Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Verdacht eines Koppelungsgeschäfts entsteht

Ein Magazin, das sich unter anderem mit Wirtschaftsthemen befasst, berichtet über Haartransplantationen und Botox-Behandlungen bei Männern. Der Autor nennt eine Firma beim Namen und mit Adresse, bei der sich Männer „fachkundig“ beraten und behandeln lassen können. Es folgt ein Wortlaut-Interview mit der namentlich genannten Ärztin. In der gleichen Ausgabe informiert die Redaktion im Rahmen eines Selbstversuchs über die Möglichkeit, Konferenzen auf Schiffen einer bestimmten und namentlich genannten Linie auf der Kiel-Oslo-Route abzuhalten. Der Aufenthalt wird insgesamt positiv geschildert. Dabei geht es auch um die gastronomischen und sonstigen Angebote auf den Schiffen. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass die Artikel nicht als Werbung gekennzeichnet sind. Er hat den Verdacht, dass die Beiträge verdeckt gesponsert seien. Ein Herausgeber der Zeitschrift stellt fest, dass die journalistische Sorgfaltspflicht im Hause einen hohen Stellenwert habe. Die in der Beschwerde geäußerten Vorwürfe und Hinweise nehme man sehr ernst. Sollte bei einzelnen Artikeln der Eindruck entstanden sein, dass Werbung und redaktionelle Berichterstattung nicht sauber getrennt worden seien, bedauere man dies. Der Verlagsvertreter versichert, dass die Zeitschrift Beiträge mit werblichem Charakter künftig noch deutlicher kennzeichnen werde.

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Persönlichkeitsschutz der Opfer verletzt

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Das ist der Pilot, der in ihre Wohnung stürzte“. Es geht im Artikel um ein Flugzeugunglück, bei dem zwei Männer mit ihrer Maschine in ein Wohnhaus gestürzt waren. Dabei waren die beiden Flugzeuginsassen sowie eine Bewohnerin des Hauses ums Leben gekommen. Der Pilot des Flugzeuges und die getötete Bewohnerin werden im Bild gezeigt und als Mariusz S. (55) und Christina K. (39) bezeichnet. Ein Leser der Zeitung sieht eine identifizierende Darstellung, mit der der Persönlichkeitsschutz der Opfer verletzt werde. Die Zeitung hat zu der Beschwerde nicht fristgerecht Stellung genommen.

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Anzeigen nahe bei Berichten platziert

Eine Illustrierte veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Pflegetipps: Die besten Wirkstoffe für empfindliche Haut“. Sechs Wirkstoffe werden mit einer Empfehlung vorgestellt. Auf der genüberliegenden Seite wird mit einer Anzeige für eines der vorgestellten Produkte geworben. Eine Woche später bringt die Illustrierte zwei Doppelseiten zum Thema Stress. Auch hier werden Produkte genannt und positiv beschrieben. In den Wochen darauf bringt die Zeitschrift mehrere Beiträge, in denen es ebenfalls um Empfehlungen für namentlich genannte Produkte geht. Ein Leser kritisiert die Zeitschrift. In jeder Ausgabe nenne sie einzelne Präparate, ohne dass hierfür ein ausreichendes Leserinteresse, etwa aufgrund eines Alleinstellungsmerkmals, aus dem Artikel hervorgehe. Auffallend sei, dass häufig Präparate genannt werden, die im nahen Umfeld mit Anzeigen beworben werden. Die werbliche Wirkung werde durch die Kombination aus redaktioneller Erwähnung und daneben platzierten Anzeigen noch verstärkt. Der Beschwerdeführer hegt den Verdacht, dass es kein Zufall sei, dass die beworbenen Präparate redaktionell erwähnt würden. Die Ressortleiterin Medizin/Psychologie widerspricht dem Beschwerdeführer. Der behaupte, an der Nennung konkreter Präparate besteht nur dann ein „ausreichendes Leserinteresse“, wenn diese ein Alleinstellungsmerkmal hätten. Das sei nach ihrer langjährigen Erfahrung als Medizinjournalistin eine viel zu enge Sichtweise und gehe an den wahren Bedürfnissen ihrer Leserinnen und Leser komplett vorbei. Die Ressortleiterin stellt fest, dass in ihrem Blatt Produktnennungen ausschließlich aus journalistischen Gründen vorgenommen würden. Die räumliche Nähe von Anzeigen ergebe sich einfach daraus, dass ihr Medizin-Teil nur einen Umfang von acht Seiten habe. Viele Werbekunden wollten verständlicherweise ihre Anzeige genau in diesem Umfeld sehen. Dagegen spreche auch nach den Vorgaben des Pressekodex nichts.

