Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Wird das die große Abrechnung mit Merkel?“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über die Generaldebatte im Bundestag. Über die Rede von AfD-Co-Chefin Weidel heißt es, sie sei im Anschluss daran gerügt worden. Grund dafür sei die diskriminierende Formulierung „Messermänner, Kopftuchmädchen und andere alimentierte Taugenichtse“ gewesen. Ein Leser teilt mit, Frau Weidel sei falsch zitiert worden. Sie habe folgendes gesagt: „Burkas, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse“. Die Zeitung habe den Satz bewusst in irreführender Weise umgestellt. Die Weidel-Formulierung „und sonstige Taugenichtse“ beziehe sich eindeutig auf „alimentierte Messermänner“. Der Vorsitzende der Chefredaktionen der Zeitungsgruppe versteht die Aufregung des Beschwerdeführers nicht. Der sei der Ansicht, dass die Redaktion Formulierungen bewusst in irreführender Weise umgestellt habe. Der Begriff „und sonstige Taugenichtse“ habe sich ganz offensichtlich auf jede der zuvor genannten Personengruppen bezogen und nicht etwa nur auf die „alimentierten Messermänner“. Der Artikel stelle nur dar, was objektiv Fakt sei: Frau Weidel sei wegen Diskriminierung gerügt worden.
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Eine Frau war mit Angehörigen der Bundeswehr zum Klettern unterwegs und stürzte schwer. Eine Regionalzeitung veröffentlicht zu dem Vorfall online einen Artikel unter der Überschrift „Frau geht mit Bundeswehr-Azubis klettern – dann verliert sie ihre Hand“. Darin wird mitgeteilt, dass eine Hand der Frau bei dem Unfall abgetrennt worden sei. Ein Leser der Zeitung berichtet, dass die Hand nicht abgetrennt, sondern schwer verletzt worden sei. Außerdem habe die Bundeswehr keine Azubis. Es seien Soldaten bei einer Übung gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme zu der Beschwerde mit, dass der beanstandete Artikel auf eine Agentur-Meldung zurückgehe. Weitere Recherchen habe es in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Da man die Agentur als privilegierte Quelle betrachte, sei die nochmalige Prüfung der Inhalte nicht die Regel. Die Redaktion werde nun aber mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen. Man werde die Aussagen prüfen und gegebenenfalls den Artikel ergänzen.
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„Prügeleien, Schüsse und viel Alkohol“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über Polizeieinsätze bei einem „Herrentag“. Die Zeitung berichtet unter anderem, ein 17jähriger pakistanischer Staatsbürger habe versucht, eine Bierflasche auf ein Auto zu werfen. Mit der Aktion habe er eine Schlägerei provoziert. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Angabe der Nationalität des jungen Mannes nicht von öffentlichem Interesse sei. Der Chefredakteur der Zeitung bekennt, dass im konkreten Fall offensichtlich eine Polizeimeldung „ziemlich unredigiert“ ins Blatt geraten sei. In der Regel veröffentliche die Redaktion die ausländische Herkunft eines Täters nur, wenn es sich um herkunftsbedingte oder –typische Kriminalität handele. Bei Alltagskriminalität oder unbedeutenden Vorkommnissen wie im vorliegenden Fall nenne man die Herkunft der Beteiligten nicht, es sei denn, sie wäre für das Verständnis des Vorgangs wichtig. Hier sei das nicht der Fall. Er – der Chefredakteur – habe die Meldung daher noch einmal innerhalb der Lokalredaktion zum Thema gemacht.
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Etwa 60 vermummte Personen greifen das Haus eines Polizeibeamten in Hitzacker an. Eine Lokalzeitung berichtet online über den Vorgang und beruft sich auf eine Information durch einen Polizeisprecher. Es heißt, die festgenommenen Personen seien dem linken Spektrum zuzuordnen. Weiterhin berichtet der Autor des Beitrages, dass auf einer linkautonomen Internetseite der Name des beim Staatsschutz arbeitenden Polizeibeamten und seine Adresse veröffentlicht worden seien. Ein Leser der Zeitung teilt mit, es sei falsch, dass die Adresse des Polizisten im Internet veröffentlicht worden sei. Zudem würden die Festgenommenen vorverurteilt. Er wirft der Zeitung vor, nur aus dem Blickwinkel der Polizei zu berichten. Der Autor des Beitrages nimmt Stellung und weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. In seinem Beitrag werde erkennbar der Pressesprecher der Polizei zitiert. Die Vorwürfe stünden im Konjunktiv und dies bereits im zweiten Satz. Auch den Vorwurf, nicht sorgfältig gearbeitet zu haben, weise er zurück. Er habe für die Berichterstattung alle zur Verfügung stehenden Quellen genutzt und sich bemüht, so viele Informationen wie möglich zusammenzutragen. Die Aktion der Vermummten nach den vorliegenden Informationen als „Angriff“ zu beschreiben, sei nach seiner Auffassung richtig. Ein Angriff müsse nicht physischer Natur sein. Allein schon das Erscheinen Dutzender Vermummter vor einem Wohnhaus und das Skandieren von als bedrohlich einzustufenden Parolen könne als Angriff bezeichnet werden. Den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es nicht korrekt sei, dass auf einer linksautonomen Internetseite Name und Wohnanschrift eines Polizeibeamten veröffentlicht worden seien, weist der Autor ebenfalls zurück. Auf den Eintrag sei er im Rahmen seiner Recherchen gestoßen. Die Namens-. und Adressenangabe sei später aus dem Netz verschwunden. Die Polizei habe aber Kenntnis von dem Eintrag.
