Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Redaktion bewertet Situation in der Innenstadt

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung beschäftigt sich in einer Kolumne mit der abendlichen Situation in der Innenstadt des Verlagsstandortes. Die Redaktion schreibt, ausländische Mitbewohner hätten Leben und etwas Farbe in die City gebracht. Passanten sei aber so manches ein Dorn im Auge. Sie vermissten Sozialarbeiter, Mitarbeiter des Ordnungsamtes und Polizeibeamte, die mal nach dem Rechten schauten. Die City sei zur abendlichen Partyzone geworden. Es habe sich eine Szene gebildet, die sich zudem wenig um geltende Gesetze schere. Ein Leser der Zeitung sieht durch den Artikel den falschen Eindruck erweckt, als seien überwiegend bzw. allein Ausländer für die genannten negativen Entwicklungen verantwortlich. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass in dem kritisierten Artikel ein journalistisch relevantes Problem in der Innenstadt des Verlagsortes beschrieben werde. Dieses habe zu mehreren Verbrechen, Gerichtsprozessen und umfangreichen Polizeieinsätzen geführt. Als Beleg fügt der Chefredakteur seiner Stellungnahme zahlreiche Berichte der Redaktion zu diesem Thema bei.

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Tierschützer handeln auch mal militant

„Körperverletzungen: Tierschützer in NRW schrecken nicht vor Gewalttaten zurück“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht über eine Auswertung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums im Hinblick auf Straftaten von Tierschützern. Es habe in den letzten Jahren neun Fälle von Brandstiftungen und drei Köperverletzungen gegeben. Die Beschwerdeführerin in diesem Fall – sie wendet sich an den Presserat im Namen des Bundes für Tier- und Naturschutz Ostwestfalen e.V. – weist darauf hin, dass Brandstiftungen keine Gewalttaten seien. Diese habe es nur in drei Fällen während des Berichtszeitraums gegeben. Die Überschrift und eine Passage im Text seien daher falsch und unangemessen. Die Chefredaktion der Zeitung tritt dem Eindruck der Beschwerdeführerin entgegen, die Berichterstattung suggeriere, dass es in NRW eine hohe Zahl von Tierschützern gebe, die Gewalt ausübten. Die Redaktion habe lediglich festgestellt, dass es offenbar eine Anzahl von Tierschützern gebe, die Straftaten begehen. Das entsprechende Lagebild sei vom NRW-Innenministerium übermittelt worden. Der Minister habe dazu erklärt: „Die Zahlen zeigen, dass es militante Tierschützer gibt, die nicht einmal vor Gewalt gegen Menschen zurückschrecken. Dazu sage ich klipp und klar: Der Zweck heiligt nicht jedes Mittel – selbst wenn er noch so gut sein mag“. Abschließend stellt die Chefredaktion fest, nach ihrem Verständnis seien unter Gewalt nicht nur schädigende Handlungen oder Einwirkungen an Menschen zu verstehen, sondern auch an Gegenständen.

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Wer hat wann was gesagt?

Eine Ausstellung der Künstlerin Annika Döring, die bei der Vernissage selbst zu Wort kommt und zitiert wird, ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Sie habe schon als Kleinkind mit ihrem Vater gestritten, ob blau schöner sei als gelb, heißt es im Bericht. Zu einem ihrer Bilder unter dem Motto „Liebe“ sagt Frau Döring dem Artikel zufolge, in ihrem Umfeld entstünden Vernunftehen. Annika Döring wendet sich wegen des Berichts mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie habe bei der Veranstaltung weder über einen Streit mit ihrem Vater noch über Vernunftehen in ihrem Umfeld gesprochen. Sie sieht eine Missachtung der Wahrheit, ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und eine Verletzung ihrer Ehre und der ihres Vaters. Sie teilt mit, dass sie die Online-Version des Textes bereits „von der Redaktion“ habe „löschen lassen“. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für unbegründet. Bei der Vernissage habe sich die Künstlerin in einem Gespräch unter Kollegen so geäußert, wie es die Autorin in ihrem Artikel wiedergegeben habe. Daraus die Verletzung presseethischer Grundsätze abzuleiten, sei aus Sicht der Redaktion in jedem einzelnen Punkt unbegründet.

