Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

„Ukrainer“ aus dem Irak und aus Nigeria

„Ukrainerin (18) von zwei Flüchtlingen vergewaltigt“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über die Vergewaltigung einer Ukrainerin auf einem Düsseldorfer Hotelschiff. Die Zeitung schreibt: „Sie soll nacheinander von zwei Männern aus dem Irak und Nigeria (37 und 26 Jahre alt) misshandelt worden sein. Beide sollen auch die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Polizei hat Ermittlungen wegen des ´Verdachts der Vergewaltigung´ eingeleitet. Dabei soll u.a. auch geklärt werden, wie die beiden mutmaßlichen Täter an den ukrainischen Pass gekommen sind.“ Der Artikel wird mit diesem Satz abgeschlossen: „Nach (…)-Informationen stoßen Polizisten im Grenzgebiet immer öfter auf Flüchtlinge, die nicht direkt aus der Ukraine stammen, sondern z.B. aus Afrika.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert die nach ihrer Meinung unzulässige Heraushebung der Nationalität der mutmaßlichen Täter. Die Redaktion lege andeutungsweise den Schluss nahe, dass die beiden Tatverdächtigen sich ihre ukrainischen Pässe erschlichen haben könnten. Die Rechtsabteilung des Verlages übermittelt die Stellungnahme eines der Autoren des Beitrages. Er hält die Einwände der Beschwerdeführerin für unbegründet, da es sich bei dem kritisierten Beitrag um die Wiedergabe von Tatsachen handele. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass hier eine Minderheitengruppe diskriminiert werde. Diskriminierend sei eine Berichterstattung erst dann, wenn es zu einer Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens komme, nicht aber, wenn nur ein einzelnes Mitglied einer solchen Gruppe erwähnt werde. Im Sinne einer umfassenden Unterrichtung der Leserschaft, so die Rechtsvertretung weiter, sei es auch notwendig gewesen, die Nationalität zu nennen.

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Ein Mann ersticht sich selbst

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „(…) Tödlicher Messerstich war Suizid. Leiche durch eine Spaziergängerin gefunden“. Es geht um einen Mann, der in einem Wald tot aufgefunden worden sei. In der Nachbarschaft habe sich die Vermutung verbreitet, dass der Mann einem Kapitalverbrechen zum Opfer gefallen sei. Die Zeitung zitiert auch die Polizei, der zufolge es keine Hinweise auf Fremdverschulden gebe. Nach Informationen der Zeitung habe sich der Mann mit einem Messer selbst erstochen. Ein Leser der Zeitung – er ist Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie – ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er ist der Auffassung, dass die in Richtlinie 8.7 des Pressekodex gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizide nicht beachtet worden sei. Die Beschreibung der genauen Umstände des Auffindens des Toten gehe zu weit. Dem widerspricht der Redaktionsleiter. Die Redaktion habe im Beitrag weder Namen genannt noch Fotos veröffentlicht. Auch seien keine näheren Begleitumstände mitgeteilt worden. Wegen der aufkommenden Gerüchte habe es die Redaktion für erforderlich gehalten, die Öffentlichkeit umgehend durch eine Meldung über die tatsächlichen Hintergründe des Leichenfundes aufzuklären. Die Schilderung der Tatsachen sei von öffentlichem Interesse gewesen.

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Nicht von einem öffentlichen Interesse gedeckt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Eine Frage der Gerechtigkeit“. Sie informiert über einen Verein, der sich gegen doppelte Abgaben bei Betriebsrenten wendet. Die Redaktion hat zu diesem Thema ein Gespräch mit einem Vertreter des Vereins geführt. In den Artikel eingeklinkt ist eine Anzeige dieses Vereins. Ein Leser der Zeitung hält dieser vor, der Beitrag sei werblicher Natur und hätte mit dem Hinweis auf den Anzeigencharakter gekennzeichnet werden müssen. Der Chefredakteur Newsdesk hält die Beschwerdegründe nicht für stichhaltig. Der Text sei nicht von der Anzeige beeinflusst. Er schildere nüchtern einen Fall, der seit einiger Zeit politisch diskutiert wird. Zu Wort käme nicht nur die Person, die die Anzeige geschaltet habe, sondern auch mehrere andere Ansprechpartner. Zudem werde auf einschlägige Urteile des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. Es handele sich eindeutig nicht um einen Werbetext. Außerdem – so der Chefredakteur weiter – handele es sich hier um die Anzeige eines Vereins. Es sei also keinerlei Gewinn- oder klassische Werbeabsicht zu unterstellen, die ein Artikel unterstützen könnte. In einem solchen Text wäre es ohnehin üblich und sinnvoll, die Kontaktdaten des Vereins als Service etwa in einem Hinweiskasten zu veröffentlichen. Die Beschwerde sei eindeutig unbegründet.

