Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Fachzeitschrift aus dem medizinischen Bereich veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Ehrenamtliches Engagement junger Ärztinnen und Ärzte“ über das „Psychosoziale Zentrum für Geflüchtete und Migrant*innen“. Im Artikel wird die Einrichtung „Psychosoziales Zentrum für Geflüchtete und Migranten“ genannt. In der folgenden Ausgabe veröffentlicht die Redaktion den Leserbrief einer Ärztin, die in dem genannten Zentrum arbeitet. Sie kritisiert die Nennung des falschen Institut-Namens. Der Vizepräsident der regionalen Ärztekammer nimmt für das Ärzteblatt Stellung. Die Einleitung zu den Beiträgen lautet: „Auf Wunsch der Autorin des Leserbriefes veröffentlichen wir den gesamten Schriftwechsel mit dem Vizepräsidenten Dr. Schimanke und wollen damit verdeutlichen, wie skurril die Entstellung der deutschen Sprache durch den Genderwahn werden kann. Falsch verstandener Feminismus entstellt nicht nur die Sprache, sondern besitzt das Potential zur Spaltung der gesamten Gesellschaft. Beschwerdeführerin ist die genannte Ärztin des Psychosozialen Zentrums. Diese sieht in der redaktionell nicht gekennzeichneten Änderung des Eigennamens eine Verletzung der Präambel des Pressekodex, sowie der Ziffer 12 (Diskriminierungen). Darüber hinaus sehe sie in der redaktionellen Einleitung ihres Leserbriefes die Präambel, Ziffer 9, 10 und 12 des Pressekodex verletzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitschrift nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Die Redaktion habe bereits vor längerer Zeit festgelegt, dass sie sich insbesondere bei Pluralformen an die korrekte deutsche Grammatik halte und eine Gendersymbolik (Sternchen Doppelpunkt etc.) nicht verwende. Dementsprechend gebe es in jedem Heft auf der Seite des Inhaltsverzeichnisses einen Hinweis zur genderneutralen Sprache. Erst durch den Leserbrief habe die Redaktion erfahren, dass es sich bei dem „Psychosozialen Zentrum für Geflüchtete und Migrant*innen“ um einen Eigennamen handele.
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Die Online-Version einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Attacke aus der Nacht“ über die Wandlung eines Dopingaufklärers des DDR-Sports. Im Bericht heißt es unter anderem: „Im ´Rotfuchs´ nimmt sich inzwischen ein gewisser Johann Weber des Themas an. Die Zeitschrift ist vom Sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz 2009 als neostalinistisch beschrieben worden.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist der namentlich genannte Autor. Er teilt mit, er habe vom sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz die Auskunft bekommen, der Begriff „neostalinistisch“ sei nicht im Zusammenhangmit ihm nicht gebraucht worden. Die entsprechende Veröffentlichung sei eine Lüge. Die Zeitung begehe an ihm vorsätzlich Rufmord. Er habe dies dem Autor mitgeteilt, doch sei die Lüge weiterhin online zu lesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Von Rufmord könne schon deshalb keine Rede sein, weil sich die beanstandete Äußerung nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf die genannte Zeitschrift beziehe.
