Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Grausames Ritual: Weibliche Genitalverstümmelung“ – unter dieser Teaser-Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online ein Video. Zu sehen ist ein Foto (Standbild), auf dem ein halbnacktes Mädchen während des Verstümmelungs-Vorgangs zu sehen ist. In dem Video wird die Genitalverstümmelung näher erläutert und im Detail anhand von Skizzen dargestellt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Veröffentlichung des Fotos. Ein Mädchen werde in einer entwürdigenden Position gezeigt. Er sieht Ziffer 8, Richtlinie 8.3, des Pressekodex verletzt (Schutz der Persönlichkeit/Opferschutz/Kinder und Jugendliche). Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Das kritisierte Foto stamme aus dem Video, das aus Anlass des internationalen Tages gegen weibliche Genitalverstümmelung veröffentlicht worden sei. Der bearbeitenden Redakteurin sei es darum gegangen, einerseits sachlich zu berichten, andererseits aber die Grausamkeit der Handlungen deutlich zu machen und auch zu visualisieren. Von dem Bildbericht sollte eine aufrüttelnde Wirkung ausgehen, die nicht durch harmlose Symbolbilder konterkariert werde. Aufgrund der erneuten Prüfung und Bewertung habe sich die Redaktion entschlossen, das Bild zu verpixeln und kurz darauf offline zu stellen.
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Die Online-Version einer Lokalzeitung berichtet über eine Affäre, die sich am Verlagsort zugetragen hat. Die Stadtverwaltung soll einem ehemaligen Mitarbeiter und Vorsitzenden einer Wählergemeinschaft für etwas mehr als elf Dienstjahre in verschiedenen Positionen und Abteilungen eine Abfindung von 250.000 Euro gezahlt haben. Der Mann wird im Beitrag mit vollständigem Namen genannt. Die Zeitung zitiert auch aus einer Stellungnahme des Betroffenen. Knapp zwei Wochen später berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Ärger, Drohungen und eine teure Unterschrift“ erneut über den Fall, der inzwischen dem Bürgermeister das Amt gekostet habe. Drei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserast. Nach ihrer Auffassung verstößt die Berichterstattung gegen mehrere presseethische Grundsätze. Sie bezeichnen die Berichterstattung als Hetzkampagne gegen den ehemaligen Mitarbeiter der Stadt. Dieser habe sich mit seinem Arbeitgeber auseinandergesetzt. Dies sei für die Zeitung ein Anlass gewesen, den Mann an den Pranger zu stellen. Der stellvertretende Redaktionsleiter berichtet in seiner Stellungnahme, die Zeitung habe über die Abfindungssumme berichtet, nachdem alle inzwischen aktiv gewordenen Experten die Zahlung als „ungewöhnlich“ und „unverständlich“ bewertet hätten. In der Folge der Berichterstattung habe der Bürgermeister angekündigt, sein Amt aufgeben zu wollen. Die Zeitung teilt mit, die Staatsanwaltschaft ermittle gegen den Bürgermeister, den ersten Beigeordneten und weitere Beschäftigte der Stadtverwaltung wegen Untreue in einem besonders schweren Fall. Im Übrigen sei der Empfänger der ungewöhnlich hohen Abfindung durch seine diversen Aktivitäten eine Person des öffentlichen Lebens.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Querdenker wollen selbst lernen – Schule mit Antisemitismus“. Beschwerdeführer sind zwei anwaltlich vertretene Vorstände der im Beitrag genannten Schule. Sie erläutern den Hintergrund: Um Interessenten und Mitstreiter für ein Schulprojekt zu finden, hätten sie einen Telegram-Hauptkanal eingerichtet, in dem ausschließlich sie und eine weitere Mitinitiatorin die Möglichkeit hätten, Beiträge zu veröffentlichen. Daneben gebe es einen weiteren Telegram-Austauschkanal und weitere bundeslandbezogene Regional- und Unterkanäle, die jeweils von mehreren Administratoren betreut würden. Eine Zeit lang sei der Austauschkanal offen gewesen. Man habe diesen jedoch geschlossen, nachdem man festgestellt habe, dass nicht alle Inhalte permanent überwacht werden könnten. Auch hätten sich in die Regionalkanäle Personen unter einer falschen Identität eingewählt. Nunmehr werde der Zutritt zu den Kanälen nur Personen gewährt, die sich eindeutig und zweifelsfrei identifizierten. Die Beschwerdeführer als Initiatoren und Gründer des Projekts distanzierten sich von jeglicher Form des Antisemitismus. Sie seien weder Teil der sogenannten Querdenker- oder Reichsbürgerbewegung. Die Beschwerdeführer kritisieren zahlreiche Passagen der Berichterstattung. Schon in der Überschrift werde ein unzutreffender Zusammenhang der Querdenken-Bewegung mit ihnen hergestellt. Jeder Leser werde jede weitere Information im Artikel nicht mehr vorurteilsfrei lesen können. Die Zeitung erwecke den Eindruck, dass sie – die Beschwerdeführer – eine Schule betrieben, in der antisemitische Inhalte gelehrt würden. Für die Zeitung nimmt die Autorin des Beitrages Stellung. Sie äußert sich zu allen Kritikpunkten der Beschwerdeführer. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerde unbegründet sei.
