Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Unmut wegen Corona“ über eine Ratssitzung in einer Stadt im Verbreitungsgebiet. Ein Mitglied des Stadtrats ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht), Richtlinie 2.7. Die Autorin des Berichts sei in der Stadtratssitzung nicht anwesend gewesen. Sie stelle den Sitzungsverlauf nur aus der Sicht des Bürgermeisters dar. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Verstoß gegen die Richtlinie 6.1 des Kodex. Die Journalistin sei hauptamtlich bei der FDP angestellt, der gleichen Partei wie der Bürgermeister. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Aus seiner Sicht sei es kein Problem, im Nachgang zu einer Sitzung den Bürgermeister nach den Ergebnissen zu fragen. Sein Blatt – so der Chefredakteur – sei eine kleine Regionalzeitung mit einem großen Verbreitungsgebiet. Da sei es nicht möglich, bei jedem Termin mit einem Reporter oder einer Reporterin anwesend zu sein. Die Quelle, der Bürgermeister der Kleinstadt, sei unverdächtig, Falschmeldungen in Umlauf zu bringen. Ein Bürgermeister sei eine Amtsperson. Der könne Journalisten nicht einfach irgendeinen Mist erzählen. Die Zeitung und ihre Mitarbeiterin seien wohl zwischen die Fronten eines politischen Streits geraten, der in der Kleinstadt schon seit Jahren tobe. Dass die Redaktionsmitarbeiterin der FDP, also derselben Partei wie der Bürgermeister, angehöre, dürfte keine Rolle spielen. Der fragliche Artikel sei weder parteipolitisch gefärbt noch in anderer Weise zu beanstanden.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht in seiner Online-Version den Beitrag „Umfrage von infratest dimap – Große Mehrheit der Deutschen fordert Verschärfung des Lockdowns“. Im Text heißt es, eine repräsentative Umfrage von infratest dimap habe ergeben, dass 67 Prozent der Bundesbürger einen verschärften Lockdown von zwei bis drei Wochen wollten, um die Infektionszahlen zu senken. Ein Leser des Magazins sieht in der Berichterstattung Verletzungen mehrerer presseethischer Grundsätze. Der Presserat beschränkt sich auf eine Behandlung der Beschwerde im Hinblick auf Ziffer 2, Richtlinie 2.1, da Verstöße gegen die anderen vom Beschwerdeführer angeführten Ziffern aus der Berichterstattung nicht ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer trägt vor, im Artikel sei von einer repräsentativen Umfrage die Rede. Das Magazin berichte aber nicht, wie viele Menschen befragt, wie die befragten Menschen ausgewählt worden seien, wie die Fragestellungen lauteten und wie die Ergebnisse ausgewertet worden seien. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt mit, durch ein Versehen seien die vom Beschwerdeführer vermissten Angaben nicht in den Beitrag eingeflossen. Die Redaktion habe ihren Beitrag entsprechend korrigiert. Dem Ansinnen des Beschwerdeführers sei dadurch jetzt wohl Genüge getan.
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Ein regionales Internet-Portal veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Merkel will ´Bundes-Lockdown´ für ganz Deutschland: Kommt die Ausgangssperre auch tagsüber?“ Im Beitrag selbst wird u. a. auch über eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag einer Nachrichtenagentur berichtet, in welcher sich immerhin 47 Prozent der Befragten dafür ausgesprochen hätten, den Lockdown zu verschärfen. Dagegen seien nur 30 Prozent für eine Lockerung oder Abschaffung der Einschränkungen. 17 Prozent - so die Redaktion – meinten, die Einschränkungen sollten so bleiben wie sie seien. Ein Nutzer des Portals sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Presserat beschränkt sich auf die Behandlung der Beschwerde nach Ziffer 2, Richtlinie 2.1 (Sorgfalt bzw. Umfrageergebnisse). Im Artikel werde von einer Umfrage berichtet. Es fehlten jedoch die im Pressekodex unter Richtlinie 2.1 festgelegten Informationen, die in einem Bericht zu Umfrageergebnissen enthalten sein müssten. Das Internet-Portal teile nicht mit, wann die Umfrage stattgefunden habe. Es werde nicht berichtet, wie viele Menschen befragt worden seien. Und es werde nichts über die der Umfrage zugrundliegende Fragestellung mitgeteilt. Der Chefredakteur stellt zu der Beschwerde fest, die Redaktion habe den Artikel aus der Infoline einer Nachrichtenagentur übernommen. Die fehlenden Informationen hätten sich im nicht-redaktionellen Anhang der Meldung befunden. Er räumt ein, dass es der Sorgfaltspflicht der Redaktion unterliege, den Sachverhalt zu prüfen und die fehlenden Informationen nachträglich zum Beitrag zu stellen.
