Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Die Internet-Version einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht auf Twitter einen Teaser mit der Dachzeile/Überschrift „Vorwurf der Bilanzmanipulation: Bafin zeigt Wirecard an“. Nach den Vorwürfen wegen Marktmanipulation gegen den Zahlungsdienstleister habe nun auch die Finanzaufsicht Bafin Anzeige erstattet. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift eine Falschaussage. Die Bafin habe Wirecard wegen des Verdachts der Marktmanipulation angezeigt. Dass die Autoren des Wirtschaftsteils den Unterschied zwischen Markt- und Bilanzmanipulation nicht verstünden, könne er sich nicht vorstellen. Die Artikel seien relativ rasch korrigiert worden. Da sei aber der Schaden bereits passiert mit mehr als zehn Prozent Kurssturz an der Börse. Der Geschäftsführer des Verlages und der Leiter der Rechtsabteilung halten die Vorwürfe für unbegründet. Richtig sei, dass in der Dachzeile zunächst von „Bilanzmanipulation“ die Rede gewesen sei. Die aktuelle Anzeige der Bafin gegen Wirecard habe sich aber – so sei es von Anfang an im Text zu lesen gewesen – auf eine mögliche Marktmanipulation bezogen. Tatsächlich hätten jedoch schon länger Bilanzmanipulationen im Raum gestanden, die sich kurz nach der Veröffentlichung im Übrigen auch bewahrheitet hätten. Die Redaktion habe kurz nach der Veröffentlichung bemerkt, dass die Formulierung in der Dachzeile „unglücklich“ gewesen sei. Die Verlagsvertreter halten den Vorwurf des Beschwerdeführers für absurd und abwegig, die kritisierte Meldung sei kausal für den Kurssturz der Wirecard-Aktie gewesen. Nicht die Nachrichten der Medien hätten die Kurse bewegt, sondern das zunehmend undurchsichtige Verhalten der damals noch im Amt befindlichen Wirecard-Führung.
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Ein Gymnasiallehrer hat seinen zweijährigen Sohn sexuell missbraucht. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Prozess und die Berufungsverhandlung unter der Überschrift „Unfassbar“. Der Mann wird als „Holger P (37)“ bezeichnet und mit einem unverfremdeten Foto gezeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der identifizierenden Darstellung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Mannes. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, dass die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Täters und dem berechtigten öffentlichen Interesse an der Berichterstattung zwangsläufig zugunsten der Öffentlichkeit ausfalle. Der Täter habe gestanden, der Tatverdacht sei erwiesen und das Strafverfahren sei völlig abgeschlossen. Er sei in zwei Instanzen verurteilt worden, seinen damals zweijährigen Sohn sexuell missbraucht und zahllose Missbrauchs-Dateien besessen zu haben. Das Landgericht habe die Strafe exakt auf die maximale Länge einer Freiheitsstrafe verkürzt, die überhaupt noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Dies habe die Redaktion zum Anlass genommen, über den besorgniserregenden Trend zu berichten, dass Kindesmissbrauch durch die Justiz regelmäßig besonders milde bestraft werde. Gleich zwei Punkte aus Richtlinie 8.1 (Kriminalberichterstattung) seien im vorliegenden Fall erfüllt. So liege eine außergewöhnlich schwere bzw. in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vor. Zudem bestehe ein Zusammenhang bzw. Widerspruch zwischen der gesellschaftlichen Rolle des Mannes als Gymnasiallehrer und seiner Funktion. Er habe einfachen Zugang zu Kindern und auch eine besondere Schutzpflicht gegenüber diesen gehabt.