Man müsse auch über ihren Mann schreiben, neben dem Hannelore Kohl nur eine Rolle zu spielen gehabt habe – die der strahlenden, aber möglichst stummen Dienerin. Und der sie immer öfter allein gelassen habe, als er sie nicht mehr gebraucht habe. In einer Passage über die Hochzeit des Sohnes in der Türkei wird die Frage gestellt, weshalb nur der Kohl die Weber mitgenommen habe. Unmöglich, der Alte, habe es geraunt. Sie habe eine Affäre, sei kolportiert worden. Nichts von alledem sei jemals belegt worden, aber alles lüstern durchgehechelt – in der CDU vor allem. Sie habe in der Ehe gelernt, ihre Tränen in einem Hundefell zu begraben, zitiert die Zeitschrift aus einem Interview. Kaum entkanzlert, habe Kohl jedoch keineswegs das gemacht, was seine Frau erhofft haben mag, Pause und in Familie. Stattdessen habe er sich im Glanz der Feiern zur zehnjährigen Wiederkehr des Mauerfalls gesuhlt. Die Autoren sprechen schließlich von einem befreienden Tod einer Frau, die ihr eigenes Leben weit gehend aufgegeben habe, damit ihr Mann das seine so gestalten könne, wie es ihm passe. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Beitrag eine üble Stimmungsmache und ruft den Deutschen Presserat an. Er ist der Ansicht, dass in dem Artikel Helmut Kohl die Schuld am Tode seiner Frau zugeschrieben wird. Der gleichen Meinung ist ein weiterer Leser, der sich beschwert. Für die in dem Artikel geäußerten Vermutungen würden keine konkreten Quellen genannt. Die Rechtsabteilung des Verlages äußert sich dahingehend, die Zeitschrift habe zu klären versucht, wie es dazu kommen konnte, dass Hannelore Kohl den Freitod gewählt habe. Man habe versucht, eine Antwort zu finden, da man der Meinung gewesen sei, dass die offiziellen Angaben über eine Lichtallergie nicht unbedingt stringent und alles andere als überzeugend seien. Bei aller Pietät sei es Aufgabe von Journalisten, angebliche Beweggründe kritisch zu hinterfragen. Dies habe man in sorgfältiger Recherche, in Auswertung zahlreicher Interviews mit Hannelore Kohl und verschiedener Biographien über Helmut Kohl sowie in überwiegend vertraulichen Gesprächen mit Weggefährten und Zeitzeugen getan. Bei den kritisierten Formulierungen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen, die man einer Redaktion zubilligen müsse. (2001)
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Eine Zeitschrift bietet ihren Leserinnen und Lesern einen „Brieftaschenführer für alle Situationen“. Im „Erste-Hilfe-1x1“ wird beschrieben, wie man Gliedmaßen amputiert. Zuerst müsse man das Opfer ruhig stellen, dann die Verletzung analysieren. Zum Thema „Abbinden“ schreibt das Blatt: „Dazu nehmen Sie idealerweise einen Gürtel (es gehen z.B. auch die Nylons der Freundin oder ein abgerissener Hemdsärmel). Binden Sie oberhalb des nächsten Gelenks der Wunde ab. Machen Sie einen Knoten, nehmen Sie einen harten Gegenstand (z.B. eine Stange oder einen kräftigen Ast) als Hebel. Damit drehen Sie so fest zu, bis die Blutung vollständig aufhört!“. Der nächste Abschnitt des „Erste-Hilfe-1x1“ trägt die Überschrift „Abtrennen & Knochen brechen“: „Wenn wirklich kein Arzt erreichbar ist (z.B. bei Bergsteigerunfällen in einsamen Gegenden), müssen Sie das Körperteil abtrennen, um einen Blutschock zu vermeiden. Achtung! Oft muss man dazu den Knochen brutal brechen! Augen zu und durch! Wenn irgendwie möglich, das Opfer mit Alkohol betäuben!“. Ein Leser der Zeitschrift, offenbar Experte, sieht in der Anleitung Ratschläge, welche die Gesundheit gefährden oder gar tödlich sein können. Er richtet deshalb eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die Amputation durch jedermann werde fälschlicherweise als lebensrettende Notwendigkeit dargestellt und dem Leser werde suggeriert, er könne durch die Einhaltung der hier veröffentlichten Tipps im Ernstfall Leben erhalten. Auf die Gefahren oder das Verbot solchen Handelns werde nicht hingewiesen. So sei zum Beispiel Abbinden als Erste-Hilfe-Maßnahme sehr bedenklich, da der ausgeübte Druck zu weiteren, schweren Schäden führen könne. Redaktion und Verlag der Zeitschrift äußern sich zu der Beschwerde nicht. Auf Anfrage teilt der Leiter der Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Bonn dem Presserat mit, dass der Beitrag aus seiner Sicht absoluten Unsinn darstelle. Die Beschreibung des Abbindens sei falsch und gefährlich. Das „Erste-Hilfe-1x1“ sei eine Anleitung zu schwerster Körperverletzung. (2001)
