Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Die Bundeswehr als „Söldnerarmee“?

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online unter der Kolumne „Fakt & Fake“ einen Artikel unter der Überschrift „Braucht unsere Sicherheit Migration? Kehrt marsch zur Wehrpflicht!“ Der Beitrag befasst sich mit Überlegungen der Bundeswehr, Ausländer als Soldaten aufzunehmen. Zum Artikel gestellt ist ein Bild, das Bundeswehrsoldaten zeigt. Der Bildtext: „Bundeswehr Söldnerarmee“. Ein Leser des Magazins sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Seine Meinung: Die Bildunterschrift „Bundeswehr Söldnerarmee“ verunglimpft die abgebildeten Soldaten. Da es sich um eine Amphibien-Einheit handele – es gebe nur eine bei der Bundeswehr -, seien die Soldaten nicht ausreichend anonymisiert. Das Foto erfülle nicht die Anforderungen, die an ein „Beispielfoto“ mit dem Hinweis auf eine angebliche Söldnerarmee gestellt würden. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins räumt ein, dass die Redaktion durch die Beschwerde auf einen technischen bzw. organisatorischen Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Diesen habe sie sofort korrigiert. Er – der Chefredakteur – sehe darin jedoch keinen Kodexverstoß. Er beruft sich auf Aussagen des SPD-Verteidigungsexperten Karl-Heinz Brunner. Zitat: „Wenn Bürger weiterer Staaten aufgenommen werden, gar gegen das Versprechen, einen deutschen Pass zu bekommen, droht die Bundeswehr zu einer Art Söldnerarmee zu werden.“ Der Bildtext sei korrigiert worden. Er laute nun „Soldaten der Bundeswehr“.

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Wochenzeitung hat korrekt berichtet

„Rechte jagen Menschen in Chemnitz“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Wochenzeitung online über die gewaltsamen Demonstrationen in der sächsischen Stadt. Angerissen wird der Beitrag mit dem Satz: „Rechtsradikale haben auf offener Straße Menschen angegriffen – angeblich als Racheakt für eine Messerstecherei. Die Polizei war von einem Spontanaufmarsch überfordert.“ Passage aus dem folgenden Text: „Die Rechten pöbelten gegen Menschen am Straßenrand, von denen sie offenbar annahmen, dass sie keine Deutschen seien. Aus der Menge waren Parolen wie ´Ausländer raus´, ´Wir sind das Volk´ und ´Das ist unsere Stadt´ zu hören. Auf dem nahe gelegenen Johannisplatz folgte den Sprüchen dann Gewalt: Teilnehmer des rechten Aufmarsches traten auf mehrere Personen ein. Der Polizei gelang es, einige Angreifer auf dem Boden zu fixieren. Währen dessen liefen andere Protestierende auf einem gegenüberliegenden Parkplatz weiteren Menschen hinterher.“ Die Zeitung zitiert auch einen Tweet der sächsischen Polizei: „Derzeit bearbeitet die Polizei vier Anzeigen im Sachzusammenhang. Hierbei handelt es sich um zwei Anzeigen wegen Körperverletzung, eine Anzeige wegen Bedrohung sowie eine Anzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.“ Ein Leser der Zeitung moniert, dass diese eine frei erfundene Meldung („ungeprüfte Fake-News“) über angebliche Hetzjagden gegen Ausländer veröffentlicht habe. Die Meldung sei dann von zahlreichen Medien und auch von der Bundesregierung übernommen worden. Der Beschwerdeführer stellt fest, Hetzjagden habe es nie gegeben. Dies sei ein grober Verstoß gegen den Pressekodex. Er verweist auf die Seite „spoekenkiekerei.wordpress.com. Die Zeitung lässt sich von einer Anwaltskanzlei vertreten. Der Beschwerdeführer trage zu den Ereignissen von Chemnitz nichts Näheres vor, sondern verweise auf die genannte Web-Site. Die meisten Beiträge darin seien von dem verschwörungstheoretischen Gedanken getragen, dass aktuelle politische und gesellschaftliche Geschehnisse in Deutschland von den herkömmlichen Medien nicht korrekt dargestellt würden. Ein Impressum habe die Seite bezeichnenderweise nicht. Auch die Autoren der einzelnen Beiträge würden nicht genannt. Ob eine solche Seite als seriöse Quelle ernsthaft in Betracht gezogen werden könne, sei zweifelhaft. Die Anwaltskanzlei legt Belege vor, denen zufolge die Redaktion korrekt berichtet hat.

