Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Die Redaktion einer Lokalzeitung veröffentlicht in einer Sonderbeilage zu einem Straßenfest ein »Gedicht von einem Asylant«. Darin werden Asylbewerber als Schröpfer des Sozialstaates dargestellt. Journalistinnen und Journalisten aus dem Verbreitungsgebiet wenden sich an den Deutschen Presserat. Das primitive Gedicht erfülle eindeutig den Tatbestand der Volksverhetzung. Die Redaktion erklärt, erst die Reaktion der Leserschaft habe ihr bewusst gemacht, was ihr der Verfasser des Gedichts »eingebrockt« habe. Man habe sich daraufhin die »Köpfe heißgeredet«, wie so etwas hätte passieren können. In einer Kastenmeldung auf der Titelseite gesteht die Redaktion ihren Fehler ein, entschuldigt sich für die Veröffentlichung des »Gedichts« und verspricht, in Zukunft ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Einige Tage später bedauert der Redaktionsleiter in einem zweispaltigen Artikel auf der ersten Seite noch einmal die Veröffentlichung des »zutiefst zynischen Pamphlets« und entschuldigt sich bei allen Asylbewerbern für die Fehlleistung. In einem Leserbrief entschuldigt sich auch der Verfasser des Gedichts. (1994)
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»Politik beginnt vor der Haustür« lautet ein Slogan, den eine Partei derzeit im Kommunalwahlkampf prägt. Diese Partei versteht sich als bürgernah, friedliebend und hat ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden: Eine Gemeinderatskandidatin dieser Partei scheint den Slogan und die Grundhaltung ihrer Gruppierung jedoch miss zu verstehen. Vor ihrer eigenen Haustür in der ... (Name der Straße) betreibt sie eine Grundstückspolitik, die ganz und gar nicht vorbildlich ist. Sie hat mit Beton und Holz einen Zaun gezogen und dabei ungefragt 30 Zentimeter des Nachbargrundstücks »erobert«. Diese Politik ließ sich der Nachbar nicht bieten. Jetzt darf sich die Gemeinderatskandidatin in Friedenspolitik üben und den Zaun wieder abreißen. Diese Glosse in einer Lokalzeitung veranlasst den Ehemann der Betroffenen zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Nicht seine Frau, sondern er habe den Zaun gesetzt. Drei Jahre sei das her. Es handele sich um einen trivialen Nachbarschaftskonflikt, der sicherlich keine öffentliche Aufmerksamkeit verdiene. Der Autor habe weder ihn noch seine Frau dazu gehört. Die Redaktion besteht auf der Korrektheit des dargestellten Sachverhalts. Die Veröffentlichung wenige Tage vor der Gemeinderatswahl sei rein zufällig erfolgt. Der Betroffene hätte noch vor der Wahl eine Gegendarstellung, eine Richtigstellung oder einen Widerruf verlangen können. (1994)
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Eine Zeitschrift berichtet über einen »Wunderarzt« der schwerkranken Menschen wieder neues Leben schenkte. Fest stehe, ein Großteil seiner Patienten werde auf wunderbare Weise wieder gesund mit der Kraft, die aus seinen Händen ströme. Namentlich genannt wird eine Patientin, die jahrelang an einer schlimmen Darmerkrankung litt. Der Doktor habe ihr zweimal die Hände aufgelegt und anschließend sei die Krankheit weg gewesen. Die Frau wird zitiert: »Was mit mir passiert ist, ist ein Wunder«: Eine Selbsthilfevereinigung von Patienten mit chronisch-entzündlichen Darmkrankheiten beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Berichterstattung bei den Betroffenen falsche Hoffnungen wecke. Überhaupt nicht einverstanden sei man mit der Veröffentlichung der Telefonnummer des Arztes im redaktionellen Teil der Zeitschrift. Es handele sich zudem um eine ausländische Rufnummer, was den möglichen Schaden der Anrufer noch vergrößere. Die Redaktion entgegnet, sie habe nicht einen Wunderarzt verherrlichen, sondern verzweifelten Menschen eine weitere Möglichkeit vermitteln wollen. Die außergewöhnliche Kraft des Doktors sei durch Hunderte von Briefen dokumentiert. So bestätigt auch die namentlich genannte Patientin die Richtigkeit der Angaben. (1994)
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Ein Boulevardblatt berichtet über eine Gasexplosion in einem Hochhaus. U. a. werden drei Opfer abgebildet. Ihre Vornamen und ihr Alter werden genannt. Die Familiennamen sind abgekürzt. Von einem der Getöteten wird in der Bildunterzeile berichtet, er habe nach Polizeiauskunft mehrere Vorstrafen. Zwei Leser begründen ihre Beschwerde beim Deutschen Presserat mit der Menschenverachtung, die in dem Hinweis auf die Vorstrafen eines der Opfer zum Ausdruck komme. Die Redaktion räumt ein, bei der Produktion einen schwerwiegenden Fehler begangen zu haben. Sie habe sich geschämt und ich in einer Notiz am folgenden Tag bei den Lesern und etwaigen Angehörigen des Verstorbenen entschuldigt. (1994)
