Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Erläuterung für die Leser fehlt

Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Hamburger Reinigungskräfte in Not: Nach Tarif-Kündigung werden Löhne gedrückt“ über die Kündigung des Rahmentarifvertrages durch den Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks. Weniger Urlaubstage, gestrichene Zuschläge, Arbeit auf Abruf: Diese Einbußen drohten rund 30.500 Hamburger Reinigungskräften. Ein Vertreter des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er bezeichnet die Überschrift als skandalisierend und schlichtweg falsch. Die Verhandlungen berührten in keiner Weise den Lohntarifvertrag. Das heiße, die Löhne blieben absolut gleich und würden nicht „gedrückt“. Auch würden von der Zeitung falsche Behauptungen aufgestellt, indem einfach eine Pressemitteilung der IG Bau abgeschrieben worden sei. Die Arbeitgeberseite sei nicht einmal um eine Stellungnahme gebeten worden. Das widerspreche einem Mindermaß an objektiver Recherche. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Grund für die Veröffentlichung sei ein Fairness-Check unter 177 Hotels zur Bezahlung und Anstellung von Reinigungskräften in einem Hamburger Magazin gewesen. In dieser Umfrage seien Hamburger Hotels nach unterschiedlichen Kriterien befragt worden. Ein wichtiger Aspekt sei dabei gewesen, ob die Hotels ihre Reinigungskräfte selbst angestellt hätten oder sie über andere Firmen rekrutierten. Die Hotels mit eigenem Personal landeten in dem Check weiter oben, da sie meistens auch mehr zahlten. Die Autorin habe mehrere Hotels aus dem Ranking herausgesucht und diese dann nach den Bedingungen im Haus befragt. Die Arbeitgeberseite sei also entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eingebunden gewesen. Der Chefredakteur kann keine Versäumnisse durch die Autorin feststellen.

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Greta das Produkt einer Marketing-Strategie?

Ein Nachrichtenmagazin lässt in einem Gastkommentar online einen Autor zu Wort kommen, der sich unter der Überschrift „Greta Thunberg und die erstaunlich kreativen Geschäfte ihrer Hintermänner“ mit den Aktivitäten der schwedischen Umwelt-Aktivistin auseinandersetzt. Im Beitrag wird die Frage gestellt, ob sie womöglich ein klar inszeniertes Produkt cleverer Marketing-Strategen sei, die aus dem medialen Hype Profit schlagen wollten. Genannt wird Ingmar Rentzhog, ein schwedischer PR-Manager und Börsenspezialist, der das weltweit größte Netzwerk für Klimaaktion schaffen wolle. Er baue Thunberg gezielt dafür auf. Rentzhog selbst bezeichne sich als „Entdecker Gretas“. Thunberg sei sogar Beraterin im Vorstand der Stiftung Rentzhogs. Ein Leser des Nachrichtenmagazins kritisiert, dass der Kommentar wahrheitswidrig den Eindruck erwecke, hinter den Aktivitäten Gretas stünden dubiose Hintermänner, die lukrative Geschäfte machten. Der Autor – so der Beschwerdeführer weiter – suggeriere wahrheitswidrig, die Figur „Greta Thunberg“ sei ausschließlich zu dem Zweck aufgebaut worden, Rentzhog und seinen Leuten Geld in die Kassen zu spülen. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe des Magazins hält dem Beschwerdeführer entgegen, dieser ärgere sich darüber, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Greta Thunberg aufgedeckt worden seien. Der Beschwerdeführer behaupte im Kern, es gebe keinen ersichtlichen Zusammenhang zwischen Greta Thunberg und dem Unternehmen von Ingmar Rentzhog. Diese Behauptung sei nachweislich falsch. Rentzhog habe diese Beziehung in mehreren Interviews - zuletzt dem ZDF gegenüber – selbst beschrieben.

