Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Fachzeitschrift berichtet über eine Firma und in diesem Zusammenhang über eine Zielverfehlung mit zahlreichen Ungereimtheiten. Im Artikel wird eine Recherche bei dem Unternehmen geschildert. Detaillierte Fragen an den Geschäftsführer werden aufgeführt und die daraufhin gegebenen Antworten dokumentiert. Das Portal habe entgegen seinen Ankündigungen das Ziel verfehlt, im Jahr 2017 die Nummer Eins in ihrem Marktsegment zu sein. Im Bericht heißt es unter anderem: Mit Provisionserlösen erreiche die Firma keinen Platz unter den Top Ten. Die Provisionsangaben der Firma seien wegen mangelnder Testierung mit Vorsicht zu genießen. Der Maklerpool habe zwischen 2010 und 2015 nie die Publizitätsfrist eingehalten. Gegen diese Vorwürfe wehrt sich ein Beauftragter des kritisierten Unternehmens. Er sieht mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Der Autor des Beitrages stelle Vermutungen auf und mache diese nicht als solche kenntlich. Der Unternehmensbeauftragte setzt sich mit jedem einzelnen Punkt aus dem kritisierten Bericht auseinander und stellt sie seiner Sicht entsprechend dar. Insgesamt sei die Berichterstattung polemisch aufbereitet, verkürze in diskreditierender Art und stelle dies als gut recherchierte Ergebnisse dar. Das Medium versteige sich sogar zu konkreten Warnungen, obwohl es bestenfalls unzureichend recherchiert habe. Der Beschwerdeführer unterstellt, dass es die Intention des Berichtes gewesen sei, größtmöglichen Schaden anzurichten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält die Vorwürfe für unberechtigt. Die Veröffentlichung sei mit der gebotenen presserechtlichen Sorgfalt erstellt worden und entspreche damit der Ziffer 2 des Pressekodex. Die beauftragte Rechtsanwältin nimmt sich jeden einzelnen Punkt vor. Von den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen bleibt aus ihrer Sicht nichts übrig.
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Eine Großstadtzeitung kommentiert unter der Überschrift „Flagge zeigen gegen Antisemitismus“ eine Demonstration in Berlin und Antisemitismus in Deutschland. Wörtlich heißt es in dem Beitrag: „Wer bei Demonstrationen den Tod von Menschen und die Ausrottung einer ganzen Ethnie fordert, kann sich nicht auf die übliche Demonstrationsfolklore herausreden – jeder wisse doch, dass bei Straßenprotesten auf der ganzen Welt übertrieben werde. Nein. Wenn vor dem Brandenburger Tor aus einer großen Menschenmenge heraus immer wieder in fanatischen Sprechchören ´Tod den Juden´ skandiert wird, dann hat das mit dem Zorn über US-amerikanische Anerkennung Jerusalems als Hauptstadt des Staates Israel nichts zu tun.“ Die Politik – so der Kommentator – müsse auf eine solche Überschreitung der roten Linie reagieren. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Erfindung von Fakten. Sie sollten als Beleg für eine Demonstration dienen, die von den Medien als gegen Juden gerichtet interpretiert worden sei. Sie habe sich jedoch gegen die Entscheidung von US-Präsident Trump gerichtet, Jerusalem als Hauptstadt Israels anzuerkennen. Eine Reihe von Medien habe behauptet, aus der Demonstration heraus sei „Tod den Juden“ skandiert worden, und zwar von einer signifikanten Menge und minutenlang. Dies sei falsch. Das hätten auch kritische Recherchen ergeben. Einige Medien hätten die erwiesene Falschmeldung später zurückgenommen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Der Vollzug eines Gerichtsurteils in einem Sorgerechtsstreit ist Thema in einer Regionalzeitung. Dazu veröffentlicht sie online ein Video, das der Vater des Kindes gedreht und der Redaktion zur Verfügung gestellt hat. Es zeigt, wie das weinende Kind von der Polizei von der Schule abgeholt wird. Es wird nicht identifizierend gezeigt. Man hört aber, wie es sich wehrt, weint und schreit. Auch die Rufe und Kommentare des Vaters sowie einer weiteren Person sind zu hören. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, beklagt sich beim Presserat über eine aus seiner Sicht „emotionalisierte Medienkampagne“. Er sieht eine Verletzung der Privatsphäre von Mutter und Kind. Der Beschwerdeführer erkennt in der Berichterstattung einen Mangel an Objektivität. Er sieht die Berichterstattung als parteilich an und vermisst eine ausreichende Recherche. Schließlich verweist er auf eine bewusste Irreführung der Nutzer sowie auf eine mehrfache Verwendung des Videos, das in zahlreichen Internet-Medien erschienen sei. Der Chefredakteur weist die Vorwürfe zurück. Die Redaktion sehe keinen Verstoß gegen das Gebot der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Sie habe weder bekannte Umstände bewusst weggelassen noch die Vorgeschichte wider besseres Wissen unvollständig dargestellt. Der Chefredakteur nimmt sich die Vorwürfe, gegen presseethische Grundsätze verstoßen zu haben, einzeln vor. Sie alle seien unbegründet. Die Redaktion habe korrekt berichtet.