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Unter der Überschrift „Armes Deutschland“ veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Beitrag, in dem sie ein Hartz IV-Paar zu Wort kommen lässt. Beispiel: „Warum sollten wir dem Amt dankbar sein?“ Die Zeitung bezeichnet die Bemerkungen des Paares, die aus einer RTL-Serie stammen, als „Schmarotzer-Aussagen“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass weder die Bezeichnung des Paares als „Schmarotzer“ noch die Bewertung des von ihnen Gesagten als “Schmarotzer-Aussagen“ mit dem Pressekodex vereinbar seien. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, das in dem Beitrag nicht mitgeteilt werde, dass es sich bei der Sendung, in der die Aussagen gefallen seien, um eine Serie handele, in der die Texte vorgegeben seien. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass die Darsteller der Serie sich aus freien Stücken mit ihrer Geschichte in die Öffentlichkeit begeben und ihre provokanten Statements einem breiten Fernsehpublikum gegenüber mitgeteilt hätten. Daher müssten sie damit rechnen, dass auch andere Medien über ihren Fernsehauftritt berichteten. Bei der vom Beschwerdeführer kritisierten Formulierung „Schmarotzer-Aussagen“ in der Überschrift handele es sich um eine Bewertung, die als freie Meinungsäußerung der Redaktion zulässig sei. Die Überschrift sei im Kontext mit dem Artikel zu werten. Daraus ergebe sich, auf welcher Grundlage die Redaktion zu ihrer Bewertung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nicht recht mit seiner Annahme, dass es sich bei der Sendung um eine gescriptete Serie handele, die Darsteller also lediglich eine Rolle spielten, die nicht der Realität entspreche. Richtig sei, dass die Beteiligten tatsächliche Gegebenheiten und Ansichten aus ihrem realen Alltag berichteten. Sie gäben persönliche Ansichten mit eigenen Worten wieder. Ein gesonderter Hinweis durch die Redaktion sei also nicht erforderlich gewesen.
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In Brandenburg haben Abiturienten bei der schriftlichen Prüfung in Mathematik die falschen Prüfungsaufgaben erhalten. Darüber berichtet ein Nachrichtenmagazin online. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, dass nicht die Abiturienten, sondern die Fachoberschüler betroffen gewesen seien. Obwohl die Agentur, die die Meldung verbreitet hatte, eine Korrektur herausgegeben hatte, habe es keine Richtigstellung gegeben. Und dies, obwohl er – der Beschwerdeführer – die Redaktion auf ihren Fehler hingewiesen habe. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass der Beschwerdeführer Recht habe. Die Korrekturmeldung der Agentur sei der Redaktion leider entgangen. Deshalb sei es zu keiner Richtigstellung gekommen. Hinweise, in denen auf den Fehler hingewiesen worden sei, habe man in der Redaktion nicht nachvollziehen können. Jedenfalls hätten derartige Hinweise das zuständige Ressort leider nicht erreicht. Die Redaktion habe die nunmehr vorliegende Beschwerde zum Anlass genommen, den Artikel zu korrigieren. Die Rede sei jetzt von Prüfungen für die Fachhochschulreife. In einer Anmerkung am Ende dieser Meldung habe die Redaktion auf den Fehler in der vorangegangenen Version hingewiesen.
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Eine Illustrierte zeigt auf dem Titel das Foto der im Raum Wiesbaden ermordeten Susanna F. Die Beschwerdeführerin – eine Politikern der Grünen – sieht darin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Opfers, eine Verletzung der Richtlinie 8.2 (Opferschutz) sowie des Pressekodex allgemein. Die Rechtsvertretung des Verlags weist die Vorwürfe zurück. Zum einen habe die Mutter des abgebildeten Mädchens dessen Foto selbst veröffentlicht. Zum anderen sei die Veröffentlichung aufgrund der Dimension des Falles durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Die Mutter des ermordeten Mädchens – so die Rechtsvertretung weiter - habe mit dem Foto ihrer Tochter bewusst die Öffentlichkeit gesucht, um diese aufzurütteln und eine Reaktion der Politik hervorzurufen. Sie habe beispielsweise einen offenen Brief an die Bundeskanzlerin auf Facebook veröffentlicht. Darin habe sie beklagt, sich vom deutschen Staat und der Polizei im Stich gelassen zu fühlen. Auf ihrer Facebook-Seite habe sie für jedermann zugänglich ein unverpixeltes Bild von Susanna gezeigt. Die Rechtsvertretung weist auf die enorme politische Dimension des Mordfalles hin. Er habe zu teilweise erbitterten Debatten über die Flüchtlingspolitik in den zurückliegenden drei Jahren geführt. Der Titel der Illustrierten dokumentiere somit ein zeitgeschichtliches Ereignis und gebe die Stimmung im Land wieder.
