Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung kommentiert den Umgang des Gemeinderates mit den Hunden im Ort: „Erst haben die Gemeindevertreter in mehreren Sitzungen darüber debattiert, auf welche Weise man die Besitzer deutlicher schröpfen kann. Jetzt beschließen sie in einer Satzung auch noch die Anleinpflicht auf öffentlichen Gehwegen.“ In der Debatte darüber habe sich eine Grünen-Abgeordnete, so die Zeitung, erneut als gehässige Hundefeindin geoutet. Wörtlich habe sie gesagt: „Wenn der Hund frei auf der Straße läuft, dann hoffe ich, dass er von einem Auto überfahren wird.“ Die genannte Kommunalpolitikerin beschwert sich daraufhin beim Deutschen Presserat. Das Zitat sei aus dem Zusammenhang gerissen worden. Die Formulierung „gehässige Hundefeindin“ sei diffamierend. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass der Zwischenruf wörtlich richtig wiedergegeben wurde. Die Beschwerdeführerin versuche auch gar nicht, einen anderen Wortlauf geltend zu machen, geschweige denn zu belegen. Auch in der Beschwerde spreche sie nur davon, dass das Zitat aus dem Zusammenhang gerissen worden sei. Die Bewertung des Autors, die Abgeordnete habe sich „erneut“ als gehässige Hundefeindin geoutet, gehe auf eine Debatte in einer früheren Sitzung des Gemeindeparlaments zurück. Damals habe sich die – wie heute – aus denselben zwei Köpfen bestehende Fraktion der Grünen eindeutig für eine Luxussteuer für Hundebesitzer ausgesprochen und bekräftigt: „Bei denen können wir uns Geld holen“. Bei der Aufklärung des Sachverhalts stößt der Presserat auf einen Leserbrief, der im letzten Absatz folgende Passage enthält: „Jedes tierische Geschöpf auf unserem Planet hat vermutlich mehr Verstand als diese Frau, die sich auch noch Politikerin schimpft und sich auch noch zu einer solch dummen herzlosen Aussage hinreißen lässt.“ Das Gremium ist der Ansicht, dass diese Passage möglicherweise eine ehrverletzende Behauptung im Sinne von Ziffer 9 des Pressekodex darstellen könnte, und bittet die Chefredaktion um eine ergänzende Stellungnahme in diesem Punkt. Diese antwortet, der Schreiber des Leserbriefes habe zwar sehr kritisch reagiert und drastisch formuliert, seine Reaktion sei aber vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, da die Aussage relativierend eingeschränkt werde. Es handele sich mithin um keine Schmähkritik, denn der Autor formuliere seine Kritik als Vermutung, die sich an eine Politikerin und nicht an eine Privatperson richte. Gleichzeitig werde der Beschwerdeführerin in dem Brief zu Gute gehalten, dass sie sich habe hinreißen lassen. Insgesamt ist die Zeitung der Ansicht, dass es einem Leser erlaubt sein muss, auf drastische Äußerungen mit einem drastischen Leserbrief zu antworten. (1999)
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Eine Boulevardzeitung schildert chaotische Zustände in einer städtischen Klinik, die sie „Deutschlands Randale-Krankenhaus“ nennt. Fast jede Woche gebe es Diebstähle und Schlägereien. Eine Hebamme sei bei der Entbindung gewürgt worden. In einem Aufenthaltsraum habe ein Familienclan auf einem Campinggerät ein Lamm gegrillt. In der Notaufnahme torkelten Betrunkene umher. Und der Klinikpark sei das Revier von Kampfhunden und Mountainbikern. Die Zeitung berichtet, dass ab sofort Sheriffs mit Schlagstock durch das 1.100-Bettenhaus patrouillieren. Die Verwaltungsdirektion der Klinik kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass durch den Beitrag der Eindruck entstehe, kriminelle Handlungen seien in dem Krankenhaus an der Tagesordnung. Dies sei jedoch nicht öfter der Fall als in anderen Häusern. Die Redaktionsleitung behauptet, der Beschwerdeführer könne keinen der dargestellten Fälle als falsch bezeichnen. Er kritisiere aber, dass die Aneinanderreihung der Vorfälle ein verfälschendes Bild schaffe. Dabei übersehe er allerdings, dass die in der Berichterstattung mitgeteilten Vorfälle die Klinikleitung veranlasst haben, einen Wachdienst einzurichten. Dies sei entscheidend. (1999)
