Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
In einer deutschen Großstadt veranstaltet die NPD eine Kundgebung. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals. In diesem Zusammenhang erscheint auch ein Artikel, in dem es um eine gemeinsame Aktion der Zeitung und mehrerer Werbeagenturen gegen Rechtsextremismus geht. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in der Berichterstattung eine Volksverhetzung. Die Artikel seien durchweg einseitig. Die Aktion der Zeitung und der Werbeagenturen sei einseitige Meinungsmache. Er kritisiert außerdem, dass seine Leserbriefe nicht veröffentlicht würden, und beklagt eine Wahlbeeinflussung, da die Zeitung in den Medienkonzern der SPD eingebunden sei. Eine Stellungnahme der Zeitung wurde nicht angefordert. (2002)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief, dessen Verfasser zu antiisraelischen Äußerungen des nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten Jamal Karsli Stellung nimmt. In dem Brief finden sich Sätze wie „Die organisierte Kriminalisierung der Kritik an der Kriegspolitik Israels und der ständigen Einmischung in die innerdeutschen Angelegenheiten durch solche Gesinnungswächter wie Michel Friedman und Paul Spiegel fördern möglicherweise den Antisemitismus“ und „Mit seiner Behauptung ‚Nazimethoden der israelischen Armee‘ hat Jamal Karsli allerdings Unrecht, denn die deutsche Armee hat im Zweiten Weltkrieg nicht gezielt Kinder erschossen“. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat äußert ein Leser des Blattes die Ansicht, dass der Leserbriefschreiber mit diesem Satz zumindest indirekt behaupte, die israelische Armee erschieße im Gegensatz zu deutschen Wehrmacht gezielt Kinder. Den Beweis für diese ungeheuerliche Behauptung bleibe der Verfasser allerdings schuldig. Er wirft der Zeitung vor, den Wahrheitsgehalt der Leseräußerung nicht sorgfältig geprüft zu haben. Nach Richtlinie 2.6 seien auch bei der Veröffentlichung von Leserbriefen die publizistischen Grundsätze zu beachten. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, die Leserzuschrift stelle eine absolut zulässige Meinungsäußerung dar. Der Beschwerdeführer konstruiere sich eine „Begründung“ zurecht, indem er von einer „zumindest indirekten“ Behauptung spreche. (2002)
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„Polizei ermittelt gegen Ratsherren“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über das böse Ende einer feuchtfröhlichen Fete mit 80 Teilnehmern, die zum großen Teil zur lokalen Prominenz gehören. Zwei SPD-Ratsmitgliedern wird vorgeworfen, unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Die beiden waren mit einem anderen Radfahrer zusammengestoßen, der mit Kopfverletzungen ins Krankenhaus gebracht werden musste. Die Ratsherren zeigen sich außerordentlich überrascht über das, was hinter ihnen geschehen sein soll, und leisteten dem Verletzten auch keine Hilfe. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bericht eine Vorverurteilung und Diskriminierung der mit vollem Namen, Alter und Promilleergebnissen genannten Kommunalpolitiker. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsleitung der Lokalausgabe der Regionalzeitung sieht die Beschwerde als nicht begründet an. Falsche Tatsachen seien nicht behauptet worden. Die Redaktion habe sich die Entscheidung über die Art der Berichterstattung nicht leicht gemacht. Am Ende habe man sich an dem Anspruch orientiert, dass Personen des öffentlichen Lebens Vorbild für die Jugend und die Mitbürger sein sollten. Die Berichterstattung in der gewählten Form sei auch durch die Tatsache geboten gewesen, dass der Vorfall nach einer Party mit 80 Mitgliedern der lokalen Prominenz auf dem besten Weg gewesen sei, Stadtgespräch zu werden. Man sich zur Namensnennung entschlossen, um die anderen 37 Ratsmitglieder vor ungerechtfertigtem Verdacht zu schützen. (2002)