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„Berufsunfallversicherung: Worauf kann man bei der Wahl vertrauen?“ – unter dieser Überschrift kritisiert eine Lokalzeitung online die Rolle unabhängiger Prüfinstitute, insbesondere der Stiftung Warentest. Um sicher zu gehen, helfe nur eine persönliche Recherche zu den wichtigsten Kriterien für gute Berufsunfähigkeitsversicherungen. Im letzten Absatz wird die Versicherung eines namentlich genannten Unternehmens positiv herausgestellt und beschrieben. Der Beitrag ist mit dem Begriff „Anzeige“ gekennzeichnet. Das gleiche ist beim Beitrag auf der Homepage der Fall. Ein Nutzer des Online-Auftritts der Zeitung hält den Anzeigen-Hinweis, der am PC angezeigt wird, für zu klein und wenig auffallend. Bei mobilem Aufruf fehle er ganz. Der Redaktionsleiter hat die Beschwerde „mit Verwunderung“ zur Kenntnis genommen. Man sehe in dem monierten Beitrag keinen Verstoß gegen den Pressekodex, da die Veröffentlichung deutlich als „Anzeige“ gekennzeichnet sei.
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Die Redaktion einer Lokalzeitung veröffentlicht auf Facebook ein Post. Darin teilt sie mit, dass sich ein Schüler in sozialen Medien „verbal entgleisend“ geäußert haben soll. Dies habe zu einem Polizeieinsatz an seiner Schule geführt. Was er gepostet habe, wolle die Polizei aus Gründen des Persönlichkeitsrechts des Schülers nicht sagen. Deshalb, so die Redaktion, sei sie auf die Hilfe der Leser angewiesen. Diese sollten der Zeitung mitteilen, was an der Schule passiert sei. Zwei Leser der Zeitung kritisieren, dass die Redaktion zu Spekulationen über das Verhalten eines Minderjährigen und zur Verbreitung von Gerüchten aufrufe, obwohl die Polizei wegen des Persönlichkeitsrechts des Schülers nichts sagen wolle. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, dass die Redaktion den Hinweis erhalten habe, dass am Morgen an einer Schule ein Großaufgebot der Polizei im Einsatz gewesen sein soll. Aus dem Polizeibericht habe man wenig später erfahren, dass sich ein Schüler der Schule in den sozialen Medien angeblich „sozial entgleisend“ geäußert haben soll. Dem Polizeibericht habe man nicht entnehmen können, was genau der Schüler von sich gegeben habe. Da dessen Äußerungen offensichtlich so gravierend gewesen seien, dass die Polizei mit einem Großaufgebot angerückt sei, habe die Redaktion nicht lockergelassen und sich über Facebook an die Öffentlichkeit gewandt. Begründung: Die Redaktion habe ein öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung über den Vorgang gesehen. Es sei Aufgabe einer Redaktion, alle verfügbaren Informationsquellen anzuzapfen, um die Leser über Sachverhalte genau und umfassend zu informieren. Die Zeitung habe entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer weder zu Spekulationen noch zur Verbreitung von Gerüchten aufgerufen, sondern lediglich eine klare Frage an die Nutzer formuliert. Für die Redaktion - so der der stellvertretende Chefredakteur abschließend – habe der Schutz minderjährige Schüler stets Priorität. Deshalb sei es nicht darum gegangen, die Identität des betreffenden Schülers herauszufinden, sondern lediglich um die Frage, was ein Post beinhalten müsse, um einen Großeinsatz der Polizei auszulösen.