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„Kirchen missachten Asyl-Regeln“

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online unter dem Titel „Kirchengemeinden missachten Regeln beim Kirchenasyl“ einen Videobericht zu diesem Thema. Ein Leser der Zeitung kritisiert, die darin enthaltene Behauptung, die Gemeinden müssten seit 2015 Dossiers über Menschen im Kirchenasyl an Behörden schicken, sei sachlich falsch und stehe damit im Widerspruch zu den Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. 2015 – so der Beschwerdeführer – seien keine Regeln vereinbart worden, an die die Kirchengemeinden sich hätten halten müssen. Das Dossier-Verfahren sei vielmehr vereinbart worden als Angebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), um die Aufenthaltsdauer im Kirchenasyl in Härtefällen durch beschleunigte Prüfung zu verringern und in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die betreffende Person besonders schwerwiegenden, humanitären Härten ausgesetzt ist. Die Behauptung der Zeitung, Regierung und Kirchen hätten 2015 vereinbart, dass das Kirchenasyl nur bei Zusammenarbeit der Gemeinden mit den Behörden geduldet werde, sei mehrfach falsch. Es habe keine Vereinbarung „der Kirchen“ mit irgendeiner „Regierung“ geben, sondern lediglich zwischen Vertretern der katholischen und der evangelischen Kirche und der Leitung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung weist den Vorwurf falscher Berichterstattung zurück. Zwar sei es richtig, dass die genannte Regel von der Kirche aufgestellt worden sei, doch sei dies für die Bewertung unerheblich, ob die Kirchengemeinde die Regeln missachte. Dass die Regeln missachtet würden, bestätige Prälat Karl Jüsten, der das Berliner Büro der Deutschen Bischofskonferenz leitet. Das habe die Zeitung in einem Bericht geschrieben, der zeitgleich zum Video erschienen sei. Der Chefredakteur räumt ein, dass die Formulierung, Regierung und Kirchen hätten 2105 vereinbart, dass Kirchenasyl nur bei Zusammenarbeit der Gemeinden mit den Behörden geduldet werde, zu stark überspitzt sei und damit nicht der Wahrheit entspreche. Diese Formulierung tue der Redaktion leid. Das Video habe sie deshalb gelöscht.

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Hetzjagden auf Menschen in Chemnitz?

Eine Regionalzeitung überschreibt ihre Online-Berichterstattung in mehreren Fällen mit dem Titel „Menschenjagd in Chemnitz“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass in den entsprechenden Artikeln behauptet werde, es habe in Chemnitz „Hetzjagden auf Ausländer“ gegeben. Dies stelle einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex dar. Der Chefredakteur einer Chemnitzer Zeitung habe im Deutschlandradio erklärt, „Hetzjagden“ hätten seine Reporter nicht beobachtet. Er könne nur mit Abstrichen bejahen, dass überregionale Medien das Geschehen in der Stadt so abgebildet hätten. Es habe nur vereinzelte Angriffe auf Migranten, Polizisten und Linke gegeben. Das habe mit Hetzjagden nichts zu tun gehabt. Den gleichen Standpunkt habe die sächsische Generalstaatsanwaltschaft vertreten. Auch in den Berichten der Chemnitzer Polizei gebe es keine Hinweise auf Hetzjagden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die beanstandeten Überschriften und Texte würden den aktuellen Stand der Erkenntnisse korrekt und angemessen wiedergeben. Ein Kodex-Verstoß liege deshalb nicht vor. Das Thema habe zu einer breiten Diskussion geführt. Sie habe sich in der zynischen Debatte erschöpft, wie viele Menschen wie lange und wie weit von wieviel anderen Menschen gejagt oder nur verfolgt werden müssen, um von Hetzjagd oder Menschenjagd zu sprechen. Selbstverständlich – so der Chefredakteur – verbiete es sich, bei den Vorgängen in Chemnitz von einem „Pogrom“ zu sprechen. Das habe die Redaktion an keiner Stelle getan. Das Sachsens Ministerpräsident dieses Wort benutze, könne seiner Redaktion nicht angelastet werden. Nicht zuletzt gebiete es ihre journalistische Pflicht, den Berliner Regierungssprecher Seibert korrekt wiederzugeben, wenn er von „Hetzjagd“ spreche.