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Verschiedene Kreditkartentypen erklärt

„Welche Karte funktioniert wo?“ – titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag geht es um diese von einer Kundin der Ing-DiBa gestellte Frage: Kann ich im Ausland einen Mietwagen mit einer Ing-DiBa Visa-Karte bezahlen? Die Frage nimmt die Redaktion zum Anlass, verschiedene Kartentypen zu beschreiben. Schließlich folgt die Beantwortung der ursprünglich gestellten Frage. Danach heißt es, dass weder die Ing-DiBa noch Autovermietungen Probleme mit der Karte kennen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung für die Kartenfirma. Der Chefredakteur teilt mit, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag um einen redaktionellen Text und nicht um kennzeichnungspflichtige Werbung handele. Anlass der Berichterstattung sei die Anfrage einer Leserin zur Nutzung ihrer Karte im Urlaub gewesen. Somit habe ein begründetes öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestanden. In dem Text – so der Chefredakteur – werde nicht die genannte Kreditkarte in den Mittelpunkt gestellt, sondern die Leserfrage zum Anlass genommen, generell die verschiedenen Kreditkartentypen zu erklären. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die genannte Karte dabei als „viel besser“ gegenüber den anderen Typen dargestellt werde, entspreche nicht den Tatsachen. Das genannte Produkt sei eine Chargekarte. Damit gälten für sie die für diesen Typ beschriebenen Nachteile ebenso. Unterschiedlich sei nur die Abbuchungsart. Richtig sei, dass sowohl der Ing-DiBa-Sprecher als auch die Autovermietung die Befürchtungen der Leserin nicht bestätigt hätten. Daraus möge ein positiver Eindruck entstehen. Es wäre journalistisch besser gewesen, so der Chefredakteur abschließend, in einem ergänzenden Satz darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Ing-DiBa, sondern auch andere Direktbanken den beschriebenen Kreditkartentyp anbieten.

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Es gilt das Agenturprivileg

Eine überregionale Zeitung berichtet online über das geplante Berufungsverfahren im Fall Kristina Hänel sowie über den Prozesstermin von zwei weiteren in Hessen angeklagten Ärztinnen. Der Bericht wurde laut Kürzel von einer Agentur übernommen. Ein Leser kritisiert die Behauptung der Redaktion, die beiden Ärztinnen seien angeklagt worden, weil sie auf der Internetseite ihrer Praxis über Schwangerschaftsabbrüche informiert hätten. Dies sei unzutreffend. Diese beiden Ärztinnen seien nach § 219a, Absatz 1, angeklagt, da sie eine eigene Dienstleistung zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches auf der Homepage ihrer Arztpraxis (in Erwartung des hierfür zu zahlenden ärztlichen Honorars) angeboten haben sollen. Die reine Information über Schwangerschaftsabbrüche sei in Ordnung. Das einzige, was laut § 219a verboten sei, sei der öffentliche Hinweis darauf, dass man bei einer Ärztin selbst oder einer anderen konkret genannten Stelle eine Abtreibung „buchen“ könne. Die Rechtsvertretung der Zeitung verweist darauf, dass die Beschwerde eine Agentur-Meldung betrifft. Aus der beigefügten Originalmeldung ergibt sich, dass die Veröffentlichung durch die Zeitung – bis auf Dachzeile und Teaser - unverändert erfolgt sei. Der Justiziar verweist auf die Rechtsprechung, nach der die Agentur als privilegierte Quelle gilt. Er macht auch darauf aufmerksam, dass sich der Beschwerdeführer bereits früher mit Beschwerden zum gleichen Thema an den Presserat gewandt habe.