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„Schlechte Noten für das Online-Studium“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über eine bundesweite Umfrage unter Studenten durch das Centrum für Hochschulentwicklung (CHE). Ein Leser der Zeitung sieht in dem Artikel eine Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes. Es werde berichtet: „So vergab ein Fünftel der Befragten für digitale Lehrveranstaltungen ihrer Dozenten nur eine Schulnote zwischen vier und sechs.“ Die Aussage sei im Vergleich zu der von den CHE-Autorinnen und -Autoren selbst vorgenommenen Schlussfolgerung semantisch bedeutsam abweichend formuliert. In der Pressemitteilung heiße es: „So vergab ein Fünftel der Befragten für die Ansprache durch Lehrende in digitalen Lehrveranstaltungen nur eine Schulnote zwischen vier und sechs.“ Die in der Artikelüberschrift gezogene Schlussfolgerung sei mit dem berichteten Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen, da 80 Prozent der in der Studie befragten Studierenden Noten zwischen eins und drei vergeben hätten. Die Artikelüberschrift erscheine somit sinnentstellend und wahrheitsverzerrend. Sie transportiere darüber hinaus eine von der CHE-Schlussfolgerung signifikant abweichende Aussagetendenz. Die Rechtsvertretung des Verlages stellt fest, dass in dem beanstandeten Artikel korrekt dargestellt werde, dass ein Fünftel der Befragten ihren Dozenten für die digitalen Lehrveranstaltungen nur eine Schulnote zwischen vier und sechs gegeben hätten. Eine signifikante Abweichung dieser Aussage im Vergleich zu dem von der Autorin gezogenen Fazit könne nicht festgestellt werden. Im Ergebnis komme es aber ohnehin auch nicht darauf an, ob das gezogene Fazit mit dem der Autorin der Studie vollkommen deckungsgleich sei. Die dem Fazit zugrundliegenden Umfrageergebnisse seien der Leserschaft verständlich und unzweideutig mitgeteilt worden.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter den Überschriften „CDU: Verein macht gemeinsame Sache mit Radikalen“ (Printausgabe) und „Zusammenarbeit mit Extremisten? Zoff zwischen CDU und dem Verein ´Fulda stellt sich quer“ (online) über Kritik der Fuldaer CDU an dem Verein. Einige Tage später berichtet die Zeitung über eine mögliche Nähe des Vereins zur „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes“ (VVN). Beschwerdeführer tragen vor, sie sehen in der Textzeile „Die VVN gilt als linksextremistisch beeinflusst und wird vom Bundesverfassungsschutz beobachtet“ Verstöße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes-Bund der Antifaschisten“ (VVN-BdA) werde im bayerischen Verfassungsschutzbericht lediglich erwähnt. Der Autor des Zeitungsbeitrages sei Mitglied der CDU, was problematisch sei. Die von der Zeitung beauftragte Rechtsanwältin trägt vor, auch bei erneuter und kritischer Betrachtung des Artikels könne kein Verstoß gegen den Pressekodex festgestellt werden. In dem Artikel seien beide Seiten ausgewogen beleuchtet worden. Beiden Parteien sei auch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die jeweiligen Stellungnahmen seien veröffentlicht worden. Der Autor des kritisierten Beitrages verwahre sich gegen jeglichen Vorwurf der parteiischen Berichterstattung. Auch er könne bei erneuter Lektüre seines Artikels keinerlei einseitige Berichterstattung erkennen.
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Unter der Überschrift „Invasion!“ berichtet eine Boulevardzeitung online über den Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine. Dem Artikel beigestellt ist ein Video, das im Artikel als Standbild gezeigt wird. Das Foto zeigt eine Explosion mit einer aufsteigenden Rauchwolke in einer Stadt. Eine Leserin der Zeitung teilt mit, die Redaktion veröffentliche ein Video zu einer angeblichen Bombardierung in der Ukraine durch russische Streitkräfte. Das Video sei allerdings schon fünf Jahre alt. Es habe seinerzeit eine Explosion in China gezeigt. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, es sei faktisch richtig, dass die Redaktion bedauerlicherweise einen falschen Videoclip veröffentlicht hätte, der eine Explosion in China zeige. Der Fehler sei noch am gleichen Tag aufgefallen und umgehend behoben worden. Das hätte man der Leserschaft gegenüber transparent gemacht. Die Zeitung hält fest: Die Beschwerde sei aus ihrer Sicht nicht begründet, da ein Verstoß gegen presseethische Grundsätze nicht zu erkennen sei.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Von der Krise berührt, aber nicht beherrscht“ einen Meinungsbeitrag über die Reaktion lokaler Karnevalisten auf den Krieg in der Ukraine. Ein Leser der Zeitung stört sich an einer Formulierung in dem Beitrag. Dort heißt es: „Der erste Angriffskrieg seit dem Zweiten Weltkrieg“. Diese Behauptung – so der Beschwerdeführer – sei falsch. Von 1945 bis 1997 hätten in Europa 14 Angriffskriege stattgefunden. Der stellvertretende Chefredakteur schreibt, wer die vom Beschwerdeführer angeführte Internetadresse anklicke, stelle fest, dass in den Beiträgen der sich dort präsentierenden „Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung“ (AGUF) zwar verschiedene Kriegstypen beschrieben würden, dass aber der Begriff „Angriffskrieg“ nicht vorkomme. Dabei sei dieser Begriff wichtig, weil diese Art Krieg in der UN-Charta als verboten deklariert und das militärische Vorgehen gegen einen Angriffskrieg sogar ausdrücklich erlaubt werde. Der Beschwerdeführer scheine jede Art von militärischer oder militärähnlicher Auseinanderersetzung als „Angriffskrieg“ zu werten. Dabei würde das Vorgehen Russlands in der Ukraine als gewissermaßen nicht unüblich verharmlost.