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„Sankt Bibis Kehrseite“ – so überschreibt eine Regionalzeitung gedruckt und online eine Karikatur zur Anklage gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu (Spitzname Bibi) wegen Korruption. Zu der Veröffentlichung äußern sich zwei Leser der Zeitung und wenden sich mit ihren Beschwerden an den Presserat. Einer von ihnen kritisiert eine Dämonisierung Netanjahus unter Verwendung antisemitischer Ressentiments. Netanjahu werde in der Karikatur mit einem Teufelsschwanz gezeigt. Diese Art, Juden darzustellen, entstamme dem ikonographischen Fundus des Antisemitismus. Der Beschwerdeführer spricht von einer dämonisierenden und damit entmenschlichenden Darstellung. Die Karikatur bediene sich einer der ältesten Beschuldigungen des christlichen Antisemitismus. Um Netanjahu wegen des Verdachts der Korruption zu kritisieren, hätte sich sicher ein anderes Bild finden lassen. Ein Beschwerdeführer schreibt, diese Karikatur sei kein Ausrutscher. Sie spiegele vielmehr die verfestigte Geisteshaltung der Redaktion in der Nahostfrage. Die Beschwerdeführer sehen eine Verletzung mehrerer presseethischer Grundsätze. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe „auf das Schärfste“ zurück. Mit der Karikatur sei nicht beabsichtigt gewesen, die Juden oder Israel zu verunglimpfen. Es sei lediglich darum gegangen, Netanjahus Politik zu hinterfragen. Das müsse möglich sein. Die Rechtsvertretung der Zeitung legt ihrer Stellungnahme beispielhaft früher veröffentlichte Karikaturen des Mitarbeiters bei. Sie belegten, dass der Karikaturist keineswegs israelfeindlich oder gar antisemitisch eingestellt sei. Der Chefredakteur teilt mit, dass die Redaktion sich nach eingehenden internen Diskussionen dazu entschieden habe, die Karikatur aus dem Internet-Angebot der Zeitung zu entfernen.
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„Krankenhaus-Pfleger stirbt nach Corona-Impfung“ titelt eine Regionalzeitung. Der Beitrag informiert über einen Krankenhauspfleger, der mit dem Impfstoff von Astrazeneca geimpft worden war. Der Autor teilt mit, dass es keine Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen Impfung und Tod gebe. Zwei Leser der Zeitung beschweren sich beim Presserat über eine unangemessen sensationelle Darstellung in der Überschrift. Sie könnte beim Leser unbegründete Befürchtungen erwecken. Die +Zeitung schüre Ängste im Hinblick auf eine Impfung, ohne dass es für diese Behauptung belastbare Informationen gäbe. Der Stellvertretende Chefredakteur vertritt die Meinung, dass die beanstandete Überschrift weder falsch noch irreführend noch unangemessen sensationell im Sinne der Ziffer 14 des Pressekodex (Medizin-Berichterstattung) sei. Sie beziehe sich auf ein klar überprüfbares Faktum, nämlich den zeitlichen Zusammenhang des Todes des jungen Mannes mit einer Corona-Impfung. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe es deutschlandweit mehrere solcher Fälle gegeben, so dass die Berichterstattung im öffentlichen Interesse fraglos angemessen gewesen sei. Ziffer 14 ziele zudem nicht auf Überschriften und dergleichen ab. Notwendigerweise seien weder eine Überschrift noch ein Teaser dazu in der Lage, alle verfügbaren Informationen und Details zusammenzufassen. Dies geschehe im Artikel, aus dem hervorgehe, dass es zum Veröffentlichungszeitpunkt noch keine Informationen über einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Tod des jungen Mannes und der Impfung gegeben habe. Der Vorwurf, die Zeitung schüre mit der Berichterstattung Ängste, entbehre daher jeder Grundlage.