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Unter der Überschrift „15 Jahre Haft für Erdal Ak“ berichtet eine Regionalzeitung über das Urteil in einem Mordprozess. In dem Beitrag heißt es über den Verurteilten: „Der Türke kurdischer Abstammung hat sich nach kurzer Flucht zu seiner Familie nach … der Polizei gestellt“. Dass es sich bei Erdal Ak um einen deutschen Staatsbürger (türkischer Abstammung) handelt, werde in dem Beitrag mit keinem Wort erwähnt, meint ein Leser, der den Deutschen Presserat einschaltet. Die Leser der Zeitung seien wahrheitswidrig über die Staatsangehörigkeit des verurteilten Rechtsbrechers „informiert“ worden. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Auffassung des Beschwerdeführers und weist darauf hin, dass der Straftäter ein Türke kurdischer Abstammung sei. Dies sei bei Gericht aktenkundig. (2002)
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Eine Autozeitschrift kündigt auf der Titelseite einen Test von Motorölen an. Unter der Überschrift „14 Öle im Produkttest: Lohnt sich teures Synthetic-Öl?“ wird im Blatt darüber berichtet, dass man 14 Öle eingekauft und getestet habe. Die Redaktion gibt einen kurzen Überblick über Teile der Testergebnisse und weist im letzten Absatz darauf hin, dass alle Ergebnisse aus dem Test in einem Schwesterblatt nachzulesen seien. Ein Leser, der die Zeitschrift nur wegen des Tests gekauft hat, beklagt eine Irreführung und bewusste Täuschung der Leser und ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Autozeitschrift teilt mit, entgegen der Behauptung des Lesers habe man auf der Titelseite nicht für einen Schmieröltest geworben. Mit der deutlich kleiner gedruckten Vorzeile „Schmierstoff-Test“ habe man lediglich die Basis für die Antwort dokumentieren wollen. Auch die Behauptung, im Inhaltsverzeichnis habe es geheißen „14 Öle im Produkttest … Seite 52“ sei falsch. Richtig sei, dass man im Inhaltsverzeichnis die Fragestellung vom Titel wiederholt habe, wenn auch diesmal mit dem fett gedrucktem Zusatz „14 Öle im Test“, wobei das Fettgedruckte auf dieser Seite für jeden nachvollziehbar stets nur der Ordnung, der magere Text dagegen der genauen Themenbeschreibung diene. Die Zeitschrift habe damit in der Berichterstattung auf Seite 52 erfüllt, was im Titel und im Inhaltsverzeichnis angekündigt worden sei. Sie habe auf der Basis eines Produkttests im Schwesterblatt die Frage beantwortet, ob sich teures Synthetik-Öl wirklich lohnt. Verständlicherweise habe man auf den Testbericht im Schwesterblatt verwiesen. (2002)
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„Die Vision rauchender US-Botschaften“ lautet die Überschrift in einer Zeitung. In dem dazugehörigen Artikel wird über die Veröffentlichung eines kritischen Leserbriefes zur Nahost-Politik der USA auf der Homepage der Deutsch-Arabischen Gesellschaft (D-A-G) berichtet. In der Unterzeile heißt es, „Die von Möllemann geführte Deutsch-Arabische Gesellschaft identifiziert sich mit Hasstiraden gegen Amerika“. Der Generalsekretär der D-A-G bemängelt, dass der Brief entstellt und verkürzt wiedergegeben worden sei. Es werde der falsche Eindruck erweckt, als rechtfertige seine Organisation den Terror gegen die USA. Die sinnentstellende Wiedergabe des Inhalts der D-A-G-Website sei zudem besonders empörend, da ein Interview zwischen ihm und dem Autor stattgefunden habe. Er – der Generalsekretär – habe sein Entsetzen über die Missverständlichkeit der Aussage jenseits ihres Kontextes geäußert und die grundsätzlich proamerikanische Position der D-A-G betont. Diese Äußerung fände sich jedoch in dem kritisierten Zeitungsbeitrag nicht wieder. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktionsdirektion der Zeitung stellt fest, die D-A-G habe auf ihrer Homepage den Beitrag ausdrücklich mit dem Zusatz „statt eines eigenen D-A-G-Kommentars“ versehen. Damit mache sie sich dessen Inhalt zueigen. Die Zeitung habe deshalb nichts zurückzunehmen. (2002)