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Der Internationale Verein für Menschenrechte in Kurdistan (IMK) beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Diffamierung seines Vorsitzenden durch eine türkische' Tageszeitung. Diese` hatte über eine Trauerkundgebung aus Anlass des Todes eines Kurden berichtet und den IMK-Vorsitzenden und Oberbürgermeister der Stadt, der einer der Redner der Kundgebung war; in Kolumnen als »Komplizen der Terroristen« und »Rassisten« bezeichnet Die Zeitung veröffentlichte außerdem Adresse, Fax- und Telefonnummer sowie ein Foto des Betroffenen mit der Schlagzeile »Erteilen wir dem PKK'ler Oberbürgermeister eine Lektion.« Der Beschwerdeführer sieht insofern einen »dringenden Handlungsbedarf, als derartige Pressekampagnen gegen Politiker, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte gegenüber dem kurdischen Volk einsetzen, kein Einzelfall seien. Die Zeitung verweist auf den Kommentarcharakter der Veröffentlichungen. Der Politiker müsse sich aufgrund seiner Haltung scharfe Kritik, die »von der türkischen Diktion bestimmt« sei, gefallen lassen. An keiner Stelle sei er als Terrorist bezeichnet worden. Der Kommentator habe auch nicht zu tätlichen Angriffen auf die Person des IMK-Vorsitzenden aufgefordert. Vielmehr sollte Empörung kundgetan werden. Die veröffentlichte Anschrift mit zentraler Telefon- und Faxnummer sei die der Stadtverwaltung. Dagegen sei unter keinem Gesichtspunkt etwas einzuwenden. (1994)
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Der Notdienst in einer Tierklinik ist Thema eines Zeitungsberichts. Die Autorin beobachtet den Tierarzt bei der Arbeit, beschreibt die Fälle; die er behandeln muss. Da kommt ein Pudel mit einem Tumor am Bauch, es folgt ein Dackel mit einer Magen-Darm-Infektion, schließlich wird eine Taube von den Qualen erlöst, die ihr eine Katze bereitet hat. So geht es den ganzen Tag. Der Beitrag erklärt, dass moderne Technik die Untersuchung erleichtert. Schon in der: Überschrift kommt es zum Ausdruck: »Ultraschallgerät macht zappelnde Pfoten der Welpen schon vor ihrer Geburt sichtbar«: Werbende Angaben über den Tierarzt enthält der Artikel nicht. Aber er nennt den Namen des Mannes. Dies ist der Anlass für die Landestierärztekammer, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Der Arzt habe der Zeitung zur Auflage gemacht, dass sein Name nicht erwähnt werden dürfe. Der Redaktionsleitender Zeitung habe sich über diesen Wunsch hinweggesetzt. Durch die Verhaltensweise der Zeitung habe der Arzt als Kammermitglied einen objektiven Tatbestand der Berufsordnung erfüllt, welcher durch ein berufsgerichtliches Verfahren geahndet werden müsse. Mitgliedern der Kammer sei es nach den Satzungsvorschriften der Berufsordnung nämlich verboten;' Werbung zu betreiben. Die Zeitung bleibt dabei: Der Name des Arztes sei nicht gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen gefallen. Auch das Foto, das den Arzt bei der Arbeit zeigt, sei nicht ohne dessen Einwilligung aufgenommen worden. (1994)
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Unter dem Titel »Die Erpresser-Mafia« berichtet ein Nachrichtenmagazin über Formen der organisierten Kriminalität in Deutschland. Dabei ist von zwei »gefürchteten PKK-Kassierern« die Rede, die die Polizei zu kennen glaube. Sie werden namentlich genannt. Es wird erwähnt, dass sie anerkannte Asylanten seien, dass gegen sie Ermittlungen wegen räuberischer Erpressung laufen. Davon unbeeindruckt schöpfe Glas Schläger-Duo auch weiterhin die Gewinne der örtlichen Rauschgifthändler ab. Einer der beiden lässt durch seinen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat einlegen. Er werde unter voller Namensnennung als Schwerverbrecher hingestellt, obwohl er mit den Beschuldigungen nichts zu tun habe und kein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe. Das zuständige Landgericht entspricht im einstweiligen Verfügungsverfahren dem' Unterlassungsanspruch. (1994)
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