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Trotz Haft Shoppen und Spaziergang

„Hier bummelt der Schlecker-Sohn durch Berlin“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Artikel. Darin wird mitgeteilt, dass der Sohn des einstigen Drogerie-Ketten-Besitzers, der zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden war, sich im offenen Vollzug befinde. Zum Bericht gestellt sind zwei Fotos, die Lars Schlecker beim Einkaufen bzw. beim Spaziergang mit seiner Frau zeigen. Eine Leserin der Zeitung sieht eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes von Lars Schlecker. Seine Resozialisierung habe Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer Berichterstattung. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er meint, vor allem bei spektakulären Geschehnissen und – so wie im Fall Schlecker – in Fällen von schwerem Betrug und einer hohen Zahl von Geschädigten habe die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse daran, von den Medien umfassend, durchaus auch personalisierend mit Fotos über die Aufarbeitung des Unrechts durch die Strafverfolgungsbehörden informiert zu werden. Der Chefredakteur betont den Grundsatz, dass zur Gewährleistung einer erfolgreichen Resozialisierung nur eine eingeschränkte Berichterstattung über verurteilte Straftäter und ihre Taten presseethisch zulässig sei. Eine Veröffentlichung von Namen, Fotos und anderen Angaben begegne aber keinen presseethischen Bedenken, wenn im Einzelfall das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiege. Dies sei hier der Fall. Anlass der Berichterstattung sei nämlich – so der Chefredakteur – nicht der Haftantritt oder das Verbüßen der Strafe von Lars Schlecker, sondern die mehr als „lockeren“ Haftbedingungen, über die man durchaus geteilter Meinung sein könne. Trotz tausender Betroffenen und Opfer seiner Straftaten genieße der Verurteilte schon kurz nach Haftantritt erhebliche Lockerungen im Strafvollzug und bewege sich wiederholt völlig entspannt in der Öffentlichkeit. An der Frage, ob es im Fall von Straftaten wohlhabender Konzern-Erben möglicherweise einen „Promi-Bonus“ für das Verbüßen ihrer Haftstrafen gebe, bestehe ein hohes Interesse der Öffentlichkeit. Insofern dürfe die Presse ihre Berichterstattung auch bebildern. Sie müsse es sogar tun, weil die Fotos das öffentliche Interesse gewissermaßen verkörpern, dem Leser also den Berichterstattungsanlass („Promi-Bonus“?) überhaupt erst vor Augen führen.

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Parteilichkeit der Autorin ist zu erahnen

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Pfarrer verweist in (…) einige Frauen der Kirche“ über eine Aktion der Bewegung „Maria 2.0“ in einer Kirche im Verbreitungsgebiet. Ein Leser der Zeitung berichtet, die Autorin des Artikels sei als Ehefrau eines hohen Funktionärs der kirchenkritischen Organisation „Wir sind Kirche“ sowie als Aktive bei der Bewegung „Maria 2.0“ kaum geeignet, eine neutrale Berichterstattung über eine Aktion von „Maria 2.0“ zu leisten. Zudem werde dieser Umstand im Artikel nicht erwähnt, auch wenn man ihn mit ihrer eindeutigen Positionierung und den Formulierungen, die eigentlich als persönlicher Kommentar der Autorin gekennzeichnet sein müssten, erahnen könne. Der Leseranwalt der Zeitung nimmt im Auftrag der Chefredaktion zu der Beschwerde Stellung. Er bekennt, dass die Beschwerde zum überwiegenden Teil begründet sei. Den Fehler habe er als Leseranwalt der Zeitung nach Leserbeschwerden bereits in seinen Beiträgen in der gedruckten Zeitung und ihren digitalen Angeboten eingestanden. Die Autorin des Beitrages sei zur Berichterstattung aus dem Gottesdienst im weißen Gewand der protestierenden Frauen von „Maria 2.0“ erschienen. Damit habe die Frau ihre Unabhängigkeit und Überparteilichkeit als von der Redaktion beauftragte freie Journalistin vor Ort aufgegeben. Die Berichterstatterin sei auf ihr Verhalten angesprochen worden. Sie habe dieses selbst als schweren Fehler bezeichnet. Auch die Redaktion bedauere den Vorgang ausdrücklich. Grundsätzlich – so der Leseranwalt – wäre es besser gewesen, einen anderen Berichterstatter oder eine andere Berichterstatterin mit der Wahrnehmung dieses Termins zu beauftragen. Die überregionale Folgeberichterstattung habe die Redaktion selbst übernommen.