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Unter der Überschrift „Versetzung gefährdet. Ritalin verschrieben – Schüler nehmen immer häufiger Medikamente“ berichtet eine Regionalzeitung über einen „Glaubenskrieg“ unter Ärzten, Eltern und Erziehern. Der Beitrag gibt Expertenmeinungen für und wider ein Medikament Raum, das die Gegner als Teufelszeug verurteilen und die Befürworter als Wundermittel preisen. In einem Stichwortkasten erläutert das Blatt die Wirkung von Ritalin: Es erhöhe bei Kindern, die hyperaktiv sind oder Aufmerksamkeitsdefizite aufweisen, die Konzentrationsfähigkeit. Das Präparat verbessere den Stoffwechsel im Gehirn und gelte als Betäubungsmittel. Der Verbrauch an Tabletten und die Zahl der Dauertherapien seien in den letzten Jahren hochgeschnellt. Gegner der derzeitigen Verschreibungspraxis kritisierten, dass das ADHS-Syndrom mittlerweile zum Sammeltopf für alle möglichen Verhaltensstörungen geworden sei. In dem Beitrag wird eine Psychologin zitiert, die sich in der Gesellschaft zur Erforschung von ADHS engagiert. Sie halte die Verschreibungspraxis von Ritalin für zurückhaltend. Schuld an Verhaltensstörungen der Kinder seien aber nicht immer nur die Eltern, sondern auch neurobiologische Vorgänge im Gehirn. Als Grund für die Ablehnung vermute sie, dass ihre Kollegen „Angst um ihre Pfründe“ haben und fürchten, dass Pillen die Therapie ersetzen. In einer Beschwerde beim Presserat bestreitet die so zitierte Expertin die ihr zugeschriebenen Aussagen. Sie halte den Beitrag für unangemessen im Sinne der Ziffer 14 des Pressekodex. Durch ihn könnten bei den Eltern unbegründete Befürchtungen geweckt werden. Die Chefredaktion der Zeitung hebt die große Sachlichkeit des Beitrages hervor, der Befürworter wie Kritiker gleichermaßen zu Wort kommen lasse. In ihrer Stellungnahme verweist die Autorin des Artikels auf ihre Notizen, die eindeutig belegten, dass die Beschwerdeführerin sich so, wie in dem Bericht wiedergegeben, auch geäußert habe. In ihrem Text seien die Meinungen und Erfahrungen von acht ihrer Gesprächspartner enthalten. Tatsächlich habe sie mit etwa 20 Personen gesprochen. Die Mehrzahl sei der Meinung, dass Ritalin zu häufig verschrieben werde. Insofern spiegele der Artikel den aktuellen Diskussionsstand und das Ergebnis ihrer umfangreichen Recherchen wider. Ebenso fänden sich aber auch Argumente, die im Falle entsprechender medizinischer Indikation für eine Verschreibung des Medikaments sprächen. (2002)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht Auszüge aus einem fingierten Telefongespräch, das der Schröder-Imitator Elmar Brandt als „Bundeskanzler“ mit „Literaturpapst“ Marcel Reich-Ranicki für eine Satire-Zeitschrift führt. Der Kritiker setzt sich darin ausführlich mit Martin Walser auseinander, dessen letztes Buch er als antisemitisch bezeichnet. Der Schriftsteller, so Reich-Ranicki, „trinkt wahnsinnig viel…“, „macht ab und zu Lesungen um 11 Uhr vormittags, und schon da hat er eine Flasche Rotwein auf dem Tisch“. Zwei Leser stellen fest, dass der Literaturkritiker sich nicht über die Identität des Anrufers im klaren ist. Der Text verstoße gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrheit, Menschenwürde), Ziffer 4 (Unlautere Methoden bei der Beschaffung von Informationen) und Ziffer 8 (Privatleben, Intimsphäre). Sie beschweren sich beim Deutschen Presserat. Die Redaktion teilt mit, die Beschwerdeführer unterstellten ihr Absichten, die sie nicht hatte. Das gefälschte Gespräch habe in der Satire-Zeitschrift gestanden, sei durch eine überregionale Zeitung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden und vielen Blättern eine Erwähnung wert gewesen. Reich-Ranicki selbst habe, nachdem ihm die Umstände des „Kanzler“-Gesprächs bekannt gewesen sein, gesagt, vielleicht wäre es ja ganz gut, wenn diese Unterhaltung gedruckt würde. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, so die Redaktion weiter, sei also der Sachverhalt der Täuschung und die Billigung des Abdrucks durch den Literaturkritiker längst klar gewesen. (2002)
