Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet über den Sachstand zu einer im Verbreitungsgebiet geplanten Windkraftanlage. Detailliert berichtet die Redaktion über Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Anlage. Dieser wendet sich mit seiner Kritik an dem Beitrag an den Presserat. Er sieht seinen Persönlichkeitsschutz missachtet. Der Artikel sei negativ, irreführend und ehrverletzend. Der Autor habe ihn im Juli 2019 auf seiner nichtöffentlichen, nur der zuständigen Kreisverwaltung vorliegenden Telefonnummer angerufen. Zunächst habe er – der Beschwerdeführer – sich auf ein Gespräch mit dem Autor eingelassen. Als sich ernste Zweifel über Identität und Absichten des Autors ergeben hätten, habe er die Benutzung der im Vertrauen gegebenen Informationen verboten und das Gespräch abgebrochen. In der Folge habe er in öffentlich zugänglichen Quellen recherchiert und herausgefunden, dass der Autor Mitglied der Grünen in dem Gemeinderat sei, auf dessen Gemarkung der Windpark entstehen solle. Der Mann sei auch als Journalist für die für die Planung zuständigen Stadtwerke tätig. Diese hätten den Zuschlag für den Bau der Windparkanlage bekommen. Der Beschwerdeführer stellt fest, durch die vielfältigen politischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten des Autors ergäben sich konkrete Hinweise auf Interessenkollisionen mit der journalistischen Tätigkeit. Der geschäftsführende Redakteur der Zeitung teilt mit, der Autor schreibe als freier Journalist für mehrere Zeitungen. Es sei dessen Sache, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschwerdeführer habe der Redaktion eine Gegendarstellung geschickt, die aus 2000 Zeichen bestanden habe. Darin habe er keine einzige Tatsachenbehauptung des kritisierten Artikels widerlegt. Sowohl inhaltlich als auch aus formalen Gründen sei das Gegendarstellungsersuchen abzulehnen gewesen. Dies habe die Redaktion dem Beschwerdeführer mitgeteilt.
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„Gleiskiller wegen Diebstahls und Körperverletzung bekannt“ – so überschriebt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Artikel, in dem die Redaktion über einen tödlichen Vorfall an einem Bahnhof berichtet. Ein Mann (28) hatte eine Frau (34) vor einen einfahrenden Zug gestoßen. Der Festgenommene wird mit Foto gezeigt und als „Jackson B.“ bezeichnet. Die Zeitung teilt mit, dass der Mann Serbe kosovarischer Herkunft sei. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Festgenommenen. Durch das veröffentlichte Bild werde er eindeutig identifizierbar. Auch die Angabe seiner Herkunft sei nicht durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt. Der Chefredakteur betont, dass es sich in diesem Fall um eine außergewöhnlich schwere und ihrer Art und Dimension besondere Straftat handele. Zudem sei das Verbrechen in der Öffentlichkeit begangen worden. Somit überwiege das öffentliche Interesse den Persönlichkeitsschutz des Täters. Es sei – so der Chefredakteur – nicht zu beanstanden, dass der Vorname des Festgenommenen genannt und das Foto veröffentlicht worden sei. Die Nennung der Herkunft des Mannes habe schlicht zur Nachricht gehört. Sie stelle eine wichtige Hintergrundinformation dar, zumal der Festgenommene bereits polizeibekannt gewesen sei und zuvor offenbar die gesamte Nachbarschaft belästigt habe. Der Chefredakteur argumentiert weiter, dass das Foto der getöteten Frau aus einem öffentlich zugänglichen Beitrag bei Facebook stamme, in dem der Ehemann des Opfers offen mit dem Tod seiner Frau umgehe.
