Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Ed Euromaus hatte viel zu tun“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung auf der Seite „Kinder-Nachrichten“ ein sogenanntes Interview, in dem die redaktionseigene Comicfigur „Robby Rheinschnake“ das Maskottchen des Europa-Parks „Ed Euromaus“ befragt. Es geht in dem Beitrag um Baumaßnahmen in dem Vergnügungspark, Corona-Auflagen für Besucher und neue Attraktionen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag Schleichwerbung für den Europa-Park. Ein Beitrag werde als Interview ausgegeben, das keines sei, denn die beiden „Interview-Partner“ seien Comic-Figuren, von denen die Zeitung ihre Figur als Freund und Berater der Kinder ausgebe. Der Redaktionsleiter der Zeitung vermag keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze festzustellen. Hauptaufgabe der täglichen Kindernachrichten-Seite sei es, Informationen verständlich und altersgerecht zu vermitteln. Dabei spielten interaktive Formate eine große Rolle. Zentrale Identifikationsfigur sei dabei die Kunstfigur Robby Rheinschnake, die von Kindern sehr oft angeschrieben werde. Bei der kritisierten Veröffentlichung handele sich um das Format eines fiktiven Interviews, das zwischen Robby Rheinschnake und Ed Euromaus, dem Maskottchen des Europaparks Rust, geführt werde. Der Vergnügungspark liege im Verbreitungsgebiet der Zeitung und sei einer der größten Arbeitgeber in der Region. Ziel des Beitrags sei gewesen, Neuerungen im Park nach der coronabedingten Schließung auf kindgerechte Weise zu vermitteln. Der Redaktionsleiter weist den Vorwurf zurück, Werbung bzw. Schleichwerbung für den Park gemacht zu haben.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über eine neue Statistik des Bundesarbeitsministeriums zu Hartz IV-Beziehern. Unter dem Zwischentitel „Im Osten durchschnittlich 934 Euro Arbeitslosengeld II pro Monat“ heißt es: „Im Durchschnitt hatten Arbeitslose, die in den vorangegangen 30 Monaten mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, nach dem Jobverlust Ansprüche auf 1027 Euro monatlich. Im Westen lag der Durchschnittswert bei 1051 Euro und somit um mehr als 100 Euro höher als im Osten, wo im Schnitt Ansprüche von 934 Euro bestanden.“ Ein Leser des Magazins stellt fest, der Artikel enthalte bewusste Falschinformationen, mit denen offensichtlich eine negative Stimmung gegen Hartz-IV-Bezieher geschürt werden solle. In der Überschrift werde der Begriff Hartz IV genannt. Anschließend beziehe sich der gesamte Artikel jedoch auf das Arbeitslosengeld I. So werde der Eindruck erweckt, dass Hartz-IV-Bezieher mehr als 1000 Euro erhielten. Der Rechtsvertreter des Magazins stellt fest, er könne sich kurzfassen. Offenbar sei bei der Bearbeitung der ursprünglich von einer Agentur stammenden Meldung an einzelnen Stellen unabsichtlich Arbeitslosengeld I mit Hartz IV gleichgesetzt worden. Das sei natürlich sachlich nicht korrekt. Die Redaktion habe inzwischen den Fehler nicht nur korrigiert, sondern dies auch gegenüber den Nutzern transparent gemacht. Sie habe sich für das Versehen entschuldigt. Die Annahme des Beschwerdeführers, die Redaktion habe das Ziel verfolgt, negative Stimmung gegen Hartz-IV-Bezieher zu schüren, sei allerdings nicht zutreffend, betont die Rechtsvertretung.
