Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6642 Entscheidungen
Ein Magazin berichtet online unter der Überschrift „Null Promille: Dieser alkoholfreie Sekt beweist, dass die Nullprozentigen nicht mehr nur Kinderkram sind“ über alkoholfreien Sekt. An seinen alkoholischen großen Bruder komme der nullprozentige Schaumwein zwar noch nicht heran, aber inzwischen mache auch dieser richtig Spaß. Die Redaktion lässt eine Expertin zu Wort kommen. Diese erklärt, was einen guten alkoholfreien Sekt ausmacht und stellt drei Produkte im Detail vor. Affiliate- Links führen zu den Produkten im Online-Shop der Autorin. Ein Leser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Der Artikel sei blanke Werbung mit anpreisendem Charakter inklusive aktiver Verlinkung zum Produkt bzw. Warenkorb durch die Shop-Betreiberin, die als „Expertin“ vorgestellt werde. Der Artikel hätte als Anzeige gekennzeichnet werden müssen. Der Bereich Recht des Verlages vertritt die Ansicht, Affiliate-Links seien presseethisch nicht zu beanstanden, wenn sie als solche gekennzeichnet seien. Das sei in diesem Fall geschehen. Deshalb sei die Beschwerde unbegründet. Die Redaktion habe auch deutlich gemacht, dass die Gastautorin einen eigenen Online-Shop habe und damit Expertin sei, aber eben auch eigene wirtschaftliche Interessen habe.
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Eine politische Wochenzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Verzicht macht die Welt nicht besser“ ein Interview mit der Chefin eines Kreuzfahrtveranstalters. Der Beschwerdeführer merkt an, die Geschäftsführerin habe vor zwei Jahren hundert Prozent des ausgegebenen Stammkapitals des Kreuzfahrtveranstalters erworben. Als das Interview erschienen sei, habe die Wochenzeitung eine Seereise mit ebendiesem Veranstalter angeboten. Aus Sicht des Beschwerdeführers hätte die Redaktion ihrem Interview einen entsprechenden Transparenz-Hinweis beifügen müssen. Reisebegleiter sei ein Redakteur gewesen, der seit fast drei Jahrzehnten für die Redaktion arbeite. Für den Beschwerdeführer ist es fraglich, ob der Beitrag die presseethisch gebotene Trennung von Tätigkeiten eingehalten und transparent kommuniziert habe. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung vertritt die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer monierten Umstände keine Verpflichtung zur offenlegenden Kennzeichnung zur Folge gehabt hätten. Der kritisierte Beitrag sei keine Veröffentlichung, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffe. Für ihre Mandantin – so die Rechtsvertretung weiter – gelte grundsätzlich die strikte Trennung von Redaktion und kommerziellen Verlagsaktivitäten wie Reisen. Themen würden ausschließlich nach redaktionellen Kriterien ausgewählt, recherchiert und aufgearbeitet. Dies habe selbstverständlich auch für das Interview mit der Geschäftsführerin des Kreuzfahrtveranstalters gegolten.
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„Frühere Partner verklagen Corona-Kritiker Reiner Fuellmich“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Großstadtzeitung online über Streitigkeiten zwischen prominenten Corona-Kritikern aus dem sogenannten „Corona-Ausschuss“. Der Beschwerdeführer kritisiert mehrere Aspekte des Artikels. Er merkt an, dass kein früherer Ausschuss-Partner Fuellmich verklage. Es werde öffentlich gestritten und geprüft. Auch distanziere man sich voneinander, aber von einer Klage könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer kritisiert auch andere Passagen des Artikels. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine überregionale Tageszeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Neue Bürgerkriegszentale“. In der Unterzeile heißt es: „Bundeswehr verfügt neuerdings über Führungskommando für ´Heimatschutz´. Zu den Aufgaben zählen Terrorabwehr und Zerschlagung von Aufständen“. Im Beitrag schreibt die Redaktion: „Laut dem Befehl ist das Territorialkommando ´verantwortlich für die operative Führung nationaler Kräfte im Rahmen des Heimatschutzes einschließlich der Amts- und Katastrophenhilfe, sowie der zivil-militärischen Zusammenarbeit´. Es nehme zugleich die Aufgaben als ´aufmarschführendes Kommando´ für nationale Verlegungen gemäß den Planungen der NATO wahr und organisiere die Verlegung alliierter Kräfte in Deutschland in enger Abstimmung mit den NATO-Kommandos.“ Der Beschwerdeführer sieht in dem Bericht einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Zeitung berufe sich auf Bundeskanzler Scholz und Verteidigungsministerin Lambrecht sowie auf die Nachrichtenagentur dpa. Die von der Zeitung aufgestellten Behauptungen seien durch die im Beitrag angegebene Quellenlage nicht gedeckt. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er zeigt sich verwundert, dass der Presserat eine Beschwerde angenommen habe, die bar jeder Substanz sei. Der Beschwerdeführer kritisiere, dass die im Beitrag getroffenen Feststellungen nicht von den Fakten gedeckt seien. Der Chefredakteur führt eine Reihe von Quellen auf, die sehr wohl im Bericht genannt würden.