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Ein Pfarrer steht vor Gericht, weil er zwei Mädchen (heute 19 bzw. 16 Jahre alt) sexuell missbraucht haben soll. Die Zeitung der Region berichtet darüber und illustriert ihren Beitrag mit einem Foto des Angeklagten. Beigestellt ist ein Kommentar unter der Überschrift „Fragwürdige Entscheidung“. Die Autorin beschäftigt sich darin mit der Tatsache, dass die Verhandlung zum Schutz der Privatsphäre nicht öffentlich durchgeführt wird. Am Ende trifft sie die Feststellung: „Wenn das Beispiel Schule macht, beruft sich künftig jeder Kriminelle auf diese Formel.“ Ein Journalist legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein, weil er den Beitrag für vorverurteilend hält. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung des Fotos. Der Artikel nehme auch keine Rücksicht auf die betroffenen Jugendlichen, deren Vornamen und Alter angegeben sind. Schließlich werde im letzten Satz des Kommentars der Angeklagte auf eine Ebene mit Kriminellen gestellt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Vorgang sei in der Region bereits Monate vor der Eröffnung des Prozesses Thema einer breiten Berichterstattung in Printmedien, Funk und Fernsehen gewesen. Diese sei auch auf Initiative der Opfer des angeklagten Pfarrers erfolgt. Diese hätten bewusst zur Bewältigung ihres Traumas den Weg in die Öffentlichkeit gesucht. In diesem Zusammenhang existiere auch eine Stellungnahme der Evangelischen Landeskirche. Diese habe als Dienstherr des Angeklagten unter voller Namensnennung des Pfarrers Position gegenüber der Öffentlichkeit bezogen und dabei auch Vorgänge aus dem beruflichen Vorleben des Pfarrers und seine Strafversetzung offenbart. Der Betroffene sei als Seelsorger einer Kirchengemeinde eine Person der Zeitgeschichte. Daher müsse er es sich gefallen lassen, dass in einer Gerichtsberichterstattung sein Name genannt und sein Foto veröffentlicht werde. Die Chefredaktion verweist schließlich auf einen Kommentar in einem Konkurrenzblatt, in dem gleichfalls der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung kritisiert und hervorgehoben wird, dass der betroffene Geistliche sich bereits selbst öffentlich im Fernsehen zu den Vorwürfen geäußert habe. (2002)
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Unter der Überschrift „Schlank ohne Diät“ interviewt eine TV-Programmzeitschrift einen renommierten Medizinexperten. Dieser äußert sich über die Wirksamkeit einer neuen Schlank-Pille, die mit hochaktiven Substanzen aus der Schale von Meerestieren und Bernsteinsäure Fettdepots an Bauch, Hüfte und Po gezielt angreife und in acht Wochen bis zu acht Pfund Fett verheize. Im folgenden Heft der Zeitschrift wird eine einseitige Anzeige mit Werbung für das zuvor gepriesene Präparat veröffentlicht. Ein Leser legt Textbeitrag und Werbeanzeige dem Deutschen Presserat mit der Feststellung vor, dass hier im Mantel eines redaktionellen Beitrags massiv Werbung mit unhaltbaren Aussagen gemacht und der Verbraucher getäuscht werde. So sei z.B. der Satz „Das Beste: Sie müssen weder hungern noch Ihre Ernährung umstellen – einfach nur genießen...“ absoluter Unsinn. Genau wie bei anderen Diäten werde auch hier der schon im Text beschriebene Jojo-Effekt auftreten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift bestätigt, dass die genannte Schlank-Pille seit kurzem auch in der eigenen Publikation stark beworben werde. Dies sei nicht zu beanstanden, da Zeitschriften Anzeigenerlöse erzielen müssten. Der Verlag habe für seine Berichterstattung weder ein Entgelt noch sonstige Vergünstigungen erhalten. Somit liege keine Werbung vor. Auch der Vorwurf der Schleichwerbung greife nicht, da der Leser ein berechtigtes Interesse an Informationen über dieses neue und offenkundig Erfolg versprechende Medizinprodukt habe. Die Redaktion habe einen anerkannten Experten, der weder mit dem Hersteller des Produkts Kontakte habe noch von seiner Stellungnahme profitiere, zu der Wirksamkeit des Präparats befragt. Die Berichterstattung sei auch nicht unangemessen sensationell, da sie sich auf sachliche Art und Weise mit dem Produkt beschäftige. (2002)
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