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Täter-Darstellung ist nicht zu beanstanden

„Die volle Milde des Gesetzes“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Artikel, mit dem sie über das Urteil im Prozess gegen den Mörder der 15-jährigen Mia berichtet. Die Redaktion veröffentlicht ein Foto des Mannes. Er wird als Abdul D. bezeichnet. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Täter identifizierbar dargestellt werde. Dies verletze seinen Persönlichkeitsschutz. Dies vor allem deshalb, weil er nach dem Jugendstrafrecht verurteilt worden sei. Der Chefredakteur betont, dass man an der in derartigen Fällen regelmäßig vertretenen Auffassung festhalte. Die Öffentlichkeit habe insbesondere bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonderes Interesse daran, von den Medien umfassend informiert zu werden. In diesem Fall sei es um einen kaltblütigen, heimtückischen Mord an einer hilflosen Minderjährigen aus niedrigen Beweggründen gegangen. Das große öffentliche Interesse überwiege im konkreten Fall die schutzwürdigen Interessen des Täters. Im Rahmen der Chronistenpflicht der Presse sei die Darstellung eines verurteilten Mörders nicht unethisch, sondern Teil des Informationsauftrages der Presse.

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Vermutungen als Tatsachen dargestellt

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Linker Chaot greift Polizisten bei Abschiebung an“ über ein Gerichtsverfahren gegen den Abschiebe-Gegner Jan. S. Der Autor beschreibt den vermeintlichen Tathergang. Eine Leserin der Zeitung sieht im Begriff „linker Chaot“ einen Kodexverstoß. Sie kritisiert auch Passagen im Text. Dort heißt es, es habe Handgreiflichkeiten gegeben, Polizisten seien getreten und geschlagen, neun Beamte seien verletzt worden. Einer der Hauptakteure sei Jan S., linker Aktivist und Dauergast bei Demos, gewesen. Diese Ereignisse – so die Beschwerdeführerin – hätten so nicht stattgefunden. Das habe der Richter in seinem Urteil festgestellt. Die Staatsanwaltschaft habe Jan S. weder einen tätlichen Angriff noch Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung nachweisen können. Jan S. sei auch nicht deshalb verurteilt worden, sondern wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Der Sinn der Gerichtsverhandlung und deren Ergebnis würden entstellt. Die Zeitung unterstelle auch, dass die erwähnten Taten begangen worden seien. Damit sei der Tatbestand der Vorverurteilung erfüllt. Die Schilderungen der einzelnen Vergehen basieren auf unbestätigten Vermutungen eines Polizeibeamten, so dass in diesen Fällen die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt worden sei. Der Chefredakteur versteht die Aufregung der Beschwerdeführerin nicht. Sie behaupte, dass die geschilderten Taten nicht stattgefunden hätten. Im Gegensatz dazu stelle er fest, dass die Berichterstattung korrekt gewesen sei. Dies folge schon schlicht daraus, dass wegen der Eskalation gegen mehrere Demonstranten wegen Körperverletzung ermittelt worden sei. Auch andere Medien hätten in diesem Sinne berichtet. Dass sich Jan S. tatsächlich wegen Körperverletzung strafbar gemacht hatte, werde von der Zeitung nicht behauptet. Es würden lediglich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen Jan S. sowie der Ausgang des Verfahrens geschildert. Jan S. sei auch mitnichten „unschuldig“. Immerhin sei er zu einer Geldstrafe von 2.700 Euro wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt worden. Dass Jan S. durch die wahrheitsgetreue Berichterstattung herabgewürdigt werde, sei abwegig.

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Autorin: Rettung ist die Sache von Staaten