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„Schlossherrin-Mord: Handy-Ortung führte Polizei zum Killer“ – so überschreibt eine Großstadtzeitung einen Bericht über das Gerichtsverfahren gegen den mutmaßlichen Mörder an einer sechzigjährigen Frau und beruft sich dabei auf ein Zitat der Staatsanwaltschaft. Die Redaktion informiert ihre Leser darüber, dass der Verdächtige die Tat bestreitet. Ein Leser der Zeitung wirft der Zeitung vor, dass mit der in der Überschrift verwendeten Bezeichnung „Killer“ für den Verdächtigen das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt worden sei. Die Chefredakteurin der Zeitung kann die „Aufregung“ des Beschwerdeführers über die Wortwahl in der Überschrift nicht nachvollziehen. Sie beruft sich auf frühere Entscheidungen des Presserats. Danach kann die Überschrift den Inhalt eines Artikels nur in der jeweils gebotenen Kürze wiedergeben. Sie sei immer im Kontext des Gesamtartikels zu sehen. Im vorliegenden Fall fasse die Überschrift die Fakten kurz und präzise zusammen. Die Ortung des gestohlenen Handys habe es den Ermittlern ermöglicht, den mutmaßlichen Täter zu finden, der aller Wahrscheinlichkeit nach das Opfer erwürgt und ausgeraubt habe. Presseethisch sei die Wiedergabe eines Zitats der Staatsanwaltschaft wohl nicht zu beanstanden. Sie sei einfach die Darstellung dessen, was in dem öffentlichen Strafverfahren für jedermann wahrnehmbar vor sich gehe. Dass die Presse auch die Sichtweise der Staatsanwaltschaft wiedergebe, könne kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze sein. Die Zeitung habe wahrheitsgemäß auch veröffentlicht, dass der Angeklagte die Tat bestreite und es sich bei ihm trotz belastender Sachverständigengutachten um einen „mutmaßlichen Mörder“ handele. Diese im Text des Artikels wiedergegebenen Details könnten unmöglich in einer kurzen Überschrift dargestellt werden.
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„Bahnstrecke an der Mosel nach dramatischem Zwischenfall zwei Stunden gesperrt“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online einen Beitrag. Darin wird berichtet, dass ein Mann an einem Nachmittag dreimal auf verschiedene Art versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Versuche werden von der Redaktion beschrieben. Sie teilt mit, dass ein Großaufgebot an Hilfskräften im Einsatz gewesen sei und es dadurch zu erheblichen Behinderungen im Bahnverkehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die detaillierte Beschreibung der Suizidversuche des Mannes zu Nachahmern führen könnte. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Auswirkungen der Suizidversuche für viele Menschen spürbar gewesen seien. Die Bahnstrecke sei für Stunden gesperrt worden und zahlreiche Rettungskräfte seien im Einsatz gewesen. Zudem seien die Begleitumstände des Vorgangs äußerst ungewöhnlich gewesen. In mehr als 20 Jahren im Journalismus sei ihm und auch seinen Kollegen ein derartiger Fall noch nicht untergekommen. Der Chefredakteur stellte weiterhin fest, dass die Berichterstattung sehr zurückhaltend gewesen sei. Details zu den Suizidversuchen habe die Redaktion nicht veröffentlicht. Sie habe insgesamt die Vorgaben des Pressekodex eingehalten.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel, in dem die Leser über eine Verletzung unterrichtet werden, die sich der PSG-Star Neymar bei einem Spiel gegen Olympique Marseille zugezogen habe. Er sei zuvor von einem Gegenspieler hart gefoult worden. Ein Leser des Magazins und Beschwerdeführer in diesem Fall teilt mit, dass die Verletzung nicht Folge eines Fouls gewesen sei. Das habe das Nachrichtenmagazin selbst einen Tag vorher in einem anderen Beitrag korrekt berichtet. Für die Redaktion nimmt ihr „Editorial Head of Sports“ Stellung zu der Beschwerde. Er räumt ein, dass die Darstellung, Neymar sei durch das Foul eines Gegenspielers verletzt worden, nicht korrekt gewesen sei. Vielmehr habe sich Neymar wenige Minuten nach dem Zweikampf ohne direkte Einwirkung eines Gegenspielers verletzt. Das habe die Redaktion korrigiert und außerdem eine redaktionelle Anmerkung beigefügt.