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Das gemeinsame E-Paper mehrerer Lokal- und Regionalzeitungen berichtet über einen Autounfall. Dem Artikel zufolge habe ein junger Mann (19) mit seinem Auto eine 21-jährige Frau mit voller Wucht gerammt und sei geflüchtet. Vor dem Unfall habe der junge Mann sich einer Polizeikontrolle widersetzt, alle Anhaltesignale ignoriert und sei mit mehr als 100 Stundenkilometern über Feldwege geflüchtet. Dabei sei er gegen den Wagen der Frau geprallt. Das Fahrzeug habe sich überschlagen. Die Frau sei schwer verletzt worden. Den Tatverdächtigen habe die Polizei festnehmen können. Die Mutter des Verdächtigen wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Auf den veröffentlichten Bildern seien das Nummernschild und das Gesicht ihres Sohnes zu erkennen. Er bekomme Morddrohungen. Die Bilder seien im Internet überall zu sehen. Der Artikel sei völlig falsch. Ihr Kind habe keine Drogen genommen, wie im Bericht angegeben worden sei. Ihr Sohn sei weder vor einer Polizeikontrolle geflohen noch festgenommen worden. Es habe auch keine Schwerverletzten gegeben. Vielmehr sei das Auto ihres Sohnes gerammt worden. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe hält die Beschwerde im Grunde für berechtigt. Für maximal zwei Stunden sei ein Foto veröffentlicht worden, auf dem ein Unfallbeteiligter zu erkennen gewesen sei. Gleiches gelte für ein Foto mit dem erkennbaren Kennzeichen eines Unfallwagens. Die Redaktion sei auf den Fall aufmerksam gemacht worden und habe beide Bilder dauerhaft gelöscht. Sie bedauere das Versehen außerordentlich und habe Maßnahmen ergriffen, um solche Fälle künftig auszuschließen.
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Unter der Überschrift „Türkei stoppt Raketen-Deal mit Russland“ berichtet eine Boulevardzeitung über eine Lieferung von S-400-Raketen an die Türkei. Nach Informationen der Redaktion wolle Präsident Erdogan vom Kauf russischer Abwehrraketen S-400 absehen. Eine für Juli geplante Lieferung sei gestoppt. Die Redaktion zitiert einen nicht genannten hochrangigen türkischen Diplomaten. Ein Leser der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Überschrift klinge, als hätte die Redaktion eine von NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg dem Autor eingeflüsterte Desinformation ungeprüft übernommen. Entgegen dem Bericht sei die erste Lieferung des russischen Raketenabwehrsystems in der Türkei eingetroffen. Das habe das Verteidigungsministerium mitgeteilt. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, der Beschwerdeführer konstruiere im Nachhinein eine durch nichts belegte Version der Geschehnisse und angebliche Aussagen von Politikern, die mit den tatsächlichen Ereignissen und der von der Redaktion zwei Monate vorher korrekt recherchierten Quellenlage nichts zu tun hätten. Der wahre Sachverhalt sei relativ simpel. Anlass für die Berichterstattung sei eine Information aus diplomatischen Kreisen vor dem Hintergrund drohender US-Sanktionen bei Durchführung der Raketenlieferung an die Türkei gewesen. Es handele sich nicht um ein Geflüster von NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg, sondern um eine vollkommen unabhängige und seriöse Quelle aus türkischen Diplomatenkreisen.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht unter der Überschrift „Wie zwei Vereine die deutsche Nahostpolitik beeinflussen wollen“ einen Beitrag über den Einfluss pro-israelischer Vereine und Lobbyisten auf Bundestagesabgeordnete. Ein Leser des Magazins bemängelt, der gesamte Text bediene sich antisemitischer Stereotypen, um die Arbeit von bestimmten Nichtregierungsorganisationen anzugreifen. Ohne Belege werde behauptet, hinter pro-israelischen Mitgliedern des Bundestages stünden „dunkle Mächte“, mit denen wohl die israelische Regierung, der Mossad und andere gemeint seien. Für den Beschwerdeführer ergibt sich daraus nicht nur die sehr zweifelhafte Affinität der Magazin-Autoren zu antisemitischen Stereotypen, sondern auch eine massive Verletzung des Gebotes der journalistischen Sorgfaltspflicht, da das Ergebnis der Recherche offensichtlich schon vorher festgestanden habe. Eine Stellungnahme des Nachrichtenmagazins lag nicht fristgerecht vor.