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„Die Alten leben auf Kosten der Jungen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung gedruckt und online über die Rentenpläne der Ampelparteien und der Kritik von Wissenschaftlern daran. Die Überschrift gibt eine Äußerung von Professor Joachim Ragnitz vom Ifo-Institut wieder. Der hatte wörtlich gesagt: „Werden die Pläne so umgesetzt, würde es ´darauf hinauslaufen, dass die Alten auf Kosten der Jungen leben´“. Zwei Leser der Zeitung sehen in der Veröffentlichung – und hier vor allem in der Überschrift – eine Hetze gegen ältere Menschen. Durch die provokante Aufmachung würden Rentner beleidigt. Der Autor des Beitrages widerspricht dem Vorwurf der Beschwerdeführer, er würde Generationen gegeneinander ausspielen und insbesondere gegen ältere Menschen hetzen. Sein Artikel befasse sich mit den Herausforderungen, vor denen die gesetzliche Rentenversicherung angesichts des demokratischen Wandels stehe. Dieser öffentliche Diskurs werde seit vielen Jahren intensiv und kontrovers geführt. Er sehe seine Aufgabe als Journalist darin, die Debatte aufzugreifen und den Lesern die unterschiedlichen Positionen zu verdeutlichen. Das habe er in den vergangenen Monaten immer wieder getan und dabei viele unterschiedliche Meinungen zu Wort kommen lassen. Der beanstandete Artikel müsse daher im Kontext seiner gesamten Renten-Berichterstattung gesehen werden. Im konkreten Fall – so der Autor weiter – habe er mit zwei Volkswirten gesprochen, die zu den renommiertesten Forschern auf dem Gebiet der sozialen Sicherungssysteme zählten. Beide hätten auch in diesem Beitrag vor den Folgen des demografischen Wandels gewarnt. Die Warnung der Wissenschaftler vor einer Überlastung der jungen Generation sei keineswegs eine Einzelmeinung, sondern wissenschaftlicher Konsens. Entsprechend fänden sich auch in vielen anderen Medien Beiträge, in denen vor einer Überlastung der Sozialsysteme gewarnt werde.
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Eine überregionale Zeitung berichtet online über Jaques Mesrine, Frankreichs „Staatsfeind Nummer 1“ der 1970er Jahre. Über eines der Opfer des Verbrechers schreibt der Autor: „Mit einem Kritiker ging er weniger gastlich um. Er zog ihn aus, schoss ihm drei Kugeln in den Körper und schickte das Foto an die Zeitung Le Monde. Im Gegensatz zu vielen Opfern überlebte der Journalist den Anschlag…“. Dem Beitrag sind vier Schwarzweiß-Fotos von der Tat beigefügt. Das Opfer ist auf drei der Bilder nackt und zum Teil verschmutzt zu sehen, mutmaßlich mit seinem Blut. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Bilder des Folteropfers seien menschenunwürdig. Jeder Verbrecher müsse verpixelt werden. Dieses Opfer werde in seinem Elend unverpixelt zur Schau gestellt. Der Chefredakteur Digital der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der bearbeitende Kollege sei davon ausgegangen, dass die Fotos des Mesrine-Opfers ebenso ikonografisch seien wie die Bildnisse von Hanns-Martin Schleyer als Gefangener der RAF oder vorher schon von Opfern in deutschen Konzentrationslagern nach der Befreiung durch die Alliierten. Die Redaktion habe nach der Veröffentlichung eine Reihe von Leserreaktionen erhalten. Nach eingehender Diskussion habe die Redaktion die Fotos aus dem Artikel entfernt. Sie bedauere, sie für eine kurze Zeit verwendet zu haben.
