Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Schwerer Verstoß gegen den Opferschutz

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Das letzte Foto aus der Todes-Gondel“ über das Seilbahn-Unglück oberhalb des Lago Maggiore in Norditalien. Auf dem Bild sind der einzige Überlebende Eitan (5) und – von hinten – sein Großvater zu sehen. „Kurz nachdem dieses Foto entstand (…), stürzte die Gondel ab“ heißt es im Bildtext. Offenbar handelt es sich um ein privates Handy-Foto. Ein Leser der Zeitung sieht in der Bildveröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Für die Information der Leserinnen und Leser über diese Katastrophe sei das Foto absolut unerheblich. Er wisse nicht, wie sich die Angehörigen der Opfer angesichts dieses millionenfach verbreiteten Fos fühlten. Da es bei dem Unglück nur einen Überlebenden gegeben habe, zeige das Foto mindestens ein Todesopfer. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Eine „unglückliche“ Berichterstattung

In einer der Bezirksausgaben einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Berg hat die 8000 im Blick“. Es geht darum, dass die Gemeinde hofft, in diesem Jahr den 8.000sten Bürger begrüßen zu dürfen. Dies nimmt die Redaktion zum Anlass, noch einmal ausführlich über die 7.5000ste Bürgerin zu berichten, die im Jahr 2003 begrüßt worden war. Das war damals ein neugeborenes Baby. Die Namen der Eltern und des Kindes werden genannt, ebenso wie dessen Geburtsdatum und -gewicht. Zum Beitrag gestellt ist ein großes Foto. Es zeigt, wie damals der Bürgermeister die Eltern und das Neugeborene begrüßte. Die Mutter der Kleinen ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie kritisiert, dass die Zeitung ein großes Foto ihres inzwischen verstorbenen Mannes, von ihr selbst und ihrer Tochter veröffentliche. Die Redaktion nenne auch das Geburtsdatum und -gewicht ihrer heute 18jährigen Tochter. Damals habe sie ihre Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Jetzt sei das Bild wieder abgedruckt worden, ohne dass man sie gefragt habe. Wegen des Todes des Vaters und der genannten persönlichen Daten hätten sie jetzt ihre Zustimmung nicht noch einmal gegeben. Nach der Veröffentlichung hätte ein Redakteur der Bezirksausgabe bei ihr angerufen. Er habe sich für die erneute und ungenehmigte Veröffentlichung mit einem Blumenstrauß entschuldigen wollen. Dies habe sie abgelehnt und stattdessen ein Gespräch mit der Chefredakteurin gefordert. Darauf sei diese nicht eingegangen. Die Chefredakteurin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie sieht im Verhalten der Redaktion keinen Kodexverstoß. Dabei werde nicht verkannt, dass die Berichterstattung unglücklich gewesen sei. Sie sei von der Beschwerdeführerin zu Recht als deplatziert empfunden worden. Die Chefredakteurin beruft sich auf Ziffer 8 des Kodex. Danach kann das Verhalten einer Person in der Presse erörtert werden, wenn es von öffentlichem Interesse sei. Das sei hier gegeben. Die Chefredakteurin bringt ihr Bedauern zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter durch die Veröffentlichung mit dem Verlust ihres Ehemanns bzw. Vaters erneute konfrontiert werde. Das sei selbstverständlich nicht beabsichtigt gewesen. Eine Verletzung des Kodex liege aber dennoch nicht vor.

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Loblied auf Zahnschienen

Eine Großstadtzeitung berichtet online über einen namentlich genannten Hersteller von Zahnschienen für Erwachsene. Das Unternehmen wird positiv beschrieben. Seine Chefin kommt zu Wort. Die Redaktion verlinkt auch auf die Website der Firma. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Artikel ein Loblied auf die Zahnschienen der Firma. Journalistische und werbliche Inhalte würden nicht eindeutig getrennt. Vermutlich handele es sich bei dem Beitrag um eine Anzeige, die nicht als solche gekennzeichnet sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einer redaktionellen Berichterstattung. Die Autorin weise darauf hin, dass sie über ein erfolgreiches Start-up-Unternehmen berichtet habe. Wegen des zweifelsfrei bestehenden Nachrichtenwertes sei das Thema es wert gewesen, aufgegriffen zu werden. Die Rechtsabteilung weist außerdem darauf hin, dass der Beitrag ein nach journalistischen Grundsätzen von der Redakteurin recherchierter und redaktionell aufbereiteter Artikel sei und daher keiner Kennzeichnungspflicht unterliege. Daran ändere auch nichts, dass im konkreten Fall die Firma der Redaktion Fotos zur Verfügung gestellt habe. Schließlich gebe es kein presseethisches Gebot, Artikel nur mit solchen Fotos zu illustrieren, die von eigenen Fotografen angefertigt worden seien.