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Sexuelle Kontakte gegen Geschenke“. Im Beitrag geht es um die Gerichtsverhandlung gegen einen Mann, dem sexueller Missbrauch eines elfjährigen Mädchens vorgeworfen wird. Der Angeklagte ist geständig, sagt aber aus, dass das Mädchen sich seine Taten gegen Geschenke habe gefallen lassen. Der Autor des Berichts gibt die Aussagen des Angeklagten ausführlich wieder. Beschwerdeführerin ist in diesem Fall eine Vertreterin des Landesverbandes Frauenberatung. Sie kritisiert eine einseitige Darstellung der Aussagen des Angeklagten. Seine Taten würden dadurch verharmlost. Der Beschuldigte erscheine als Opfer einer vermeintlichen Verführung durch ein elfjähriges Mädchen. Die Überschrift stelle sogar in Frage, ob das Mädchen überhaupt sexuelle Gewalt erlebt habe. In der Berichterstattung finde eine Täter-Opfer-Umkehr statt. Das Opfer werde durch diese Darstellung in seiner Würde verletzt. Der Chefredakteur betont, seine Zeitung sehe es als ihre Pflicht an, ihre Leserschaft ausführlich über das gesellschaftliche Zusammenleben zu informieren. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Berichterstattung über den ersten Teil des Prozesses. Die unerwartet umfangreichen Schilderungen des Beschuldigten hätten daher ihren Niederschlag im Bericht gefunden. Angesichts der Schwere der Tat sei es aus Sicht der Redaktion von öffentlichem Interesse gewesen, die Denkweise des Angeklagten zu beschreiben. Der Autor habe sich dessen Aussage nicht zu eigen gemacht, sondern darüber distanziert und im Kontext der Anklage berichtet.
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Eine überregionale Tageszeitung veröffentlicht eine Kolumne unter dem Titel „Abschaffung der Polizei: All cops are berufsunfähig“. Hintergrund für den Beitrag sei die Erklärungsnot, in die die Polizei nach den internationalen Black-Lives-Matter-Protesten nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland geraten sei. Die Autorin fragt sich, in welche Branchen man „Ex-Cops“ überhaupt noch „reinlassen“ könne, wenn die Polizei abgeschafft werde. Schließlich sei der Anteil an autoritären Persönlichkeiten und solchen mit „Fascho-Mindset“ in dieser Berufsgruppe überdurchschnittlich hoch. Oder hätten Leserinnen und Leser schon mal von einem Terrornetzwerk in der Backshop-Community gehört? Wohin also mit den über 250.000 Menschen, die dann keine Jobs mehr hätten? Spontan fällt der Autorin nur eine geeignete Option ein: Die Mülldeponie. Nicht als Müllmenschen mit Schlüsseln zu Häusern, sondern auf der Halde, wo sie wirklich nur von Abfall umgeben seien. Unter ihresgleichen fühlten sie sich bestimmt auch selbst am wohlsten. 382 Leserinnen und Leser wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie sehen in dem Beitrag keine Satire, sondern Herabwürdigung, Menschenverachtung, Diskriminierung sowie eine Verletzung der Ehre und Menschenwürde von Polizistinnen und Polizisten. Der Artikel greife den Rechtsstaat an und verherrliche den Linksextremismus. Besonders menschenverachtend sei der letzte Absatz. Der Vorschlag, Polizisten auf dem Müll zu entsorgen bzw. sie als Abfall darzustellen, verstoße gegen die Menschenwürde und stachele zum Hass gegen Polizeibeamte auf. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der Beitrag nicht gegen presseethische Grundsätze verstoße. Die Autorin des Beitrages stelle und verneine die Frage, ob ihre Kolumne die Grenzen zur Satire überschritten habe. Sie zitiert eine Mitteilung des Presserats: „Grundsätzlich hält der Presserat auch scharfe, polemische Satire für zulässig – solange sie einen sachlichen Kern an Kritik enthält“. Der sachliche Kern ihrer Polemik ergebe sich aus der Black-Lives-Matter-Bewegung, deren Forderung nach Abschaffung der Polizei und der daraus entstandenen Debatte in Deutschland über rassistische Strukturen innerhalb der Polizei. Die Autorin hält es nicht für ihr Recht, sondern auch ihre Pflicht, Staatsorgane wie die Polizei zu hinterfragen und zu kritisieren. Eine Satire bzw. eine Polemik sei dafür kein verbotenes Stilmittel. Sie erlebe als Reaktion auf ihre Kolumne eine enorme rechte Einschüchterungskampagne.
