Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief zum Thema Finanzhilfen und Klimawandel. Der Einsender des Briefes ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert, dass sein Leserbrief teilweise umgeschrieben worden sei. Die Chefredakteurin der Zeitung schreibt, dass es offenbar zu einem Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und der bearbeitenden Redakteurin gekommen sei. Diese habe versucht, mit dem Einsender Kontakt aufzunehmen. Sie habe sich vor der Veröffentlichung schriftlich an den Einsender gewandt, um ihn über die beabsichtigte Änderung zu informieren. Sie habe angenommen, dass der Einsender sich melden werde, wenn er nicht einverstanden sei. Die Redaktion lege großen Wert darauf, Leserbriefe – so oft es gehe – vollständig im Original zu veröffentlichen. Dies sei nicht immer möglich, meistens wegen des Umfangs. Deshalb behalte die Redaktion sich sinnwahrende Kürzungen vor. Beim Kürzen gebe sie sich die größte Mühe, die geschilderte Meinung vollständig, exakt und selbstverständlich wahrheitsgemäß wiederzugeben. In Zweifelsfällen werde mit den Autoren Rücksprache gehalten. In diesem Fall sei auch der Leserbrief des Beschwerdeführers bearbeitet worden. Dabei sei es offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen, für das die Redaktion sich entschuldige.
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Eine Boulevardzeitung titelt: „Putin, das ist DEIN WERK!“ und zeigt das Gesicht einer schwer verletzten Frau. „Eine Rakete zerriss ihre linke Gesichtshälfte, zerstörte die Haut rund ums Auge und die Nase“, heißt es in der Bildunterschrift. Die betroffenen Gesichtshälfte ist verpixelt, die andere ebenfalls verwundete Seite wird gezeigt. Nur einen Tag vor dem Anschlag habe ein Reporter sie zum Interview getroffen, am Tag darauf habe ein Raketeneinschlag sie lebensgefährlich verletzt. Irinas Ehemann sei Abgeordneter der Partei von Vitali Klitschko, komme gebürtig von der Krim. Um zu zeigen, wie sehr Zivilisten unter dem Krieg litten, habe er die Redaktion gebeten, das Foto nach der grausamen Explosion zu zeigen.
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Im Rahmen einer Serie, in der sich Rechtsanwälte zu bestimmten juristischen Themen äußern, veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag unter der Überschrift „Kredit widerrufen“. Dabei geht es um das Widerrufsrecht im Hinblick auf Verbraucherdarlehen. Am Ende des Beitrages wird der Anwalt als Autor vorgestellt. Die Zeitung nennt auch die Kontaktdaten seiner Kanzlei. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag eine Schleichwerbung für die genannte Kanzlei. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass für die Veröffentlichung keinerlei finanzielle Gegenleistung erfolgt sei. Der Rechtsanwalt weise an keiner Stelle darauf hin, dass seine Kanzlei in dem beschriebenen Rechtsgebiet über besondere Expertise verfüge. Im Beitrag sei auch nicht von seiner Anwaltstätigkeit die Rede. Der Artikel widme sich ausschließlich dem Thema Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. Seines Erachtens, so der Chefredakteur, habe der Artikel einen signifikanten Nachrichtenwert. Die Informationen seien von öffentlichem Interesse. Dieser besondere Nachrichtenwert werde durch eine zum Zeitpunkt der Veröffentlichung neue Entscheidung des europäischen Gerichtshofs begründet. Der Beitrag enthalte keine Hinweise auf die berufliche Tätigkeit des Autors als Anwalt und überschreite daher auch nicht die Grenze zur Schleichwerbung.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Kolumne mit der Überschrift „Wartung“. In dem Beitrag berichtet der Autor über ein Gespräch mit einem Bekannten. Der habe gesagt, er wisse nicht, wo er die Funktionsfähigkeit von Feuerlöschern überprüfen lassen könne. In der Folge werden zwei konkrete Firmen genannt, die solche Wartungsarbeiten durchführen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Nennung der beiden Unternehmen einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Redaktionsleiterin antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer Recht habe. Die beiden Firmen hätten nicht genannt werden dürfen. Dafür habe kein begründetes öffentliche Interesse vorgelegen. Sie bitte um Entschuldigung für das unsaubere journalistische Arbeiten. Sie werde mit den Kollegen in der Redaktion daran arbeiten, das Bewusstsein für die Einhaltung der Ziffer 7 des Kodex zu schärfen.