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Falsche Tatsachen können Schaden anrichten

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Völlig verantwortungslos“. Darin behauptet der Einsender unter anderem: „Alle vier in Deutschland verwendeten Covid-Impfstoffe haben bislang nur eine bedingte Zulassung ohne abgeschlossene klinische Studien und inzwischen gibt es zahlreiche Berichte, Studien und Statistiken, die die Wirksamkeit und den Nutzen der Covid-19-Impfung stark in Zweifel ziehen. Auf Anfrage eines Journalisten teilte das Bundesgesundheitsamt mit, dass bereits über 57.000 Covid-Fälle von ein.- oder zweifach Geimpften gemeldet wurden mit einer Sterberate von 4,7 Prozent (=2.707 Tote). Zum Vergleich: Laut WHO liegt die Sterberate bei Covid-19-Erkrankung ungeimpft bei durchschnittlich 0,15 Prozent. Die Sterberate vom Geimpften ist bei einer Erkrankung also 30-mal höher als die von Ungeimpften. Das ist besorgniserregend.“ Ein Leser der Zeitung erkennt Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 14 (Medizin-Berichterstattung) des Pressekodex. Er sieht mindestens drei wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen: 1. Im Hinblick auf die klinischen Studien der zugelassenen Impfungen. 2. In Bezug auf die Todesrate bei Covid-Erkrankten. 3. In Bezug auf die Corona-Verstorbenen nach vollständiger Impfung, Es handele sich um 50 und nicht – wie behauptet – um mehr als 2.700 Todesfälle). Der Beschwerdeführer kritisiert die Redaktion. Mit dem Leserbrief würden falsche Informationen verbreitet. Da es sich hier um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen handele, hätte die Redaktion diese prüfen müssen und den Leserbrief so nicht veröffentlichen dürfen. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Schon allein aus rein sachlichen Erwägungen hält er die Beschwerde für unbegründet. Die Fakten seien überprüft worden. Die fachliche Einordnung, ob eine dieser Zahlen die Realität richtig abbilde oder nicht, könnten weder Virologen noch die Politik im Moment leisten. Warum solle eine Redaktion dies entscheiden können?

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Schnelle Expansion mit Cannabis

Eine Regionalzeitung beschäftigt sich mit einem Mann, der sich wegen häufiger Migräneanfällen und nach zwei Bandscheibenvorfällen im Internet über eine Behandlung mit medizinischem Cannabis informiert habe. Hilfe, so die Redaktion, habe der Mann dann bei einem namentlich genannten Start-up-Unternehmen gefunden. Dieses habe in sieben deutschen Städten Niederlassungen und arbeite mit 25 Ärzten zusammen. Diese verschrieben medizinisches Cannabis auf Privatrezept. Das Unternehmen und sein Geschäftsmodell werden im Bericht ausführlich beschrieben Ein Mitbegründer der Firma kommt zu Wort. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Schleichwerbung für das beschriebene Unternehmen. Der Chefredakteur der Zeitung schickt dem Presserat eine Stellungnahme der Autorin. Er betont, dass die Veröffentlichung weder von dritter Seite bezahlt noch geldwerte Vorteile dafür gewährt worden seien. Die Autorin legt dar, dass es sich bei dem Beitrag um die sachliche Darstellung der Arbeit eines Start-ups handele. Seit März 2017 dürfe in Deutschland medizinisches Cannabis per Gesetz verschrieben werden. Ziel ihres Textes sei, die Arbeit der Firma in den Blick zu nehmen, da es erst 2020 gegründet worden sei und mit seiner neuen Geschäftsidee schnell expandiert habe. Daraus habe sie gefolgert, dass es für die Behandlung mit medizinischem Cannabis eine Nachfrage und damit auch ein öffentliches Interesse geben müsse. Um die Sicht eines Patienten zu erfahren, habe sie das Unternehmen gebeten, ihr einen Gesprächspartner zu vermitteln. Ein junger Mann habe sich schließlich zum Interview bereit erklärt und ihr glaubhaft seine Erfahrungen geschildert. Dabei seien auch kritische Punkte wie die Kosten der Behandlung oder das Auftreten von Nebenwirkungen besprochen worden.