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Ein Sohn, der nicht mehr Mama sagt

Eine Lokalzeitung veröffentlicht eine Kolumne unter der Überschrift „Meinung des Tages“. Darein warnt eine namentlich genannte Leserin vor einer Betrugsmasche. Sie habe jemandem, der sich als ihr Sohn David ausgegeben habe, 1950,12 Euro überweisen sollen. Sie erstattet Anzeige. Anlass war, dass die Mutter sich über die Telefon-Nachricht zu einer neuen Nummer wunderte. Ihr Sohn nenne sie im Übrigen nicht mehr Mama. Beschwerdeführer ist der Adoptivsohn der im Beitrag genannten Frau. Er sieht durch die Namensnennung seine Privatsphäre verletzt. Es bestehe kein fester Kontakt zu seiner Adoptivmutter. Es gebe durchaus Gründe, warum er sie nicht Mama nenne. Der Autor des Artikels nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die im Beitrag genannte Frau sei in die Redaktion mit dem Wunsch gekommen, ihren Fall an die Öffentlichkeit zu bringen. Ihr sei daran gelegen, andere vor der Betrugsmasche zu warnen. Dass ihr Sohn namentlich nicht erwähnt werden dürfe, habe sie nicht gesagt, auch nicht in einem späteren Telefongespräch, in dem er – der Autor – die Fakten überprüft habe. Im ersten Gespräch habe sie hingegen auch ihre Schwiegertochter namentlich erwähnt und gebeten, diese nicht mit Namen zu nennen. Daran habe sich der Redakteur gehalten. Der Beschwerdeführer behauptet, dass in dem Artikel sein Name genannt werde. Auch da widerspricht der Autor. Im Artikel tauche der volle Name nicht auf. Die Redaktion ändert den Artikel in der Online-Version.

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Eine goldene Nase mit Pässen verdient?

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht den Beitrag „Insiderin packt aus – Nur ein Bruchteil sind wirklich ukrainische Flüchtlinge“. Darin wird über „Randale“ in einer Münchner Flüchtlingsunterkunft berichtet. Eine Polizistin wird mit diesen Worten zitiert: „Nur ein Bruchteil sind wirklich ukrainische Flüchtlinge“. Unter ihnen seien auch Großfamilien, die den Sinti und Roma zugeordnet würden. Sie hätten nagelneue ukrainische Pässe. Da verdiene sich jemand in der Ukraine eine goldene Nase. Die Zeitung berichtet weiter: „Dolmetscher würden auch merken, dass nicht alle Flüchtlinge aus der Ukraine wirklich ukrainisch sprechen“. Es gebe unter ihnen Familien, die mit einander auf Romanes, der Sprache der Roma, kommunizierten. Die gleiche Zeitung veröffentlicht wenig später einen Bericht unter der Überschrift „Polizeieinsatz in München – Randale-Flüchtlinge lehnten Turnhalle als Unterkunft ab“. Sie berichtet über den Polizeieinsatz in einer Flüchtlings-unterkunft, bei der 50 Personen auf Sicherheitskräfte losgegangen seien. Der Presserat erhält in diesem Fall mehrere Beschwerden. Eine davon kommt vom Europäischen Zentrum für Antiziganismus. Darin wird der Zeitung vorgeworfen, gegen eine ganze Reihe von presseethischen Grundsätzen verstoßen zu haben. Der Artikel reproduziere und stärke auf schlimmste Art den gesellschaftlichen Antiziganismus. Es ist die Rede von Volksverhetzung. Er Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung zuvor den Begriff „Zigeuner-Großfamilien“ verwendet habe. Dieser sei jedoch mittlerweile geändert worden. Einer der Beschwerdeführer kritisiert eine ausdrückliche Hervorhebung der Minderheitenzugehörigkeit der Geflüchteten. Dies sei für das Verständnis des berichten Sachverhalts nicht erforderlich und verstoße gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Beschwerden als unbegründet zurück. Die Stadt München habe sich einer Situation gegenübergesehen, auf die sie nicht vorbereitet gewesen sei. Viele der Dauer-Bewohner in der Flüchtlingsunterkunft gehörten den Gruppen von Sinti und Roma an. Der Hinweis darauf habe sich vor allem auf die daraus folgenden Sprachprobleme bezogen. Die von der Stadt eingesetzten Dolmetscher sprächen ukrainisch und russisch, viele der dort lebenden Mitglieder von Großfamilien dagegen nicht.

