Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Gegenstand der Beschwerde ist der Bericht in der Online-Version eines Nachrichtenmagazins über das Frauengefängnis in Chemnitz. In diesem verbüßt Beate Zschäpe ihre lebenslange Haftstrafe wegen Beteiligung an zehn Morden. Auch Lina E. sei dort inhaftiert, der die Bundesanwaltschaft vorwerfe, eine kriminelle Vereinigung gegründet zu haben. Über Lina E. heißt es im Bericht, laut Behörden sei sie eine der „gefährlichsten Linksextremistinnen Deutschlands“. Weiter wird sie als „offenbar brutale Linksextremistin“ bezeichnet. Beate Zschäpe werde, selbst wenn ihre Revision beim Bundesgerichtshof teilweise erfolgreich sein sollte, noch sehr viele Jahre hinter Gittern verbringen. Wie lange Lina E. in der JVA Chemnitz bleiben müsse, sei derzeit unklar. Zehn Leser des Magazins wenden sich mit ihren Beschwerden an den Presserat. Sie sind der Auffassung, die Berichterstattung verstoße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. Die Veröffentlichung sei vorverurteilend im Sinne der Richtlinie 13.1. Hier werde eine verurteilte rechtsextremistische und rassistische Terroristin mit einer linken Aktivistin gleichgesetzt, die in ihren Anklagepunkten weder mit dieser zu vergleichen noch bislang dafür verurteilt worden sei. Die Redaktion des Magazins weist die Vorwürfe der Beschwerdeführer zurück. Zwischenzeitlich sei Anklage gegen Lina E. erhoben worden. Ihr werde vorgeworfen, sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Die weiteren Tatvorwürfe gegen Lina E. lauteten: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in einem Fall, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in vier Fällen, besonders schwerer Landfriedensbruch, räuberischer Diebstahl, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung. Der Stand des Ermittlungsverfahrens – so die Redaktion weiter - werde im Artikel präzise angegeben.
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In der Onlineversion einer überregionalen Tageszeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Ist das da ein Boot auf ihrem Rücken?“ Der Autor berichtet über eine kombinierte Wander-/Bootstour mithilfe von sogenannten Packrafts. Das sind aufblasbare Gummiboote, die leicht zu transportieren sind. Im Beitrag kommt ein Vertreter einer deutschen Packraft-Marke zu Wort. In einem Infokasten am Ende des Beitrages verlinkt die Redaktion auf diese Marke. Auf einem Blog der Firma erscheint ein Interview des Autors des Zeitungsbeitrages mit dem Mitbegründer des Unternehmens. Der Autor wird dabei als Mitarbeiter der Zeitung genannt. Ein Leser der Zeitung sieht in dem redaktionellen Beitrag eine Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7 des Pressekodex. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Beschwerde auf Ziffer 6 (Trennung von Tätigkeiten) des Pressekodex erweitert. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht in der Veröffentlichung keine Kodexverletzung. Sie teilt mit, das angebliche Interview sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Der Mitarbeiter der Redaktion habe an die Packraft-Firma für eine Recherche 16 Fragen übermittelt, die dort als Interview-Wunsch missverstanden worden seien. Auch könne von einer Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Kodex keine Rede sein. An der Berichterstattung bestehe ein begründetes öffentliches Interesse. Gerade während der corona-Pandemie sei das öffentliche Interesse an sportlichen Freizeitaktivitäten in der Natur enorm gewachsen. Zudem gehöre es zum Service-Gedanken eines Artikels im Reise-ressort, dass auf konkrete Produkte hingewiesen werde. Schließlich weist die Rechtsabteilung darauf hin, dass im Beitrag zwei Hersteller von Packrafts genannt würden.