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Einigung auf die Korrektur von zwei Fehlern

Eine Wochenzeitung berichtet online über eine Ärztin, die keine Schwangerschaftsabbrüche durchführen möchte. Ein Leser der Zeitung erkennt zwei sachliche Fehler: Die Allgemeinärztin Kristina Hänel werde als Gynäkologin bezeichnet. Und: Das Urteil gegen sie werde auf den November 2016 und nicht – wie es richtig wäre – auf 2017 datiert. Die Rechtsvertretung der Zeitung räumt ein, dass die beiden beanstandeten Angaben falsch seien. Beide seien transparent korrigiert worden. Unter dem Artikel stehe jetzt diese Passage: „In einer früheren Version dieses Textes stand, dass Kristina Hänel Frauenärztin ist. Sie ist jedoch Allgemeinmedizinerin. Zu einer Geldstrafe wurde sie im November 2017, nicht 2016 verurteilt. Wir bitten dies zu entschuldigen.“ Damit sei die Angelegenheit nach Ziffer 3 des Pressekodex richtig gestellt. Auch der Beschwerdeführer trage nicht vor, dass hier absichtlich falsch berichtet worden ist. Es bedürfe also keiner Maßnahme.

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Zeitung muss zwei Fehler korrigieren

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Kasseler Gynäkologen bieten Gegnern von Schwangerschaftsabbrüchen die Stirn – Anzeigen gegen Frauenärztinnen: Kasseler Gynäkologen kämpfen für Recht auf Abtreibungen“ über Frauenärztinnen, die wegen angeblicher Werbung für Schwangerschaftsabbrüche angeklagt worden sind. Ein Leser der Zeitung sieht im Bericht zwei sachliche Fehler: 1. Die Allgemeinärztin Kristina Hänel wird als Gynäkologin bezeichnet. 2. Darüber hinaus sei die Überschrift „Anzeigen gegen Frauenärztinnen: Kasseler Gynäkologen kämpfen für Recht auf Abtreibungen“ ebenfalls unzutreffend. Die beiden angezeigten Gynäkologinnen aus Kassel „kämpften“ nicht für ein „Recht auf Abtreibungen“, sondern für ein Recht auf Werbung für Abtreibungen. Die Autorin des Beitrages bedauert, dass sie im Vorspann ihres Artikels die Ärztin Kristina Hänel fälschlicherweise als Gynäkologin bezeichnet habe. Die inhaltlich falsche Überschrift des Online-Artikels habe nicht sie so formuliert, sondern ein ihr unbekannter Kollege aus der Online-Redaktion. Das sei bedauerlich. In Ihrem gedruckten Kommentar habe sie hingegen ausführlich auseinanderdividiert, dass es nicht um die Befürwortung oder Ablehnung von Schwangerschaftsabbrüchen gehe, sondern darum, dass Frauen und Männer ungehindert Zugang zu Informationen haben müssten, um für sich die beste Entscheidung zu treffen. Beide Fehler – so die Autorin – seien inzwischen online korrigiert worden. Sie verweist abschließend darauf, dass der Beschwerdeführer deutschlandweit Frauenärzte online anzeige. Das habe sie Anfang des Jahres in einer Radiosendung gehört. Dort habe der Beschwerdeführer sinngemäß gesagt, es sei sein Hobby, im Internet zu surfen und Menschen anzuzeigen.