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Ein Stadtmagazin stellt in großformatigen Fotos unter dem Motto „Halloween – Die Nacht des Grauens“ neue Mode vor. Aufgeschlitzte, erschlagene oder blutüberströmte Mädchen präsentieren in leblosen Posen Kleidung, Wäsche, Schmuck oder Kontaktlinsen. In den Unterzeilen wird auf die Hersteller der Ausstattung hingewiesen. Die Modefotos seien an Grausamkeit kaum zu überbieten, findet eine Leserin. Sie seien brutal und zynisch. Gewalt werde verharmlost. Das Spiel mit dem Horror, die Lust am Entsetzen, die diese Fotos widerspiegeln, ließen sich nicht durch ästhetische Gesichtspunkte bzw. das Thema „Halloween“ verharmlosen oder gar rechtfertigen. Diese Art der Bagatellisierung von Schwerverbrechen an unschuldigen Opfern als „modischer Kick“ verhöhne grausam ermordete Mädchen und deren Familien. Die Leserin erinnert an spektakuläre Kriminalfälle und ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktion erklärt, Intention des Fotografen sei es gewesen, den auf keltische Rituale zurückgehenden Halloween-Kult künstlerisch-anspruchsvoll und ästhetisch-ungewohnt umzusetzen. Als Aufmachermotiv habe er dazu einen ausgehöhlten Kürbiskopf gewählt, der – ergänzt durch Dialogauszüge aus dem Horror-Klassiker „Halloween – Die Nacht des Grauens“ – eindeutig auf das Thema „Halloween“ hinweise. Ein Bezug zu spektakulären Kriminalfällen der jüngsten Zeit sei daher auf keinen Fall gegeben. Bedingt durch die surreale Art der Fotografie werde deutlich, dass die Fotostrecke nicht die Realität abbilden oder gar zur Nachahmung animieren möchte, sondern dass es sich zweifelsfrei um eine künstlerische Interpretation eines jahrhundertealten Brauches handele, der in den USA mittlerweile Volksfestcharakter genieße. (1999)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht den Brief einer Leserin zum Thema „Organtransplantation“. Vierzehn Tage später druckt sie einen anderen Leserbrief ab, in dem ein Arzt zum Schreiben der Leserin Stellung nimmt. Die Frau schickt der Zeitung einen zweiten Brief, der aber nicht veröffentlicht wird. Stattdessen erhält sie ein Fax des Arztes, der sich darin auf Details des zweiten Briefes bezieht und die Verfasserin hart kritisiert. Die Leserin setzt sich daraufhin mit der Redaktion in Verbindung und erfährt, dass diese ihren zweiten, nicht veröffentlichten Brief an den Arzt weitergegeben hat. Dafür entschuldigt sich die Redaktion. Die Leserbriefschreiberin wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie kritisiert die Verletzung des Redaktionsgeheimnisses, da ihr Brief an einen Dritten weitergegeben worden ist. Der für die Leserbriefspalte verantwortliche Redakteur der Zeitung teilt mit, man habe den Brief der Leserin an den Arzt in der Absicht weitergegeben, die beiden „Kontrahenten“ dadurch zu einer Aussprache bewegen zu können. Er räumt ein, dass – da man dazu nicht autorisiert war – dies ein Fehler und ein Vertrauensbruch gewesen sei. Dafür habe sich die Zeitung bei der Beschwerdeführerin telefonisch und schriftlich in aller Form entschuldigt. Mehr könne man in dieser Angelegenheit nicht mehr tun. In Zukunft werde der Zeitung ein solcher Fehler nicht mehr unterlaufen. (1999)
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Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung teilt ihren Lesern mit, dass die Versammlung der Stadtverordneten beschlossen hat, ihre amtlichen Bekanntmachungen in diesem Blatt und nicht mehr in der Konkurrenzzeitung zu veröffentlichen. In einem dem Artikel beigestellten Kommentar wird die Reaktion des örtlichen SPD-Chefs auf diese Entscheidung dargestellt und von einer „gelungenen schlechten Figur“, von einer hinreißend besetzten Lachnummer gesprochen. Der Kommunalpolitiker hatte angeblich von einer „Vitaminspritze“ für die Regionalzeitung gesprochen. Damit habe er – so der Kommentar – erfolgreich den Gipfel der Lächerlichkeit erklommen und die ausgewachsene Ahnungslosigkeit eines Mannes gezeigt, dem man mit Fug und Recht anderes zugetraut hätte. Der Bürgermeister einer Nachbargemeinde legt den Beitrag dem Deutschen Presserat mit der Bitte um Prüfung vor. Er ist der Ansicht, dass hier Tatsachen und Meinungen durcheinander gebracht werden. Zudem würden durch den Kommentar einzelne Personen diskriminiert. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, bei dem beanstandeten Bericht handele es sich um eine zulässige kommentierende Berichterstattung. Der Kommentar setze sich mit dem aus Sicht des zuständigen Redakteurs misslungenen Auftritt eines Redners in einer öffentlichen Sitzung des Stadtparlaments auseinander. Er sei zwar kritisch und scharf, eine Verletzung des Pressekodex sei jedoch nicht erkennbar. (1999)
