Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Titel von wissenschaftlicher Arbeit genannt

Ein Nachrichtenmagazin berichtet über Fahndungserfolge im linksextremen Spektrum. Im Beitrag findet sich diese Passage: „Als großer Wurf gilt dabei die Verhaftung der 25-jähigen Lina E. aus Leipzig. Beamte des Landeskriminalamtes Sachsen holten die Studentin (Bachelorarbeit 2018: ´Zum Umgang mit Neonazismus in der Jugendarbeit – Der NSU im Jugendclub Winzerla´) am 5. November 2020 aus ihrer Wohnung im Stadtteil Connewitz.“ Die oberste deutsche Anklagebehörde unter Generalbundesanwalt Peter Frank stufe Lina E. als Kopf einer kriminellen Vereinigung ein, die den demokratischen Rechtsstaat bekämpfe. Ein Leser des Magazins stellt fest, in dem Artikel sei zwar nicht der vollständige Name der Beschuldigten genannt worden, jedoch der vollständige Titel ihrer Bachelorarbeit, wodurch sich innerhalb einer kurzen Recherche der vollständige Name herausfinden lasse. Er sieht einen möglichen Verstoß gegen Richtlinie 8.1 des Kodex (Schutz der Persönlichkeit/ Kriminalberichterstattung). Der zuständige Ressortleiter teilt mit, zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei nicht abzusehen gewesen, dass es möglicherweise später relevante Suchtreffer geben könnte, aus denen der volle Name von Lina E. ersichtlich werden könnte. Da das hochpolitische Thema der Bachelorarbeit aus Sicht des Autors relevant gewesen sei, habe er es im Artikel erwähnt. Eine mutmaßliche Linksextremistin befasse sich im Studium intensiv mit Rechtsextremisten – daran könne man als Journalist nicht vorbeigehen. Die Nennung des Titels habe also rein inhaltliche Gründe. Sie sei aus Sicht der Redaktion nach wie vor gerechtfertigt, da in diesem Fall die berechtigten Interessen der Öffentlichkeit überwögen. Es wäre ein erheblicher Verlust für die Leserinnen und Leser, wenn sie nicht über die wissenschaftliche Betätigung der Beschuldigten mit Extremismus-Themen anhand des Originaltitels ihrer Arbeit informiert werden könnten.

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Zwingend nötige Angabe fehlt

Unter der Dachzeile „Mehrheit der Deutschen fordert“ und der Überschrift „Mehr Lockdown-Macht für Merkel“ berichtet eine Boulevardzeitung online über eine Umfrage. Bei der ging es um die Frage, ob der Bund mehr Möglichkeiten in der Corona-Pandemie haben sollte. 53 Prozent der vom Meinungsforschungsinstitut YouGov Befragten hätten sich dafür ausgesprochen, dass dem Bund mehr Möglichkeiten gegeben werden sollten, Maßnahmen auch ohne Zustimmung der Länder zu beschließen. In der Unterzeile zur grafischen Darstellung heißt es: “Quelle: dpa, yougov / Umfrage vom 30.3. – 1.4. 2021, 2073 Befragte.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert Überschrift und Text als absolut irreführend und „blöd“. „Die Mehrheit der Deutschen“ solle durch rund 1.100 Personen abgebildet werden. 2073 Personen von rund 83.1 Millionen Deutschen seien befragt worden. Nicht eine „Mehrheit der Deutschen“, sondern die Mehrheit der Befragten habe sich geäußert. Die Rechtsvertretung des Verlages stellt fest, dass der Beitrag alle Anforderungen erfüllt, die an die Wiedergabe von Umfrageergebnissen gestellt werden. Falls sich der Beschwerdeführer daran störe, dass in der Dachzeile des Artikels das Adjektiv „befragten“ fehle, weise man darauf hin, dass es gerade das Wesen und die Eigentümlichkeit von Umfragen sei, dass sie immer nur einen Teil der Bezugsgruppe befragen könne, um auf diese Weise gewissermaßen „hochrechnungsfähige“ Rückschlüsse auf Mehrheits- bzw. Minderheitsverhältnisse möglich zu machen. Zu den sonstigen Ausführungen (etwa das Wort “blöd“) erspart sich die Rechtsvertretung eine Stellungnahme.

