Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Zeitung nennt ethnische Zugehörigkeit

Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Erneut Sex-Attacken in S-Bahn – zwei Täter geschnappt“ über Vorfälle in Berliner S-Bahnen. In einem Fall habe ein 33-jähriger Bulgare irrtümlich angenommen, von einer mitfahrenden Frau fotografiert worden zu sein. Nach kurzem Wortgefecht habe der Mann plötzlich seine Hose heruntergezogen und die Frau (47) aufgefordert, nun auch davon ein Foto zu machen. Im zweiten Fall habe ein 40-jähriger Bosnier seiner 24-jährigen Sitznachbarin plötzlich seine Hand unter den Rock geschoben. Ein Leser der Zeitung kritisiert, die Nennung der Nationalitäten führe zu diskriminierenden Verallgemeinerungen individuellen Fehlverhaltens. Bei der Benennung des mutmaßlichen und hier erstgenannten Täters als „Exhibitionist“ liege möglicherweise ein Verstoß gegen die Richtlinie 13.1 (Vorverurteilung) vor. Die Chefredakteurin wehrt sich gegen den Vorwurf, die Redaktion habe presseethische Grundsätze verletzt. Im vergangenen Jahr sei es in den öffentlichen Verkehrsmitteln Berlins zu knapp 300 sexuellen Beleidigungen, Belästigungen und Übergriffen gekommen. Zahlreiche Medien hätten über die sich häufenden Angriffe berichtet. Den Medien sei zu entnehmen, dass die meisten Verdächtigen ausländischer Herkunft seien. Sie kämen vermehrt aus Rumänien oder Bulgarien. Aus den Praxisleitsätzen zur Richtlinie 12.1 ergebe sich, dass die Ziffer 12 und die dazugehörige Richtlinie 12.1 kein grundsätzliches Verbot beinhalten, die Zugehörigkeit von Straftätern und Verdächtigen zu Minderheiten zu erwähnen. Sie selbst – als Chefredakteurin - verpflichte jedoch ihre Redaktion, in jedem einzelnen Fall verantwortungsbewusst zu entscheiden, ob für die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit ein begründetes öffentliches Interesse vorliege. So könne für ein begründetes öffentliches Interesse unter anderem sprechen, dass Gegenstand der Berichterstattung selbst der Zusammenhang zwischen Form oder Häufigkeit einer Straftat und der Gruppenzugehörigkeit von Tätern oder Verdächtigen ist. Deshalb sei – so die Chefredakteurin – die Nennung der Nationalität in den beiden nunmehr kritisierten Fällen zulässig.

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Wie aus Wasser Bier gemacht wird

Die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Hier wird aus Wasser Bier – und der Staat bezahlt“. Es geht um Arbeitslose, die mit Lebensmittel-Gutscheinen Wasser kaufen und dieses Wasser dann umgehend entsorgen, um mit dem Pfanderlös der leeren Flaschen an Bier zu gelangen. Zum Beitrag sind zwei Bilder gestellt. Das eine zeigt einen Mann vor einem Pfandautomaten, ein weiteres zwei andere Personen, die Wasserflaschen entleeren. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass hier Menschen in ehrenrühriger Weise vorgeführt und einer nicht näher beschriebenen „Trinker-Szene“ zugeordnet würden. Ein öffentliches Interesse an der Handlungsweise der Männer sei nicht erkennbar. Da fast die Hälfte aller Bescheide der Jobcenter fehlerhaft sei, könne man außerdem davon ausgehen, dass zumindest einer der Männer zu Unrecht sanktioniert werde. Der Chefredakteur der Zeitung merkt an, die Grundannahme des Beschwerdeführers, das Jobcenter habe einen der im Bild gezeigten Männer zu Unrecht sanktioniert, sei nicht zu belegen. Niemand werde vorgeführt, da keiner der gezeigten Personen identifizierbar sei. Es werde lediglich dokumentiert, dass rechtliche Restriktionen umgangen würden. An diesem Vorgang bestehe ein überragendes öffentliches Interesse. Lebensmittelgutscheine würden schließlich aus öffentlichen Mitteln bezahlt. Es gehe nicht darum, ob das Verbot von Alkohol-Kauf gerechtfertigt sei oder nicht. Vielmehr gehe es darum, dass eine Sucht nicht mit Lebensmittelgutscheinen und öffentlichen Mitteln gefördert werden sollte. Das Ausleeren von Wasserflaschen an einem belebten Ort in der Öffentlichkeit sei unter den Blicken vieler Passanten erfolgt.

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Eine Zeitung als „Ersatz-Schwurgericht“?