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Unter der Überschrift „Nazi-Eklat in der Kölner City“ berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Imbiss-Besitzer, aus dessen Musikanlage die erste Strophe des Deutschlandliedes dröhne, die zwar nicht verboten, aber verpönt sei. Er selbst – Michele A. - singe lauthals mit und hebe den rechten Arm zum Hitler-Gruß. Zum Artikel ist ein Video gestellt. Darin heißt es abweichend vom Text im Beitrag: „Aus der Musikanlage dröhnt die verbotene erste Strophe des Deutschlandliedes.“ Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, mit der Passage von der verbotenen ersten Strophe stachle sie zu genau dem auf, was nur Stunden später geschehen sei: Ein Anschlag auf den im Video gezeigten Imbiss. Im Übrigen: Die erste Strophe des Deutschlandliedes sei nicht verboten. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass schon am Beginn des kritisierten Beitrages unmissverständlich stehe, dass die erste Strophe des Deutschlandliedes „zwar nicht verboten, aber verpönt ist“. Gerade in der aktuellen Zeit, in der braun-tumbe Deutschtümelei wieder salonfähig zu werden scheine, sei es publizistisch geboten, darauf hinzuweisen, dass nur „die dritte Strophe des ´Liedes der Deutschen´ von Hoffmann von Fallersleben mit der Melodie von Joseph Haydn (…) die Nationalhymne für das Deutsche Volk ist“, wie es der ehemalige Bundespräsident Richard von Weizsäcker 1991 in einem Brief an Bundeskanzler Helmut Kohl formuliert habe. Aus der Sicht des Chefredakteurs scheine es allenfalls eine Petitesse zu sein, dass der Erzähler im Video die erste Strophe als „verboten“ bezeichne. „Verboten“ oder „verpönt“ – das sei eher eine Frage der Meinung bzw. Bewertung.
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Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt über Probleme an einem „Riviera“ genannten Naherholungsgebiet rund um einen Weiher. Im Bericht ist davon die Rede, dass „fahrendes Volk“ erfolgreich durch Polizeikontrollen ferngehalten werde. Wörtliche Passage: „Die Badelustigen hinterlassen nicht weniger Müll als die sogenannten Rotationsbürger.“ Ein Leser der Zeitung stört sich an diesem Begriff, der in abfälliger Weise für Sinti und Roma verwendet werde. Er sei diskriminierend. Der Redaktionsleiter teilt mit, die Informationen zu dem Bericht stammten von einem Polizeisprecher. Der Bürgermeister der Gemeinde verwende den Begriff ebenfalls. Leider sei versäumt worden, diese Passage als Zitat kenntlich zu machen. Beide Informanten hätten auf Nachfrage erklärt, der Begriff „Rotationsbürger“ sei im Amtsdeutsch gebräuchlich. Die Redaktion werde die Begriffe trotzdem künftig nicht mehr verwenden. Sie seien unpassend und nicht angemessen. Die Redaktion habe die Passage inzwischen sowohl aus dem E-Paper-Archiv als auch in der Online-Version der Zeitung gelöscht.
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„Berliner Polizei sucht mit Video und Foto nach diesem Mann“ – so lautet die Überschrift zu einem Beitrag über die Fahndung nach einem mutmaßlichen Serienvergewaltiger in der Online-Version eines Nachrichtenmagazins. Im Beitrag befindet sich eine Anzeige für ein Produkt gegen Erektionsprobleme mit dem Titel „Ohne Viagra Erektionsprobleme lösen“ und dem Text „Jeder Mann kann 2.5 Stunden im Bett aushalten.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die nach seiner Meinung geschmacklose Werbeanzeige innerhalb des Artikels. Die Verbindung einer Gewalttat mit der Werbung für erektionssteigernde Präparate sei frauenverachtend und gewaltverherrlichend. Die Rechtsvertretung des Magazins spricht selbst von einem sehr ärgerlichen Zusammentreffen von Text und Anzeige, das die Redaktion aufrichtig bedauere. Es handele sich um einen peinlichen und rufschädigenden Vorgang, den jede Redaktion normalerweise zu vermeiden trachte. Dennoch weist das Magazin den Vorwurf zurück, mit der Veröffentlichung gegen presseethische Grundsätze verstoßen zu haben. Werbung und Text seien selbstverständlich nicht wissentlich in Verbindung gebracht worden. Ein Mitarbeiter, der so etwas machen würde, hätte mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Es habe sich vielmehr um einen schlimmen Zufall gehandelt.