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Nationalität eines mutmaßlichen Täters genannt

Eine Regionalzeitung berichtet online über die sexuelle Belästigung eines jungen Mädchens am Bahnhof des Verlagsortes. Der Tatverdächtige sei festgenommen worden. Die Redaktion nennt die Herkunft des Verdächtigen (22jähriger Asylbewerber aus Afghanistan). Der Mann sei zuvor mit einem Zeugenaufruf gesucht worden. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert einen Verstoß gegen die Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Ohne erkennbares öffentliches Interesse werde die Nationalität eines (mutmaßlichen) Straftäters genannt. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass die Nennung der Nationalität nach sorgfältiger Rücksprache in der Redaktion erfolgt sei. Mit diesen Informationen werde stets verantwortungsbewusst umgegangen. Dies insbesondere dann, wenn sich die Redaktion der Sensibilität der Daten bewusst sei. Nationalitäten würden in der Regel nicht in der Überschrift genannt, sondern lediglich im Text. Der Tatverdächtige in diesem Fall sei ein bereits polizeibekannter Asylbewerber, der mutmaßlich im Bereich des Bahnhofs am gleichen Tag bereits einen Diebstahl begangen habe. Nach Auskunft der Polizei – so die Zeitung weiter – sei der Mann anhand von Videoaufnahmen identifiziert worden. Die Bundespolizei habe in ihrer Pressemitteilung ebenfalls die Nationalität des Mannes genannt. Dass der Mann bereits eine Vielzahl von Straftaten begangen haben dürfte, jedoch als Asylbewerber noch nicht lange in Deutschland ansässig sei, habe nach Ansicht der Redaktion für die Nennung der Nationalität gesprochen. Die Rechtsvertretung kritisiert die Anonymisierung der Beschwerde.

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Arzt brachte sich selbst in die Öffentlichkeit

Eine Regionalzeitung berichtet über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen einen Arzt, der im Verdacht steht, Menschen mit Gefälligkeitsattesten von der Maskenpflicht befreit zu haben. Es geht hier um eine Folgeberichterstattung zu einem Beitrag, der eine Woche zuvor in dieser Zeitung erschienen war. Da war davon die Rede, dass die Ermittlungsbehörden bei einem Hausarzt eine Razzia durchgeführt hätten. Bei der Ausstellung der Atteste habe er – so die Zeitung – zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Patienten die Atteste gegenüber Behörden nutzen, um sich der Maske unberechtigt zu entledigen. Der Name des Arztes wird genannt. Der Autor bedient sich des Mittels der verdeckten Recherche. Die Zeitung berichtet auch über einen zweiten Fall, bei dem die Ermittler gegen einen Arzt ermitteln. Sein Name wird nicht genannt. Die Namensnennung im Fall des einen Arztes begründet die Zeitung mit dem Hinweis, dass dieser bei mehreren Kundgebungen Reden gegen die Corona-Maßnahmen gehalten habe. Mehrere Leserinnen und Leser der Zeitung sehen durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die „reißerischen Artikel“ empfindet zum Beispiel eine Beschwerdeführerin als unverantwortliche Diffamierung und mediale Rufschädigung. Sie sieht einen Verstoß gegen die im Pressekodex gebotene Unschuldsvermutung. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass im Südteil des Verbreitungsgebiets überdurchschnittlich häufig und intensiv gegen die herrschende Corona-Politik protestiert werde. Die Redaktion habe den Namen des Arztes genannt, der durch Reden auf Kundgebungen öffentlich aufgetreten sei und so selbst die Öffentlichkeit gesucht habe. Der Arzt sei auch in Telegram-Gruppen bzw. sozialen Netzwerken vertreten gewesen. Nachdem sich die Hinweise gehäuft hätten – so der Chefredakteur weiter -, habe die Redaktion damit begonnen, intensiver zu recherchieren. Das Ergebnis sei eine große Seite-3-Reportage gewesen, die gedruckt und online erschienen sei. Die Gründe für die Nennung des Arztnamens habe er selbst in einer parallel veröffentlichten Erklärung genannt.