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Vor Gericht steht ein 24-jähriger Mann, der beschuldigt wird, eine 22-jährige Frau in der Wohnung eines Bekannten mit einem an den Hals gehaltenen Küchenmesser zum Beischlaf gezwungen zu haben. Die Lokalzeitung schildert die Aussage eines Zeugen, der das Paar in seinem Auto mitgenommen, in besagter Wohnung abgesetzt und nach zwei Stunden wieder abgeholt habe. Die beiden hätten den Eindruck eines Liebespaares gemacht. Die Frau sei „gut drauf gewesen“ und habe einen seltsamen strahlenden Glanz in den Augen gehabt. Der Zeuge im Brustton der Überzeugung: „Eine Frau, die gerade vergewaltigt worden ist, sieht anders aus.“ Knapp drei Wochen später habe die junge Frau der Polizei erzählt, sie sei an diesem bewussten Tage vergewaltigt worden. Die Zeitung erwähnt, dass der Angeklagte ein Albaner, das mutmaßliche Opfer eine Frau aus dem Kosovo ist. Da es sich bei der Mehrzahl der Zeugen in diesem Prozess um Albaner und Kosovaren handele, denen die Befähigung zum Märchen erzählen in die Wiege gelegt scheine, sei die Bandbreite zwischen Wahrnehmung und Wahrheit, zwischen Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, zwischen Ehrlichkeit und Lüge schon ziemlich groß. Ein Leser der Zeitung schaltet den Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, dass die Überschrift „Zeuge: Glanz in den Augen nach der angeblichen Vergewaltigung“ und die Unterzeile „Bruder des Schwagers bemühte sich, ‚Täter‘ und ‚Opfer‘ als Liebespaar darzustellen“ ein genügendes Maß an Distanziertheit und vorurteilsfreier Berichterstattung vermissen lassen. Besonders die Begriffe „angebliche Vergewaltigung“ sowie „Opfer“ und „Täter“, die in Anführungszeichen gesetzt seien, stellten die Meinung des Autors dar und entbehrten jeglicher gerichtlicher Beurteilung. Die Behauptung, der Volksgruppe der Albaner und Kosovaren scheine die Befähigung zum Märchen erzählen in die Wiege gelegt zu sein, verstoße eklatant gegen das Diskriminierungsverbot. Dies bedeute, dass der Autor diesen Menschen ständiges Lügen unterstelle. Die Redaktionsleitung betont, der Autor des Beitrages habe seine subjektive Wahrnehmung des Prozesstages wiedergegeben. Dennoch habe die Redaktion einige Formulierungen ändern bzw. streichen müssen. Dadurch sei es zu einer missverständlichen und vorurteilsbehafteten Darstellung gekommen. Dies sei der Redaktion hinterher bewusst geworden. Deshalb habe sie auch umgehend einen Leserbrief des Beschwerdeführers veröffentlicht. Inzwischen habe man sich auch mit dem Beschwerdeführer über die Zusammenhänge des Falles unterhalten und dabei in der Beurteilung des Sachverhaltes Einvernehmen erzielt. (2000)
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In einer Jagdzeitung kommentiert ein ehemaliger Ministerialrat eines Landesministeriums für Umwelt und Forsten den Entwurf eines neuen Landeswaldgesetzes. Ein Förster nimmt dazu in einem Leserbrief Stellung. Er halte es für entlarvend, schreibt er, wenn solch „tumber Pseudojagdlobbyismus“ von einem Mann betrieben werde, der jahrzehntelang in verantwortlicher Position in der Landesregierung die Oberste Jagdbehörde geleitet habe. Von welchen Interessen habe er sich dort wohl leiten lassen, wenn neutrale, wichtige und maßvolle Entscheidungen gefordert worden seien? Die Redaktion der Zeitung fügt dem Leserbrief eine Anmerkung mit der folgenden Passage an: „Wenn Kommentatoren nicht die gleiche Meinung vertreten wie Teile der Forstpartie, die man in verstärkter ,Populationsdichte‘ im Südwesten Deutschlands vorfindet, jault man kräftig und scheut sich auch nicht, ehrabschneidende Vokabeln wie ‚tumber Pseudojagdlobbyismus‘ zu verwenden. Vielleicht lässt sich der Leserbriefschreiber den Gedankengang des Kommentars noch einmal von seinem Vorgesetzten erläutern, denn entweder hat er ihn nicht richtig gelesen oder der Kommentar hat ihn geistig überfordert.