Eine Wochenzeitung veröffentlicht ein Pro und Contra zum Thema private Seenotrettung. Unter der Überschrift „Oder soll man es lassen?“ schreibt eine Autorin, dass Retter das Problem noch vergrößerten. Private sollten nicht übernehmen, was die Aufgabe von Staaten sei. Die Retter begründeten ihr Handeln damit, dass jeder Mensch das Recht habe zu fliehen. Weil es solch ein Recht juristisch nicht gebe, begründeten sie es moralisch u. a. mit dem Kolonialismus. Manche verglichen sich mit Fluchthelfern in der DDR oder mit jenen, die Juden im Zweiten Weltkrieg gerettet hätten. Damit wirkten sie an der Vergiftung des politischen Klimas mit, weil es in ihren Augen nur Retter und Abgeschottete gebe. Dabei sei es eine Frage der Zeit, wie lange es wohl dauern würde, bis die letzte demokratische Regierung falle, wenn Europa dem Drängen der Menschenrechtsorganisationen auf Legalisation aller Wanderungsbewegungen nachgegeben hätte. Den Gedanken, durch Rettung geschichtliches Unrecht zu heilen, sollte man zu den Akten legen. Wer jede Sicherung der Grenze zu verhindern suche, werde denen in die Hände spielen, die gar kein Asylrecht mehr wollten. Ein Leser der Zeitung kritisiert, in dem Artikel werde das Sterbenlassen von Menschen propagiert. Laut Artikel trügen die Seenotretter zur „Vergiftung des politischen Klimas in Europa bei“. Die Autorin lasse außer Acht, dass es sich bei den Geretteten im Meer um Menschen handele, für die eine Flucht die einzige Rettung aus lebensbedrohlichen Verhältnissen sei. Zudem würden Seenotretter in dem Artikel als Kriminelle verunglimpft, obschon diese Personen zu den seltenen Ausnahmen zählten, die sich nicht der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machten. Der Beitrag sei getragen von einer menschenverachtenden Grundhaltung. Die von der Redaktion beauftragte Anwaltskanzlei weist darauf hin, dass der Gesamtartikel nicht nur aus dem beanstandeten Text bestehe. Insgesamt gehe es um ein redaktionelles Streitgespräch, in dem dem Contra dieses Beitrages ein ausführliches Pro entgegengesetzt werde. Es gehe, anders als der Beschwerdeführer offenbar meine, keineswegs um die Frage, ob es in Ordnung sei, Menschen im Mittelmeer einfach ertrinken zu lassen. Eine solche These finde sich weder direkt noch indirekt in dem Artikel. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in dem Artikel werde das Sterbenlassen von Menschen propagiert, sei nicht nur falsch, sondern grenze an Verleumdung. Mit keinem Wort habe die Contra-Autorin derartiges behauptet.

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Ein Kind droht an Aids zu erkranken

Eine Großstadtzeitung berichtet online und gedruckt darüber, dass auf einem Spielplatz ein fünfjähriger Junge in eine Spritze getreten sei. Der Redaktion gegenüber spricht die Mutter des Kindes über die Angst, dass ihr Sohn an Aids erkranken könnte. Ob er sich infiziert habe, könne erst in frühestens sechs Wochen festgestellt werden. Per Schnellcheck, so die Mutter, sei festgestellt worden, dass in der Spritze HI-Viren gewesen seien. Die Redaktion zitiert die Aids-Hilfe: „Das Virus ist außerhalb des Körpers nicht lange überlebensfähig, die Ansteckungswahrscheinlichkeit gering. Es müsste sich schon um eine Spritze mit ganz frischem Blut gehandelt haben.“ Die Mutter habe dennoch große Angst. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto von auf dem Boden liegenden Spritzen. Eingeklinkt ist ein Bild des Jungen auf einer Bank. Er hält der Kamera einen nackten Fuß entgegen. Im Printartikel bilden Überschrift und Foto die Titelseite. Der Artikel im Innern des Blattes ist ebenfalls mit dem Foto illustriert. Er trägt die Überschrift „An der Spritze fanden die Ärzte Blut mit HI-Viren.“ Ein Beauftragter der Aids-Hilfe sieht einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Er stört sich an dem Foto, das offensichtlich drapiert worden sei. Die Anzahl der Spritzen solle drastisch und gefährlich wirken. Der auf dem Bild zu sehende Fußboden sei nicht identisch mit dem des Spielplatzes. Das Foto hätte eindeutig als Symbolfoto gekennzeichnet werden müssen. Die Berichterstattung diskriminiere HIV-positive Menschen, da sie in einen Zusammenhang mit der Erkrankung Aids gestellt würden. Allenfalls sei hier ein Hinweis statthaft, dass eine unbehandelte HIV-Infektion zu Aids führen könne. Weiterhin werde das Bild Drogennutzer gleich Aids gleich Tod assoziiert, das auch Drogen nutzende Menschen diskriminiere. Es habe schließlich keine Aidsgefahr für das Kind gegeben. Die HI-Viren seien angesichts des getrockneten Blutes bereits zerfallen gewesen, als das Kind in die Spritze getreten war. Die Chefredaktion rechtfertigt die Berichterstattung. Da sich erst nach sechs Wochen sicher sagen lasse, ob sich das Kind mit Aids angesteckt habe, sei der Hinweis gerechtfertigt, dass bis dahin die Familie des Jungen Angst vor einer Aidserkrankung habe. Der Beitrag habe in jeder Hinsicht die medizinischen Fakten zutreffend sowie unter Wahrung der gebotenen journalistischen Sorgfalt dargestellt. Auch eine Diskriminierung von HIV-positiven Menschen könne der Redaktion nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer meine, HIV-positive Menschen würden durch den Artikel diskriminiert. Seiner Meinung nach wäre es „völlig ausreichend gewesen, von HIV zu sprechen, ohne Aids zu erwähnen.“ Dem stimme die Chefredaktion nicht zu. Schließlich berichte die Redaktion über die Sorge einer Mutter, dass sich ihr fünfjähriges Kind beim Spielen mit HIV infiziert haben und in Folge der Infektion an Aids erkranken könnte.