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Eine katholische Zeitung berichtet online über ein Buch des niederländischen Psychologen Gerard van den Aardweg, der der „vom Zeitgeist unhinterfragten These“ entgegentrete, Homosexualität sei eine bloße Spielart der Natur. Wer sachlich über diesen Mythos diskutieren wolle, werde von den “Epigonen der Sexualrevolution 1968“ der Homophobie bezichtigt, schreibt die Autorin. Van den Aardweg stelle sich deren „Wunschdenken“ auf der Grundlage nüchterner Wissenschaft entgegen. Wissenschaftliche Belege für eine genetische Veranlagung gebe es nicht, wesentliche Ursachen seien psychologischer Natur und gingen auf Umweltfaktoren zurück. Ein Homosexueller bleibe „der egozentrische Teenager der Vergangenheit“, zitiert die Verfasserin des Artikels den Buchautor. Sie zitiert weiter van den Aardweg, der der Kirche eine „beunruhigende Naivität“ vorwirft, wenn sie sich der gleichgeschlechtlichen Ehe öffne. Weitere Kapitel beschäftigen sich mit der gleichgeschlechtlichen Elternschaft als „einer modernen Form der Kindesmisshandlung“. Die Autorin bewertet die Thesen des Buchs folgendermaßen: „Van den Aardweg belegt die von ihm angeführten Fakten mit Verweisen auf internationale Studien. Der Autor trägt mit seiner Arbeit zu einer wichtigen Aufklärung über eine oftmals geleugnete Realität bei. Empfohlen sei die Lektüre nicht nur allgemein interessierten Lesern, sondern insbesondere auch Kirchenvertretern, die einen Überblick über aktuelle wissenschaftliche Belege für eine Ablehnung kirchlicher Segnungen suchen.“ Eine Leserin der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Text stütze sich auf die Behauptung, dass Homosexualität und Pädophilie in einem direkten Zusammenhang zueinander stünden. Es werde außerdem die Behauptung aufgestellt, dass Homosexualität nichts weiter sei als eine gefährliche Ideologie, die für persönliches und gesellschaftliches Leid verantwortlich sei und in ihre Schranken gewiesen werden müsse. Der von der Zeitung veröffentlichte Text sei eindeutig menschenverachtender und homophober Natur. Der Chefredakteur der Zeitung erläutert, entscheidend zum Verständnis der Gattung Buchbesprechung sei, dass die Autorin des Beitrags größtenteils Inhalte des Buches referiere. Die am Ende ausgesprochene Lektüreempfehlung beinhalte nicht zwangsläufig eine Identifikation mit jeder Zeile des Buches. Er halte die Vorwürfe für unbegründet. Die Beschwerdeführerin möge mit dem Inhalt des Buches, wie und soweit der im Artikel referiert werde, nicht einverstanden sein. Ein Verstoß gegen die vom Pressekodex geschützte Wahrhaftigkeit, Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot liege aber schwerlich vor. Insgesamt müsse die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, es handele sich um einen Text menschenverachtender und homophober Natur, als unbegründet zurückgewiesen werden.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Geistige Brandstifter“ einen Leserbrief zur Berichterstattung über die Tötung von George Floyd in den USA durch einen Polizisten. Der Leserbriefschreiber kritisiert unter anderem, dass George Floyd darin zum „Engel“ verklärt werde. Er moniert, dass die nach dem Tod folgenden afro-amerikanischen Proteste unkritisch in den deutschen Medien dargestellt würden. Die Zeitung druckt unter dem Leserbrief eine „Anmerkung der Chefredaktion“ ab. Diese schreibt, es gebe keinen Grund den Brief nicht abzudrucken, auch wenn der Inhalt schwer zu ertragen sei und die genannten Fakten nicht stimmten. Die Diktion des Briefes entspreche einer rechten Bewegung in den USA, die von der Politaktivistin Candance Owen entfacht worden sei. Der Leserbriefschreiber wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er hält die Art, wie sein Leserbrief von der Redaktion kommentiert werde, für diffamierend. Er werde von der Zeitung in die Nähe rechtsradikaler Extremisten gerückt. Er kritisiert ferner, dass die Redaktion behaupte, die von ihm genannten Fakten stimmten nicht, ohne anzugeben, welche Fakten angeblich nicht stimmten. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die kühne Behauptung des Leserbriefschreibers, drei der vier in den Gewaltexzess um George Floyd verwickelten Polizisten seien keine Weißen gewesen, sei nachweislich schlicht unzutreffend. Die Behauptung entspreche der Geisteshaltung der rechten Bewegung von Candance Owen in den USA. Das habe die Redaktion in ihrer Anmerkung geschrieben. Die Anmerkung der Chefredaktion stehe im Kontext der gesellschaftspolitischen Debatte um Rassismus und Polizeigewalt und sei von der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht in ihrer Online-Version ein Video, das zeigt, wie ein Ehepaar mit gezückter Pistole und einem Gewehr sein Haus gegen vorbeilaufende Demonstranten abschirmt. Überschrift: „Bewaffnetes Paar zielt auf friedliche Demonstranten“. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Beitrag. In dem Video-Bericht werde behauptet, ein Ehepaar würde sein Haus mit Waffengewalt vor „friedlichen Demonstranten“ abschirmen. Verschwiegen werde dabei, dass die Demonstranten sich im Vorfeld gewaltsam Zutritt zu dem Privatgelände des Ehepaares verschafft hätten. Dabei sei das Eingangstor zerstört worden. In einer ergänzenden Mail an den Presserat fügt der Beschwerdeführer hinzu, dass das Video inzwischen von der Redaktion aus dem Online-Angebot der Zeitung – allerdings ohne Richtigstellung – entfernt worden sei. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung teilt mit, das Video habe dem Wissensstand zum Zeitpunkt seiner Publikation entsprochen.