„Neue Vorwürfe gegen Dieter Wedel“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung über weitere Anschuldigungen gegen den prominenten Filmregisseur. Genannt werden die Namen von vier Frauen, die über Belästigungen durch Wedel berichten. Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, sich mit diversen Artikeln über Dieter Wedel zu einer Art „Ersatz-Schwurgericht“ aufzuschwingen. Die bisher von der Zeitung erhobenen Vorwürfe seien verjährt. Es bestehe keine Gefahr, dass der Angegriffene heute noch „übergriffig“ werde. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, die von den Frauen geäußerten Anschuldigungen seien allein auf Rache ausgelegt. Die Zeitung wolle möglichst viele Klicks generieren und nehme dafür die massive Rufschädigung Wedels in Kauf. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung weist den Kampagnen-Vorwurf zurück. Die Frauen, die in dem kritisierten Beitrag zu Wort gekommen seien, hätten sich gar nicht gekannt, so dass schon deshalb von einer Kampagne nicht gesprochen werden könne. Es gehe auch nicht um eine Zusatzbestrafung, oder, wie der Beschwerdeführer meine, um ein „Ersatz-Schwurgericht“. Die Zeitung habe sich jeder eigenen Beurteilung enthalten. Auch habe sie keine reißerischen oder unsachlichen Berichte veröffentlicht. Es liege auch keine Vorverurteilung vor. Es sei Pflicht der Presse, im Rahmen der Verdachtsberichterstattung Vorwürfe auf ihre Schlüssigkeit, Plausibilität und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse müssten der Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Wenn, wie in diesem Fall, die Rechercheergebnisse für den Beschuldigten belastend seien, dann obliege es der Presse, diese Umstände sachlich und differenziert zu publizieren. Andernfalls wäre eine Verdachtsberichterstattung nicht möglich.

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Abgastests mit Menschen vorgenommen?

Neue Dimension im Skandal um Abgastests: Wie die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet, seien auch Menschen als Probanden eingesetzt worden. Es sei nun schon das dritte Jahr der Abgasaffäre, und es komme immer schlimmer für Volkswagen und nun auch für die anderen deutschen Autokonzerne BMW und Daimler. Die von den drei Herstellern 2007 zusammen mit Bosch gegründete Europäische Forschungsvereinigung für Umwelt und Gesundheit im Transportsektor (EUGT) habe nicht nur Abgastests mit Affen vorgenommen, sondern auch mit Menschen. Ein Leser der Zeitung hält den Inhalt des Berichts für falsch und tendenziös. Die Probanden in der Studie seien keineswegs Abgasen ausgesetzt gewesen. Die Studie habe der Überprüfung von MAK-Werten (MAK = Maximale Arbeitsplatz Konzentration) gedient und sei auf Veranlassung der Deutschen Forschungsgemeinschaft durchgeführt worden. Die Studie werde mit dem Diesel-Abgasskandal in Verbindung gebracht, obwohl sie lange vor dem Bekanntwerden des Skandals konzipiert und durchgeführt worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Obwohl es zutreffe, dass bei der betreffenden Studie menschliche Probanden „Stickstofftests“ (NO2-Tests) ausgesetzt worden seien und nicht „echten“ Autoabgasen, liege in der Berichterstattung der Zeitung – gedruckt und online – kein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht vor. Zu dem Zeitpunkt, als die Berichterstattung noch von „Abgastests“ gesprochen habe, sei dies der aktuellste und durch eine zuverlässige Quelle abgesicherte Stand der Erkenntnisse gewesen. In presserechtlicher Sicht hätten die berichtenden Medien also unter dem Aspekt der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ nach dem maximalen Maß an journalistischer Sorgfalt gehandelt.

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Auf äußerliche Merkmale reduziert

In einer Illustrierten erscheint eine Notiz zu bekannten Gästen von Polit-Talkshows, darunter auch Sahra Wagenknecht. Die Redaktion schreibt: “Sahra Wagenknecht – Die schöne Linke, 48, war der begehrteste Gast bei Politik-Talkshows 2017“. Die Redaktion veröffentlicht dazu ein Foto von Wagenknechts Ausschnitt. Ein Leser der Zeitschrift sieht einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Sowohl durch den Text als auch durch das beigestellte Bild werde die Politikerin auf ihre rein äußerlichen Merkmale reduziert. Das sei sexistisch und ehrverletzend. Der zuständige Ressortleiter meint, es geschehe der Redaktion in gewissem Sinne recht, dass sie sich nun mit einer Presseratsbeschwerde wegen des Fotos von Sahra Wagenknecht auseinandersetzen müsse. Er könne nicht bestreiten, dass hier ein Fehler passiert sei. Trotzdem – so der Ressortleiter weiter – sei die Beschwerde vollständig unbegründet. Hier walte kein Sexismus. Auch sei niemandes Ehre verletzt worden. Es sei schlicht ein menschlicher Fehler in der Schlussgrafik passiert. Die von der Chefredaktion für den Druck freigegebene Seite habe an der fraglichen Stelle ein ganz normales Porträt von Frau Wagenknecht gezeigt. Die Redaktion habe sich bei der Betroffenen sofort entschuldigt. Für Sahra Wagenknecht sei die Angelegenheit damit offenbar erledigt gewesen. Für den Presserat sollte sie das auch sein.