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Nachverdichtung sprengt den Rahmen“ über ein Bauvorhaben in ihrem Verbreitungsgebiet. Der Autor des Beitrages wird namentlich genannt. Ein Leser der Zeitung legt einen Artikel mit der Überschrift „Hochwasserschutz im Mittelpunkt“ vor. Als Autor wird „mps“ genannt. Weiter reicht der Beschwerdeführer einen Artikel mit der Überschrift „Gute Nachrichten für den Hochwasserschutz“ ein. Auch hier wird der Autor namentlich genannt. Zu den drei Artikeln legt der Beschwerdeführer Textvergleiche zu Artikeln des Autors zum gleichen Thema in anderen Publikationen bei. Der Beschwerdeführer trägt vor, der von ihm namentlich genannte Autor arbeite mit seiner Firma Markgräfler Presseservice (mps) sowohl für die örtliche Stadtverwaltung (Amtsblatt) als auch für die Lokalredaktion der Zeitung. Diese Konstellation verstoße eindeutig gegen Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten). Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, die Redaktion habe über die Kritik des Beschwerdeführers an einer möglichen Bebauung des naturnahen Bereichs berichtet. Die Zeitung habe aber auch den Standpunkt der Stadt dargelegt, die mit aufwändigen Gutachten anerkannter Ingenieurbüros aus ihrer Sicht dem Hochwasserschutz ausreichend Beachtung schenke. Die Recherchen der Redaktion hätten keinen Skandal zu Tage gefördert, was dem Beschwerdeführer offenkundig nicht gefalle. Der Autor arbeite schon seit Jahren sowohl für die Zeitung als auch für die Kommune. Er lebe ausschließlich von journalistischer Tätigkeit. Schon allein deshalb habe die Redaktion schon vor Jahren wiederholt entschieden, dem Mitarbeiter die zweite Einnahmequelle nicht zu verschließen. Dies erscheine der Redaktion gerechtfertigt, da die Tätigkeit des Autors keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit und Qualität ihrer Berichterstattung habe. Der Autor nimmt ebenfalls Stellung. Er sei sich durchaus bewusst, dass diese Konstellation für Außenstehende ein schwieriger Spagat sei. Schon aus diesem Grund arbeite er in solchen Situationen sehr gewissenhaft, um sein Ansehen als unabhängiger Journalist und das der Zeitung nicht zu beschädigen.
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Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Lage auf Intensivstationen doch nicht dramatisch?“ über die Auslastung der Intensivstationen in Deutschland. Die Daten dazu würden von immer mehr Fachleuten kritisch betrachtet, heißt es im Anreißer. So wird der Chef von Deutschlands größter Krankenhauskette zitiert. Ihm zufolge sei die Lage derzeit nicht wirklich dramatisch, zumindest verglichen mit den Fallzahlen der zweiten Corona-Welle. Die Zeitung stellt dieser Argumentation ein Zitat des Chefs des Intensivregisters DIVI entgegen, der an die „Entscheidungsträger“ appelliert und davor warnt, dass „jede Ausfahrt zur Senkung der Zahlen verpasst“ würde. Ein weiterer Professor wird zitiert. Danach hätten die regionalen Maßnahmen und Kontaktbeschränkungen das Wachstum der Intensivbelegung ausgebremst. Der Autor des Artikels stellt daraufhin die Frage: „Wenn die Daten rund um die Situation der Intensivbetten nicht eindeutig sind – wie können dann Einschränkungen der Grundrechte damit begründet werden?“ Die Zeitung verlinkt auf das Video eines „Faktencheckers“ und „Maßnahmen-Kritikers“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Verlinkung auf das Video des sogenannten „Faktencheckers“. Er sieht in Teilen des Artikels Verstöße gegen die Pressekodex-Ziffern 2 und 14 (Journalistische Sorgfaltspflicht bzw. Medizinberichterstattung). Er hält die im Artikel erkennbaren Verharmlosungen der epidemischen Lage für einen Verstoß gegen Ziffer 14. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, das vom Beschwerdeführer kritisierte „Anzweifeln von offiziellen Zahlen“ sei Kern der Aufgaben von Journalisten. Im kritisierten Artikel erfolge dies durch die Wiedergabe der Äußerungen mehrerer Experten. Dies geschehe auch differenziert, weil sowohl Kritiker als auch Verteidiger der offiziellen Zahlen zu Wort kämen.