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Hass nach Meinungsäußerungen

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online einen Beitrag, den sie als „Abschiedskolumne“ bezeichnet und mit der Überschrift „Widerworte wirken“ versieht. Die Autorin setzt sich damit auseinander, dass Frauen, die öffentlich ihre Meinung sagen, wie Annalena Baerbock, Luisa Neubauer oder Claudia Neumann, im Netz von bestimmten Männern mit Hass überzogen werden. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Er kritisiert vor allem diesen Satz: „Während des Bundestagswahlkampfs 2021 war Annalena Baerbock drei Mal öfter Ziel von Hassrede im Netz als Armin Laschet.“ Das sei eine Falschmeldung. Laut der NGO HateAid habe Laschet während des Wahlkampfs etwa 27.500 Hassnachrichten bekommen und Baerbock etwa 5.500. Damit habe Laschet etwa fünfmal mehr Hass im Internet abgekommen als Baerbock. Der Konzernbereich Recht nimmt zu der Beschwerde Stellung und weist sie als unbegründet zurück. Der Stellungnahme liege eine andere Quelle zugrunde als jene, die von der Zeitung genannt werde.

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Wochenzeitschrift erfüllt Kodex-Anforderungen

Eine Wochenzeitung veröffentlicht ein 34-seitiges Sonderheft mit der Bezeichnung „Aufbruch – Mensch und Gesellschaft im digitalen Wandel“. Die Titelseite trägt oben den Hinweis „goo.gle/Aufbruch-de“ und unten den Schriftzug „Google“. Unter dem Impressum des Hefts auf Seite 2 wird mitgeteilt, dass es sich bei der Publikation um eine „Anzeigensonderveröffentlichung von Google“ handelt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung, die nicht als solche klar erkennbar sei. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer rüge, dass diese „Anzeige“ nicht deutlich als solche bezeichnet gewesen sei. Bei der Broschüre handele es sich aber nicht um eine Anzeige, sondern um eine Beilage. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung – so die Rechtsvertretung – richte sich gegen den Verleger. Der Verlag sei aber nicht Verleger der beanstandeten Publikation. Die Redaktion habe an der Herstellung der Werbebeilage nicht mitgewirkt. Sie trage daher keine Verantwortung im Sinne der Ziffer 7 des Pressekodex (Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten). Darüber hinaus sei die Broschüre ausreichend als Kundenmagazin der Firma Google gekennzeichnet worden. Bereits aus der Tatsache, dass etwa 130 deutschen Zeitungen und Zeitschriften das Heft 26mal ohne jegliche Beanstandung beigelegt worden sei, gehe hervor, dass die Angesprochenen diese Publikationen richtig einordnen könnten.

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Kompetenz eines Biologen in Frage gestellt