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„Um kurz nach drei liegt der Bündnisfall auf dem Tisch“ so überschreibt ein Nachrichtenmagazin online den Bericht über einen Kurswechsel in der deutschen Sicherheitspolitik. Darin wird unter anderem aus dem Verlauf einer Nato-Krisensitzung berichtet. Die Redaktion zitiert den Nato-Generalsekretär. Ihm zufolge sei eine Attacke auf Nato-Staaten, die den Bündnisfall auslösen würde, zwar „fernliegend, aber nicht undenkbar.“ Eine Leserin des Nachrichtenmagazins sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Bündnisfall-Ausruf des Artikels 5 der Nato, wonach ein Angriff auf ein Nato-Mitglied ein Angriff auf alle Nato-Mitglieder ist, sei in der Ukraine-Krise nicht eingetreten. Die Überschrift sei in einer sowieso schon aufgepeitschten, unruhigen Lage nicht nur falsch, sondern auch reißerisch und sensationslüstern. Es habe weder die Ausrufung des Bündnisfalls noch Beratungen über den Bündnisfall gegeben, sondern lediglich Beratungen darüber, wie die deutsche Sicherheitspolitik mit den Verpflichtungen aus dem Bündnis zusammenpasst. Die Artikelüberschrift verschleiere das willentlich zugunsten einer sensationsheischenden Berichterstattung. Die Rechtsvertretung des Verlages stellt fest, im Beitrag werde weder in der Überschrift noch im Text selbst behauptet, dass der Bündnisfall der Nato eingetreten sei noch unmittelbar bevorstehe. Es sei für die Überschrift die Formulierung gewählt worden, dass der Bündnisfall „auf dem Tisch liege“. „Auf dem Tisch liegen“ umschreibe nach gängigem Sprachgebrauch aber stets nur Optionen, Möglichkeiten oder Szenarien. Der Begriff bedeute im beanstandeten Beitrag lediglich, dass der Bündnisfall ein konkretes Thema der Debatte war, dass das Thema also für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer reell und greifbar war. Die am Beginn des Textes beschriebene Nato-Krisensitzung, auf die sich die Überschrift beziehe, habe schlicht und einfach stattgefunden. US-Präsident Biden und Nato-Generalsekretär Stoltenberg hätten in der Sitzung die Möglichkeit angesprochen, dass der bislang für so gut wie unmöglich gehaltene Bündnisfall eintreten könnte. Die Überschrift beschreibe damit zutreffend die Geschehnisse.