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Unter den Überschriften „Busen-Grapscher gefeuert!“ und „Sexskandal in der Eliteschule“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Entlassung eines 63-jährigen Chemielehrers, der auf dem Wege zum Labor absichtlich einen Zusammenprall mit einem laut Text 17-jährigen, laut Unterzeile 16-jährigen Mädchen provoziert haben soll, um ihre Brüste zu berühren. Eine Zeugin habe bekundet, der Mann habe die Mitschülerin mit dem Unterarm in Brusthöhe gestreift. Das vermeintliche Sex-Opfer selbst habe sich bei der „unabsichtlichen“ körperlichen Berührung gar nicht belästigt gefühlt. Der Lehrer sei von der Schulleitung fristlos gefeuert worden. Er solle im Unterricht vor den Jungen und Mädchen mehrfach sexuelle Anzüglichkeiten von sich gegeben und durch entsprechende geschlechtsbetonte Körperbewegungen untermalt haben. Die Zeitung zitiert den Anwalt des Betroffenen und schließt ihren Bericht mit der Mitteilung, dass jetzt ein Arbeitsgericht entschieden habe, wegen der indifferenten Zeugenaussagen über die angebliche Busen-Grapscherei sei die außerordentliche Kündigung nicht haltbar, die fristgerechte Entlassung zum Ende des Schuljahres aber gerechtfertigt. Der Anwalt des Lehrers schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Beitrag enthalte unbewiesene Tatsachenbehauptungen. Außerdem seien die Überschriften falsch. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Meinung, dass für Überschriften und Schlagzeilen das Gebot der Textinterpretation aus dem Kontext gelte. Die Schlagzeile sei im Zusammenhang mit dem jeweiligen Artikel zu lesen, auf den sie hinweise. Aus einem Urteil des Arbeitsgerichts ergebe sich – neben z.T. erheblichen Beispielen von Fehlverhalten – eindeutig, dass die Schulleitung den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs fristlos entlassen habe, er habe bei einem Zusammenstoß mit einer Schülerin deren Brust absichtlich berührt. Die Schlagzeile sei somit für sich genommen nicht unwahr. (2001)
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Ausführlich behandelt eine Lokalzeitung die Verhandlung einer Großen Strafkammer gegen einen Mann und zwei Frauen, die wegen Freiheitsberaubung und 19 Fällen von Körperverletzung hohe Haftstrafen erhalten. Die drei Angeklagten hätten einen 43-jährigen Mann auf bestialische Art traktiert und wie einen Arbeitssklaven gehalten. Die mitangeklagte Ehefrau des Mannes habe sich laut Zeitung als Nicht-Sinti zu erkennen gegeben. Das Blatt dokumentiert detailliert die Ausführungen des Verteidigers vor Gericht. Dieser habe festgestellt, dass in Sinti-Familien andere Regeln gelten würden. Sie pflegten groben Umgang miteinander. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält diese Anmerkungen für einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Dadurch würden Vorurteile geschürt. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Stellungnahme ihres freien Mitarbeiters, der den gesamten Prozess beobachtet habe. Dieser bestätigt das Zitat des Anwalts und merkt an, dass bislang weder der Landesverband noch der Zentralrat der Deutschen Sinti und Roma sich von den verschiedenen Verbrechen, die von ihren Mitgliedern in der Region begangen worden seien, distanziert hätten. (2001)
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