“ Der so gescholtene Autor des Leserbriefes wendet sich an den Deutschen Presserat. Er beklagt, dass sein Brief sinnentstellend gekürzt worden sei, obwohl die Leserbriefspalte keinen Hinweis enthalte, dass sich die Redaktion die Möglichkeit der Kürzung vorbehalte. Schließlich verletze die Anmerkung der Redaktion seine Ehre und die eines ganzen Berufszweiges. Die Chefredaktion der Jagdzeitung weist darauf hin, dass in ihrem Impressum ausdrücklich vermerkt sei, dass sich die Redaktion die Kürzung von Leserbriefen vorbehalte. Auch sei die um einen Satz vorgenommene Kürzung nicht sinnentstellend. Der Beschwerdeführer selbst habe mit ehrabschneidenden Formulierungen den Ministerialrat a.D. angegriffen. Demzufolge müsse er mit einer entsprechend harten Antwort rechnen. (2000)
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Der Gerichtsvollzieher räumt die ehemalige Mietwohnung eines Stadtratsmitgliedes in einer Gaststätte. Die Zeitung am Ort berichtet über den Vorgang unter Namensnennung. Der Räumung seien etliche Mahnbescheide vorausgegangen. Sie seien zum Teil ebenso ungeöffnet geblieben wie „Brandbriefe“ der Brauerei, die das Lokal an den Mediziner und Kommunalpolitiker verpachtet habe. In dem Bericht wird erwähnt, dass der Betroffene Alkoholiker ist und Schulden hat. Der Vorsitzende der Freien Liste, welcher der Mann angehört, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Fraktionskollege könne entgegen der Behauptung der Zeitung seine Schulden begleichen. Außerdem sei er nicht alkoholkrank. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Alkoholprobleme des Mannes seien in direktem Zusammenhang mit der Pfändungsaktion zu sehen. Zudem handele es sich bei dem Betroffenen um einen Mandatsträger, der seinen Wählern und der Öffentlichkeit gegenüber in der Pflicht stehe. Der Autor habe sich vergeblich bemüht, den Mediziner telefonisch zu erreichen. Der Fraktionsvorsitzende, zugleich Beschwerdeführer, habe ihm auf Anfrage erklärt, er könne den Doktor nicht sprechen, da dieser „besoffen“ sei. Bei seinem Fraktionskollegen handele es sich um einen „therapieresistenten Alkoholiker“. (2000)
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Unter der Überschrift „Irrer Selbstmord“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Selbsttötung eines 18-jährigen Schülers. Sie schildert, wie der junge Mann ein 50 Meter langes Seil an einen Baum gebunden, durch den geöffneten Kofferraum seines Autos zum Fahrersitz geführt und sich dann um den Hals gelegt hat. Dann habe er Gas gegeben und sei losgefahren. Nach 250 Metern sei das Auto in einem Graben gelandet. Der Fahrer war sofort tot. Die Zeitung nennt Vornamen und Initial des Familiennamens, gibt das Alters des Schülers an, erwähnt, dass er mit dem Notendurchschnitt 1,3 vor dem Abitur stand und ein begnadeter Schachspieler gewesen sei. Dem Bericht ist ein Foto vom Ort des grausigen Geschehens beigestellt. Der Onkel des Opfers ruft den Deutschen Presserat an. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Vor allem kritisiert er die Vorgehensweise der Reporterin, die sich nicht gescheut habe, bei den verzweifelten Eltern des Opfers anzurufen. Er selbst habe das Gespräch entgegen genommen und sich den Anruf verbeten. Später habe er erfahren, dass sich die Journalistin bei der örtlichen Zeitung vergeblich um ein Foto des jungen Mannes bemüht habe. Die Veröffentlichung des Falles löst eine zweite Beschwerde aus. Darin kritisiert die Rechtsvertretung eines Lesers gleichfalls die unangemessen sensationelle Darstellung, die jede Zurückhaltung vermissen lasse. Zudem sieht dieser Beschwerdeführer die Gefahr der Nachahmung. Die Redaktionsleitung des Blattes kann die Betroffenheit des Onkels nachvollziehen, bittet aber um Verständnis dafür, dass sie auch im Falle eines Selbstmordes Recherchen anstellen müsse. Bei ihrem Anruf sei die Reporterin von dem Beschwerdeführer beschimpft worden. Um ein Foto des jungen Mannes habe man sich bemüht, weil eine andere Kollegin erfahren habe, dass er als außergewöhnlicher Schachspieler bekannt gewesen sei. Diese beiden Recherchevorgänge könne man nicht als verwerflich bezeichnen. Dass bei Selbstmorden die allgemeine Form der Durchführung beschrieben werde, sei keineswegs unüblich. Wirkliche Details seien bewusst weggelassen worden. (2000)
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