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen geplanten DJ-Auftritt des Potsdamer Oberbürgermeisters unter 2G-Regeln. Die Vorfreude sei in der Stadt nicht einhellig. Schon die Ankündigung habe für massive Kritik gesorgt. In einem offenen Brief habe ein Bürger seiner Empörung Luft gemacht. Die Redaktion nennt den vollständigen Namen des Verfassers (Markus W.) und zitiert aus dem ihr vorliegenden Brief. Dieser ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer. Er sieht mit der Veröffentlichung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Im Bericht der Zeitung werde sein vollständiger Name benutzt als angeblicher Beschwerdeführer gegen den Potsdamer OB. Er habe jedoch weder solch einen Brief geschrieben, noch vertrete er die in dem Artikel dargestellten Auffassungen. Er sei in der Stadt bekannt. Der von der Zeitung veröffentlichte Beitrag sei für ihn rufschädigend. Er erwarte von der Redaktion eine Richtigstellung. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der veröffentlichte Brief sei von einem Markus W. verfasst worden. Er - der Beschwerdeführer - heiße jedoch Marcus. W, Marcus also mit „C“. Die Beschwerde laufe komplett ins Leere. Eine Missachtung liege nicht vor. Insofern sei auch keine Richtigstellung erforderlich. Die Redaktion hat dem Presserat den zitierten Brief vorgelegt. Er sei von Markus W. mit dem Angebot der Veröffentlichung an mehrere Redaktionen geschickt worden, darunter auch die Beschwerdegegnerin in diesem Fall.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein Wortlaut-Interview (Überschrift: „Die Linke gibt uns zum Abschuss frei“) mit einem Vertreter der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Der Gesprächspartner wird so zitiert: „Warum fühlen sich heute mehr Täter ermutigt, etwas zu tun, als vor zwanzig Jahren? Weil die Polizei als schwach wahrgenommen wird – und Teile des politischen Spektrums in Bremen geben die Polizei auch zum Abschuss frei“. Auf die Frage „Wer genau macht das?“ kommt die Antwort: „Wenn Sie den Zwischenbericht der Linken zu ihrer Regierungstätigkeit lesen…“. Der Beschwerdeführer ist der zitierte Interviewpartner. Er stellt fest, der Autor des Beitrages gebe mit der Formulierung der Überschrift zu verstehen, es handele sich um ein Zitat aus dem mit ihm geführten Interview. Die Redaktion bekräftige dies durch Anführungszeichen. Im Kontext mit den Aussagen des Polizeigewerkschafters konnotiere der Begriff „Abschuss“ eine linke, gewaltbereite, ja militante „Linke“, was die Partei „Die Linke“ einschließe. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Formulierung als hetzerisch. Abgesehen davon sei aus journalistischer Sicht zu beanstanden, dass die in der Überschrift enthaltene Überspitzung durch den Interview-Text nicht gedeckt sei. Die Chefredakteurin der Zeitung stellt fest, grundsätzlich würden nur wortwörtliche Zitate in Anführungszeichen gesetzt. In diesem Fall hätte die Redaktion einen anderen Weg wählen sollen. Es habe dennoch keinesfalls in ihrer Absicht gelegen, Aussagen in unzulässiger Weise zu verkürzen oder das Gesagte durch eine Verkürzung in irgendeiner Weise zu interpretieren oder zu werten. Der Interviewer räumt in seiner gesonderten Stellungnahme ein, dass eine Überschrift ohne Anführungszeichen, etwa „Polizist übt scharfe Kritik an der Linken“ weniger angreifbar gewesen wäre. Eine Irreführung der Leserschaft könne er aber in der inkriminierten Fassung nicht erkennen. Ebenso weise er den Vorwurf zurück, dass er mit dieser Überschrift eine „plakative, diffamierende und hetzerische Botschaft“ an seine Leserinnen und Leser habe senden wollen.