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Beschwerdeflut gegen WhatsApp-Chat

Eine Boulevardzeitung berichtet online über einen WhatsApp-Chat des einzigen überlebenden Kindes im Fall Solingen. Dort hatte eine Frau fünf ihrer sechs Kinder umgebracht und dann versucht, sich das Leben zu nehmen. Unter der Überschrift „Freund Max telefonierte mit dem Sohn, der überlebte“ wird der Beitrag so eingeleitet: „Es ist ein Schmerzensschrei und Hilferuf, wie sie schrecklicher nicht sein können. Marcel (11), das einzige überlebende Kind des Dramas von Solingen, schickte seinem Freund diese erschütternde WhatsApp-Nachricht. Lesen Sie mit (…der Zeitung, d. Red.) die Schilderungen von Max (12) und was er über die tödliche Tragödie seines Freundes Marcel weiß“. Das Titelbild zeigt den Freund des überlebenden Jungen Max, im Hintergrund einen Teil aus dem in WhatsApp-Grafik gestalteten Chat: „Wie geht es Dir“ – „Gut“ –„Was ist passiert??? – „Hey ich bin es Marcel ich wollte dir nur sagen, dass du mich nicht mehr sehen wirst, weil alle Geschwister sind tot. PS: Würde mich freuen, wenn du mich anrufen würdest“ – „Sicher das es dir gut geht brauchst du Hilfe???“ (Anmerkung des Presserats: Der vollständige Artikel wurde offensichtlich am Folgetag bereits gelöscht; keiner der Beschwerdeführer kann ihn auf Anfrage der Geschäftsstelle bereitstellen. Die Geschäftsstelle bittet den Chefredakteur drei Mal um Übersendung des Artikels.) Den Presserat erreichen 171 Beschwerden aus dem Leserkreis der Zeitung. Sie kritisieren die Veröffentlichung der Nachrichten eines traumatisierten Kindes. Diese sei nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt und diene reinen Sensationsinteressen. Ein seelisch leidender Mensch werde zum bloßen Objekt herabgewürdigt, weil über ihn in einer über das öffentliche Interesse hinausgehenden Weise berichtet werde. Die meisten Beschwerdeführer kritisieren, dass der Inhalt der Meldung hinter einer Bezahlschranke stehe. Ein grausames Verbrechen werde „billig ausgenutzt“, um ohne jegliche Rücksicht und Verantwortung Geld zu machen. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass die Redaktion die Kritik an dem monierten Beitrag durchaus nachvollziehen könne und die Veröffentlichung bedauere. Diese sei umgehend aus dem Internet-Angebot herausgenommen worden.