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Eine Sonntagszeitung berichtet über den Prozess gegen einen 41-jährigen Mann. Ihm wird vorgeworfen, eine Rohrbombe gebaut und sie sich selbst vor die Tür gelegt zu haben, um den Verdacht auf seine ehemalige Partnerin zu lenken, mit der er einen Sorgerechtsstreit führt. Der Zeitung zufolge hat der Angeklagte die Tat zugegeben. Die Staatsanwaltschaft ist zudem der Meinung, dass der Mann versucht habe, seinem Stiefsohn ein mit Cristal Meth versetztes Bonbon zu geben. Der Bericht enthält Fotos des Angeklagten, auf denen er mit einer FFP2-Maske zu sehen ist. Bezeichnet wird er als „Marcus Z.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass der Angeklagte erkennbar dargestellt wird. Dem widerspricht die Rechtsabteilung des Verlages. Auf den Fotos trage der Mann eine verhüllende Gesichtsmaske. Auch werde sein Nachname nur verkürzt genannt. Damit fehle es bereits der Grundvoraussetzung einer jeden Vorverurteilung und der Erkennbarkeit einer bestimmten Person. Die Rechtsabteilung schließt ihre Stellungnahme mit den Worten: Wer für niemanden erkennbar sei, könne auch nicht vorverurteilt werden.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über Corona-Infektionen in einem Altenpflegeheim in Sachsen-Anhalt. Dort seien 21 Personen, Heimbewohner und Pflegekräfte, positiv getestet worden. Zwei Bewohner seien gestorben. Über die Ursache heißt es im Beitrag: „Das Schlimmste: Das Virus brachten ungeimpfte Mitarbeiter ins Haus.“ Der Betreiber habe – so die Zeitung – darauf hingewiesen, dass Besuchern nur mit negativem Testergebnis Zutritt zu dem Pflegeheim gewährt werde. Jedoch hätten laut einer im Artikel zitierten Amtsärztin 75 Prozent der dort beschäftigten Mitarbeiter das Impfangebot nicht angenommen. Weiter heißt es, dass alle sieben infizierten Pflegekräfte ungeimpft gewesen seien. Der Autor folgert: „Einer der Impfverweigerer schleppte Corona ins Seniorenheim.“ Eine Leserin der Zeitung sieht in der Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Mit der Überschrift und im Artikel werde suggeriert, die Mitarbeiterinnen des Seniorenheims, welche sich nicht hätten impfen lassen, hätten den Tod der beiden -Senioreninnen zu verantworten. Menschen, die sich aus verschiedenen Gründen nicht impfen lassen könnten oder wollten, würden schuldig am Tod anderer gesprochen. Die Ehre von Menschen – so die Beschwerdeführerin – werde verletzt, wenn sie ungeprüft für den Tod anderer verantwortlich gemacht würden. Die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Pressekodex gelte ausdrücklich für Berichte aus Ermittlungs-, Straf- oder anderen Verfahren. Die Redaktion widerspricht den Vorwürfen, gegen presseethische Grundsätze verstoßen zu haben. In der Zusammenfassung des Artikels teile der Redakteur unmissverständlich mit, dass die Senioren trotz einer Impfung infiziert worden seien. Er übermittle zugleich auch die Mutmaßung des RKI, wie es zu dem Corona-Ausbruch habe kommen können. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Überschrift des Artikels suggeriere, dass die nicht geimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Tod der beiden Seniorinnen zu verantworten hätten, gehe ebenfalls ins Leere. Verkürzungen, Verknappungen und Pointierungen in Überschriften entsprächen gängiger journalistischer Praxis, die nicht nur vom Presserat, sondern auch von den ordentlichen Gerichten für zulässig erachtet werde.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online in mehreren Artikeln über den Seilbahnabsturz oberhalb des Lago Maggiore in Norditalien. Unter anderem wird mehrfach ein unverpixeltes Foto der israelischen Familie gezeigt, deren fünfjähriger Sohn Eitan der einzige Überlebende des Unglücks war. Die Redaktion war auch bei der Trauerfeier in Israel vertreten. Sie zeigt Fotos einer trauernden Angehörigen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die wiederholte Veröffentlichung der identifizierenden Opfer-Fotos. Er sieht Verstöße gegen presseethische Grundsätze dadurch, dass die Familie und hier vor allem der kleine Eitan instrumentalisiert würden. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Nutzung privater Fotos der Opfer und deren Angehörigen. Mehrere Beiträge befänden sich hinter einer Paywall. Reißerische Textbestandteile sollten die Leser dazu führen, ein Abo abzuschließen. Aus ethischer Sicht gebe es keinen Grund, so viele Beiträge innerhalb von zwei Tagen zu veröffentlichen. Es sei fragwürdig, warum die Bilder nicht unkenntlich gemacht worden seien. Man hätte auf diese auch gleich ganz verzichten können. Der Beschwerdeführer hält es auch für respektlos, dass Bilder von der Trauerfeier gezeigt würden. Solche privaten Momente gehörten nicht in die Öffentlichkeit. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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„Der Diakon hat sich verabschiedet“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über den Weggang eines namentlich benannten Diakons aus einer örtlichen Pfarreiengemeinschaft. Der zuständige Stadtpfarrer kommt in der Berichterstattung umfangreich zu Wort. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der scheidende Diakon. Er bezeichnet den Artikel als unfair, weil lediglich eine Seite der Beteiligten erwähnt werde. Es handele sich um einseitige Berichterstattung. Leider sei er nicht für eine Stellungnahme kontaktiert worden. Eine Recherche habe wohl nicht stattgefunden. Der Diakon sieht durch die aus seiner Sicht einseitige Berichterstattung und die nicht hinterfragte Wiedergabe von Unwahrheiten durch Dritte seine Menschenwürde verletzt. Seine Sicht der Dinge: Die Öffentlichkeit solle nur eine Sicht wahrnehmen. Er jedoch solle als unglaubwürdig und unzuverlässig diffamiert werden. Die stellvertretende Chefredakteurin lässt den Leiter der örtlichen Redaktion auf die Beschwerde antworten. Der Beschwerdeführer sei der katholischen Pfarreiengemeinschaft zugeteilt worden und habe sich im September 2020 bei einem Wallfahrtsgottesdienst den Besucherinnen und Besuchern vorgestellt. Der Abschied ein halbes Jahr nach seinem Dienstantritt sei überraschend gekommen und sei natürlich in der Pfarreiengemeinschaft Thema gewesen. Darüber habe die Zeitung berichtet.
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Unter der Überschrift „Tausende Intensivbetten verschwinden in Deutschland auf mysteriöse Weise“ berichtet eine Regionalzeitung online über die Entwicklung der Intensivbettenkapazität in Deutschland. Ein neues Gesetz gewähre Kliniken riesige Ausgleichszahlungen, wenn es wenig freie Intensivbetten gebe. Kaum sei das Gesetz in Kraft, verschwänden plötzlich tausende Betten. Die Zahlen seien eindeutig. Die Zeitung schreibt, es würden die Ausgleichszahlen für den Fall gewährt, dass die Inzidenz vor Ort über 70 liege und in den Kliniken weniger als 25 bzw. 15 Prozent der Intensivbetten frei seien. Beispiel NRW: Plötzlich sei die Quote von 26,7 Prozent auf 17 Prozent gefallen. Ab 25 Prozent abwärts würden die Zahlungen gewährt. Nur ein Zufall? Der Artikel gibt Antworten des Bundes- und Landesgesundheitsministeriums zu einer redaktionellen Anfrage wieder. Man habe auch die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) mehrfach um eine Stellungnahme gebeten, aber keine erhalten. Ein Leser der Zeitung trägt vor, die Beweise, die der Autor für seine Anschuldigungen anführe, seien alle haltlos und schon längst widerlegt worden. Er habe den Autor aufgefordert, eine Korrektur zu veröffentlichen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das DIVI habe sich klar zum Thema geäußert. Die Chefredaktion der Zeitung lässt den Autor auf die Beschwerde antworten. Er teilt mit, er habe mit großem zeitlichem Aufwand in der Sache recherchiert. Er könne bei sich kein presserechtliches Fehlverhalten feststellen, zumal der Bundesrechnungshof kurz darauf die Bundesregierung für eine „massive Überkompensation der Krankenhäuser“ in der Corona-Krise gerügt habe. Der Autor teilt mit, er habe Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt. Der habe ihn aufgefordert, seine Aussagen zu widerrufen. Dazu habe er jedoch keinen Anlass gesehen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über eine Schlägerei bei einem regionalen Boxkampf. In den Artikel eingebettet ist der Tweet eines Nutzers, der das Geschehen so kommentiert: „Zuschauer-Prügelei nach dem Kampf von Agit Kabayel! Achtet mal auf den Phänotyp der sich Prügelnden im Video“. Das Video stammt offensichtlich von einer anderen Boulevardzeitung. Wie aus einem Foto zum Beitrag hervorgeht, prügelten sich überwiegend Männer mit südländischem Aussehen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Wiedergabe des Tweets, der eindeutig rassistische Äußerungen enthalte. Er vermutet einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Redaktionsleiter bedankt sich beim Beschwerdeführer für seine Stellungnahme zu dem Tweet. Dieser sei schon seit längerer Zeit nicht mehr im Online-Angebot der Zeitung zu finden. Auf Nachfrage berichtet der Redaktionsleiter, dass die Änderung bereits vor Eingang der Beschwerde beim Presserat erfolgt sei.
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