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Garten- und Poolausstellung unter dieser Überschrift: „3.000 Quadratmeter Pool & Wellness: Bei Schönreiter finden Sie Ihren Pool“. Im Vorspann findet sich diese Passage: „Schönreiter hat sein Sortiment um den Bereich Pool & Wellness erweitert. Entdecken Sie nun auf einer Ausstellungsfläche von über 3.000 qm alle Neuheiten rund um Schwimmbecken, Relax-Pools, Saunen und Gartengestaltung. Schönreiter ist Ihr Experte für Poolkomplettlösungen (aus …). Lust zum Probeschwimmen?“ Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen klaren Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Ein Beauftragter der Zeitung stellt unumwunden fest, dass der beanstandete Inhalt als Anzeige hätte gekennzeichnet werden müssen. Den Artikel habe ein Volontär verfasst, der nicht auf die korrekte Kennzeichnung geachtet habe. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Beschwerde habe die Zeitung den fraglichen Beitrag als Werbung gekennzeichnet. Als Reaktion auf den Vorfall hat die Redaktion ein Vier-Augen-Prinzip vor der Veröffentlichung von PR-Inhalten eingeführt. Der Verlagsvertreter teilt mit, Werbung und Redaktion würden in ihrem Unternehmen strikt getrennt. Die PR-Redaktion sei auch nicht an der eigentlichen Redaktion, sondern an ihrem Sales- und Marketing-Team angeschlossen. Es liege dem Unternehmen fern, dem Leser Werbung über einen nicht gekennzeichneten redaktionellen Artikel zu „verkaufen“.
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Eine TV-Programm-Zeitschrift veröffentlicht eine Doppelseite unter der Überschrift „So programmiert man den Körper auf Abnehmen“. Auf der Doppelseite ist auch eine als solche gekennzeichnete Anzeige platziert, die unter diesem Motto steht: „Trotz Laktoseintoleranz mit Almased bestens versorgt“. Die Anzeige bewirbt das Produkt „Almased laktosefrei“. Der vermeintlich redaktionelle Beitrag befasst sich mit der Wirkung von „Almased“ bei der Gewichtreduzierung. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht beachtet worden ist. Neben die als Werbung gekennzeichnete Anzeige sei ein ausführlicher, positiv wertender Artikel gestellt worden, der nur das Produkt „Almased“ nenne. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass es sich auch bei dem Text auf der Doppelseite um Werbung handele. Bedauerlicherweise sei die sonst übliche Kennzeichnung nicht erfolgt. Die Redaktion habe umgehend dafür gesorgt, dass sich derartiges künftig nicht wiederholen werde. Von einer bewussten Verschleierung des werblichen Charakters der Veröffentlichung könne nicht die Rede sein.
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Ein Magazin, das sich Themen der mentalen Gesundheit verschrieben hat, veröffentlicht einen zweiseitigen Beitrag unter der Überschrift „Energiespendender Tiefschlaf“. Darin wird ein Buch vorgestellt. Gekennzeichnet ist die Veröffentlichung mit dem Hinweis „Advertorial“. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass es sich bei dem Beitrag um Werbung handele, die nicht direkt als solche erkennbar sei. Die Chefredakteurin und der Redaktionsleiter teilen mit, dass der beanstandete Beitrag seit der Gründung der Zeitschrift im Jahr 2016 das erste Advertorial sei, das man auf Anfrage veröffentlicht habe. Auftraggeber sei ein bekannter Verlag. Man habe das beworbene Buch gründlich geprüft und keinen Grund gefunden, es nicht vorzustellen. Die Redaktion habe den beanstandeten Beitrag auf der Doppelseite und im Inhaltsverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen als „Advertorial“ ausgewiesen. Ähnliche Advertorials fänden sich in zahlreichen Zeitschriften oder würden in den Mediadaten der Publikationen als Werbeform angeboten. Offenbar habe auch der Beschwerdeführer erkannt, dass es sich in diesem Fall um Werbung handelt. Wenn man tatsächlich etwas falsch gemacht habe oder solche Advertorials anders kennzeichnen oder abdrucken müsse, freue man sich als Magazin über jede Information, die helfe, es künftig besser zu machen.