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„Schülerin sprengt Feuerwehrmann in die Luft“- unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Boulevardzeitung online einen Bericht über eine Gasexplosion in einem Wohnhaus. Dabei sei ein Feuerwehrmann ums Leben gekommen. Unter Tatverdacht stehe eine 17-jährige Schülerin, die in dem Haus wohne. Sie soll im Keller eine brennende Kerze und eine geöffnete Gasflasche aufgestellt haben. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Überschrift, in der eine Vermutung als Tatsache hingestellt werde. Zudem werde das minderjährige Mädchen durch Angaben wie Vorname, Alter und Bild von dem Wohnhaus sowie durch die Veröffentlichung eines gepixelten Fotos identifizierbar. Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf einer Vorverurteilung zurück und verweist auf die Dachzeile der Überschrift. Sie laute: „DNA-Spuren an Gasflasche – Staatsanwalt ist sicher“. Dadurch werde dem Leser sofort klar, dass die Schülerin nach Auffassung der Staatsanwaltschaft für die Explosion verantwortlich sei und es noch keine Verurteilung gegeben habe. Spätestens nach dem Lesen der Passage „Münster – es war eine heimtückische Tat – und eine Schülerin ist die Verdächtige“ werde vollends offensichtlich, dass eine Verdachtsberichterstattung vorliege, deren Grenze im gesamten Artikel penibel eingehalten worden sei. Auch der Persönlichkeitsschutz der Verdächtigen sei nicht verletzt worden, so die Rechtsvertretung weiter. Das Foto des Mädchens sei mit einem großen schwarzen Balken verfremdet worden. Sein Persönlichkeitsschutz sei durch die Anonymisierung der übrigen Angaben gewahrt.
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Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Flucht aus der Klinik: Psychisch kranker Straftäter bedroht seine Eltern“ über zwei Ausbrüche aus einer Klinik. Die Redaktion zitiert einen FDP-Abgeordneten mit den Worten: „Viele unberechenbare Patienten dort haben selbst einen Transponder, um die Magnettüren zu öffnen. Das führt so weit, dass gefährliche Leute plötzlich draußen rumlaufen.“ Im Artikel werden die beiden Ausbrüche beschrieben. Die Redaktion berichtet, Beamte müssten andauernd ausrücken, um geflohene Patienten einzufangen. Wie viele gefährliche psychisch Kranke in der Stadt unterwegs seien, könne nur gemutmaßt werden. Zwei Leser der Zeitung kritisieren, dass durch den Artikel psychisch Kranke stigmatisiert würden. Sie würden von der Redaktion als Straftäter dargestellt. Ein Beschwerdeführer moniert zudem, es würden Lügen gestreut. So habe natürlich kein Patient einen Transponder, um die Türen der geschlossenen Stationen zu öffnen. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung ist eine Stigmatisierung psychisch Erkrankter nicht Haupttenor des Artikels. Vielmehr befasse sich der Autor mit einem Ausbruch aus einer psychiatrischen Klinik. Ihm gehe es auch um die grundsätzliche Sicherheitsfrage. Beides seien Themen von erheblichem öffentlichem Interesse. Es werde nicht der Eindruck erweckt, dass alle psychisch Kranken gefährlich und straffällig seien, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre sowie die weiteren Grundsätze des Kodex würden gewahrt.