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Studie im Widerstreit der Meinungen

„Corona-Masken bei Kindern: Massive Nebenwirkungen festgestellt – Studie mit alarmierenden Ergebnissen“ titelt eine Regionalzeitung online. Vor allem Kinder seien durch das Tragen der Maske gesundheitlich beeinträchtigt. Die Zeitung zitiert eine Studie der Universität Witten/Herdecke. Die Daten beruhten auf einem Melderegister, berichtet die Redaktion. Zwei Leser der Zeitung melden sich mit einer Beschwerde beim Presserat zu Wort. Einer von ihnen kritisiert einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Kodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Der Autor informiere nicht darüber, dass die Studie nicht repräsentativ sei. Im Artikel werde die Studie in einem falschen Licht dargestellt. Der Artikel erwähne nicht, dass die Aussagekraft der Studie beschränkt sei. Ein weiterer Beschwerdeführer kritisiert die Überschrift. Diese wecke unbegründete Befürchtungen beim Leser gegenüber dem Maskentragen bei Kindern (Ziffer 14/Medizinberichterstattung). Er sieht auch die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex verletzt, da der Artikel die Studienergebnisse falsch interpretiere und irreführend wiedergebe. Ein Beauftragter der Redaktion nennt als Quelle des Artikels eine von der Universität Witten/Herdecke herausgegebene PDF. Darin würden Begriffe wie „Studie“ sowie – in einem anderen Kontext – der Begriff „repräsentativ“ fallen. Bei näherer Prüfung sei jedoch sehr schnell herauszufinden, dass keine Repräsentativität gegeben sei. Die Datenbasis reiche keinesfalls aus, um sie als für die Gesamtbevölkerung gültige Erhebung zu interpretieren. Der Artikel sei also auf der Basis falscher Annahmen entstanden. Dies betreffe sowohl die Überschrift als auch den Inhalt des Artikels. Dieser journalistische Fehler sei der Redaktion umgehend aufgefallen. Sie habe den Artikel noch am gleichen Tag aus dem Angebot entfernt. Die Redaktion veröffentlicht diesen Hinweis: „Nach eingehender Prüfung haben wir festgestellt, dass die Quellenbasis für diesen Artikel nicht unseren journalistischen Standards entspricht. Für die Veröffentlichung des Artikels möchten wir uns bei unseren Lesern entschuldigen.“

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Berichtigung durch Agentur nicht berücksichtigt

„Journalist als ´Nazi´ beschimpft: Stadtverordnete Jutta Ditfurth im Kreuzfeuer“ – unter dieser Überschrift erscheint ein Beitrag in einem Internetportal. Darin wird berichtet, Ditfurth sei vor zwei Jahren schon einmal mit einem Strafbefehl belegt worden, weil sie in einem Internet-Forum einen Journalisten als ´Nazi` bezeichnet haben soll. Ein Nutzer des Portals sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Das Onlinemedium behaupte in der Überschrift sowie im Text, Jutta Ditfurth habe einen Journalisten als „Nazi“ beschimpft und sei deswegen im „Kreuzfeuer“ vor Gericht. Tatsächlich sei diese Aussage nie getätigt worden. Sie sei auch nicht Gegenstand der Anklage und der Gerichtsverhandlung gewesen. Die Redaktion gebe die Umstände dieses Verfahrens stark verfälscht wieder. Sie verstoße damit gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Im späteren Update sei die falsche Behauptung nicht richtiggestellt worden. Die Redaktion – vertreten von einer Rechtsanwältin - bedauert die Veröffentlichung der beanstandeten Aussage. Dem fraglichen Artikel hätten zwei Agenturmeldungen zugrunde gelegen, die von dem Portal übernommen worden seien. Die Falschmeldung sei von der Agentur noch am gleichen Tag berichtigt worden. Diese Berichtigung – so die Anwältin – sei von der Redaktion bedauerlicherweise und aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht in die eigene Berichterstattung übernommen worden.