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Unter der Überschrift „23-jährige Frau berichtet von Überfall“ berichtet eine Regionalzeitung, dass die Polizei wegen einer Vergewaltigung ermittle und Zeugen suche. Zum Artikel gestellt sind Fotos vom Tatort und der Tür eines Polizeiautos, außerdem zwei Abbildungen von Text-Nachrichten. Diese lauten: „Meine Nachbarin von oben wurde heute beim joggen angegriffen auf dem Waldweg (…). Plötzlich sprang ein schwarz gekleideter Mann aus dem Wald. Sie hat überall Schnittwunden. Ich hab´ direkt Polizei angerufen. Grade war Polizei da um Kleidung abzuholen. War bei ihr.“ Die nächste Text-Nachricht: „Schnittwunden Gesicht, Arme, Beine, Bacuh.oberteil Der Länge nach aufgeschnitten BH durchgeschnitten“ (Rechtschreibung wie in den Text-Nachrichten). Die Beschwerdeführerin vermutet einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsschutz). Im Artikel der Zeitung seien ihre privaten WhatsApp-Nachrichten abgedruckt worden. Diese seien von ihr an Freundinnen verschickt worden und nicht für die Presse gedacht gewesen. Der Hinweis „meine Nachbarin von oben“ Dies erlaube den Betroffenen den Rückschluss, dass die Beschwerdeführerin die Verfasserin der Nachrichten sei. Dies führe zu einem Vertrauensbruch untereinander. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Redaktion habe – so die Rechtsvertretung des Verlages – der Beschwerdeführerin ein klärendes Gespräch angeboten, worauf diese nicht reagiert habe. Die Rechtsabteilung zieht daraus den Schluss, dass die angegriffene Berichterstattung nicht gegen den Pressekodex verstoße.
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„Moral heucheln und Denunzianten gehorchen“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Boulevardzeitung online einen als Kolumne gekennzeichneten Text. Der Autor kritisiert darin, dass namentlich genannte Unternehmen den Boykottaufrufen von anonymen Denunzianten, Werbung auf politischen Meinungsseiten, die diesen nicht gefallen, einzustellen, Folge leisteten. „Unternehmen, die behaupten, ´ethische Richtlinien´ und ´das Wohl der Gesellschaft fest im Blick´ zu haben, würden solchen Denunziationen nicht gehorchen, sondern mit einem entschlossenen Bekenntnis zur Meinungsfreiheit beantworten“, so der Verfasser. Über den Autor heißt es unter dem Text, er sei einer der profiliertesten deutschen Juristen. Es folgen Beispiele seiner Tätigkeit. Für die Boulevardzeitung schreibe er im Abstand von zwei Wochen „über die Abgründe von Gegenwart und Gesellschaft“. Der Beschwerdeführer nimmt den Autor der Kolumne ins Visier. Dass es bei seinem Beitrag ausschließlich um die „Achse des Guten“ gehe, erwähne der Verfasser in seinem Text nicht. Dieser sei selbst Autor der „Achse des Guten“ und vertrete diese rechtlich als Anwalt. Auch im ausführlichen Autorentext stehe kein Transparenzhinweis. Der Autor der Kolumne nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er sieht in seiner Tätigkeit keine Doppelfunktion im Sinne der Ziffer 6 des Pressekodex.