Eine Wochenzeitung berichtet online und gedruckt unter der Überschrift „Da stint was nicht“ über den Schwund der Stint-Bestände in der Elbe. In der Unterzeile heißt es: „Einst war die Elbe ein Paradies für Stinte. Jetzt ist der Fisch fast aus dem Fluss verschwunden. Schuld ist die Elbvertiefung – und wohl auch ein fragwürdiges Gutachten der Umweltbehörde.“ Im Bericht kommt ein Vertreter des Förderkreises „Rettet die Elbe“ ausführlich zu Wort. Der Beschwerdeführer ist freiberuflicher Biologe. Er spricht für das NetWork-Büro für Fisch- und Gewässerbiologie. Nach seiner Ansicht verstößt die Redaktion gegen presseethische Grundsätze. Die Unterzeile stelle einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verschwinden des Stints aus der Elbe und einem von ihm angefertigten Gutachten her. Das sei eine absurde Behauptung. Wie könne ein gerade angelaufenes Projekt die Entwicklung eines Fischbestandes in der Vergangenheit beeinflusst haben? Die nächste Passage, die einer der Gründe für die Beschwerde ist, betrifft den Beschwerdeführer selbst. Seine Expertise wird in Frage gestellt. Die Zeitung erwecke den Anschein, er sei für die ihm übertragene Aufgabe inkompetent. Dies sei für sein Image als Fischereibiologe eindeutig schädlich. Ein weiterer Punkt, gegen den sich der Biologe wendet, ist die Behauptung der Zeitung, er sei ein „Phantom“, von dem es nur einen Namen, aber keine Kontaktdaten gebe. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, Überschriften und Unterzeilen dürften überspitzt und zusammengefasst werden. Meinung dürfe in geraffter Formzusammengefasst werden. Gleichwohl habe sich die Zeitung ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage dazu entschlossen, die Kritik aufzugreifen und die Online-Fassung des Beitrages klarer zu formulieren.

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Dem Leserbriefverfasser geht es um das „s“

Ein regionales Nachrichtenportal veröffentlicht unter der Überschrift „Verträge sind einzuhalten!“ einen Leserbrief zur Kündigung von Spar- und Bausparverträgen durch Kreditinstitute. Darin heißt es unter anderem: „Die Geldinstitute können nichts dafür, dass sie den Wandel verschlafen haben und wirtschaftlich mit dem Rücken zur Wand stehen, ihre Vertragspartner in Regress nehmen und geschlossene Verträge einseitig aufkündigen“. Der Verfasser des Leserbriefes sieht in dessen veröffentlichter Form eine völlige Sinnentstellung des Inhalts und ein merkwürdiges Verhalten der Redaktion. An der entscheidenden Stelle habe er geschrieben: „Die Geldinstitute können nicht dafür…“ Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die im Sprachgebrauch häufig verwendete Formulierung „kann nicht dafür“ werde von allen gängigen Rechtschreibredaktionen mit einem „s“ in der Form “kann nichts dafür“ empfohlen. So sei aus der eingesandten Version jene mit dem „s“ entstanden. Zu dem subjektiven Empfinden von Gesprächsinhalten nehme man keine Stellung.

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Informationen und Fotos von der Feuerwehr

Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt über den Einsatz einer Großstadt-Feuerwehr zur Rettung eines adipösen Patienten mit Hilfe von Spezialgerät. Die bewusstlose Person habe reanimiert werden müssen. Der Autor des Beitrages nennt Straße, Etage und Stadtteil. Er zeigt ein Foto des Hauses, in dem der Gerettete lebt und in dem der Notarzt-Einsatz stattgefunden hat. Aus Sicht des Beschwerdeführers, eines Lesers der Zeitung, ist die Nennung der Straße und die Abbildung des Wohnhauses ethisch fragwürdig. Es würden zudem personenbezogene Gesundheitsdaten genannt (Adipositas und Reanimation). Der Redaktionsleiter und die Autorin des Artikels nehmen zu der Beschwerde Stellung. Die Berichterstattung basiere auf entsprechenden Mitteilungen und Fotos der Feuerwehr. Diese habe als Behörde Angaben zu den Gründen des Einsatzes und dem Wohnort inklusive der Nennung der Straße geliefert. Der Redaktion sei sehr wohl bewusst, dass sie nicht ungeprüft und unredigiert alle Angaben von Behörden übernehmen könne. Sie sehe auch, dass die Nennung eines Straßennamens in Kombination mit der Schilderung der genauen Umstände des Feuerwehreinsatzes und einer Abbildung des Wohnhauses nicht unproblematisch sei. Allerdings hält die Redaktion in diesem Fall die Art ihrer Berichterstattung für vertretbar. Es sei nicht anzunehmen, dass diese zu einer Art „Katastrophen-Tourismus“ führen werde. Die Nachbarschaft werde ohnehin wissen, dass ein adipöser Mann in dem besagten Haus wohne. Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse daran, warum es in der Straße einen längeren Feuerwehreinsatz mit schwerem Gerät gegeben habe. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe sich die Redaktion entschlossen, den Namen der Straße aus der online verfügbaren Berichterstattung zu entfernen und das Foto durch ein Symbolbild zu ersetzen.

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