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Nach intensiver Diskussion Ethnie genannt

Ein 25-jähriger Syrer soll seine Schwester vom Balkon im zweiten Stock geworfen haben. Das berichtet eine Regionalzeitung. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Herkunft des Mannes. Dies sei nicht von öffentlichem Interesse. Die Chefredaktion berichtet von einer intensiven Diskussion innerhalb der Redaktion über die Frage, ob in diesem Fall die Nationalität des mutmaßlichen Täters genannt werden solle. Man habe sich dafür entschieden, da bei einer Straftat wie dieser unter den Lesern automatisch eine Debatte darüber entbrenne, ob es sich um eine Tat in Richtung „Ehrenmord/Bestrafung“, „Minderachtung der Frau“ etc. handele, die auch mit einer radikalen Auslegung des Islam zu tun haben könnte. Um Spekulationen darüber nicht zusätzlich anzufachen und den Lesern möglichst viele Informationen zu geben, habe man im konkreten Fall entschieden, so viele Angaben wie möglich zum mutmaßlichen Täter zu machen. Diese Informationen hätte man auch bei einem deutschen Täter – wie auch bei allen anderen Nationalitäten – veröffentlicht.

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Asylbewerber droht mit Sprung aus dem Fenster

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet auf der Basis einer Polizeimeldung über einen 24-jährigen algerischen Asylbewerber, der wegen eines missglückten Hosenverkaufs aus dem Fenster einer Erstaufnahmeeinrichtung habe springen wollen. Tags darauf – nach einem kurzen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik – habe er einen Rettungseinsatz in der Einrichtung ausgelöst, als er ohne Grund die Scheibe eines Brandmelders eingeschlagen habe. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert, dass die Pressemeldung der Polizei nicht als solche gekennzeichnet und ihr Inhalt nicht journalistisch eingeordnet worden sei. Er vermisst auch die bei einer Suizidberichterstattung gebotene Zurückhaltung. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Angabe der Zeitung, dass sich der Mann in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten habe. Dies gehöre zu dessen Privatsphäre. Unnötig sei auch die Angabe der Nationalität des Mannes. Damit habe die Zeitung gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) verstoßen. Der Stellvertretende Chefredakteur der Zeitung bekennt, dass die Redaktion versäumt habe, die Polizei als Quelle der Nachricht zu benennen. Man bedauere dies und habe die Meldung für den Online-Bereich korrigiert. Die Selbsttötung habe in diesem Fall nicht stattgefunden. Demzufolge sei auch nicht über eine solche berichtet worden. Von einem Verstoß gegen pressethische Grundsätze könne also keine Rede sein. Die Nennung der Nationalität sei im konkreten Fall gerechtfertigt, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran habe zu erfahren, ob die Vorfälle in der Erstaufnahmeeinrichtung von Bewohnern oder von Angehörigen des Personals oder von außen initiiert worden seien.

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Eine pressethische Grenze überschritten

„Wie sieht DIE denn aus? Bei Melanie ist der Mörtel ab“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über die Schauspielerin Melanie Griffith, die als Richard Lugners Opernballbegleitung nach Wien eingeladen worden sein soll. Im Text heißt es wörtlich: „Bestellt hatte Richard „Mörtel“ Lugner (85) Hollywood-Glamour, geliefert wurde ihm eine reichlich ramponierte Melanie Griffith (60)! Ungeschminkt, mit strähnigen Haaren und lädierten Lippen landete Lugners Opernball-Stargast in Wien – die Nase von einer Hautkrebs-OP gezeichnet.“ Bebildert ist der Artikel mit einem aktuellen Porträtfoto der Schauspielerin, die wohl am Flughafen fotografiert wurde. Bildunterschrift: „DAS kann selbst Mörtel nicht mehre richten! Die US-Schauspielerin nach ihrer Landung.“ Ein Leser der Zeitung sieht vor allem in der Überschrift und im Bildtext) einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex. Die Schauspielerin Melanie Griffith trage auf dem Bild sichtbare Folgen einer Hautkrebs-Operation an der Nasenpartie. Dies werde auch im Text erwähnt. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf eine Twitter-Nachricht, in der er – an den Beschwerdeführer gerichtet – geschrieben habe, dass dieser Recht habe. Er spricht von einer geschmacklosen Formulierung, die so nicht in der Zeitung hätte erscheinen dürfen. Der Chefredakteur: „Wir ändern das und bitten Melanie Griffith um Entschuldigung.“