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Eine überregionale Tageszeitung berichtet online über die Familientragödie von Solingen. Dort hatte eine Mutter fünf ihrer sechs Kinder getötet. Es wird die genaue Adresse des mutmaßlichen Tatorts genannt. Die Redaktion zeigt auch ein Foto vom Briefkasten vor dem Haus mit vielen Blumen und Kerzen. Eine Leserin kritisiert die Adressenangabe. Dadurch werde die betroffene Familie identifizierbar. Die Beschwerde bezieht sich offenbar auf eine frühere Version des Beitrages, in dem auch Zitate des Chatverlaufs zwischen dem überlebenden Sohn und einem Freund zu lesen waren. Die Beschwerdeführerin wirft der Zeitung vor, „reißerisch bis ins kleineste Chatnachricht-Detail das Leid des minderjährigen Sohns, des einzigen Überlebenden“ darzustellen. Diesen Teil der Berichterstattung hat die Redaktion aus dem Netz entfernt. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Darstellung des Chatverlaufs sei weder sensationsheischend noch herabwürdigend. Sie versuche lediglich zu erklären, in welcher Situation sich der überlebende Sohn und die Mutter befanden. Die Rechtsabteilung fügt hinzu, die Redaktion habe sich dazu entschlossen, den online abrufbaren Beitrag anzupassen und die Chatnachrichten des Jungen fortan nicht mehr im Wortlaut zu veröffentlichen. Weder die Mutter der Kinder noch die Kinder selbst würden im Text mit Namen genannt. Der Wohnort der Familie sei schon vor dieser Veröffentlichung bekannt gewesen.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Bericht über die Tötung von fünf Kindern in Solingen. Schlagzeile: „Ich werde nicht mehr kommen, weil meine Geschwister tot sind“. „Christiane K. tötete fünf ihrer Kinder – danach warf sie sich vor eine S-Bahn“ heißt es weiter. Im Bericht sind Fotos des Balkons der Tatort-Wohnung veröffentlicht sowie des Wohnblocks, der Haustür und des Gleises, an dem die Mutter Suizid begehen wollte. Die mutmaßliche Täterin wird im Bild gezeigt, wobei die Augen mit einem Balken versehen sind. Sie küsst ihren Sohn, der auf dem Foto verpixelt ist. Die Schlagzeile eines weiteren Artikels lautet: „Mutter soll fünf ihrer Kinder getötet haben – Anschließend sprang sie vor einen Zug, überlebte schwer verletzt / Mutter unter Polizeischutz.“ Vier Beschwerdeführer sehen in der Abbildung der Frau und des Kindes Verletzungen des Opferschutzes. Sie werfen die Frage auf, ob die Berichterstattung über einen erweiterten Suizid eventuell Nachahmer nach sich ziehen könnte. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe den fraglichen Artikel noch vor dem Eingang der Beschwerden aus dem Internet-Angebot genommen. Sein Resümee: Die kritisierte Berichterstattung zur Tragödie von Solingen sei nicht unethisch gewesen, sondern in jeder Hinsicht zulässig.
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