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Eine regionale Internet-Zeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „In Saale-Böschung geschubst: Studentin nachts brutal vergewaltigt“. Im Beitrag informiert die Redaktion über die Suche der Polizei nach drei Männern, von denen einer eine junge Frau vergewaltigt haben soll. Es heißt, die drei Männer hätten „ausländisch“ ausgesehen. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Hinweis auf das „ausländische“ Aussehen der Männer. Diese Beschreibung schüre Angst vor Ausländern und sei bei der Suche nicht hilfreich. Der Chef vom Dienst der Internet-Zeitung weist darauf hin, dass die Redaktion mit dieser Veröffentlichung einen Fahndungsaufruf der Polizei unterstütze. Deshalb habe sie auf das ausländische Aussehen der Verdächtigen hingewiesen. Diese Täterbeschreibung stamme von der Polizei und sei im Konjunktiv wiedergegeben worden. Die Information zurückzuhalten, wäre nicht hilfreich gewesen, da immerhin nach einem schweren Verbrechen die Täter gesucht worden seien. Dabei hätte jedes noch so kleine Detail hilfreich sein können. Wenn Zeugen beispielsweise ein Trio, bestehend aus mutmaßlichen „Ausländern“, gesehen hätten, könnten sie der Polizei möglicherweise entscheidende Hinweise geben. Im Übrigen gehe die Redaktion generell sehr verantwortungsbewusst mit der Nennung der Herkunft von Tätern und Tatverdächtigen um. Man nenne sie nur, wenn es einen direkten Bezug zur Tat gebe. Der CvD schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass man die Beschwerde für unbegründet halte. Dennoch habe man großes Interesse an der Einschätzung des Presserates, um gegebenenfalls Schlüsse für die künftige Berichterstattung zu ziehen.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Vorfall in einer Stadt des Verbreitungsgebietes. Danach sei ein betrunkener Mann mit einer Kalaschnikow (Schnellfeuergewehr russischer Bauart) durch die Gegend gelaufen. Die Zeitung habe den Beitrag auch über Facebook verbreitet. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Facebook-Meldung sowie die Überschrift des Beitrages, in der die Passage „Betrunkener Mann läuft mit Kalaschnikow durch (…)“ enthalten gewesen sei. Die Berichterstattung schüre Panik, da der Leser nicht erfahre, dass es sich bei der „Kalaschnikow“ um einen Nachbau bzw. eine Attrappe gehandelt habe. Der General Manager Digital der Zeitung teilt mit, dass sich nach dem Vorfall mehrere Personen bei der Polizei gemeldet hätten, weil ein Mann öffentlich mit einer Waffe unterwegs gewesen sei. Für diese Leute sei nicht erkennbar gewesen, ob es sich um eine echte Kriegswaffe oder um einen Nachbau gehandelt habe. Die Überschriften gäben diesen Eindruck wieder. Die Zeitung weise den Vorwurf zurück, dass die Redaktion die Überschrift gewählt habe, „um Panik zu schüren“. Dennoch werde die Redaktion den Artikel zum Anlass nehmen, noch einmal die Betitelung von Artikeln und ihre mögliche Wirkung kritisch zu hinterfragen.
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