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Viermalige Herkunftsnennung geht zu weit

„Besoffener Afghane (20) tritt Krankenschwester ins Gesicht“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Beitrag. Darin informiert die Redaktion einen Vorfall in der Münchner U-Bahn. Dort habe ein betrunkener 20-jähriger Afghane eine Frau attackiert. Im Beitrag wird die Staatsangehörigkeit des Verdächtigen insgesamt viermal genannt. Auch wird mitgeteilt, dass es sich bei dem jungen Mann um einen abgelehnten Asylbewerber handele. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Angabe der Nationalität ohne erkennbaren Grund erfolgt. Durch die Überschrift würden Stereotypen bedient. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Nennung der Herkunft des Täters im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus stehe und keine diskriminierende Verallgemeinerung bewirke oder bezwecke. In derartigen Fällen halte die Redaktion an der grundsätzlichen presseethischen Position fest, dass die Öffentlichkeit bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum wie etwa der U-Bahn ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Die Information über die Herkunft gehöre zu dem Bericht, weil sie ein Detail zeitgeschichtlicher Ereignisse sei, das nicht unterdrückt werden dürfe. Im Rahmen der Chronistenpflicht sei die Erwähnung des Flüchtlingsstatus eines mutmaßlichen Straftäters nicht unethisch. Die bloße Nennung einer Minderheitenzugehörigkeit stelle gerade keine Diskriminierung im Sinne der Presseethik dar. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung in dieser Form überwiege die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung. Eine Verunglimpfung der Volksgruppe der Afghanen habe in diesem Fall nicht stattgefunden. Vielmehr seien Herkunft und Aufenthaltsstatus des Täters von erheblicher Relevanz, da die von dem Mann begangene Straftat bei einer ordnungsgemäßen und zügigen Ausreise wohl hätte verhindert werden können.

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Uni-Professor mit pädophilen Thesen

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über einen Professor, der an einer Universität in ihrem Verbreitungsgebiet gelehrt habe. Dieser habe Ende der Sechzigerjahre für ein Projekt „Jungs vom Jugendamt“ an pädosexuelle Pflegeväter vermittelt. Zudem sei er für seine pädophilen Thesen an der Universität bekannt gewesen. Die Zeitung nennt seinen Namen unverfremdet. Über sein Agieren im Lehrbetrieb heißt es unter anderem: „Er war nicht der einzige Pädophilie-Befürworter, der Lehrveranstaltungen zum Thema Sexualpädagogik an der Uni (…) abhielt. Auch Schüler stützten seine Thesen oder verbreiteten sie zumindest ohne kritische Distanz (…)“. Mehrere Namen werden von der Redaktion genannt, darunter der von Karin Albrecht-Désirat, die Mitarbeiterin des Hochschullehrers gewesen war. Zwei Beschwerdeführer wenden sich mit Beschwerden wegen dieser Namensnennung an den Presserat. Einer von ihnen, ein Anwalt, sieht darin einen Verstoß gegen die Richtlinie 8.4 des Pressekodex, wonach die Namensnennung bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichungen mittelbar Betroffenen, die mit dem eigentlichen Thema der Berichterstattung nichts zu tun haben, in der Regel unzulässig ist. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, die Nennung der Namen sei erfolgt, um deutlich zu machen, dass Karin Albrecht –Désirat, die Schülerin des Uni-Professors, die dessen pädophilen Thesen stützte und verbreitete, familiär bedingt über Beziehungen in höchste politische und kulturelle Kreise verfügte. „Die Albrechts“ seien in der Stadt und im Land weithin bekannt. Einer von ihnen, Ernst Albrecht, war Ministerpräsident, ein anderer Generalmusikdirektor der hannoverschen Oper. Die Nennung der weiteren Namen der Familienangehörigen sei ohne böse Absicht erfolgt, so die Rechtsvertretung weiter. Im Artikel werde den Familienmitgliedern auch nicht unterstellt, die Thesen und Ideen des Universitätsprofessors „vom guten Sex zwischen Kindern und Erwachsenen“ zu teilen. Abschließend teilt die Rechtsvertretung mit, dass die Redaktion unmittelbar nach Eingang der Beschwerden die familienbezogene Passage gelöscht habe.