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„Das Virus aus Afrika ist bei uns“ - so überschreibt die Sonntagsausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht über die neue Omikron-Variante des Corona-Virus. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das eine dunkelhäutige Frau und ein Kind zeigt, die aus einem Fenster blicken. Zwei Tage später erscheint ein Artikel des Chefredakteurs, der sich für die Veröffentlichung entschuldigt. Diese habe eine große Debatte unter den Leserinnen und Lesern ausgelöst. Überschrift und Fotoauswahl seien gründlich misslungen. Der Chefredakteur betont, dass die Redaktion nicht rassistisch sei und auch keine rassistischen Vorurteile bediene. Sieben Leserinnen und Leser beschweren sich über die Berichterstattung. Die Kritik richtet sich gegen die Kombination von Überschrift und Foto. Diese schüre Ängste vor und Ressentiments gegenüber Menschen aus Afrika. Das Virus habe keine ethnische Herkunft, sondern sei in Afrika erstmals entdeckt worden. Mit der Überschrift werde ein ganzer Kontinent stigmatisiert. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu den Beschwerden Stellung. Er schreibt, Überschrift und Fotoauswahl seien gründlich misslungen. Dieser Fehler hätte nicht passieren dürfen. Die Redaktion habe sich bei den Leserinnen und Lesern gedruckt und online entschuldigt. Auf E-Mails von Leserinnen und Lesern habe die Redaktion geantwortet, den Fehler eingeräumt und um Entschuldigung gebeten. Zahlreiche Zuschriften zu diesem Thema seien veröffentlicht worden. Im Ergebnis, schreibt der Chefredakteur, sehe die Redaktion die Beschwerden als begründet an. Gleichwohl bitte er darum, nach Paragraf 12 der Beschwerdeordnung auf eine Maßnahme zu verzichten. Die Redaktion habe den Fehler eingesehen, dieses Eingeständnis den Leserinnen und Lesern gegenüber kommuniziert und zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung des publizistischen Schadens getroffen. Die Redaktion habe ihre Lektion gelernt.
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„80 Prozent Impfdurchbrüche bei den über 60-Jährigen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung in ihrer Online-Version über die Altersstruktur bei Corona-Infektionen in einem Landkreis in Schleswig-Holstein. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese unzutreffend über die Statistik berichtet habe. Diese betreffe nicht alle über 60-jährigen Kreisbewohner, wie in der Überschrift behauptet werde. Sie betreffe nur die an Corona erkrankten über 60-jährigen Bewohner des Kreises. Mit ihrer unzutreffenden Sensationsmeldung erwecke die Redaktion den Anschein, dass 80 Prozent der über 60-jährigen Kreisbewohner einen Impfdurchbruch erleiden. Der Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Überschrift irreführend gewesen sei. Der Artikel selbst sei jedoch aufklärend und erhellend gewesen. Der Fehler ärgere die Redaktion und die Autorin selbst. Er sei sofort in Ordnung gebracht worden. Die Autorin des Beitrages teilt mit, sie habe sagen wollen, dass es sich um diejenigen Kreisbewohner über 60 Jahren handele, die dem Gesundheitsamt als infiziert gemeldet worden seien. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, das Thema mit dieser Überschrift sensationell darzustellen.
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„Schwarzfahrer streckt Zugbegleiter nieder – zuvor soll er Frau sexuell belästigt haben“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Artikel. Die Redaktion informiert über die Festnahme eines 26-jährigen Mannes durch die Bundespolizei im Bahnhof am Verlagsort der Zeitung. Gegen ihn wird dem Artikel zufolge ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung und das Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) eingeleitet. Am Ende des Beitrages heißt es, dass es sich bei dem Mann um einen somalischen Asylbewerber handele. Ein Leser der Zeitung bittet den Presserat um Prüfung, ob die Nennung der Nationalität des Festgenommenen von öffentlichem Interesse ist oder gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) verstößt. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Festgenommenen überwiege. Sie berichtet von mehreren ähnlichen Straftaten im Bahnverkehr in jüngster Zeit. Bei den Tatverdächtigen handele es sich immer wieder um Männer aus islamisch geprägten Kulturkreisen, in denen es Probleme im Zusammenhang mit Frauenrechten gebe. Leserinnen und Leser – so die Rechtsvertretung weiter – hätten ein begründetes Informationsinteresse daran, dass Asylbewerber mit islamischer Herkunft Schwierigkeiten hätten, sich im europäischen Kulturkreis zurechtzufinden. Im Verhältnis zum Anteil an der Gesamtbevölkerung stellten ausländische Männer einen überproportional hohen Anteil an Tatverdächtigen im Bereich der Sexualdelikte dar. An diesem Umstand bestehe auch im Rahmen der Berichterstattung über diese Vorfälle ein berechtigtes Interesse der Leserschaft.
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