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Zahlen-Verwirrung um Corona-Infektionen

Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht eine Meldung unter der Überschrift „Riesige Militärparade trotz Corona“ über eine Parade zum Sieg der Sowjetunion über Deutschland vor 75 Jahren. Der letzte Satz lautet: „Dass die Parade trotz weiterhin steigender Corona-Infektionszahlen abgehalten wurde, hatte vor allem bei Oppositionsvertretern für Kritik gesorgt.“ Ein Leser kritisiert den Beitrag, in dem behauptet werde, dass in Russland und/oder Moskau die Zahl der Corona-Infektionen steige. Dies sei falsch. Richtig sei, dass der Höchststand der Neuinfektionen in Russland und Moskau im Vorfeld der Parade erreicht worden sei und die Zahlen seither deutlich gefallen seien. Die Beschwerde richtete sich ursprünglich gegen eine veröffentlichende Redaktion. Diese hatte sich in ihrer Stellungnahme auf das Agenturprivileg berufen. Der Presserat hatte diese Beschwerde als unbegründet bewertet und beschlossen, das Beschwerdeverfahren gegen die Agentur weiterzuführen. Die Co-Chefredakteurin der Agentur stellt fest, die Angaben der Redaktion seien richtig, denn jeden Tag erhöhe sich die Zahl der Infizierten in Russland um mehrere tausend Neuinfektionen. Die Zahl der Neuinfektionen, also das Wachstum, sei dabei jedoch von Tag zu Tag zurückgegangen: Von 7728 am 21. Juni 2020 auf 7600 am 22., 7425 am 23. und 7176 am 24. Juni. Das mache aber die in der Beschwerde gemachte Aussage aber nicht falsch, denn die Gesamtzahl der Corona-Fälle habe sich erhöht und sei am 24. Juni auf über 600.000 gestiegen.

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„Lebenslang“ mit zweierlei Bedeutung

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Unglaubliche Wende vor Hamburger Gericht: Deutschrapper Gzuz lebenslang!“ über ein Gerichtsverfahren vor dem Hamburger Amtsgericht. Rapper Gzuz muss sich wegen unerlaubten Waffenbesitzes, versuchten Diebstahls und Körperverletzung vor Gericht verantworten. Eine Frau, die Anzeige wegen Körperverletzung erstattet habe, habe diese zurückgezogen, heißt es im weiteren Verlauf des Artikels. Beide hätten sich zufällig in einem Kiosk getroffen. Dabei habe sich Gzuz bei der Frau entschuldigt und ihr 500 Euro Schmerzensgeld und einen lebenslangen Platz auf seiner Gästeliste angeboten. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Überschrift des Beitrages. Dort werde behauptet, ein Angeklagter habe überraschend eine lebenslange Haftstrafe bekommen. Im Artikel selbst werde dann mitgeteilt, er habe dem Opfer „lebenslang“ einen Platz auf seiner Gästeliste als Wiedergutmachung geschenkt. Der Chefredakteur bezeichnet die Überschrift selbst als unangemessen. Sie habe mit irreführenden Erwartungen gespielt. Die Redaktion werde die Überschrift korrigieren und sich bei dem Leser entschuldigen.

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Feuerwehr spricht von Anfeindungen

Eine Lokalzeitung befasst sich unter der Überschrift „Streit um Notfallgruppe spitzt sich zu“ sowie in einem Kommentar unter der Überschrift „Es geht um Menschenleben“ mit der geplanten Gründung einer Notfallgruppe der örtlichen Feuerwehr. Es klinge /paradox: Feuerwehrleute möchten das Leben ihrer Mitbürger retten, doch sie dürfen das nicht. Die Zeitung schreibt, die Feuerwehrleute verfügten über Ausbildung und Ausrüstung zur Gründung einer Notfallgruppe, würden jedoch ausgebremst. Der Autor des dem Bericht beigestellten Kommentars spricht sich für die geplante Notfallgruppe aus und kritisiert unter anderem: „Eine Gemeindefeuerwehr-Führung, die diesen Weg blockiert, handelt gegen ihre eigenen Leitsätze. Dass sie ihre Position trotz mehrfacher Nachfrage nicht erklären möchte, spricht Bände.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist der stellvertretende Gemeindebrandmeister. Er ist Teil der in den Artikeln angesprochenen Gemeindefeuer-Führung. Er spricht von Anfeindungen, die im Bericht und im Kommentar gegen diese gerichtet würden. Es werde ihr vorgeworfen, das Ehrenamt mit Füßen zu treten und mit dem Leben der Mitmenschen zu spielen. Der Autor der kritisierten Beiträge sei Mitglied und ein Amtsträger der Feuerwehr. Der Beschwerdeführer wirft dem Autor vor, er könne seine Tätigkeit in der Feuerwehr nicht von seiner journalistischen Arbeit trennen. Ihm gehe es darum, Stimmung gegen die Feuerwehr zu machen und eine Aufgabe für die Feuerwehr zu erzwingen, die nicht durch das Brandschutzgesetz des Landes als Aufgabe für die Feuerwehr definiert sei. Der stellvertretende Chefredakteur weist den Vorwurf zurück, die Redaktion habe gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Die Zeitung berichte immer wieder über Übungen, Einsätze und sonstige Ereignisse im Zusammenhang mit den Feuerwehren des Landkreises. Aufgrund seiner besonderen Kenntnisse sei der Autor innerhalb der Redaktion mit diesen Themen betraut.