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Getöteter Polizist war privat unterwegs

„Polizist vor Straßenbahn gestoßen – Verdächtiger gefasst“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung über den Tod eines Polizeibeamten in Köln. Der Mann, der privat unterwegs war, sei vor eine Straßenbahn gestoßen worden. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass durch die Überschrift der falsche Eindruck entstehe, als sei ein Polizeibeamter bei der Ausübung seines Dienstes ums Leben gekommen, bzw. dass jemand bewusst und gezielt einen Polizisten habe töten wollen. Die Rechtsvertretung der Zeitung betont, dass die Überschrift wahrheitsgemäß die berufliche Tätigkeit des Opfers nenne. Im Text selbst werde dann umgehend und an mehreren Stellen klargemacht, dass das Opfer privat in Zivil unterwegs war und für den Täter nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht als Polizist erkennbar gewesen sei. Deshalb werde in der Veröffentlichung kein falscher Eindruck erweckt. Die Überschrift eines Artikels der Tagespresse unterliege als eigene schlussfolgernde Zusammenfassung dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Die Rechtsvertretung ergänzt, dass es sich bei dem Text um eine Agenturmeldung handele, bei der grundsätzlich eine gelockerte Überprüfungspflicht bestehe. Somit habe die Meldung auch in dieser Form übernommen werden können. Ergänzend teilt die Redaktion mit, dass an keiner Stelle des Textes suggeriert werde, dass an den Beruf des Opfers ein Motiv des Täters gekoppelt werden könnte. Im Gegenteil habe die Redaktion geschrieben, dass der Polizist nicht im Dienst gewesen sei.

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Hund Lima durfte nicht über GroKo abstimmen

Eine Boulevardzeitung titelt gedruckt und online: „Lima (3) in die SPD aufgenommen! Dieser Hund darf über die GroKo abstimmen“. Der Artikel informiert darüber, dass die Redaktion den Hund einer Mitarbeiterin als Mitglied bei der SPD angemeldet habe und dieser somit an der Mitgliederbefragung der SPD über die GroKo teilnehmen dürfe. Die Fragestellung dahinter ist diese: „Ist Manipulation möglich? – Es könnten auch Rechtsaußen oder Troll-Aktivisten sein“, schreibt der stellvertretende Chefredakteur im Kommentar dazu. „Limas Parteikarriere“ zeige, was die Mitgliederbefragung „in Wahrheit sei“: „Hochgradig anfällig für Manipulationen und nicht nur deshalb gefährlich für die Demokratie.“ Zwei Leser und der Anwalt der SPD wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Der Anwalt sieht eine Verletzung von Ziffer 1 (Wahrhaftigkeitsgebot) und Richtlinie 4.1 (verdeckte Recherche). Die beiden anderen Beschwerdeführer beziehen sich nur auf die Richtlinie 4.1. Der Anwalt: Bereits auf der Titelseite werde wiederholt die Behauptung aufgestellt, der Hund Lima dürfe „über die GroKo“ abstimmen. Diese Behauptung sei unwahr. Davon ungerührt schreibe die Redaktion im Innenteil: „Dass Lima weder lesen noch schreiben kann, ist kein Problem. ´Abstimmende, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen´. Deshalb darf eine ´Hilfsperson´ - in diesem Fall das Frauchen – das Kreuzchen machen.“ Der SPD-Anwalt erläutert das wahre Procedere und weist nach, dass die Behauptung der Zeitung schlicht falsch ist. Zusammengefasst: Die Zeitung hat den Pressekodex in mehrfacher Hinsicht verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für unbegründet. Von einer „Kampagne“ gegen die SPD könne keine Rede sein. Der Kommentator habe zu dem Vorgang die richtigen Worte gefunden. Dort heiße es mit Bezug auf den Artikel, manchmal müsse man die Dinge ad absurdum führen, um zu zeigen, was sie sind: Absurd.

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