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Neueröffnung der zweiten Filiale eines regionalen Hörakustiker-Geschäfts. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung eine Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Die Verlagsspitze der Zeitung teilt mit, dass entgegen der sonst üblichen und bewährten Praxis bei der vorliegenden Anzeigen-Sonderveröffentlichung der entsprechende Anzeigen-Hinweis fehlt. Leider sei bei der Bearbeitung der Anzeige ein bedauerlicher Fehler unterlaufen, für den man sich entschuldige. Es handele sich um einen Einzelfall. Allerdings – so die Stellungnahme der Verlagsvertreter weiter – hebe sich die Werbung in ihrer Gestaltung, den Überschriften und den verwendeten Schrifttypen so deutlich vom üblichen Standard-Layout der redaktionellen Inhalte ab, dass auch bei flüchtiger Betrachtung eine Verwechslungsgefahr kaum gegeben sei. Hinzu kämen weitere Merkmale, die diese Werbeform als Anzeige erkennbar machten, wie die markante Angabe von Telefonnummern, Anschriften, Web-Adressen, Logos und Öffnungszeiten, die im redaktionellen Teil nicht verwendet würden.
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Ein Online-Portal berichtet, dass einer der großen Spiele-Entwickler sich von zwei namentlich genannten Managern getrennt habe. Ihnen werde der Vorwurf sexuellen Fehlverhaltens gemacht. Ein Nutzer des Portals kritisiert, dass die Redaktion die vollen Namen zweier Männer nenne, deren Schuld noch nicht geprüft worden sei. Er sieht durch die Berichterstattung Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) verletzt. Der Chefredakteur des Internetportals hält die Beschwerde für unbegründet. Dennoch habe die Redaktion inzwischen entschieden, die Namen der Betroffenen zu entfernen. Diese seien häufig in der Öffentlichkeit aufgetreten und hätten dabei ihr Unternehmen repräsentiert. Die Redaktion sei daher davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden um Top-Manager des in Spielerkreisen bekannten Unternehmens handele. Deren Namen seien im Kontext zu den Vorwürfen zu nennen, gerade im Rahmen der MeToo-Diskussion. Nach Eingang der Beschwerde - so der Chefredakteur weiter - habe die Redaktion erneut recherchiert und dabei festgestellt, dass die beiden Herren zwar gelegentlich für ihre Firma öffentlich aufgetreten seien, aber eher aus dem mittleren Management stammten. Die Redaktion habe die Namen der beiden deshalb aus dem Online-Angebot entfernt.
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Eine Regionalzeitung – sie erscheint im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern - berichtet online über eine Beziehungstat. Die Überschrift lautet: „Afghane ersticht Ex-Partnerin im Bus vor anderen Fahrgästen“. Ein Mann habe seine von ihm getrennt lebende Ex-Ehefrau getötet. Die Tat geschah in einem Linienbus in Bayern. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Nennung der Herkunft und sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 12.1. Eine Relevanz der Nennung der Staatsangehörigkeit des Täters zur Tat vermag sie nicht zu erkennen. Vielmehr werde die ethnische Herkunft unangemessen betont, indem sie in der Überschrift deutlich herausgestellt werde. Der Chefredakteur rechtfertigt die Nennung der Staatsangehörigkeit. Das bewusste Auslassen von Fakten, die bereits in sozialen Medien kursierten, unterminiere das Vertrauen in die Medien und beschädige deren Glaubwürdigkeit nachhaltig. Dem Leser dränge sich die Frage förmlich auf, warum ihm etwas verschwiegen werde, das er anderswo erfahre. Der Chefredakteur weiter: Die Redaktion greife die W-Fragen (Wer, was, wann, wie, wo) die der Kern jeder journalistischen Arbeit seien. Je mehr dieser Fragen die Redaktion beantworten könne, desto besser. Die Redaktion habe auch keinerlei Probleme damit, regionale Zugehörigkeiten zu erwähnen. Als Urlaubsland, das Mecklenburg-Vorpommern ja nun einmal sei, mache es einen Unterschied, ob ein Geschehen im Zusammenhang mit Touristen oder anderen stehe. Beispiel: Bayerischer Friseur randaliert auf Usedomer Campingplatz. Die Überschrift würde unbeanstandet bleiben.
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