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Verdeckte Recherche war gerechtfertigt

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Erörterungstermin zum Ausbau der Zentraldeponie in ihrem Verbreitungsgebiet. Der Beschwerdeführer gehört der Pressestelle der zuständigen Bezirksregierung an. Er wirft der Zeitung vor, der Autor des Berichts habe sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen und unter Verschleierung seines journalistischen Ansinnens unberechtigt Zugang zu einem nicht-öffentlichen Verfahren erschlichen. Er habe sich zum Parteigänger („Sachbeistand“) eines Verfahrensbeteiligten gemacht, ohne dies in der Berichterstattung kenntlich zu machen. Ein sachlicher Grund für das Verschleiern der journalistischen Identität besteht im Zusammenhang mit einem Berichterstattungs-Begehren bei Erörterungsterminen in Planfeststellungsverfahren nicht. Wenn Journalisten den Zugang zur Berichterstattung begehrten, liege es im Ermessen des Verfahrensführers, dies zu gestatten, wenn alle Verfahrensbeteiligten damit einverstanden seien. Dies sei beim ersten Erörterungstermin des Verfahrens vor zwei Jahren und wäre – bei entsprechender Bitte eines Journalisten - auch diesmal so gehandhabt worden. Da entsprechende Anfragen nicht vorgelegen hätten, sei diesmal mit der Öffentlichkeit auch die Presse ausgeschlossen geblieben. Aus Sicht der Bezirksregierung sei die parteiische Tätigkeit für eine Bürgerinitiative, die sich gegen eine dem Gemeinwohl dienende Einrichtung richte, nicht anders als jede sonstige Lobbyisten-Tätigkeit zu bewerten und entsprechend der Richtlinie 6.1 zu rügen. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Autor sei von der Redaktion beauftragt worden, über das Verfahren zu berichten. Es sei richtig, dass sich der Autor bei der Ausübung dieser Aufgabe nicht als Journalist zu erkennen gegeben habe, um an einem für die Öffentlichkeit relevanten, aber nicht-öffentlichen Termin teilzunehmen. Er habe jedoch weder falsche Personalien angegeben, noch habe er sonst versucht, den Grund seiner Teilnahme zu verschleiern. Er habe schlicht einen zulässigen Weg genutzt, um an der Erörterung teilzunehmen. Er habe seine gewonnenen Erkenntnisse in der Veröffentlichung auf sachliche und neutrale Art mitgeteilt. Der Autor – so die Rechtsabteilung – habe bei seinem Vorgehen keine falschen Angaben zu seiner Identität gemacht. Bereits bei einer einfachen Namensrecherche sei er unschwer als Journalist zu erkennen. Der Erörterung zum Thema Zentraldeponie sei ein besonderes öffentliches Interesse zugekommen, da die Bürger vor allem in den angrenzenden Ortschaften erhebliche Beanstandungen gegen die Erweiterung der Deponie hätten und große Unsicherheit herrsche, ob bei den nicht öffentlichen Terminen tatsächlich alle ihre Einwände mit der entsprechenden Ernsthaftigkeit beraten würden.