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Anzeige und Text direkt kombiniert

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online eine Anzeige („Annalena und die 10 Verbote“) der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft. Darin wird Kritik an den Grünen oberen Teil eines redaktionellen Artikels mit der Überschrift „Baerbock will kämpfen“ ein, in dem über einen bevorstehenden Parteitag der Grünen berichtet wird. Mehrere Beschwerdeführer halten die Anzeige in direkter Kombination mit dem redaktionellen Inhalt für fragwürdig. Die Werbung überstrahle den redaktionellen Inhalt. Es sei höchst fragwürdig, dass eine unabhängige Zeitung politische Werbung veröffentliche. Der Konzernbereich Recht des Verlages betont, dass er die Beschwerden für unbegründet halte. Man nehme sie allerdings ernst und räume ein, dass die Anzeigenplatzierung „unglücklich“ war. Zum Vorwurf, politische Werbung zu veröffentlichen, positioniert sich die Zeitung eindeutig. Es sei üblich, dass unabhängige Zeitungen politische Werbung veröffentlichten. Die Veröffentlichung politischer Anzeigen sei von der Pressefreiheit gedeckt. Als unabhängige Zeitung sperre die Redaktion politische Anzeigen nicht per se, sondern halte den Zugang prinzipiell offen, sofern ihre Inhalte nicht rechtswidrig seien oder von Vereinigungen stammten, die entweder verfassungswidrig seien oder vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Der Konzernbereich Recht betont, dass die Zeitung nicht an einer „allgemeinen Schelte und Hetze gegen Annalena Baerbock“ teilgenommen habe. Die Anzeige stamme nicht von der Zeitung, sondern von der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM). Der Verlag habe sich den Inhalt dieser Anzeige nicht zu eigen gemacht. Die INSM sei als Verantwortliche für den Inhalt der Anzeige kenntlich gemacht worden. Obwohl die Anzeigenplatzierung unglücklich gewesen sei, ergebe sich aus dieser Tatsache kein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex.

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Die Geschichte vom „Hängematten-Otto“

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Hängematten-Otto in Untersuchungshaft“ über eine Baumbesetzung. Die Online-Version des Blattes gibt ihrem Bericht diese Überschrift: „Baumbesetzer in U-Haft, weil er der Polizei seinen Namen nicht sagen wollte“. In diesem Zusammenhang sei ein Mann festgenommen worden, nachdem er einen Polizisten beleidigt und sich geweigert hatte, seine Personalien anzugeben. Die Beiträge enthalten diverse Bilder. Eines davon zeigt den Festgenommenen, wie er auf einer Hängematte im Baum hängt. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Festgenommene identifizierbar abgebildet werde. Dies stelle einen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar. Die Rechtsvertretung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach ihrer Auffassung sei der Aktivist auf den Bildern nicht hinreichend identifizierbar. Er trage einen Helm und sei aus großer Distanz fotografiert worden, so dass sein Gesicht nicht eindeutig erkennbar sei. Auch werde sein Name nicht genannt. Im Übrigen wäre eine identifizierbare Berichterstattung schon nach der Gesetzeslage zulässig. Die Redaktion habe nicht über einen privaten Vorgang berichtet, sondern über eine öffentliche Demonstration gegen die Forst-Rodung. Bei der hätten die Demonstranten mit illegalen Baumhäusern auf ihr Anliegen hingewiesen. Ein Verstoß gegen den Pressekodex liege schon deshalb nicht vor, da die Straftat in aller Öffentlichkeit begangen worden sei. Insofern könne ein überwiegendes öffentliches Interesse vorausgesetzt werden.

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„Ein dargestelltes Opfer gibt es nicht“

Unter der Überschrift „Fahrer kracht in Bushaltestelle“ berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Verkehrsunfall, bei dem ein Mann in seinem Auto eingeklemmt wurde. Der Artikel erscheint auch auf Facebook. Zum Beitrag gestellt ist ein Bild, das den Verletzten zeigt, wie er in seiner misslichen Situation versorgt wird. In der Online-Version ist der Mann, dessen Oberkörper von einem Retter mit einem Tuch abgeschirmt wird, verpixelt. In der Facebook-Version ist das Bild nicht verfremdet. Hier ist zu sehen, wie der Mann an ein Blutdruckmessgerät angeschlossen ist. Die Facebook-Version nimmt ein Leser der Zeitung zum Anlass für seine Beschwerde. Er sieht den Schutz der Persönlichkeit des abgebildeten Mannes nach Ziffer 8 des Pressekodex und die Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) verletzt. Die Rechtsvertretung des Verlages widerspricht der Beschwerde. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Kodex sollen Opfer von der Presse nicht erkennbar dargestellt werden, weder durch Bilder noch durch die Nennung des Namens. Ein erkennbar dargestelltes Opfer gebe es in der beanstandeten Berichterstattung nicht. Der Betrachter erkennt allenfalls, dass der verletzte Mann ein linkes Bein und einen linken Arm habe. Daran gebe es presseethisch nichts auszusetzen. Ein Verstoß gegen den Pressekodex sei nicht einmal im Ansatz erkennbar.