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Eine Wochenzeitung zeigt auf ihrer Titelseite das Foto der im Umkreis von Mainz und Wiesbaden ermordeten Susanna F. Eine Leserin – sie ist Politikerin der Grünen im Bundestag – sieht darin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Opfers und eine Verletzung der Richtlinie 8.2 (Opferschutz) sowie des Pressekodex im Allgemeinen. Eine von der Redaktion beauftragte Anwaltskanzlei nimmt Stellung. Sie weist den Vorwurf zurück, dass die Redaktion das postmortale Persönlichkeitsrecht der Susanna F. verletzt habe. Im vorliegenden Fall liege die Einwilligung der Mutter vor. Nach Informationen der Redaktion habe sie das alleinige Sorgerecht. Sie habe das Foto bei Facebook veröffentlicht, nachdem die Leiche ihrer Tochter gefunden worden sei. Das Bild sei nach wie vor im Internet zu sehen. Damit habe die Mutter über das postmortale Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild der Tochter verfügt. Nach dem Urheberrecht und dem Pressekodex gelte, dass das Foto eines Opfers veröffentlicht werden dürfe, wenn die Angehörigen zugestimmt hätten. Der Umgang der Mutter mit dem Foto und die Veröffentlichung in vielen Medien, hätten weder die rechtliche Zulässigkeit noch pressethische Bedenken gegen die Veröffentlichung gesprochen.
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Eine Diskussion zum Thema Bremer Asyl-Affäre bei Anne Will veranlasst die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins zu einem Beitrag. Der trägt die Überschrift „Von Regenbogen-Einhörnern und Schweißperlen“. In diesem Zusammenhang heißt es, die AfD sei in den vergangenen Tagen gegen ein Spielzeug-Einhorn mit regenbogenfarbener Mähne zu Felde gezogen. Das Ding sei nach Darstellung der AfD-Politikerin von Storch dazu angetan, Kinder zu homosexuellen Neigungen zu verleiten und die traditionelle Ehe und Familie zu torpedieren. Ein Leser des Magazins teilt mit, dass die Geschichte mit dem Einhorn nicht stimme. Sie stamme von einer Web-Site, die ausschließlich erfundene Witze und Geschichten veröffentliche. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass die Redaktion im konkreten Fall bedauerlicherweise einem Irrtum erlegen sei. Frau von Storch habe sich nicht so geäußert, wie sie zitiert worden sei. Zu dem Fehler sei es gekommen, da von Storch für ihre homophoben Ansichten und ihre polemischen Ausfälle zu Genderthemen hinlänglich bekannt sei. Der Autor habe es daher im Rahmen einer nächtlichen Recherche für den Artikel für plausibel gehalten, dass sie sich in dieser Weise geäußert habe. Nach mehreren Hinweisen aus der Leserschaft habe die Redaktion den fraglichen Absatz in Absprache mit dem Autor bereits zwei Tage nach der Veröffentlichung aus dem Artikel genommen. Sie habe die Leser in einem redaktionellen Nachtrag über die Änderung informiert. Die Redaktion gehe daher davon aus, den Fehler im Sinne des Pressekodex unverzüglich und transparent korrigiert zu haben.
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Ein Lkw-Fahrer steht vor Gericht. Ihm wirft die Staatsanwaltschaft vor, einen Unfall mit Todesfolge verursacht zu haben. Eine Regionalzeitung berichtet über den Prozess unter der Überschrift „Todesfahrer vor dem Amtsgericht“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Bezeichnung „Todesfahrer“ eine Vorverurteilung. Der Begriff suggeriere die Schuld des später freigesprochenen Angeklagten. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es sei unstrittig, dass der Lkw-Fahrer einen jungen Mann totgefahren habe. Insofern sei es legitim, ihn in der Überschrift als „Todesfahrer“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung selbst sage nichts über Schuld oder Unschuld des Angeklagten aus. Im Vorspann des Berichts heiße es mit der gebotenen Distanz, „laut Staatsanwaltschaft soll der Mann für einen Unfall verantwortlich sein.“ Auch im anschließenden Text werde nicht vorverurteilend, sondern rein nachrichtlich über den Sachverhalt informiert, nämlich eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Dass der Angeklagte freigesprochen worden sei, habe die Zeitung nach Richtlinie 13.2 des Pressekodex unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichts veröffentlicht.
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