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Product Placement mit dem Mercedes-Stern

Eine überregionale Tageszeitung berichtet online und gedruckt über Product Placement im Reiseformat „Wunderschön“ im Westdeutschen Rundfunk. Im vorliegenden Fall geht es um einen Bericht über die Profi-Kitesurferin Sonja Bunte. Auf der Brust der Sportlerin und auf ihrem Kite-Brett ist der Mercedes-Stern zu sehen. Als sich die Surferin umdreht, taucht der Mercedes-Stern erneut auf, diesmal auf ihrem Rücken. In der „Wunderschön“-Sendung wird die Surferin als „Teilnehmerin Kitesurf World Cup“ bezeichnet. Der Wettbewerb werde von einer bestimmten Hamburger Firma veranstaltet, die wiederum „strategische Beratung“ für die E-Auto-Vermietung „Mercedes Me – Explore Sylt“ leistet, deren Fahrzeug in der „Wunderschön“-Folge zu sehen ist. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Surferin Sonja Bunte. Nach ihrer Auffassung werde sie persönlich und inhaltlich in einem falschen Zusammenhang dargestellt. Eine Zusammenarbeit mit den genannten Sponsoren existiere nicht. Hätte der Autor sich im Zuge seiner Recherche an sie gewendet, hätte sie die Möglichkeit gehabt, die tatsächlichen Hintergründe zu schildern. Bei dem sogenannten Lycra (ein Stoff aus Kunstfaser), auf dem Logos zu finden seien, handele es sich um ein Material, zu dessen Tragen sie als Teilnehmerin am World Cup verpflichtet gewesen sei. Es seien die Sponsoren der Veranstaltung abgebildet. Sie sei auch zu den Sponsoren-Aufklebern auf ihrem Surf-Brett verpflichtet gewesen. Der Autor sei über diese Hintergründe informiert worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung leitet die Stellungnahme des Autors an den Presserat weiter. Der Verfasser trägt vor, im Vorfeld der Veröffentlichung habe er den WDR, die Produktionsfirma und die Firma Daimler um Stellungnahme gebeten. Damit sei der journalistischen Sorgfalt hinreichend Rechnung getragen worden.

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Was macht Mutti mit ihren Kindern?

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über ein neues „irres Öko-Eltern-Taxi“. Gedruckt lautet die Überschrift: „Radfahrerin, was machst du da mit deinen Kindern?“, in der Online-Ausgabe: „Drei Kinder auf Muttis Wackelrad“. Es geht in dem Bericht um ein Lastenfahrrad, auf dem hinten drei Kleinkinder transportiert werden können. Die Zeitung zitiert einen Polizisten: „Nicht alles, was erlaubt ist, muss auch richtig sein.“ Die Redaktion bewertet das Fahrrad kritisch. Bebildert ist der Beitrag mit dem Foto einer Frau, die ihre drei Kinder auf jenem Fahrrad transportiert. Ein Leser der Zeitung hält den Bericht für falsch, wenn nicht gar für eine Lüge. Bei dem Fahrrad auf dem Foto handele es sich um das Lastenrad einer bestimmten Firma. Dieses habe laut Herstellerangaben „Platz für bis zu zwei Teenager oder drei Kinder“. Der von den Autoren erwähnte „Rohr-Rahmen“ sei eine offizielle Erweiterung mit dem Namen „Monkey Bars“. Die Chefredaktion der Zeitung sieht in der Berichterstattung keinen Anlass für eine Beschwerde. Der Beitrag habe nicht etwa die exakte vom Hersteller empfohlene Personenzahl zum Gegenstand, wie der Beschwerdeführer betone, sondern bewerte im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit die Sinnhaftigkeit und Gefährlichkeit eines solchen Transportmittels im belebten Straßenverkehr. Fazit der Chefredaktion: Die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien an den Haaren herbeigezogen.

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