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Allgemeinärztin als Gynäkologin bezeichnet

Ein Online-Magazin berichtet über die Ärztin Kristina Hänel, die wegen angeblicher Werbung für Abtreibung vor Gericht stand. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass Frau Hänel im Artikel als Gynäkologin bezeichnet werde. Das sei falsch. Frau Hänel sei Allgemeinmedizinerin. Das Justiziariat der Zeitschrift gibt dem Beschwerdeführer Recht. Im zweiten Absatz des Beitrages stehe aber schon die korrekte Bezeichnung. Dass die Redaktion Frau Hänel einmal als Gynäkologin bezeichnet habe, sei als ein marginales, aber bedauerliches Versehen zu sehen. Die Redaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, den Artikel entsprechend zu korrigieren. Sie weist darauf hin, dass es einer Presserats-Beschwerde sicher nicht bedurft hätte. Ein einfacher Hinweis an die Redaktion hätte zweifellos genügt. Das Justiziariat bedauert das Versehen, geht aber davon aus, dass der Fehler entsprechend der Richtlinie 3.1 des Kodex angemessen korrigiert worden sei.

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Ärztin mit falscher Fachrichtung genannt

Eine Regionalzeitung berichtet über das Urteil gegen die Ärztin Kristina Hänel. Ihr war vorgeworfen worden, für Schwangerschaftsabbrüche geworben zu haben. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass Frau Hänel Allgemeinärztin und keine Gynäkologin sei. Diese Bezeichnung hatte die Zeitung verwendet. Zu der Beschwerde nimmt die Rechtsvertretung der Zeitung Stellung. Die Redaktion sei der Ansicht, dass die Beschwerde aufgrund der beanstandeten „Falschberichterstattung“ unbegründet sei. Zwar sei der Redaktion tatsächlich an einer Stelle ein Fehler unterlaufen. Dieser resultiere aus einer Aussage der Bundesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF), Elke Ferner, die sich zu dem abgeschlossenen Strafverfahren und im Zusammenhang damit über eine „hessische Gynäkologin“ geäußert habe. Die Redaktion habe diese Berufsbezeichnung in der Berichterstattung zu dem Thema übernommen. Den Fehler bedauere sie. Man habe ihn im Online-Angebot sofort korrigiert.

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Einen Veranstalter besonders hervorgehoben

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Pilgerzug. Anlass für die Reise ist die Heiligsprechung einer Ordensschwester aus dem Bistum Limburg, die im 19. Jahrhundert gelebt und gewirkt hat. Die Redaktion schreibt, dass die Teilnahme in mehreren Preisklassen möglich sei. Der Reiseveranstalter organisiere seit 50 Jahren Rom-Reisen, sei seit 40 Jahren quasi Nachbar des Papstes und wirke als vielfältiger Förderer der Peterskirche. Er habe dort jedenfalls beste Beziehungen. Die erste Ankündigung der Reise – so die Redaktion weiter – habe bereits ein großes Echo ausgelöst. Um möglichst vielen Interessenten die Teilnahme an der Pilgerfahrt zu ermöglichen, würden drei verschiedene Angebots-Pakete geschnürt. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen die Ziffer 7 des Pressekodex, weil nicht zwischen redaktionellem und werbendem Inhalt unterschieden werde. Ein leitender Verlagsvertreter teilt mit, man habe die Beschwerde zum Anlass genommen, sich nochmals ausführlich mit dem Beitrag auseinanderzusetzen. Die Ordensschwester Katharina Kasper sei die erste Heilige aus dem Bistum Limburg. Entsprechend groß sei das Interesse vieler Menschen, an der Reise zur Heiligsprechung teilzunehmen. Der Lokalzeitung sei es ein Anliegen, ihre Leser umfassend über die Reisemöglichkeiten zu informieren. Der Verlag habe sich mit dem Organisator, einem versierten Vatikan-Kenner, zusammengetan und unterstütze die Pilgerfahrt. Bei kritischer Betrachtung – das räumt der Verlagsvertreter ein - hätte es sicherlich „nicht geschadet“, entweder über alternative Reisemöglichkeiten zu berichten oder den Beitrag über die Leserreise als Anzeige zu kennzeichnen. Die eine oder andere Formulierung könne tatsächlich zu werblich geraten sein. Der kritisierte Beitrag sei inzwischen gelöscht worden.

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