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Viel Ärger um eine Tempo-30-Zone

„Verkehrspolitischer Irrsinn“ – so lautet die Überschrift eines Leserbriefes, der in einer Bezirksausgabe einer Regionalzeitung erscheint. Darin wird eine geplante Tempo-30-Zone kritisiert. Eine Anrainerin der Straße reagiert auf den Brief mit einem eigenen Leserbrief. Dieser wird von der Redaktion aber nicht als Leserbrief abgedruckt, sondern dient ihr als Grundlage für eine eigene Berichterstattung über das Thema. Sie stellt die verschiedenen Positionen der Ordnungsamtschefin, gefrusteter Autofahrer und erleichterter Anwohner dar. Dafür nutzt sie den veröffentlichten Leserbrief „Verkehrspolitischer Irrsinn“ sowie den Leserbrief der Beschwerdeführerin. Diese wird mit vollem Namen genannt, ebenso die Straße, in der sie wohnt. Die Beschwerdeführerin sieht presseethische Grundsätze durch die Berichterstattung verletzt. De Beitrag sei ohne ihr Wissen und Zustimmung aus ihrem, deutlich als Leserbrief gekennzeichneten Schreiben erstellt worden. Den Datenschutzverstoß sieht die Beschwerdeführerin in der Nennung der Straße, in der sie wohnt. Die Frau beklagt, dass ihr Leserbrief unter Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt zu einem von ihr nicht autorisierten Artikel umgearbeitet worden sei. Sie sieht in dem Beitrag eine tendenziell abwertende Darstellung ihrer Meinung unter Missachtung des Datenschutzes. Der Redaktionsleiter der Lokalausgabe teilt mit, dass das Thema Tempo 30 schon lange immer wieder behandelt worden sei. Anrainer und andere Interessenten hätten sich auch im Haus der Beschwerdeführerin getroffen. Man habe einen freundlichen, professionellen Umgangston gepflegt. Nachdem die Mail mit dem Leserbrief in der Redaktion eingetroffen sei habe er, der Redaktionsleiter, die Beschwerdeführerin angerufen und sie gebeten, ihren viel zu langen Leserbrief zu kürzen. Alternativ habe er der Leserin angeboten, den Leserbrief als Grundlage für einen redaktionellen Artikel zu verwenden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Leserbrief nicht kürzen wollen und sei mit einer redaktionellen Verarbeitung ausdrücklich einverstanden gewesen.

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Artikel enthält einen „schalen Beigeschmack“

„Von Scheichs in die Wüste geschickt“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Mitarbeiter, der der Redaktion gegenüber über die Insolvenz eines lokalen Unternehmens „auspackt“. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Berichterstattung mehrfach gegen den Pressekodex verstößt. In der Vorprüfung wurde das Verfahren beschränkt auf Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) zugelassen. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Äußerungen des früheren Mitarbeiters hätten als Leserbrief veröffentlicht werden können, nicht aber im Lokalteil. Hier werde der Leserbriefschreiber als Journalist bezeichnet, was aber irreführend sei. Tatsächlich sei nur der Wortlaut eines enttäuschten Mitarbeiters wiedergegeben worden. Den Wahrheitsgehalt habe die Redaktion nicht geprüft. Ein ernstzunehmender Journalist hätte vor einer Veröffentlichung zumindest mit den hier Beschuldigten sprechen müssen. Das dies nicht geschehen sei, hinterlasse einen schalen Beigeschmack. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer das in dem Beitrag gewählte Pseudonym „Ingo Hartmann“ für den Informanten. Der Mitarbeiter sei ihm – dem Beschwerdeführer – persönlich bekannt und er wisse, dass dieser über den größten Teil des Geschriebenen selbst keine Kenntnis habe. Es sei eher als ein Stammtischmonolog zu werten und habe in der Tagespresse nichts zu suchen. Durch solch einen Artikel werde der Versuch, eine Firma zu retten, unnötig erschwert. Es handele sich aus seiner Sicht um reine Polemik und keinen Journalismus. Der Chefredakteur teilt mit, der kritisierte Beitrag sei einer in einer Reihe von Artikeln, in denen die Redaktion über den Niedergang eines regionalen Traditionsunternehmens berichtet habe. Durch amtliche Bekanntmachungen und Hinweise aus der Belegschaft habe die Redaktion von den Problemen erfahren.

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