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Zeitung: Geimpfte sind mehr gefährdet

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „(…) Geimpfte infizieren sich häufiger mit Südafrika-Variante“ über eine Studie aus Israel. Diese lasse vermuten, dass Corona-Impfstoffe nicht mehr richtig gegen die südafrikanische Variante B.1.351 wirkten. Greife der Mechanismus der „Antigenerbsünde?“ fragt der Autor. Im Artikeltext heißt es weiter, laut der Studie hätten sich Geimpfte achtmal so häufig wie Ungeimpfte mit der südafrikanischen Variante angesteckt. In der Suchmaschinen-Vorschau lautet die Überschrift: „Südafrikanische Variante B1.351 für Geimpfte ansteckender als für Ungeimpfte“. Drei Beschwerdeführer kritisieren eine Irreführung durch die Berichterstattung, insbesondere durch die Überschrift. Aus der zitierten Studie gehe – so einer der Beschwerdeführer – nicht hervor, dass Geimpfte einer größeren Gefährdung ausgesetzt seien als Ungeimpfte. In der Studie werde lediglich festgestellt, dass bei Fällen, in denen trotz Impfung Infektionen festgestellt worden seien, der Anteil der „südafrikanischen Mutante“ höher ist als in einer gleich großen Vergleichsstichprobe ungeimpft Infizierter. Dies sei eine vollkommen andere Aussage. Richtig sei vielmehr, dass eine Impfung auch vor der „südafrikanischen Mutante“ schützt, lediglich etwas weniger als bei anderen Virus-Mutanten. Die stellvertretende Chefredakteurin der Zeitung nimmt zu den Beschwerden Stellung. Die Überschrift in der Onlineversion habe zunächst einen falschen Schluss zugelassen. Darauf habe die Redaktion insofern reagiert, als die Autorin ihren Beitrag aktualisiert habe. Auf die Änderung seien die Leserinnen und Leser mit einem Transparenzhinweis aufmerksam gemacht worden.

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Nicht nur Gutes über einen Verstorbenen

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über den tödlichen Autounfall eines in der Region bekannten Hoteliers. Die Überschrift in der Printversion: „Feuer-Drama: Bekannter Hotelier stirbt in Unfall-Tesla“. Der Beitrag wird mit dieser Passage eingeleitet: „Achim Oldenburg (56) kam offenbar auf der Rücktour von einem Geschäftstermin in der Nähe von Grimmen ums Leben“. Dem Bericht ist ein Porträtfoto des Verunglückten beigestellt. Das direkte Umfeld des Unternehmers habe die von der Redaktion genannten Umstände bestätigt. Er hinterlasse u. a. zwei minderjährige Töchter aus seiner zweiten Ehe mit seiner „neuen „Frau Anja“. Menschen aus dem Umfeld des Verunglückten kommen im Bericht der Zeitung zu Wort. In der Online-Ausgabe verzichtet die Redaktion auf die identifizierende Berichterstattung. Unter der Überschrift „Feuer-Drama: Bekannter Hotelier aus Mecklenburg-Vorpommern stirbt in ausgebranntem Tesla“. Online wird das Porträtfoto nicht gezeigt. Eine Leserin der Zeitung kritisiert beide Versionen. Bei beiden sieht sie einen Verstoß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Pressekodex. In der Printversion werde der Name des Opfers mehrfach genannt. Ein anonymer Mann aus dem Umfeld wird so zitiert: „Er hat in geschäftlichen Dingen oft Grenzen ausgelotet, hat dadurch auch polarisiert und nicht nur Freunde gehabt.“ Außerdem verstoße die Zeitung gegen Richtlinie 8.4 (Familienangehörige und Dritte), da der Vorname der Ehefrau genannt werde. Da die beiden verheiratet waren, ergebe sich ihr Familienname von selbst. Eine frühere Version der Online-Ausgabe habe Name und Foto des Opfers enthalten, ohne dass dies mit den Angehörigen abgesprochen gewesen sei. Auch die neue Version lasse auf die Identität des Opfers schließen. Der Beauftragte des Verlages bittet um Vertagung des Verfahrens. Als Gründe nennt er einen Krankheitsfall und große anstehende Projekte.