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„Besprüht, beklebt und zerschlagen: Leipzigs Blitzer müssen viel aushalten“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online über Vandalismus an Blitzer-Anlagen im Stadtgebiet. Zu den strafrechtlichen Aspekten befragt der Autor den namentlich genannten Chef einer örtlichen Anwaltskanzlei. Dieser äußert sich zur Strafbarkeit von Vandalismus wie folgt: „Entweder man zahlt das Bußgeld oder – besser – man lässt den Bußgeldbescheid anwaltlich überprüfen. Laut unserer Statistik sind zirka ein Drittel aller Bußgeldbescheide fehlerhaft und damit anfechtbar.“ Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Richtlinie 7.2 des Pressekodex (Schleichwerbung). Der Autor habe schon mehrmals über das Thema Verkehrsüberwachung geschrieben. Immer wieder habe er eine bestimmte und namentlich genannte Anwaltskanzlei zu Wort kommen lassen. Diese habe häufig ihre eigene Tätigkeit anpreisen dürfen. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe im Rahmen ihrer Berichterstattung einen Anwalt der Kanzlei mit dem Hinweis zitiert, dass man bei Ärger über Blitzer die Geräte natürlich nicht zerstören dürfe. Vielmehr gebe es legale und gewaltfreie Wege der Auseinandersetzung. Dafür sei seine Kanzlei Experte. Es sei legitim, in die Berichterstattung diese Experten einzubeziehen. Weder sei die Arbeit der Kanzlei in besonderem Maße hervorgehoben, noch werde sie in werblicher Form dargestellt. Die Chefredakteurin berichtet weiter, dass es eine gut organisierte Lobby gegen das Autofahren in der Stadt gebe. Die Zeitung werde regelmäßig scharf für jegliche Berichterstattung über das Autofahren in der Stadt kritisiert. Der auf Verkehrsthemen spezialisierte Redakteur sei dabei immer wieder Zielscheibe oft auch beleidigender Kritik. Natürlich prüfe man jede Kritik an der Berichterstattung, doch habe man im vorliegenden Fall keine redaktionellen Fehler festgestellt.
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„Kuchen in privater Wohnung gebacken -: Kontrolleure machen Pop-up-Café dicht“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Beitrag. Diesem folgt zwei Wochen später ein Artikel unter der Überschrift „Baustaub auf der Kaffeemaschine: Pop-up-Café von Kontrolleuren zugemacht“. In den gleichlautenden Beiträgen geht es um die Schließung eines Gastronomiebetriebes in den Räumen eines ehemaligen Bürobedarf-Ladens durch das Ordnungsamt. Ein Leser der Zeitung fragt den Presserat in seiner Beschwerde, ob eine Zeitung den Bericht über eine Geschäftsschließung im Abstand von zwei Wochen noch einmal veröffentlichen dürfe. In dem Fall gehe es um eine berechtigte Kritik an einem Café-Gründer, der jedoch erneut, aber nunmehr völlig ohne Grund vorgeführt werde. Auch in den sozialen Medien sei der Fall breit behandelt worden. Der Beschwerdeführer vermutet, dass es bei der nochmaligen Veröffentlichung um reine Reichweitenerzielung und im schlimmsten Fall um Hetze gegen den Café-Betreiber gegangen sei. Die Redaktionsleiterin der Online-Version der Zeitung teilt auf die Beschwerde hin mit, dass der Artikel sehr stark nachgefragt worden sei. Deshalb habe sich die Redaktion dazu entschlossen, den Beitrag noch einmal der Leserschaft zu präsentieren. Die Redaktion räumt ein, dass sie den Beitrag beim zweiten Erscheinen entsprechend hätte kennzeichnen müssen. Dieser Hinweis sei inzwischen in der Online-Version gegeben worden.
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