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Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Pervers“ über die Folgen einer Reform des Strafrechts gegen Kinderpornographie im Jahr 2021. Diesem zufolge müssten die Staatsanwälte jetzt in jedem Fall ermitteln. Und immer häufiger träfen sie damit auch die Falschen. Der Artikel enthält unter anderem Einzelfall-Beispiele. Der Beschwerdeführer stellt aus seiner Sicht fest, der Artikel enthalte zwei unzutreffende Aussagen. So behaupte die Autorin, dass es „Heute…Verbreitung von Kinderpornographie sei, wenn eine Mutter Fotos im Elternkreis herumschicke, „um zu warnen, was da gerade im Umlauf“ sei. Das sei falsch. Schon vor der von der Journalistin erwähnten Gesetzesreform von 2021 sei derartiges Verhalten strafbar gewesen. Nur habe seinerzeit ein Verfahren gegebenenfalls eingestellt werden können. Zudem werde hier das Leid von Opfern bagatellisiert, denn jedes Versenden und Verbreiten entsprechender Bilder bedeute einen erneuten Missbrauch – so „ehrenhaft“ das Motiv der Mutter auch sein möge. Die nächste vom Beschwerdeführer kritisierte Aussage: Es werde der Fall eines 90-Jährigen beschrieben, der Bilder „nackter Jungen am Strand“ in seinem Badezimmer hängen habe, was (erst) „heute“ als Kinderpornographie gelte, denn zuvor (also vor der Reform von 2021) habe es sich bei solchen „Nacktfotos in der Natur nicht um Kinderpornographie“ gehandelt. Die Aussage sei schlicht falsch. Auch schon vor der Reform hätten entsprechende Fotos als strafbarer Besitz von Kinderpornographie geahndet werden können. Der Konzernbereich Recht des Verlages hält die Beschwerde nach eingehender Prüfung für unbegründet. Die beanstandeten Aussagen seien weder unzutreffend noch verletzten sie die Würde von Opfern der im Beitrag genannten Straftaten.
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Ein Redaktionsverbund verbreitet online einen Beitrag unter der Überschrift „Ein Dutzend Anwälte verteidigen ´Querdenken´-Gründer Ballweg“. Darin heißt es: „Gut ein Dutzend Rechtsanwälte will sich um den inhaftierten Gründer der ´Querdenken´- Bewegung, Michael Ballweg, kümmern. Die hohe Zahl ist laut Anwalt Alexander Christ darauf zurückzuführen, dass wir zumindest Ansätze einer politischen Komponente sehen. Daher habe sich ein Verteidigerteam gebildet. Die Anwälte sollen Christ zufolge unterschiedliche Aufgaben übernehmen. Später schreibt die Redaktion, zum Verteidigerteam gehöre ein Anwalt, der sich selbst als „Querdenken“-Anwalt bezeichne. Er habe, nachdem ihn Ballweg angerufen habe, einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt organisiert. Dem Beitrag ist ein Foto beigestellt. Dessen Bildunterschrift lautet: „…Jetzt hat sich ein großes Anwaltsteam um ihn geschart.“ Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Beitragsüberschrift und die oben zitierten Äußerungen stünden im Indikativ, seien keine Zitate und hätten keine Quellenangabe. Demnach seien die Angaben Äußerungen, die sich die Redaktion zu eigen mache und die bei der Leserschaft den Eindruck erweckten, Michael Ballweg werde von zwölf Rechtsanwälten verteidigt. Der Geschäftsführer Finanzen des Redaktionsverbundes nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der kritisierte Artikel entspreche der Agentur-Meldung, die er vorgelegt habe. Eine Korrektur von Seiten der Agentur sei bislang nicht erfolgt. Er hält die Beschwerde für unbegründet.
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„Lara (16) auf dem Schulweg halb totgeschlagen“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Boulevardzeitung online einen Beitrag, in dem es um ein mutmaßliches Hass-Verbrechen an einer Schülerin und einem erwachsenen Mann geht. Ein Verdächtiger sei festgenommen worden. Dann schreibt die Redaktion, dass das Mädchen noch tagelang im Krankenhaus um sein Leben gekämpft habe: Zum Beitrag gestellt ist ein Foto des Mädchens. Auf einem weiteren Bild ist es mit seiner Familie zu sehen. Der Beschwerdeführer sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Zur Begründung gibt er nur den Wortlaut der Überschriften bzw. der Ziffern und Richtlinien wieder. (Anmerkung des Presserats: Die Beschwerde wurde beschränkt auf mögliche Verstöße gegen die Ziffer 8, Richtlinien 8.2 und 8.3, des Pressekodex zugelassen, da Verstöße gegen weitere Kodex-Ziffern nicht ersichtlich waren. Für die Zeitung nimmt eine Anwältin des Verlags Stellung. Die Redaktion habe im Vorfeld der Berichterstattung die Einwilligung der Angehörigen zur Veröffentlichung des Fotos eingeholt.
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Eine Berliner Zeitung berichtet unter der Überschrift „Schock-Bericht: Berliner Kult-Club Berghain macht dicht – was ist dran?“ unter Berufung auf Medienberichte über Aussagen eines nicht namentlich genannten „Insiders“, wonach der in der Überschrift genannte Club demnächst schließen soll. Der Beschwerdeführer wirft der Zeitung vor, mit diesem Bericht Gerüchte über eine vermeintliche Schließung des Clubs zu verbreiten. Das sei presseethisch nicht in Ordnung. An den Gerüchten, so der Beschwerdeführer, sei nichts dran. Die Betreiber des Clubs und sogar die genannte Quelle der Redaktion hätten unverzüglich dementiert, dass das Berghain schließe. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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