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Eine vermutliche Selbsttötung am Bahnhof einer Kleinstadt ist Thema in einer Regionalzeitung. Es heißt, ein Mann sei von einem Güterzug überrollt worden. Bei ihm soll es sich um einen 52-Jährigen aus dem Ort handeln. Er habe identifiziert werden können, da man bei ihm einen Schließanlagen-Schlüssel gefunden habe, den man habe zuordnen können. Die Zeitung berichtet, auf Grund des Vorfalls sei es zu zwei Zugausfällen gekommen. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Berichterstattung über den vermutlichen Suizid zu detailliert ausgefallen ist. Der Chefredakteur der Zeitung betont in seiner Stellungnahme, dass die Richtlinie 8.7 des Pressekodex kein Verbot enthalte, über vermutliche Selbsttötungen zu berichten. Die Richtlinie lege der Presse lediglich Zurückhaltung bei der Berichterstattung auf. Daraus ergebe sich, dass die Berichterstattung über Selbsttötungen an sich presseethisch vertretbar sei. Als regional einzige Tageszeitung – so der Chefredakteur – sei man gehalten, die Öffentlichkeit über Vorfälle transparent zu informieren, die im öffentlichen Interesse lägen. Es sei für die lokale Öffentlichkeit von Interesse gewesen, über den Grund für einen mehrstündigen Zugausfall wahrheitsgemäß informiert zu werden. Im konkreten Fall habe man das öffentliche Interesse ausgesprochen hoch gewichtet, da der Zugausfall nicht durch einen Schienenersatzverkehr kompensiert worden sei. Dies habe in der Leserschaft ein hohes Interesse und auch entsprechenden Ärger ausgelöst. Die vom Kodex geforderte Zurückhaltung bei der Berichterstattung sei umfassend beachtet worden. Umfangreiche Einsätze von Feuerwehr und Polizei hätten sich in der Öffentlichkeit abgespielt. Sie seien – so der Chefredakteur abschießend – Stadtgespräch gewesen. Um Spekulationen zu begegnen, habe die Redaktion den Sachverhalt verantwortungsvoll und zurückhaltend aufgegriffen und sachlich-nüchtern berichtet.
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Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt über eine „Massenschlägerei mit Flüchtlingen“. Dieser Begriff ist jeweils in den Überschriften enthalten. Laut Polizeibericht seien sieben Afghanen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren und mehrere Deutsche beteiligt gewesen. Ausgangspunkt sei der Polizei zufolge eine Schubserei während einer Tanzveranstaltung gewesen. Die Zeitung vermerkt, dass es sich bei den Afghanen um Asylbewerber gehandelt habe. Aus dem Printartikel geht zusätzlich hervor, dass die Hintergründe für den Vorfall unklar sind. Wer den Streit angefangen habe, gehe aus dem Polizeibericht nicht hervor. Ein Leser der Zeitung – er spricht für den Verein für Alternative Konzert Kultur – kritisiert die Veröffentlichung als unzutreffend und reißerisch aufgemacht. Er sieht Verstöße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Nach der Vorprüfung wurde die Beschwerde nach Paragraf 5 der Beschwerdeordnung beschränkt auf mögliche Verstöße nach Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der stellvertretende Chefredakteur hält die Beschwerde auch im Hinblick auf die Ziffer 12 für unbegründet. Er vertritt die Auffassung, dass die Redaktion darüber informieren durfte, dass sich bei der Schlägerei Afghanen und Deutsche gegenübergestanden hätten. Die Gruppe der Afghanen werde auch nicht als Aggressor dargestellt. Die Redaktion habe im Gegenteil in der Printversion festgestellt, dass die Hintergründe unklar seien und nicht geklärt sei, wer die Auseinandersetzung begonnen habe.
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Die Bad Hersfelder Festspiele sind in der örtlichen Zeitung gedruckt und online Gegenstand der Berichterstattung. Die Redaktion berichtet, Regisseur Dieter Wedel weile auf Einladung des Bürgermeisters in der Stadt. Zitat aus dem Bericht: „Dem Vernehmen nach soll es dabei auch um eine mögliche Rückkehr von Wedel auf die Festspielbühne gehen.