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Künstlich gezeugte Kinder anfälliger?

Eine Wochenzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Diese Kinder sind doch nicht so gesund“. Der Beitrag beschäftigt sich mit einer neuen Studie, der zufolge künstlich gezeugte Kinder möglicherweise ein erhöhtes Krankheitsrisiko haben könnten. Forscher hätten festgesellt, dass Jugendliche, die nach einer In-vitro-Fertilisation zur Welt gekommen seien, früh Gefäßprobleme hätten. Schon 2012 – so heißt es im Artikel weiter – habe sich in einer ersten Studie gezeigt, dass die Gefäße von künstlich gezeugten Kindern vorzeitig alterten. Nach Ansicht eines Lesers – er wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat – könnte der Beitrag bei den betroffenen Kindern und ihren Eltern unbegründete Befürchtungen wecken. Der Artikel beziehe sich auf Forschungsergebnisse in einem sehr frühen Stadium, die in dem Beitrag nicht eingeordnet worden seien. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer werfe der Redaktion vor, dass in dem Artikel das frühe Stadium der Forschung und die statistisch wenig belastbaren Studien nicht eingeordnet worden seien. Es sei lediglich eine Krankheit bei 8 von 58 Probanden laut Studie aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe die Anzahl falsch zitiert. Im Artikel heiße es: „Acht der 52 Petrischalen-Kinder hatten bereits Bluthochdruck, in der Kontrollgruppe waren es nur eines von 40.“ Damit werde dem Leser zunächst die Beurteilungsgrundlage vor Augen geführt. Diese würden in der Medizin ernstgenommen. Die Rechtsvertretung weist darauf hin, dass der Autor des Artikels im Übrigen selbst Mediziner und in der Lage sei, die Forschungsergebnisse zu interpretieren. Er habe sorgfältig, umfassend, kritisch und nach seinen Recherchen vollständig über das Thema berichtet. Er müsse sich nicht den Vorwurf machen lassen, er habe die Forschungsergebnisse nicht eingeordnet.

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Name des Anwalts muss nicht genannt werden

Die Kanzlei des Beschwerdeführers, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, versendet über die Consilium Rechtskommunikation GmbH eine Pressemitteilung zum Thema „Sonderkündigungsrecht für Banker“. Daraufhin meldet sich die Online-Redaktion eines Nachrichtenmagazins bei ihm und führt mit ihm ein halbstündiges Telefonat zu diesem Thema. Am gleichen Tag erscheint in der Online-Ausgabe des Magazins ein Beitrag unter der Überschrift „FAQ: Merkel schlägt Kündigungsschutzlockerung vor.“(FAQ steht für „häufig gestellte Fragen“) Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er in dem Artikel entgegen der Absprache mit der Redaktion nicht als Quelle der veröffentlichten Informationen genannt wird. Das Justitiariat des Magazins sieht im konkreten Fall keinerlei Rechtsgrundlage für einen Verstoß. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) berufen. Die Autorin habe mit dem Beschwerdeführer lediglich vorab im Rahmen ihrer Recherche ein unverbindliches Hintergrundgespräch geführt. Das Telefonat mit ihm sei kein klassisches Interview gewesen. Gleich zu Beginn habe die Autorin ihren Gesprächspartner darauf hingewiesen, dass kein Interview, sondern ein sogenanntes FAQ geplant sei. Die Autorin teilt mit, sie habe vorab bereits ein Gespräch mit einem anderen Arbeitsrechtler geführt und sich diese Informationen vom Beschwerdeführer bestätigen lassen. Daher habe sie keinen Grund gesehen, den Beschwerdeführer namentlich zu nennen. Die Idee für den Artikel sei im Übrigen vorab in der Redaktion entstanden und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – durch die Pressemitteilung seiner Kanzlei.

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