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Redaktion behält sich Leserbrief-Kürzungen vor

In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Vorbildliches Deutschland“. Darin geht es um das Thema Flüchtlingspolitik. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Einsender der Leserzuschrift. Er habe um eine ungekürzte Veröffentlichung gebeten. Die Rechtsvertretung der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen die Richtlinie 2.6 des Pressekodex, in der der Umgang mit Leserbriefen geregelt ist. Zwar habe der Beschwerdeführer um ungekürzte Veröffentlichung seines Leserbriefes gebeten, doch sei diese Bitte in der Redaktion nicht als ausdrückliches Verbot im Sinne der Richtlinie 2.6 gewertet worden. Die Redaktion behalte sich die Kürzung von Leserbriefen vor. Da der Brief im vorliegenden Fall nur marginal gekürzt worden sei, habe die Redaktion davon ausgehen können, dass der Einsender nichts dagegen einzuwenden habe. Für ein etwaiges Missverständnis habe sich die verantwortliche Redakteurin in einem ausführlichen Schreiben an den Einsender entschuldigt. Die Redakteurin berichtet dem Presserat, dass der Beschwerdeführer ein versierter Leserbriefschreiber sei, der wisse, dass die Briefe gesichtet, verifiziert und bearbeitet würden. Dass Briefe gekürzt würden und auch häufig gekürzt werden müssten, sei ihm bekannt. Sie selbst habe dem Einsender in einem längeren Gespräch vermittelt, dass die Redaktion keine Ausnahmen machen könne.

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„Eine unverantwortliche Begriffsvermengung“

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Offensiv gegen dumpfe Ressentiments“ über eine Geschichtsdokumentation des ZDF zum Thema Sinti und Roma. Der Titel der Sendung: „ZDF-History: Sinti und Roma – eine deutsche Geschichte“. Die Redaktion schreibt, mit der Dokumentation interveniere das ZDF gegen das Aufleben uralter Rassismen. In der Dokumentation wird auch die Ankunft der Sinti vor 600 Jahren bis zur Diskriminierung von Sinti und Roma in der NS-Zeit geschildert. Weiter heißt es: „Denn nicht nur sind Vorurteile gegen Sinti und Roma, die wie alle Ressentiments auf Unwissen und Desinformation basieren, weiterhin in der deutschen Gesellschaft fest verankert. Sie bekamen obendrein Nahrung durch neuerliche Zuwanderung von Sinti und Roma, denen in ihren Herkunftsländern häufig jede Lebensperspektive verbaut ist, deren Kinder nicht zur Schule dürfen (…)“. Beschwerdeführer ist die Sinti Allianz Deutschland e. V. Diese kritisiert vor allem den oben zitierten Satz, wonach die Lebensperspektive durch neuerliche Zuwanderung von Sinti und Roma aus nicht näher bezeichneten Herkunftsländern verbaut sei. Die Sinti Allianz weist darauf hin, dass es keine zuwandernden Sinti aus anderen Ländern gebe, da sie deutsche Staatsbürger seien und deshalb nicht einreisen oder sich Asyl- bzw. Bleiberechtsverfahren unterziehen müssten. Durch die unverantwortliche Begriffsvermengung mit Roma entstehe nun für die Öffentlichkeit das Bild von einem aus dem Ausland zugereisten Volk. Diese Darstellung bewirke, dass die Gesellschaft mit falschen Informationen gefüttert werde. Vor allem für die junge Generation sei es wichtig, dass wahrheitsgetreues Wissen vermittelt werde. Der Beschwerdeführer bittet darum, diese Desinformation zu korrigieren. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe nimmt Stellung. Anlass der Beschwerde sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf eine Anregung zum Text keine Antwort der Redaktion erhalten habe. Das bedauere die Redaktion zutiefst und entschuldige sich dafür. Der Beschwerdeführer habe inzwischen ein Gesprächsangebot erhalten. Gern würde die Redaktion in einen direkten Austausch treten, um die Anregungen zum Text zu diskutieren, da die Sachfrage durchaus vielschichtig sei. Sollte aufgrund des Dialogs eine Konkretisierung des Textes notwendig sein, werde die Redaktion entsprechend reagieren.