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Ein Nachrichtenportal für die Landwirtschaft berichtet unter der Überschrift „Strahlung von Mobilfunkmast kann auch Ferkel krank machen“ über Gesundheitsprobleme in einem Ferkelaufzuchtstall. Diese deuteten auf eine Strahlenbelastung der Tiere hin. Mithilfe der alternativmedizinischen Heilmethode Bioresonanz habe man das Problem entschärfen können. Das Verfahren wird detailliert beschrieben. Wörtliche Passage aus dem Beitrag: “Um die Organsysteme der Tiere zu stärken, vor allem das Immunsystem und den Darm, wurde ein Bioresonanzgerät (PS10 Basic) dauerhaft über eine Bandschelle mit dem metallenen Teil der Hauptwasserleitung verbunden (…) Bereits nach einer Woche hatten sich die Tiere stabilisiert.“ Eine Leserin des Nachrichtenportals merkt an, pseudowissenschaftliche Behauptungen würden von der Redaktion nicht belegt und als Tatsache dargestellt. Überdies werde noch Werbung für ein Gerät gemacht. Ein Hinweis auf den Werbecharakter der Veröffentlichung fehle. Der Chefredakteur des Portals bietet als Reaktion auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ein klärendes Gespräch an, das mittlerweile stattgefunden habe.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Putins Mann in Baden“ darüber, dass sich der namentlich genannte Geschäftsführer der Nord Stream 2 AG in Baden niedergelassen habe. Er lebe dort in einem großzügigen, aber nicht protzigen Anwesen. Im letzten Absatz des Artikels heißt es, in einer weiteren Branche sei die Familie ebenfalls vertreten. Der im Artikel namentlich genannte Sohn betreibe seit 2019 das Restaurant des Freiburger Golfclubs Tuniberg. Viele Gäste ahnten kaum, dass der Küchenchef schon mehrfach Wladimir Putin verköstigt habe. Ein Leser der Zeitung trägt vor, gegen die Berichterstattung habe er nichts, wenn die Person zwar mit Namen, aber nicht mit Anschrift und genauem Wohnort – gerade in der sowieso aufgeheizten Stimmung in Deutschland – genannt werde. Und was habe das mit dem Sohn zu tun, der in Freiburg eine Gaststätte führe? Der Beschwerdeführer befürchtet, dass der Sohn auf Grund der Berichterstattung nunmehr Polizeischutz beantragen müsse. Ein Vertreter der Zeitung teilt zu der Beschwerde mit, über den Geschäftsführer werde seit Monaten im Zusammenhang mit seinen engen freundschaftlichen Beziehungen zum russischen Präsidenten Putin und seiner Stellung als Geschäftsführer der Nord Stream 2 AG in der Tagespresse sowie auch in den TV-Medien unter Nennung seines Namens berichtet.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online den Beitrag „Chemiker zu Impfstoff: Woher kommt der Grauton?“ Sie berichtet über vier renommierte Chemie-Professoren, die einen Fragenkatalog an den BioNTech-Gründer Sahin geschickt hätten. Dabei sei es ihnen um mögliche Qualitätsmängel des BioNTech-Impfstoffs gegangen. Die Redaktion hat BioNTech und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) um Stellungnahme gebeten. Das Paul-Ehrlich-Institut habe nicht geantwortet. BioNTech reagiert online auf die in den Fragen der Chemiker enthaltenen Zweifel am Impfstoff. Sie widerspricht im Wesentlichen und erläutert ausführlich die im kritisierten Beitrag angesprochene Färbung. Eine Leserin der Zeitung wirft der Zeitung vor, die Fragen der vier Chemiker ohne jegliche sachliche Einordnung veröffentlicht zu haben. Das sei ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Alle vier Professoren hätten sich schon vorher als Kritiker einer Impfpflicht bzw. der Corona-Impfung im Allgemeinen positioniert. Es sei also davon auszugehen, dass die vier Chemiker eine eigene politische Agenda verfolgten, die sie jedoch nirgends explizit ansprächen. Auch der Autor des Artikels ordne die Position der Chemiker nicht ein. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Vorwürfe zurück und hält die Beschwerde für unbegründet. Die Professoren, über deren Arbeit die Zeitung berichtet habe, seien grundsätzlich vertrauenswürdig. Es bestehe kein Anlass, ihre naturwissenschaftliche Kompetenz in Frage zu stellen.
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