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Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Hürden bei der Witwenrente. Das Alter ist entscheidend“ über Änderungen und deren Auswirkungen besonders im Hinblick auf die Witwenrente. Ein Leser der Zeitung trägt vor, dem Artikel zufolge errechne sich bei ihm eine weitaus höhere Witwenrente als er tatsächlich bekomme. Er habe darüber mit dem Autor des Beitrages gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, in der Tat fehle im Artikel das Kapitel zur Berechnung der Witwen-Rente. Der Beschwerdeführer: Der Artikel versetze viele Betroffene in einen falschen Glauben hinsichtlich ihrer Rente. Das könne man nicht so stehenlassen. Auf seine Kritik habe der Autor des Beitrages mitgeteilt, sein Artikel sei nicht fehlerhaft, sondern allenfalls nicht so ausführlich in allen Details. Die Rechtsvertretung der Zeitung schreibt, der Artikel gebe dem interessierten Leser einen groben Überblick über die verschiedenen Gesetzeslagen sowie den politischen Diskurs zur Hinterbliebenenrente. An keiner Stelle werde auch nur angedeutet, dass ein Leser durch einen in fünf Minuten zu lesenden Artikel in die Lage versetzt werden könnte, die eigene Hinterbliebenenrente selbst errechnen zu können. Ein Anspruch auf Vollständigkeit werde nicht erhoben. Dies sei insbesondere aufgrund der komplexen Berechnungen auch gar nicht möglich. Die Rechtsvertretung teilt mit, der Artikel verdeutliche durch die beispielhaft aufgezählten Voraussetzungen für den Erhalt einer Hinterbliebenenrente die Komplexität der Berechnung. Der durchschnittliche Leser werde keinesfalls davon ausgehen, dass er seine Altersversorgung aufgrund eines kurzen Artikels planen könne. Vielmehr sei der Artikel als Anstoß gedacht, sich bei der Planung noch tiefergehend und mit Hilfe von Fachleuten zu informieren.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eines städtischen Schwimmbades. In der Überschrift ist von einem erlassenen Strafbefehl die Rede. Dem Mann werde vorgeworfen, die Betriebsleiterin des Schwimmbades während eines Meetings angeschrien und aus dem Besprechungszimmer gestoßen zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Nötigung aufgenommen. Sie habe beim Amtsgericht einen Strafbefehl gegen den Geschäftsführer beantragt. Beschwerdeführer ist der Geschäftsführer des Schwimmbades. Er lässt sich von einem Anwalt vertreten. Er moniert vor allem die Passage im Bericht, in der davon die Rede sei, dass die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht einen Strafbefehl gegen ihn erwirkt habe. Erst im weiteren Bericht ist von einem Antrag auf Strafbefehl die Rede. Die Überschrift entstelle bzw. verfälsche die Tatsachen. Der Beschwerdeführer wirft der Zeitung vor, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten zu haben. Er – der Beschwerdeführer – sei vor der Berichterstattung nicht angehört worden. Schließlich gehe es insgesamt um ein Kleindelikt, das nicht in die Öffentlichkeit gehöre. Die Redaktion teilt mit, der Beschwerdeführer habe vor der Anrufung des Presserats bereits ein Gericht bemüht und eine Gegendarstellung beim Landgericht und beim Oberlandesgericht geltend gemacht. Dem durchschnittlichen Leser erschließe sich durch den Beitrag, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erst beantragt habe. Nochmals verdeutlicht werde dies durch die Ergänzung im Beitrag, in dem das Strafbefehlsverfahren dem Leser auf verständliche Weise erklärt werde. In der Formulierung der Überschrift sei daher weder eine unzulässige Tatsachenbehauptung noch eine vorverurteilende Berichterstattung zu erkennen. Die Redaktion berichtet zudem, dass sie in der Printausgabe eine Korrekturmeldung veröffentlicht habe. Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erst beantragt, nicht aber bereits erlassen worden sei.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online unter den Überschriften „Strafbefehl für Freibadchef“ bzw. „Rücktritt nach Strafbefehl“ über ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eines städtischen Schwimmbades. Ihm wird vorgeworfen, die Betriebsleiterin des Schwimmbads während eines Meetings angeschrien und aus dem Besprechungszimmer gestoßen zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Nötigung aufgenommen und dann beim Amtsgericht einen Strafbefehl gegen den Geschäftsführer beantragt. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der erwähnte Geschäftsführer. Er teilt über seinen Rechtsanwalt mit, dass die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht einen Strafbefehl gegen ihn wegen Nötigung beantragt habe. Die Zeitung berichte jedoch, die Strafbefehle seien bereits ergangen. Erst im Fließtext sei von einem Antrag auf Strafbefehl die Rede. Die Überschriften seien aus seiner Sicht eine Vorverurteilung. Es gäbe viele Leser, die nur eine Überschrift zur Kenntnis nähmen. Für sie ergebe sich eine Entstellung der tatsächlichen Fakten. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien von der Redaktion nicht eingehalten worden. Er – der Beschwerdeführer – sei von der Zeitung nicht angehört worden. Außerdem handele es sich hier um ein Kleindelikt, das nicht an die Öffentlichkeit gehöre. Der Autor des Beitrags nimmt Stellung. Was sich rund um das mit Steuergeld finanzierte Schwimmbad tue, sei für die Öffentlichkeit durchaus von Interesse. Als die Betriebsleiterin die Auseinandersetzung mit dem Schwimmbadchef an die Öffentlichkeit gebracht habe, sei ihr fristlos gekündigt worden. Dagegen habe sie geklagt. Bei insgesamt vier Verhandlungen vor Gericht seien die Ereignisse ausführlich besprochen worden. Die Zeitung habe jeweils ausführlich berichtet. Der Autor berichtet weiter, er habe auf der Grundlage einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft berichtet. Dies sei eine privilegierte Quelle. Die Mitteilung habe einen abendlichen Sperrvermerk gehabt, so dass es nicht mehr möglich gewesen sei, den Schwimmbadchef auf eine Stellungnahme hin anzusprechen. Für die Überschrift „Rücktritt nach Strafbefehl“ habe der Verlag eine Unterlassungserklärung abgegeben und außerdem eine Gegendarstellung abgedruckt. Aus der Berichterstattung gehe insgesamt klar hervor, dass bisher nur ein Strafbefehlsantrag vorliege, also noch nicht über einen Strafbefehl entschieden worden sei.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „´Vaxzevria´: Astrazeneca benennt Impfstoff heimlich um“ über die Umbenennung des Corona-Impfstoffs von Astrazeneca in „Vaxzevria“. Die Redaktion teilt mit, dass die Umstellung auf einen dauerhaften Markennamen üblich und im konkreten Fall bereits seit vielen Monaten geplant gewesen sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert die nach seiner Ansicht in der Überschrift unkorrekte Formulierung „heimlich“. Sie verfälsche den Inhalt des Artikels. Der Leiter der Online-Redaktion teilt mit, kurz nach der Veröffentlichung sei die Überschrift korrigiert und das Wort „heimlich“ entfernt worden. Er stelle fest, dass die ursprüngliche Formulierung durch den Inhalt des Agenturtextes nicht gedeckt gewesen sei. Als der Fehler entdeckt worden sei, habe die Redaktion sofort reagiert.
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Ratsversammlung in einer Stadt ihres Verbreitungsgebietes. Ein Tagesordnungspunkt ist dabei die Wahl der neuen Umweltbeauftragten. Ein Ratsherr wird wie folgt im Wortlaut zitiert: „Wenn Sie sagen, die Ratsmitglieder sollen jünger und glaubhafter werden, wie können Sie überhaupt noch in den Spiegel gucken.“ Der Ratsherr ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er beklagt, dass die Redaktion ihn in sinnentstellender Weise zitierte. Sein korrektes Zitat, das auch in der Niederschrift des Sitzungsverlaufs nachzulesen sei, laute so: „Wenn Sie – wie die (er nennt eine andere Zeitung) berichtet – fordern, die Politik soll jünger und weiblicher werden, und wenn Sie sich daran erinnern, wie Sie im Ausschuss argumentiert haben, wie können Sie da morgens noch in den Spiegel gucken. Ein Redakteur der Regionalzeitung teilt mit, diese habe nach einer entsprechenden Forderung des Beschwerdeführers sein Zitat mit einem Foto des Beschwerdeführers richtiggestellt.
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