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Warum machen Flüchtlinge falsche Angaben?

„Studie offenbart Unglaubliches: Warum geben 40 Prozent der Flüchtlinge ein falsches Alter an?“ Unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über das Ergebnis einer Studie, die von Forschern der Rechtsmedizin angefertigt wurde. Die Auswertung der Daten von rund 600 unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen lägen der Studie zugrunde. Danach hätten fast 40 Prozent von ihnen falsche Angaben gemacht. Die Redaktion stellt Vermutungen an, warum diese Personen ihr Alter falsch angeben und konstatiert, dass dies nicht immer in böser Absicht geschehe. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Dabei würden Zusammenhänge nicht gewürdigt, statistische Angaben würden ignoriert bzw. völlig falsch interpretiert. Der Artikel sei aus seiner – des Beschwerdeführers – Sicht nahe an der Volksverhetzung. Er sei geeignet, ohne jegliche sachliche Grundlage minderjährige Flüchtlinge verächtlich zu machen. Der Chefredakteur antwortet auf die Vorwürfe. Der Beschwerdeführer beanstande, dass der Zusammenhang nicht gewürdigt werde, dass sich der Wert von 40 Prozent nur auf die Gruppe derjenigen beziehe, bei denen Zweifel wegen des Alters bestehen. Im Anreißer des Texts werde aber genau darauf hingewiesen. Der Text beziehe sich auf die Erstveröffentlichung eines Nachrichtenmagazins und mache die Quelle auch deutlich. Insgesamt sieht der Chefredakteur keinen Grund, der Autorin des Beitrages einen pressethischen Verstoß vorzuwerfen.

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Wertung ist von Meinungsfreiheit gedeckt

Ein Bauvorhaben in einer Stadt des Verbreitungsgebiets ist Thema eines Kommentars, der in der örtlichen Zeitung erscheint. Darin wird eine namentlich genannte Fraktionsangehörige der Grünen als „überheblich und uninformiert“ bezeichnet. Auch ihr Verhalten in einer öffentlichen Sitzung wird kritisiert. Die so beschriebene Frau ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie wendet sich gegen mehrere – aus ihrer Sicht falsche – Sachbehauptungen. Vor allem jedoch sieht sie eine Ehrverletzung nach Ziffer 9 des Pressekodex. Sie übe das Mandat der Stadtverordneten ehrenamtlich aus. Die persönliche Diffamierung schädige ihr öffentliches Ansehen auf unangemessene Weise. Die Darstellung, sie sei überheblich und uninformiert, sei nicht an politischen Inhalten orientiert, sondern an der rein subjektiven, spekulativen und destruktiven Persönlichkeitswahrnehmung der Journalistin. Im Kontext des Kommentars habe sie online beleidigende Nachrichten erhalten. Die Beschwerdeführerin wirft der Zeitung vor, ein Teil der Berichterstattung habe einen rein sensationellen Charakter und vernachlässige die Darstellung des politischen Themas, nämlich des Bauvorhabens. Der stellvertretende Chefredakteur stellt fest, der von der Beschwerdeführerin beanstandete und eindeutig als Meinungsbeitrag gekennzeichnete Kommentar verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze. Hier würden keine Meldungen, Gerüchte oder Vermutungen verbreitet. Es handele sich vielmehr um eine persönliche Wahrnehmung der geschilderten Situation. Die Autorin des Standpunkts bleibe bei der Wahrnehmung, so wie sie sie geschildert habe. Als Stadtverordnete stehe die Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit. Kritik an ihrem Verhalten in einer öffentlichen Sitzung sei Aufgabe der freien Presse und stelle weder eine persönliche Diffamierung und auch keine persönliche Ehrverletzung nach Ziffer 9 des Pressekodex dar. Die Ziffer 11, auf die sich die Beschwerdeführerin ebenfalls berufe, beschäftige sich vor allem mit Gewalttaten oder Unglücksfällen und sei deshalb zur Beurteilung dieses Falles nicht heranzuziehen.

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