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Nach Überprüfung Nennung der Herkunft entfernt

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Bundeswehrsoldat überwältigt Straftäter am Bahnhof Fulda“. Es geht um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Männern, in die der Soldat eingegriffen habe. Die Redaktion schreibt, einer der beiden Streithähne sei ein Asylbewerber aus Guinea. Dieser habe gemeinsam mit zwei Komplizen in der Innenstadt einen Mann überfallen und diesem Geld gestohlen. Ein anonymisierter Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die Herkunft des mutmaßlichen Täters nicht von öffentlichem Interesse ist. Die Rechtsvertretung des Magazins berichtet, eine Überprüfung der Veröffentlichung habe ergeben, dass kein ausreichendes Informationsinteresse an der Herkunftsnennung im Sinne der Ziffer 12 des Pressekodex bestanden habe. Die Redaktion habe daher die Herkunftsangabe entfernt und dies in einer Anmerkung den Lesern auch mitgeteilt.

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„Journalistische Einordnung entgegengesetzt“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Impf-Katastrophe in Berliner Pflegeheim?“. Weiter schreibt die Redaktion: „Nach einer Impfaktion gegen das Coronavirus sollen in einem Berliner Pflegeheim acht Senioren verstorben sein. Die Einrichtung räumt sechs Todesfälle ein, nennt aber andere Gründe.“ Der Beitrag unterrichtet über ein im Netz zirkulierendes Video, in dem der Querdenker-Szene nahestehende Anwälte ein Interview mit einer vermeintlichen, anonymen Pflegekraft der Einrichtung führen. Die Zeitung schreibt, die Vorwürfe seien offenbar nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Zumindest würden in einer Stellungnahme des Unternehmens nicht nur die sechs Todesfälle, sondern auch andere Behauptungen des Interviewten bestätigt, wie z. B. die Anwesenheit von Bundeswehrsoldaten. Der Presserat erhält zu dem Beitrag vier Beschwerden. Nach Auffassung der Kritiker verstößt die Berichterstattung vor allem gegen die Ziffern 1, 2, 3, 11 und 14. Unter anderem richtet sich die Kritik gegen die Überschrift. Durch sie werde suggeriert, dass es in dem Pflegeheim zu Todesfällen im Zusammenhang mit der Corona-Impfung gekommen sei. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims seien allerdings nachweislich an einer Covid-19 -Erkrankung gestorben, die lediglich kurz nach der Impfaktion diagnostiziert worden sei. Nach Stand der Wissenschaft sei also ein Zusammenhang mit der Impfung nicht möglich. Der Abstand sei zu kurz. De Autor des Beitrages schreibe von offenen Fragen. Welche dies seien, lasse er offen. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert, dass sich die Zeitung nur auf eine anonyme Quelle stützt. Schließlich kritisiert ein weiterer Leser der Zeitung, dass die in der Quelle angegebenen Daten und Zusammenhänge größtenteils unkritisch und ungeprüft übernommen worden seien. Es werde gar nicht erst versucht, offene Fragen durch Recherchen zu klären. Für der Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätte im Netz zehntausendfach eine als Tatsache präsentierte Geschichte von Sterbefällen in einem Berliner Pflegeheim nach einer Corona-Impfaktion kursiert. Die Redaktion hätte den Fake-News aus dem Netz eine eingehende journalistische Einordnung entgegengesetzt. Fazit des Chefredakteurs: die Beschwerdeführenden gingen fehl in ihrer Interpretation des Beitrages. Sie würden die Realität von Social Media verkennen, anders als die Autorin des kritisierten Beitrages.

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