“ Dieser habe noch ein bestimmtes Projekt in der Schublade. In der Stadtpolitik gebe es wegen der noch laufenden Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung Bedenken gegen eine Neuverpflichtung von Wedel. Beschwerdeführer ist der Bürgermeister. Die Behauptung, Wedel sei auf Einladung des Bürgermeisters in der Stadt gewesen und habe über eine Rückkehr auf die Festspielbühne verhandelt, sei falsch. Die Informationen seien ungeprüft veröffentlicht worden. Die Redaktion habe die Betroffenen nicht befragt. Mit dem Artikel werde in der Stadt Stimmung gegen ihn – den Bürgermeister und Beschwerdeführer – gemacht. Der Geschäftsführer der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Es überrasche und verstöre nicht wenige Menschen in der Stadt, dass sich Dieter Wedel im Sommer 2019 zu einem Besuch der Festspiele in Bad Hersfeld eingefunden habe. Er habe eine Aufführung besucht und sich anschließend mit dem Bürgermeister zu einem Abendessen getroffen. Der Bürgermeister habe gewollt, dass sich der Magistrat mit dem Thema „Wedel in Bad Hersfeld“ befasst. Dagegen hätten sich die übrigen verantwortlichen Magistratsräte aufgrund der Brisanz des Themas gesträubt. Der Geschäftsführer der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion das Thema in einem Kommentar aufgegriffen habe. Darin seien auch die vom Bürgermeister beanstandeten Passagen enthalten gewesen. Diese seien in ihrem Tatsachenkern zutreffend, wobei die Zeitung die Quellen, aus denen sie die Informationen erhalten habe, nicht offenlegen möchte. Der Kommentar sei in seiner erlaubten Zuspitzung „wahrhaftig“ und „sorgfältig“ verfasst. „Neutral“ müsse er – anders als der Bürgermeister meine – nicht sein.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung befasst sich in mehreren Artikeln mit Beiträgen eines Privat-Senders, in denen es immer um „Hartz IV-Empfänger“ geht. Die Artikel dokumentieren und kommentieren die jeweiligen Sendungen. Ein Beispiel: „Es klingt wie blanker Hohn. Wie ein Schlag ins Gesicht eines jeden, der seine Steuern pünktlich zahlt. `Wofür soll ich denn arbeiten, es gibt genug Leute, die für mich das Geld verdienen. Ich bin froh, dass ich von der Steuer leben und das Leben genießen kann´, posaunt Hartz IV-Empfänger Dennis (34) zu Beginn einer Folge ´Armes Deutschland´ fröhlich hinaus, steckt sich eine Kippe an und grinst fröhlich in die Kamera.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, diese hetze fortgesetzt gegen Menschen, die von Hartz IV-Leistungen abhängig seien, mit dem Ziel, diese Menschen generell als arbeitsscheu und unmotiviert darzustellen. Damit würden Vorurteile geschürt. Der Beschwerdeführer empfindet das als eine besonders niederträchtige und menschenverachtende Vorgehensweise. Diese Darstellung von Menschen sei diskriminierend, ehrverletzend, eine Verletzung der Menschenwürde und damit ein Verstoß gegen den Pressekodex. Er habe der Redaktion gegenüber seinen Standpunkt schriftlich dargelegt, aber keine Antwort erhalten. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass die Redaktion über TV-Sendungen berichtet habe. Mehrmals seien die Leser darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Veröffentlichung des Online-Portals um eine Zusammenfassung des Inhalts der TV-Sendungen handele. Für den Leser sei durch den jeweiligen Hinweis auf eine bestimmte Sendung und konkrete Einzelpersonen erkennbar, dass sich die Berichterstattung auf Einzelfälle beziehe. Eine Verallgemeinerung der beschriebenen Verhaltensweisen der konkreten Personen habe nicht stattgefunden.
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Eine überregionale Tageszeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Artikel unter der Überschrift „Keiner will die Drecksarbeit machen“. Der Beitrag informiert über Tarifverhandlungen im Gebäudereiniger-Handwerk. Dabei wird eine Gewerkschafterin mit der Aussage zitiert, dass es derzeit sehr schwer sei, überhaupt noch Reinigungskräfte zu finden. Der Beschwerdeführer wendet sich für den Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks an den Presserat. Er kritisiert die in der Überschrift verwendete Formulierung „Drecksarbeit“. Damit werde eine ganze Branche diffamiert. Die Rechtsvertretung der Zeitung lässt den Autor des Beitrages auf die Beschwerde antworten. Der äußert Verständnis dafür, dass der Bundesinnungsverband gern ein anderes Wort in der Schlagzeile gelesen hätte. Allerdings sei die Arbeit des Reinigungspersonals doch in erster Linie die, den Dreck zu beseitigen. Das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, das den deutschen Wortschatz von 1600 bis heute erfasst, definiere „Drecksarbeit“ als niedere Arbeit, für die sich andere zu gut dünken. Es gehe dabei um als unangenehm empfundene, nicht sehr beliebte Aufgabe sowie Schmutz verursachende Arbeit. Dies sei aus seiner Sicht, so der Autor, im vorliegenden Fall durchaus angemessen und in allen Punkten zutreffend. Er teilt mit, dass er seit der Veröffentlichung mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehe. Es gebe zwar weiterhin einen Dissens in der Sache, doch sei der Innungsvertreter dankbar für die ausführliche Rückmeldung und den offenen Gedankenaustausch.
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